{"status":"available","doknr":"OLD278891","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0715.1K446.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"1 K 446/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder in den \nAusschüssen des Beklagten.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit der Kommunalwahl am 26. September 2004 als Fraktion in \ndem beklagten Rat vertreten. Die Kommunalwahl erbrachte im Einzelnen folgende \nErgebnisse (% und Sitzverteilung bei insgesamt 52 Ratsmitgliedern):\n\n4\n\nSPD 37,7 % 20 Sitze \nCDU 33,3 % 17 Sitze \nKlägerin 10,3 % 5 Sitze \nBündnis 90/Die Grünen 9,0 % 5 Sitze \nFDP 6,2 % 3 Sitze \nWIR AUS N1 2,8 % 2 Sitze.\n\n5\n\nNach dem Protokoll der Sitzung des beklagten Rates vom 14. Oktober 2004 \nbeschloss dieser, den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den \nRechnungsprüfungsausschuss mit jeweils 14 Mitgliedern zu besetzen. Die \nBeschlussfassung erfolgte bezüglich des Hauptausschusses einstimmig bei \n1 Enthaltung der Fraktion WIR AUS N1 und bezüglich des Finanzausschusses und \ndes Rechnungsprüfungsausschusses einstimmig.\n\n6\n\nAusweislich des Protokolls der Ratssitzung am 14. Oktober 2004 wählte der \nbeklagte Rat - im Wege der Abstimmung über einen einheitlichen Wahlvorschlag - für \nden Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss \njeweils 14 Mitglieder und 14 stellvertretende Mitglieder in folgender \nAusschussbesetzung:\n\n7\n\nSPD-Fraktion 6 \nCDU-Fraktion 5 \nKlägerin 1 \nFraktion Bündnis 90/Die Grünen 1 \nFDP-Fraktion 1 \nWIR AUS N1 -\n\n8\n\nAusweislich des Protokolls erfolgte die Wahl bezüglich des Hauptausschusses, \ndes Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses mit einstimmiger \nZustimmung.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 17. Januar 2005 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung \nder Rechtswidrigkeit dieser Wahlen begehrt. Zur Begründung ihrer Klage macht sie \ngeltend, dass die Zusammensetzung der Ausschüsse des beklagten Rates dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 - und darüber \nhinaus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2004 - 2 BvE 3/02 - zur \nZusammensetzung des Vermittlungsausschusses des Bundestages widerspreche. \nDie Wahl der Ausschüsse in der Sitzung vom 14. Oktober 2004 sei entgegen der \nAuffassung des Beklagten nach dem d'Hondtschen Höchstzählverfahren - ohne \nListenverbindung - erfolgt, nachdem zwei Tage vor der Sitzung die Stadtverwaltung \nin einem informellen Gespräch mit allen Fraktionssprechern dargelegt habe, dass \naufgrund neuer Gerichtsurteile Listenverbindungen nicht mehr erlaubt seien. In der \nkonstituierenden Ratssitzung vom 14. Oktober 2004 sei keine Einigung dahingehend \nerzielt worden, die von der Stadtverwaltung vorgefertigte Zusammenstellung der \nPersonalvorschläge der Fraktionen als einheitlichen Wahlvorschlag zugrunde zu \nlegen. Es treffe zwar zu, dass es bei den Abstimmungen keine Gegenstimmen \ngegeben habe, doch daraus sei nicht zu schließen, es hätten sich alle Fraktionen auf \neinheitliche Wahlvorschläge geeinigt. Ihr - der Klägerin - sei das von der \nStadtverwaltung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich \nnicht bekannt gewesen. Sie hätte sich nur deshalb nicht dem Vorschlag widersetzt, \nweil Vertreter der Stadtverwaltung in der Sitzung erklärt hätten, eine \nListenverbindung sei doch möglich. Sie sei von der Stadtverwaltung irregeführt \nworden und hätte unter völlig falschen Voraussetzungen abgestimmt. Deshalb \nmüssten die Ausschusswahlen wiederholt werden. \nIm übrigen spiegele die vorgenommene Zusammensetzung offensichtlich nicht die im \nRat gegebenen Mehrheitsverhältnisse wider. Die Ausschusszusammensetzung in N1 \nsei vor allem deshalb undemokratisch und die Grundprinzipien der repräsentativen \nDemokratie seien deshalb damit außer Kraft gesetzt, weil die Mehrheitsverhältnisse \nin den Ausschüssen des Rates deutlich andere seien als im beklagten Rat selbst. \nIm Ergebnis könne sie an einer Reihe wesentlicher Entscheidungen - insbesondere \nnach Erweiterung der Zuständigkeiten der Ausschüsse - nicht mehr effektiv \nmitwirken, da die Ausschüsse teilweise abschließend entschieden. Ihr stehe aber ein \nRecht auf eine wirksame Mitwirkung in den Ausschüssen zu, die dem politischen \nKräfteverhältnis der Fraktionen im Stadtrat entspreche. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass sie durch die Beschlüsse des Beklagten \nzur Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, des \nFinanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses \nin der Sitzung vom 14. Oktober 2004 in ihren Rechten verletzt \nist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor: Zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzung am \n14. Oktober 2005 habe die Verwaltung alle Fraktionen gebeten, ihre \nBesetzungsvorschläge für die jeweiligen Ausschüsse in Listenformen frühzeitig \nbekannt zu geben, damit daraus eine schriftliche Unterlage für die Ratssitzung \nzusammengestellt werden könne. Darüber hinaus habe die Verwaltung für jeden zu \nbesetzenden Ausschuss eine Beschlussvorlage erstellt, für die drei \nPflichtausschüsse als gemeinsame Beschlussvorlage. Die Festlegung der \nMitgliederzahl auf 14 sei getroffen worden, um arbeitsfähige Gremien zu erhalten und \ndamit die im beklagten Rat vertretenen Fraktionen weitestgehend auch in den \nAusschüssen vertreten sind. Entsprechend dem d'Hondtschen Höchstzählverfahren \nwäre allerdings die Fraktion WIR AUS N1 erst bei einer Mitgliederzahl von 24 in den \nAusschüssen stimmberechtigt vertreten gewesen. Bei einer solchen Ausschussgröße \nhätte jedoch die Arbeitsfähigkeit gelitten. Der beklagte Rat habe deshalb von dem \nihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht und die Ausschussgröße jeweils auf \n14 Mitglieder festgelegt. \nNach dem Vorberatungsstand zwischen den Fraktionen im Vorfeld der Sitzung habe \ndie Verwaltung nicht davon ausgehen können, dass ein einvernehmlicher \nWahlvorschlag untereinander verabredet worden sei, so dass sie angenommen \nhabe, dass gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW eine Ausschussbesetzung nach den \nKriterien der Verhältniswahl aufgrund des d'Hondtschen Höchstzählverfahrens \nnotwendig werden würde. In der Sitzung habe man dann aber doch zu einheitlichen \nWahlvorschlägen für die Ausschüsse gefunden, die zur Abstimmung gekommen \nseien und die jeweils einstimmig durch Beschluss der Ratsmitglieder gemäß § 50 \nAbs. 3 Satz 1 GO NRW angenommen worden seien. \nDie von der Klägerin zur Begründung zitierte Rechtsprechung beziehe sich allein auf \ndas Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW und beinhalte keine Regelung \nfür den Fall, dass sich Ratsmitglieder zu den Ausschussbesetzungen auf die \nAusschussgröße sowie auf einheitliche Wahlvorschläge geeinigt hätten und diese \neinstimmig beschlossen hätten. \nUnabhängig davon entspreche die Sitzverteilung der einheitlichen Wahlvorschläge, \ndie zur Abstimmung gekommen seien, auch dem d'Hondtschen Höchstzählverfahren, \nso dass auch bei einem Abstimmungsverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW \nkein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nverwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits \n(Kommunalverfassungsstreit) zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Klägerin ist es schon verwehrt, sich - unabhängig von der Frage der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse - gegen die Entscheidungen des \nbeklagten Rates zu wenden, da ihre Einwendungsrechte dagegen verwirkt sind.\n\n19\n\nDie Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium \n(Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt \nwerden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen \nist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als \nVerstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, \nwenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf \nvertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend \nmachen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf \nvertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und \nsich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, \ndass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil \nentstehen würde.