{"status":"available","doknr":"OLD278948","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0713.13K8292.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"13 K 8292/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der \nVollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten - örtliche Träger der Sozialhilfe - streiten um die Erstattung von im \nWege von Quartalspauschalen geltend gemachter Krankenhilfe, die die Klägerin \nHerrn Y gewährt hatte.\n\n3\n\nHerr Y (* 0000) zog am 15. April 2000 von T nach L um. Die Klägerin leistete in \nder Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, insbesondere \nKrankenhilfe.\n\n4\n\nUnter dem 27. Juli 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten \nKostenerstattung gemäß § 107 BSHG für die Hilfeleistung an Herrn Y ab dem \n1. Mai 2000 und längstens bis zum 15. April 2002. Die Klägerin erkannte ihre \nVerpflichtung zur Kostenerstattung mit Schreiben vom 19. Januar 2001 für den \ngeltend gemachten Zeitraum mit den üblichen Vorbehalten an.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 2002 bat die Klägerin unter Bezugnahme auf das \nKostenanerkenntnis um Erstattung von 18.264,52 DM (9.338,50 Euro) für die Zeit \nvom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001. Beigefügt war diesem Schreiben eine \nauf den genannten Zeitraum bezogene Kostenaufstellung bezüglich der Herrn Y \ngewährten Sozialhilfe. Streitig sind in diesem Verfahren allein die geltend gemachten \nQuartalspauschalen (für die Quartale II/2000, III/2000 und I/2001 in Höhe von jeweils \n520 DM sowie diejenige für das Quartal II/2001 in Höhe von 438 DM).\n\n6\n\nMit Schreiben vom 23. August 2002 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass \nsie einer Vereinbarung betreffend pauschalierter Abrechnungen der Krankenhilfe \nnicht beigetreten sei und deshalb grundsätzlich nur die tatsächlich gewährten \nKrankenhilfekosten anerkennen könne. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben \nvom 11. März 2004, in dem sie u.a. ausführte:\n\n7\n\n„Unter Bezugnahme auf Ihr Kostenanerkenntnis bitte ich um Erstattung der \nhier entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 8.316,93 Euro für die Zeit \nvom 01.05.2000 bis 31.10.2001. \nDie Kostenabrechnung liegt Ihnen bereits vor, die mit Pauschalwerten \nberechneten Krankenhilfeleistungen habe ich von meinen mit Schreiben vom \n24.07.2002 geltend gemachten Aufwendungen von 9.338,50 Euro bereits \nabgezogen. (...)\"\n\n8\n\nDie Beklagte zahlte den Betrag von 8.316,93 Euro aufgrund \nAuszahlungsanordnung vom 23. März 2004. \n\n9\n\nNachdem in dieser Angelegenheit zwischen den Beteiligten in der Folgezeit \nnichts mehr geschehen war, erhob die Klägerin am 27. Dezember 2004 Klage, mit \nder sie ihr Erstattungsbegehren hinsichtlich der pauschal abgerechneten \nKrankenhilfe im geltend gemachten Umfang weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie \nim Wesentlichen aus, die von ihr durchgeführte pauschale Abrechnung der \nKrankenhilfekosten durch Quartalspauschalen im Erstattungsverfahren nach \n§ 107 BSHG sei zulässig, insbesondere mit dem Interessenwahrungsgrundsatz \nvereinbar und im Ergebnis sogar billiger als der übliche Beitrag der gesetzlichen \nKrankenkassen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie für die an Herrn Y in der \nZeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 erbrachte \nKrankenhilfe weitere 1.021,57 Euro (1.998 DM) nebst Zinsen in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem \n27. Dezember 2004 zu zahlen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt sie in Ergänzung und Vertiefung ihres vorgerichtlichen \nVortrags im Wesentlichen aus: Sie sei zur Erstattung der pauschaliert geltend \ngemachten Krankenhilfeaufwendungen nicht verpflichtet, weil das bei der Klägerin \nmit der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) durchgeführte Verfahren nicht zu den im \nKostenerstattungsverfahren zu berücksichtigenden Grundsätzen für die Gewährung \nvon Sozialhilfe gehöre. