{"status":"available","doknr":"OLD278949","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0713.13K8734.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"13 K 8734/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die an Herrn I im Zeitraum vom \n11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 6.344,22 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem \n12. Dezember 2003 zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten - örtliche Träger der Sozialhilfe - streiten um die Kostenerstattung \nfür die an den Zeugen I (* 0000) in der Zeit ab dem 11. Februar 2003 geleistete \nSozialhilfe.\n\n3\n\nDer Zeuge I lebte im Jahr 2002 zunächst in einer eigenen Wohnung in der \nGstraße 19 in T. Nachdem im April 2002 das Arbeitsamt seine Leistungen eingestellt \nhatte, geriet er zunehmend in persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, \nwodurch er zwischen Mitte Juni und Anfang Juli 2002 seine Wohnung verlor. In der \nFolgezeit hielt er sich zunächst bei einem oder mehreren Bekannten auf. \nAm 12. Juli 2002 wurde der Zeuge I dann im B-Haus (Wohnungslosenhilfe/soziale \nRehabilitation nach § 72 BSHG, Träger: Wohlfahrt e.V.) in der C Straße 79 a in N \naufgenommen, wo er sich in der nachfolgenden Zeit aufhielt und betreut wurde. \nEr meldete sich am 15. Juli 2002 bei der Meldebehörde der Klägerin von T nach N \num, wobei sein Zuzug aus T am 10. Juli 2002 sowie die Begründung eines \nHauptwohnsitzes in der C Straße 79 a am 12. Juli 2002 erfasst wurde. \nSodann beantragte er am 17. Juli 2002 bei der Klägerin Leistungen nach dem \nBSHG, wobei in diesem Antrag zu Ziffer 7 (Aufenthaltsverhältnisse) aufgenommen \nwurde, dass er am 12. Juli 2002 von T zugezogen sei. Unter Ziffer 9 \n(Antragsbegründung) ist ausgeführt:\n\n4\n\n„Ich habe bis vor einem Monat eine eigene Wohnung in T bewohnt. Diese \nwurde mir wegen Mietschulden gekündigt. Seitdem habe ich mich bei \nBekannten in N aufgehalten. Am 12.07.02 wurde ich im B-Haus \naufgenommen.\"\n\n5\n\nIn der Folgezeit gewährte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als \nüberörtlicher Träger der Sozialhilfe dem Zeugen I für die gesamte Zeit seines \nAufenthaltes im B-Haus Leistungen nach dem BSHG.\n\n6\n\nEr verließ diese Einrichtung am 10. Februar 2003 und hielt sich zunächst ohne \nfesten Wohnsitz weiterhin in N auf. In dieser Zeit leistete die Klägerin ihm Hilfe zum \nLebensunterhalt nach Tagessätzen; zudem übernahm sie seine Beiträge zur \nKranken- und Pflegeversicherung. \nAm 13. März 2003 bezog er die Wohnung P Straße 44 in N, die er bis heute \nbewohnt. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er von der Klägerin laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach Regelsätzen, seine Beiträge zur Kranken- und \nPflegeversicherung, die Wohnungsmiete einschließlich Neben- und Heizkosten, \nbesonderen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und verschiedene \neinmalige Beihilfen. Die Kaution für seine Wohnung übernahm die Klägerin \ndarlehensweise. Der Zeuge I befand sich jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 im \nHilfebezug der Klägerin.\n\n7\n\nUnter dem 4. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten \nKostenerstattung gemäß § 107 BSHG für dem Zeugen I ab dem 17. Juli 2002 \ngewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem die Beklagte die Kostenerstattung mit \nSchreiben vom 18. Juli 2003 abgelehnt hatte, weil ein Verziehen im Sinne von § 107 \nBSHG nicht vorgelegen habe, änderte die Klägerin mit Schreiben vom \n10. Oktober 2003 unter Berücksichtigung weitergehender Erklärungen des Zeugen I \nin dessen Vorsprache vom 22. September 2003 ihren Kostenerstattungsantrag \ndahingehend, dass sie nunmehr gemäß § 103 Abs. 3 BSHG Kostenerstattung für die \nZeit vom 13. März 2003 bis zum 13. März 2005 forderte.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 12. Dezember 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr \nKostenerstattungsbegehren in Bezug auf die Zeit vom 11. Februar 2003 bis zunächst \nEnde Dezember 2003 weiter verfolgt. Sie trägt zur Begründung vor, dass der Zeuge I \nzwischen dem Verlassen seiner Wohnung in T und dem Bezug des B-Hauses in der \nZeit, in der er sich bei einem oder mehreren Bekannten aufgehalten habe, keinen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. \nSie hat ihr bei Klageerhebung mit 6421,44 Euro beziffertes Begehren in der \nmündlichen Verhandlung um 77,22 Euro reduziert.