\n\n20\n\nGrundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.02.1974 \n- III C 115.71 -; BVerwG, EUGH-Vorlage vom 28.9.1994,- 11 C 3.93 -; BVerwG, \nUrteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218;\n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -; Urteil vom 2. März 1999 \n- 10 A 2343/97 -; Urteil vom 20. März 1997 - 10 A 4965/96 -;\n\n22\n\nvgl. auch Urteil der Kammer vom 12.09.2003 - 1 K 7474/99 -.\n\n23\n\nDie umfangreiche Rechtsprechung zur Verwirkung im Sinne des § 242 BGB gilt \nsinngemäß auch für das Verwaltungsrecht.\n\n24\n\nVgl. nur Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl. 1999, mit \numfangreichem Rspr.-Nachweis.\n\n25\n\nDie Klägerin wendet sich gegen Entscheidungen des Beklagten, denen sie \nzugestimmt hat bzw. sich an einem einheitlichen Wahlvorschlag gemäß § 50 Abs. 3 \nSatz 1 GO NRW zur Besetzung der Ausschüsse beteiligt hat. Insoweit setzt sie sich \ndem Vorwurf des venire contra factum proprium aus. Als Organteil des Beklagten \nwäre es wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit aller \nBeteiligten im beklagten Rat von allen Mitgliedern zu erwarten gewesen, noch in der \nSitzung deutlich Zweifel an der Vorgehensweise anzumelden und ggfs. durch \nAbstimmungsverhalten anzuzeigen - dagegen zu stimmen - bzw. sich nicht an dem \neinheitlichen Wahlvorschlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu beteiligen und \ngegenteilige Rechtsauffassungen nicht erst in einem Klageverfahren geltend zu \nmachen. Die Zustimmungen der Klägerin lassen weder erkennen, dass sich die \nKlägerin gegen die Anzahl der Ausschusssitze noch gegen deren Besetzung mit \neinheitlichem Wahlvorschlag gewandt hätte. Über die in der Sitzung von Mitgliedern \nder Klägerin geäußerten Zweifel haben diese sich letztlich mit ihrem \nAbstimmungsbeitrag hinweggesetzt. Insoweit besteht in der Klageerhebung ein \nunauflösbarer Widerspruch zu dem eigenen Verhalten in der Sitzung. Dass die \nKlägerin erst nach drei Monaten zu einer - aus ihrer Sicht - „besseren\", verspäteten \nEinsicht gekommen ist, hat diese sich zurechnen zu lassen.\n\n26\n\nUnabhängig davon sind die Entscheidung des Beklagten vom 14. Oktober 2004, \nden Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss \nmit jeweils 14 Mitgliedern zu besetzen, und die Wahl der Mitglieder dieser \nAusschüsse des Beklagten am 14. Oktober 2004 rechtmäßig.\n\n27\n\nNach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden, mindestens jedoch \neinen Hauptausschuss, einen Finanzausschuss und einen \nRechnungsprüfungsausschuss (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Die \nZusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse regelt gemäß § 58 Abs. 1 \nSatz 1 GO NRW der Rat. Dabei werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst, \nsoweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).\n\n28\n\nDiese Bestimmungen sind bei der Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze in \nder Sitzung des beklagten Rates vom 14. Oktober 2004 eingehalten, als dieser \nbezüglich des Hauptausschusses mehrheitlich bei 1 Enthaltung der Fraktion \nWIR AUS N1 und bezüglich der beiden anderen Ausschüsse einstimmig beschloss, \ndie Ausschüsse mit jeweils 14 Mitgliedern zu besetzen.\n\n29\n\nDie Wahl von Ausschussmitgliedern richtet sich nach § 50 Abs. 3 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Haben sich die \nRatsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag \ngeeinigt, ist nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der einstimmige Beschluss der \nRatsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein \neinheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW \nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei \nsind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates \nnach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch die Teilung der \nauf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmanteile durch 1, 2, 3 usw. ergeben (§ 50 \nAbs. 3 GO NRW).