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenhilfe an \nHerrn Y könne die Klägerin nicht nachweisen. \nVorrangig sei der Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Krankenhilfe zudem \nschon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2004 \nauf die Erstattung der pauschal abgerechneten Krankenhilfeleistungen verzichtet \nhabe. Zudem sei hierdurch der Anspruch verwirkt worden. \n\n15\n\nDie Klägerin erwidert zu letzterem: Ein Verzicht liege im Schreiben vom \n11. März 2004 nicht. Ein solcher sei von ihr auch nicht beabsichtigt gewesen. \nVielmehr sei es nur darum gegangen, den unstreitigen Betrag zur Zahlung zu \nbringen, um sich der streitigen Quartalspauschalen später erneut anzunehmen.\n\n16\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Quartalspauschalen für die \nan Herrn Y in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 erbrachte \nKrankenhilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).\n\n20\n\nGrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs kann allein § 107 \nAbs. 1 BSHG sein. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift \nim Hinblick auf die von der Klägerin in Gestalt sog. Quartalspauschalen \nabgerechneten Kosten der Krankenhilfe vorliegen. Denn die Klägerin hat auf diesen \n(möglichen) Anspruch mit ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom \n11. März 2004 wirksam verzichtet.\n\n21\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen Verzicht auf die Erstattung \nder pauschal abgerechneten Krankenhilfe in diesem Schreiben nicht ausdrücklich \nerklärt hat. Es reicht aus, wenn sich ein Verzicht, der den betreffenden Anspruch \nvernichtet, im Wege der Auslegung feststellen lässt. Die Erklärung der Klägerin im \nSchreiben vom 11. März 2004, die mit Pauschalwerten berechneten \nKrankenhilfeleistungen habe sie von den mit Schreiben vom 24. Juli 2002 geltend \ngemachten Aufwendungen von 9338,50 Euro bereits abgezogen, ist bei verständiger \nAuslegung als Verzicht auf die Erstattung für diese Leistungen zu verstehen.\n\n22\n\nAuch im öffentlichen Recht gelten die im Privatrecht in § 133 BGB niedergelegten \nund durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze der Auslegung. \nDeshalb ist bei der Auslegung des Inhalts hoheitlicher Erklärungen oder Regelungen \nder objektivierte Empfängerhorizont maßgebend. Auf den wirklichen Willen des \nErklärenden kommt es nicht an, soweit dieser nicht in der Erklärung bzw. Regelung \nzum Ausdruck kommt. \n\n23\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 -\n 7 C 6/88 -, NVwZ 1990, 665 (667).\n\n24\n\nAus diesen Gründen ist entscheidend, wie ein durchschnittlicher Sozialhilfeträger \nals Beteiligter eines Kostenerstattungsverfahrens das Schreiben vom 11. März 2004 \nverstehen musste.\n\n25\n\nNach diesen Grundsätzen war das genannte Schreiben als Verzicht auf den \nAnspruch auf Kostenerstattung in Bezug auf die Quartalspauschalen zu verstehen. \nDer wirkliche Wille der Klägerin ging bei der Abfassung des Schreibens vom \n11. März 2004, wie die in diesem Zusammenhang von der Klägerin getroffene \nVerfügung („Wiedervorlage 06 - 07/2004 Zahlungseingang prüfen; Ende 2004 Klage \nzu § 37 BSHG prüfen\") verdeutlicht, tatsächlich dahin, zunächst den mit der \nBeklagten nicht streitigen Teil der Erstattungsforderung zur Zahlung zu bringen, um \ndie Quartalspauschalen später gegebenenfalls klageweise zu klären. Dieser \ntatsächliche Wille ist jedoch bei der Auslegung nach dem objektivierten \nEmpfängerhorizont nicht zu berücksichtigen, weil dieser Wille keinen Niederschlag im \nSchreiben vom 11. März 2004 gefunden hat. Auch die den wirklichen Willen der \nKlägerin widerspiegelnde Verfügung war für die Beklagte nicht erkennbar.\n\n26\n\nAus Sicht der Beklagten - oder eines sonstigen durchschnittlichen Trägers der \nSozialhilfe - war das Schreiben vom 11. März 2004 so zu verstehen, dass die \nKlägerin ihren Kostenerstattungsanspruch für Herrn Y nicht nur vorläufig sondern \nendgültig um den Betrag der Quartalspauschalen für Krankenhilfe reduzierte. Dies \nstellt einen Verzicht dar.