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr die an Herrn I im Zeitraum \nvom 11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 geleistete Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 6.344,22 Euro nebst Zinsen von \n5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2003 zu \nerstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Klägerin stehe der geltend \ngemachte Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht zu, weil der Zeuge I \nzwischen dem Verlassen seiner Wohnung in T und dem Bezug des B-Hauses einen \ngewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von T begründet habe.\n\n14\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Zeugen I \nBeweis über dessen Aufenthaltsverhältnisse im Juni und Juli 2002 erhoben.\n\n15\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen \nhat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nIm Übrigen ist die zulässige allgemeine Leistungsklage begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der an den \nZeugen I in der Zeit vom 11. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erbrachten \nSozialhilfe in Höhe von 6344,22 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).\n\n20\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Die \nVoraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruchs liegen vor.\n\n21\n\nNach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die \naufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen \nBereich ein Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG hatte, wenn in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der \nHilfeempfänger eine Einrichtung verlässt und innerhalb von einem Monat danach im \nBereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, der Sozialhilfe bedarf. \nGemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt u.a., dass die Erstattungspflicht endet, wenn für \neinen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren \nwar, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung. \nNach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder \neiner gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen \nBereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \nAufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme gehabt hat.\n\n22\n\nDie Beteiligten streiten über den Anspruch dem Grunde nach nur insofern, als die \nBeklagte ihre Verpflichtung deshalb für ausgeschlossen hält, weil der Zeuge I \nzwischen dem Verlust seiner Wohnung Gstraße 19 in T und der Aufnahme im B-\nHaus in N einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von T begründet habe. \nDie übrigen Voraussetzungen liegen unproblematisch vor: Der Zeuge I befand sich \nim B-Haus bis zum 10. Februar 2003 in einer Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 4 \nBSHG, weshalb ein Fall des § 97 Abs. 2 BSHG vorlag. Bis zum Verlust seiner \nWohnung Gstraße 19 hatte er in T seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Nach dem \nVerlassen des B-Hauses bedurfte er im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, in dem \ndiese Einrichtung gelegen ist, sofort der Sozialhilfe, die von der Klägerin erbracht \nwurde. Seit dem 11. Februar 2003 hat er von der Klägerin ohne Unterbrechung von \nzwei Monaten bis zum Ende des Jahres 2003 Sozialhilfe erhalten. Die Klägerin hat \nihren die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs. 2 BSHG übersteigenden \nErstattungsanspruch für die Zeit vom 11. Februar bis zum 31. Dezember 2003 mit \ndem Schreiben vom 10. Oktober 2003 in Verbindung mit der Klageschrift vom \n10. Dezember 2003 innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht.\n\n23\n\nDie Beklagte ist für den Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 3 BSHG auch \npassivlegitimiert, da der Zeuge I ährend der Zeit im B-Haus seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in T hatte. Dies ist der Fall, weil er \nin T den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme im \nB-Haus hatte. In der Zeit zwischen der Beendigung seines gewöhnlichen Aufenthalts \nin T und der Aufnahme im B-Haus hat er insbesondere keinen gewöhnlichen \nAufenthalt außerhalb von T begründet.