\n\n30\n\nDie Wahlvorschriften zur Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO \nNRW in der konstituierenden Sitzung am 14. Oktober 2004 sind mit Zulassung der \ngemeinsamen Wahlvorschläge aller Fraktionen des Beklagten rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Zwar wurde von der Stadtverwaltung zunächst ein Verfahren \nvorbereitet, das sich gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW an dem d'Hondtschen \nHöchstzählverfahren ausrichtete, da nach unwidersprochenen Angaben des \nBeklagten zunächst nicht davon ausgegangen werden konnte, das sich die \nFraktionen des Beklagten auf einheitliche Wahlvorschläge einigen würden. Letztlich \nhaben sich aber die Ratsmitglieder nach umfangreicher Diskussion (vgl. BA 1 Bl. 26) \nauf einheitliche Wahlvorschläge gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW geeinigt (vgl. \nBA 1 Bl. 24, 27, 28, 36, 44, 45). Dass das vorgelegte Protokoll der Sitzung vom \n14. Oktober 2004 inhaltlich unrichtig wäre, hat weder die Klägerin vorgebracht, noch \nist dies sonst ersichtlich. Vielmehr wendet sich die Klägerin allgemein gegen die aus \nihrer Sicht ungeordnete Durchführung der konstituierenden Sitzung bezüglich der \nTagesordnungspunkte zur Wahl der Ausschüsse. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben; \njedenfalls sind ihr Rechte dadurch weder vorenthalten noch abgeschnitten \nworden.\n\n31\n\nDie sog. Tönisvorst-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n32\n\n- Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -\n\n33\n\nist für die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht \nheranzuziehen. Diese Entscheidung befasst sich mit Listenverbindungen mehrerer \nFraktionen, ohne dass es sich dabei um sog. einheitliche Wahlvorschläge aller \nRatsmitglieder handelt. Dies führt das Bundesverwaltungsgericht deutlich aus (vgl. \nBl. 7 des amtl. Abdrucks):\n\n34\n\n„Eine Zählgemeinschaft seitens der Mehrheit darf die Zusammensetzung der \nAusschüsse nicht zu Lasten einer Minderheit ändern.\"\n\n35\n\nDer Leitsatz der Entscheidung besagt nichts anderes (Unzulässigkeit \ngemeinsamer Vorschläge mehrerer Fraktionen). Um eine Zählgemeinschaft mehrerer \nFraktionen handelt es sich bei dem am 14. Oktober 2004 zur Abstimmung gestellten \nVorschlag für den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den \nRechnungsprüfungsausschuss aber nicht, da sich ausnahmslos alle Fraktionen, also \nauch die Klägerin, daran beteiligt haben.\n\n36\n\nAber selbst unterstellt, der Beklagte hätte im Wege der Wahlvorschriften nach \n§ 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW abgestimmt, wäre das vorgesehene d'Hondtsche \nHöchstzählverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit die Klägerin \nbemängelt, dass durch dieses Verfahren kleinere Fraktionen benachteiligt werden \nkönnten bis hin zum Ausschluss bei der Entscheidung über wesentliche Fragen in \nAusschüssen, denen diese nicht oder nur mit unterrepräsentativem Anteil vertreten \nseien, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n37\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 17.03.2005 - 1 L 150/05 -, bestätigt durch \nBeschluss des OVG NRW vom 27.05.2005 - 15 B673/05 -.\n\n38\n\nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in \ndiesen Entscheidungen verwiesen, auf die die Beteiligten hingewiesen worden \nsind.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \ni.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-15/1-k-446-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-15/1-k-446-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278891","retrieved":"2026-07-09 02:52:22.873774+00:00"}}