\n\n24\n\nDa das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs \ndes gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die \nLegaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der \nunbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie \nRegelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n25\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 \n- 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434 (436 f.), vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, \n385 ff., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil \nvom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271 ff.\n\n26\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der \nBetreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von \nvornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die \nDurchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts keine \nbestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Als Umstände, die die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive \nElemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein \nrechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte \nWille maßgeblich. Dagegen sind allein objektive Umstände entscheidend, wenn der \nBetreffende nicht fähig ist, einen entsprechenden Willen zu bilden oder er an einer \nsolchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert ist, und auch nicht \nauf die Willensbildung eines gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt \nwerden kann. Gleiches gilt, wenn der Verwirklichung des Willens zu einem nur \nvorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen.\n\n27\n\nZwischen den Beteiligten steht nicht im Streit - und dies entspricht auch der \nEinschätzung des Gerichts -, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Zeugen I in T mit \ndem Verlust der Wohnung Gstraße 19 aufgrund des Rausschmisses durch den \nVermieter endete. Er stand zu diesem Zeitpunkt mittellos und nur mit einem \nRucksack voller Bekleidung ausgestattet auf der Straße und machte keine Anstalten, \ndiese Unterkunft auf irgendeine Weise zurückzuerlangen und seine dort verbliebene \nHabe zu sichern. Stattdessen begab er sich zunächst zum Bahnhof Ts und später mit \neiner Zufallsbekanntschaft, mit der er über Alkohol und Zigaretten ins Gespräch \ngekommen war, zu deren Wohnung in einem außerhalb von T gelegenen Ort. Dort \nhielt er sich - nach seiner Aussage ohne festen Wohnsitz - für eine bis anderthalb \nWochen auf. Wie diese Umstände sämtlich verdeutlichen, hatte er keine Absicht, \nseinen durch den Wohnungsverlust in Frage gestellten gewöhnlichen Aufenthalt in T \nfortzusetzen bzw. erneut zu begründen.\n\n28\n\nSeinen gewöhnlichen Aufenthalt in T hatte er auch erst innerhalb der letzten zwei \nMonate vor der Aufnahme im B-Haus verloren, wie es § 103 Abs. 3 Satz 1 in \nVerbindung mit § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG voraussetzt. \nEs steht fest, dass er am 12. Juli 2002 im B-Haus aufgenommen wurde. Dies hat er \nbei der ersten Antragstellung beim Sozialamt der Klägerin am 17. Juli 2002 im \nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme angegeben und in seinen \nVorsprachen bei der Klägerin am 28. April 2003 und am 22. September 2003 \nbestätigt. Das stimmt auch mit den meldebehördlichen Daten überein, wonach die \nHauptwohnung in der C Straße 79 a (B-Haus) am 12. Juli 2002 begründet wurde. \nAuch in der Beweisaufnahme hat er bekundet, dass er sich am 12. eines Monats in \ndas B-Haus begeben habe, wobei er - aufgrund der verstrichenen Zeit \nnachvollziehbar - unsicher war, ob es sich um Juni oder Juli 2002 handelte. \nDie Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in T erfolgte keinesfalls mehr als zwei \nMonate vor diesem Zeitpunkt, also vor dem 12. Mai 2002. Denn nach keiner Aussage \ndes Zeugen I hat er seine Wohnung in T vor diesem Zeitpunkt verloren.\n\n29\n\nEs steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er nach dem Verlust der \nWohnung in T bis zur Aufnahme im B-Haus keinen weiteren gewöhnlichen Aufenthalt \naußerhalb Ts begründet hat.\n\n30\n\nEs wird dabei nach dem Akteninhalt und nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme davon ausgegangen, dass er sich zunächst bei einer \nZufallsbekanntschaft in einem Ort außerhalb von T und N aufgehalten hat und dann \nnoch für eine oder zwei Nächte bei seiner damaligen Freundin in N unterkam. An \nbeiden Orten hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 \nSatz 2 SGB I, weil er dort weder zukunftsoffen „bis auf weiteres\" verweilte, noch dort \nden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.\n\n31\n\nDas Gericht ist hierbei davon überzeugt, dass er sich am Abend des 2. oder \n3. Juli 2003 zu dem neuen Bekannten begab, den er am Bahnhof von T \nkennengelernt hatte, als er nach dem Verlust seiner Wohnung dort einige Bier trank. \nDen 3. Juli hat der Zeuge I ausdrücklich in seiner Vorsprache bei der Klägerin am \n22. September 2003 als Tag benannt, an dem er von Z mit dem Bekannten mit der \nBahn zu dessen außerhalb von T gelegenen Wohnort gefahren sei. In der \nBeweisaufnahme hat er bekundet, er habe sich vor der Aufnahme im B-Haus für \netwa eine bis anderthalb Wochen bei einem Bekannten aufgehalten. Da der \nAufnahmetag im B-Haus nach dem oben Gesagten feststeht (12. Juli 2002), spricht \ndies dafür, dass er seine Wohnung in T zwischen dem 1. und dem 5. Juli 2002 verlor. \nZugleich hat er ausgesagt, er meine sich daran erinnern zu können, dass er seine \nWohnung in T nicht an einem Wochenende, sondern an einem Montag, Dienstag \noder Mittwoch verloren habe. Dabei tendierte er dazu, dass es an einem Dienstag \nwar. Da der 1. Juli 2002 ein Montag und demzufolge der 2. Juli ein Dienstag bzw. der \n3. Juli ein Mittwoch war, steht dies mit der Angabe in seiner Vorsprache am \n22. September 2003 und seiner Aussage, er habe sich vor der Aufnahme im B-Haus \nfür etwa eine bis anderthalb Wochen bei einem Bekannten aufgehalten, im Einklang. \nZugleich wird davon ausgegangen, dass der Zeuge sich am 12. Juli 2002 vom \nWohnort des Bekannten nicht unmittelbar ins B-Haus begeben hat, sondern dass er \nnoch eine oder zwei Nächte bei seiner damaligen Freundin O aus N übernachtet hat. \nDies bedeutet, dass er sich entweder am 10. oder am 11. Juli vom Wohnort seines \nBekannten mit der Bahn nach N zu seiner Freundin O begeben haben muss. Hierfür \nspricht, dass er selbst in seiner Zeugenaussage nach anfänglichen \nErinnerungsschwierigkeiten angab, er müsse wohl von seiner damaligen Freundin \nvom Bahnhof in N abgeholt worden sein, da er weder gewusst habe, wie man vom \nBahnhof zum B-Haus komme, noch wie man vom Bahnhof zu O komme. Bei \nnäherem Nachdenken war er sich sicher, dass O ihn auch bei der Aufnahme im B-\nHaus begleitet habe. Seine Aussage ist insofern detailreich und durch die \nSchilderung der Aussage des Leiters des B-Hauses besonders glaubhaft. Er war sich \nlediglich unsicher, ob er bei O eine oder zwei Nächte verbracht hatte, bevor er im B-\nHaus aufgenommen wurde. Auf den Vorhalt der melderechtlichen Daten, die nur \naufgrund seiner Aussagen aufgenommen worden sein können, erklärte er den Zuzug \naus T am 10. Juli 2003 und die Begründung der Hauptwohnung im B-Haus am \n12. Juli damit, dass er eventuell zwei Nächte bei seiner damaligen Freundin war.\n\n32\n\nDer Widerspruch dieser Feststellungen mit der im Sozialhilfeantrag am \n17. Juli 2002 aufgenommen Version, wonach er seine Wohnung in T vor einem \nMonat, also vor dem 17. Juli 2002, verloren und sich seitdem bei Bekannten in N \naufgehalten habe, ist durch die Beweisaufnahme aufgelöst. Der Zeuge I hat \nnachvollziehbar ausgesagt, dass es sich hierbei um eine unzutreffende Aufnahme \nseiner Schilderung durch den Sachbearbeiter der Klägerin handele, die er damals \nsofort gerügt habe; aufgrund der Aussage des Sachbearbeiters, es handele sich nur \num eine Formalität und sei nicht so wichtig, habe er sich zufrieden gegeben und \nhabe deshalb auch nicht mehr darauf hingewiesen, dass auch die \nniedergeschriebene Aussage, er habe sich seit dem Verlust der Wohnung in T bei \nBekannten in N aufgehalten, nicht ganz richtig sei. Der Zeuge hat auch schlüssig \nerläutert, warum er in seiner Vorsprache am 22. September 2003 zu den Angaben im \nSozialhilfeantrag vom 17. Juli 2002 anders als in seiner Zeugenaussage angegeben \nhat, er habe möglicherweise von einem halben Monat gesprochen und damit den \nZeitraum vom 3. bis 11. Juli 2002 gemeint. \n\n33\n\nDass er bei dem kurzen Aufenthalt bei seiner damaligen Freundin, der nur eine \noder zwei Nächte andauerte und bei dem bereits die Aufnahme im B-Haus am \n12. Juli 2002 terminiert war, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben soll, \nmeint auch die Beklagte nicht. Dies war offensichtlich ein von vornherein auf einen \noder zwei Tage bzw. Nächte befristeter vorübergehender Aufenthalt zur \nÜberbrückung der Zeit bis zur Aufnahme im B-Haus, der das Merkmal der \nZukunftsoffenheit nicht erfüllte und in zeitlicher Hinsicht völlig unbedeutend war.\n\n34\n\nDer Zeuge I hat auch zuvor bei dem Bekannten keinen gewöhnlichen Aufenthalt \nim Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet.\n\n35\n\nSeit Aufenthalt dort erstreckte sich nach dem oben Gesagten wohl vom Abend \ndes 2. Juli, bzw. sehr wahrscheinlich vom Abend des 3. Juli 2002 bis zum 10. oder \n11. Juli 2002, als er mit der Bahn zu seiner damaligen Freundin nach N fuhr, also \nüber einen Zeitraum von sieben bis neun Nächten. Auch wenn es für die Begründung \neines gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein auf die Dauer des Verweilens ankommt, \nso ist ein gewöhnlicher Aufenthalt doch häufig ausgeschlossen, wenn die \nAufenthaltsdauer von vornherein unerheblich ist, was bei wenigen Stunden oder \nTagen, eventuell auch wenigen Wochen der Fall sein kann,\n\n36\n\nvgl. OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253 (254) \nm. w. N.\n\n37\n\nDie Dauer seines Aufenthalts bei dem Bekannten spricht indiziell gegen einen \ngewöhnlichen Aufenthalt.\n\n38\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann aufgrund der Vorstellungen des \nZeugen I während des Aufenthalts bei seinem Bekannten nicht trotz dieser geringen \nDauer von einem zukunftsoffenen Verweilen bis auf weiteres ausgegangen werden. \nZwar hat er ausgesagt, er habe über die Dauer seines Verbleibs bei dem Bekannten \nüberhaupt keine Vorstellungen oder Planungen gehabt, weil er zum einen nicht \nweiter wusste und keine Idee für sein weiteres Vorgehen hatte, und weil er sich zum \nanderen in einem durch Alkohol- und Drogenkonsum herbeigeführten Dauerrausch \nbefand, der das Entwickeln von Vorstellungen oder Planung gleichsam ausschloss. \nZudem war weder die Rückkehr in die Wohnung in T möglich, noch verfügte er über \nGeldmittel, die ihm die Anmietung einer Unterkunft ermöglicht hätten, noch war seine \ndamalige Freundin zu diesem Zeitpunkt bereit, ihn bei sich aufzunehmen. \nJedoch hat er bei seiner Vorsprache bei der Klägerin am 22. September 2003 \nangegeben, er habe nie vorgehabt, bei seinem flüchtigen Bekannten auf Dauer zu \nbleiben. Dies hat er trotz seiner nach dem Vorstehenden nicht in jeder Hinsicht \neinheitlichen Zeugenaussage auf die Frage, ob sein Name auf einem Klingel- oder \nTürschild der Wohnung seines Bekannten aufgenommen worden sei, bestätigt, \nindem er bekundet hat, dies sei überhaupt nicht notwendig gewesen, da nicht \ngeplant gewesen sei, dass er dort länger bliebe. Er wollte - auch wenn dies nicht \ngelang - zunächst einmal nur nüchtern werden und dann weitersehen. Diesen \nAussagen lässt sich insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner Aussagen zum \nFehlen konkreter Vorstellungen und Planung entnehmen, dass aus seiner Sicht klar \nwar, dass die Wohnung seiner Zufallsbekanntschaft nur eine provisorische \nNotunterkunft für kurze Zeit sein konnte, die dazu diente, dass er während einer \nkurzfristigen Orientierungsphase „nicht nass werde\". \nDer hiernach vom Zeugen I subjektiv als vorübergehend gedachte Aufenthalt war \nauch nicht deshalb als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen, weil seinem Willen zur \nBeendigung des vorübergehenden Aufenthalts objektive Gegebenheiten \nentgegengestanden hätten. Auch wenn er nicht in seine Wohnung in Solingen zurück \nkonnte, seine damalige Freundin ihn zunächst nicht bei sich aufnehmen wollte und er \nkeine Mittel hatte, um eine Unterkunft anzumieten, so zeigt die binnen kurzer Zeit \nermöglichte Aufnahme im B-Haus, dass er nicht ohne Unterkunftsalternativen war. \nDie Lebenserfahrung spricht dafür, dass er auch schon früher in einer vergleichbaren \nEinrichtung hätte unterkommen können, wenn er sich inT, N oder andernorts an die \nOrdnungsbehörde oder das Sozialamt gewandt hätte. Das Sozialamt hätte ihn auch \nfür den Fall der beabsichtigten Anmietung einer Wohnung unter den \nsozialhilferechtlichen Voraussetzungen mit Geldmitteln oder durch Abgabe einer \nKostenübernahmeerklärung bzw. einer Mietgarantie o.ä. unterstützt. \nHinzu kommt, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Aufenthalt des \nZeugen I bei seinem Bekannten nach seinen (vagen) Vorstellungen zukunftsoffen \nwar, unklar ist, für wie lange ihn sein Bekannter überhaupt bei sich beherbergt hätte. \nNach der Aussage des Zeugen I war die Dauer seines Verweilens zwischen ihnen \nniemals thematisiert worden und es gab darüber keine Absprachen. Es spricht \nÜberwiegendes dafür, dass der Bekannte einen Zufallsbekannten und \nTrinkgenossen in seiner Ein-Zimmer-Wohnung nicht auf Dauer hätte wohnen lassen. \nJedenfalls steht fest, dass der Vermieter der Wohnung nicht damit einverstanden \nwar, dass der Zeuge I sich dort länger als nur zu einem kurzen Besuch aufhielt, da \nder Vermieter ihn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kurz vor der Weiterreise \nnach N am Tag dieser Fahrt oder am Vortag dazu aufforderte, die Wohnung zu \nverlassen. Darf eine Person an einem Ort aber nicht verbleiben, so spricht dies in \nobjektiver Hinsicht gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt,\n\n39\n\nvgl. OVG Weimar, a. a. O.\n\n40\n\nAlle sonstigen Umstände seines Aufenthalts weisen darauf hin, dass es sich nicht \num ein zukunftsoffenes Verweilen handelte und er dort nicht seinen \nLebensmittelpunkt hatte. Er schlief auf den Kissen der Schlafcouch, die der Bekannte \nnicht benötigte, wenn er selbst auf der ausgezogenen Schlafcouch nächtigte, und \nverfügte damit - auch bei geringen Ansprüchen - nicht über eine für einen längeren \nAufenthalt geeignete Schlafstatt. Seinen Rucksack mit der aus der Wohnung in \nSolingen mitgenommenen Kleidung hatte er nicht einmal ausgepackt, sondern ihn \nlediglich in einen Schrank im Flur gestellt. Damit hat er nicht einmal ansatzweise \nseine geringfügige Habe in der Wohnung ausgepackt und sich eingerichtet. Er \nverfügte weder über einen Schlüssel für die Wohnung, noch wurde sein Name auf \nein Klingel- oder Türschild aufgenommen. Kein Verwandter, Freund oder Bekannter \nhat ihn dort aufgesucht, was schon deshalb ausschied, da er niemandem (außer \neventuell seiner damaligen Freundin) mitgeteilt hat, dass er einen neuen \nAufenthaltsort habe. Da er keine Geldmittel hatte, um sich an den Kosten des \nHaushalts zu beteiligen, hätte es bei längerem Aufenthalt nahegelegen, sich auf \nandere Weise am Haushalt zu beteiligen. In der Zeit bei seinem Bekannten, die nach \nAussage des Zeugen von dem Dreiklang „Schlafen - Saufen - Kiffen\" gekennzeichnet \nwar, kam es hingegen wohl nur zu einem oder zwei Einkäufen, an denen er \nteilgenommen hat. An sonstige Haushaltsführung hatte er keine sichere Erinnerung. \nDaneben hat er sich im Wohnort seines Bekannten nicht angemeldet und wohl auch \n(anders als in N) keine Sozialhilfe beantragt. Auch wenn die Anmeldung nur beim \nBezug einer Wohnung erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 MeldeG NRW) und die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch ohne meldebehördliche \nAnmeldung möglich ist, so ist nicht unwichtig, wie der Betreffende selbst seinen \nAufenthalt einschätzt. Er hat sich unmittelbar von T nach N umgemeldet und den \nZwischenaufenthalt damit - wie auch in seiner Zeugenaussage, wo er bekundet hat, \nsich nach dem Verlust seiner Wohnung in T ohne festen Wohnsitz aufgehalten zu \nhaben - damit als unbedeutend eingestuft. \nAlle diese Umstände zeigen, dass er sein Leben am Wohnort seines Bekannten in \nkeiner Weise absichtsvoll gestaltet hat, und sprechen dafür, dass er dort nicht seinen \nLebensmittelpunkt hatte. \nZudem wusste er den Nachnamen seines Bekannten überhaupt nicht, konnte \nhinsichtlich des Vornamens nur raten und kannte zu seinem Aufenthaltsort weder \nwirklich den Namen des Ortes (konnte lediglich über das vage Erinnerungsbild eines \nKassenzettels des Supermarktes raten: Tengte, Tekte oder Tente) noch den \nStraßennamen oder die Hausnummer. Es würde an der Lebenswirklichkeit \nregelmäßig vorbeigehen, wollte man einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Fall \nannehmen, in dem jemand weder den Namen des Wohnungsgebers noch des Ortes \nkennt und auch Straßennamen oder Hausnummer zu keinem Zeitpunkt gewusst \nhat.\n\n41\n\nDieses Ergebnis ändert sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass \nder Zeuge I wegen seines eindrücklich geschilderten Dauerrauschs in der Zeit bei \nseinem Bekannten keinen auf seinen Aufenthalt bezogenen Willen hatte, bzw. einen \nsolchen nicht bilden konnte. Dann kommt es nach der oben zitierten \nRechtsprechung,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O.,\n\n43\n\nbeim Fehlen eines gesetzlichen Vertreters oder Betreuers - wie hier - allein auf \ndie objektiven Umstände an, die eindeutig gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt \nsprechen.\n\n44\n\nSteht damit fest, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte \ndem Grunde nach gegeben ist, so ist auch die Höhe der Forderung nach der \nteilweisen Klagerücknahme in Bezug auf 77,22 Euro nicht mehr zweifelhaft. Die \nBeklagte hat ihre Rügen zur Berechnung tagesanteiliger Hilfe und zur \ndarlehensweise übernommenen Mietkaution nach Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung nicht aufrechterhalten,\n\n45\n\nvgl. zu einer darlehensweise übernommenen Mietkaution als erstattungsfähige \nAufwendung OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2002 - 4 Bf 443/00 -, FEVS \n54, 473 ff.\n\n46\n\nEs wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Mietkaution in dem Umfang, in \ndem sie sie vom Vermieter des Zeugen I oder von diesem selbst zurückerhält, an die \nBeklagte weiterzuleiten hat. \nDie Beteiligten haben desweiteren unstreitig gestellt, dass der LVR für den Monat \nFebruar 2003 noch keinen Anteil an den Beiträgen des Zeugen I zur Kranken- und \nPflegeversicherung übernommen hat. Da für das Gericht kein Anlass besteht, hieran \nzu zweifeln, sind die nach Reduzierung der Klageforderung um 77,22 Euro \nverbleibenden Aufwendungen der Klägerin für diese Beiträge und die übrigen geltend \ngemachten Bedarfspositionen gemäß § 111 Abs. 1 BSHG in Höhe von 6344,22 Euro \nzu erstatten.\n\n47\n\nDer Klägerin sind Prozesszinsen aus dem zugesprochenen Betrag in Höhe von \n5 % über dem Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2003 zuzusprechen, §§ 291, 288 \nAbs. 1 Satz 2 BGB. In Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern können \nProzesszinsen verlangt werden,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, FEVS 52, 433.\n\n49\n\nDer Klägerin steht der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. zu, \nda die Erstattungsforderung nach dem 1. Mai 2000 fällig wurde, vgl. Art. 229 § 1 \nAbs. 1 Satz 3 EGBGB.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2, \n188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Die aus der teilweisen Klagerücknahme gemäß § 155 \nAbs. 2 VwGO folgende Kostenlast der Klägerin in Bezug auf 77,22 Euro ist als \nunwesentlich im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, weshalb die \nKosten vollständig der im Übrigen unterlegenen Beklagten aufzuerlegen waren. \nDas Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Die \nVorschrift ist nach § 194 Abs. 5 VwGO auf alle Erstattungsstreitigkeiten, die ab \n1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werden, in der neuen Fassung anwendbar. Die \nKlage wurde am 12. Dezember 2003 erhoben.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 \nVwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-13/13-k-8734-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-13/13-k-8734-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278949","retrieved":"2026-07-09 02:52:27.761896+00:00"}}