\n\n27\n\nHierbei ist die Situation, in der das Schreiben erging, von entscheidender \nBedeutung: Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2002 zunächst \n9338,50 Euro einschließlich der Quartalspauschalen geltend gemacht hatte, hatte die \nBeklagte die Kostenerstattung für die Quartalspauschalen abgelehnt. Daraufhin bat \ndie Klägerin mit dem Schreiben vom 11. März 2004 „um Erstattung der hier \nentstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 8316,93 Euro für die Zeit vom \n01.05.2000 bis 31.10.2001\". Schon dies erzeugt den Eindruck, dass das \nKostenerstattungsbegehren auf der Grundlage der Sozialhilfeaufwendungen der \nKlägerin im Zeitraum von Mai 2000 bis Oktober 2001 in seinem Umfang reduziert \nwird. Damit deutlich wird, dass es der Klägerin eigentlich darum ging, den \nunstreitigen Erstattungsbetrag vorab abzuwickeln, hätte es nahegelegen, dies durch \neinen Zusatz in der Formulierung zu verdeutlichen (z. B. „Erstattung eines Teils der \nhier entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von zunächst ...\"; „bitte ich unter \ndem Vorbehalt weitergehender Ansprüche um Erstattung von ...\"). Ohne diesen \nZusatz erweckt diese Formulierung beim Empfänger den Eindruck, es würden die für \ndie Zeit von Mai 2000 bis Oktober 2001 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in \nHöhe von insgesamt 8316,93 Euro verlangt. Dies erweckt den Eindruck eines \nunausgesprochenen Verzichts auf weitergehende Ansprüche. \nDer hieran anschließende Satz, wonach die mit Pauschalwerten berechneten \nKrankenhilfeleistungen bereits abgezogen seien, bestätigt dieses Verständnis. Ohne \nirgendeinen die Absicht der Klägerin zumindest andeutenden Zusatz ist dieser Abzug \nals Verzicht auf die Kostenerstattung im Umfang der Quartalspauschalen zu \nverstehen. Es ist nicht erkennbar, dass hier nur „vorläufig\", „zunächst\", „vorbehaltlich \nspäterer Überprüfung\" oder „zur Abwicklung des unstreitigen Teils der \nErstattungsforderung\" der Betrag von 1021,57 Euro abgezogen wurde. Eine solche \nklarstellende Formulierung hätte nicht nur nahegelegen, sondern war notwendig, um \nfür die Beklagte erkennbar werden zu lassen, dass der Betrag für die pauschal \nabgerechnete Krankenhilfe eventuell später noch verfolgt werden sollte.\n\n28\n\nIndem die Klägerin am Ende dieses Schreibens ohne weitere Ergänzung \nlediglich um Erstattung bis zum 30. Juni 2004 bat, hat sie auch hier die Möglichkeit \nungenutzt gelassen, auf die Gründe der Beklagten für die Ablehnung der Erstattung \nder Quartalspauschalen sachlich zu erwidern und eventuell binnen selbiger Frist \nauch um nochmalige Überprüfung der geäußerten Rechtsauffassung zu bitten. Dies \nhätte ihre eigentliche Absicht erkennen lassen. \nDass die Erstattung der Quartalspauschalen nur zurückgestellt werden sollte, hat die \nKlägerin auch nicht durch eine in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem \nSchreiben vom 11. März 2004 erfolgende anderweitige Willensäußerung, z. B. eine \nKlageerhebung, ausgedrückt. Sie hat sich nämlich bis zur erst neun Monate später \nerfolgten Erhebung dieser Klage nicht mehr geäußert. \nAus diesen Gründen musste die Beklagte den Eindruck gewinnen, dass sie mit ihrer \nim Schreiben vom 23. August 2002 geäußerten Auffassung zu den Pauschalen bei \nder Klägerin im Ergebnis durchgedrungen sei und diese deshalb von der weiteren \nVerfolgung dieses Teils des Kostenerstattungsanspruchs Abstand genommen hätte. \nDieses Abstandnehmen auf die Verfolgung des Anspruchs ist - auch aufgrund der \nBesonderheiten des Kostenerstattungsverfahrens zwischen Sozialleistungsträgern - \nals Verzicht zu verstehen. Das im SGB X geregelte Kostenerstattungsverfahren soll \nnach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 111 SGB X Niederschlag gefunden hat, \nschnell und einfach sein. Dabei soll aus Gründen der Rechtssicherheit für den \nkostenerstattungspflichtigen Sozialleistungsträger möglichst schnell feststehen, was \nfür Kostenerstattungsansprüche auf ihn zukommen, damit er sich auch in seiner \nHaushaltsplanung darauf einstellen kann.\n\n29\n\nVgl. die Begründung der Bundesregierung zum Regierungsentwurf, \nBTDr. 9/95, S. 26; von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., 2005, § 111 Rn. 2; Hauck/ Haines/ \nNoftz, SGB-Gesamtkommentar, Stand März 2003, § 111 Rn. 1.\n\n30\n\nAus diesem Grund ist auch neben den unmittelbaren Anforderungen des § 111 \nSGB X die Rechts- und Planungssicherheit für den kostenerstattungspflichtigen \nSozialleistungsträger bei der Auslegung von Erklärungen im \nKostenerstattungsverfahren nach den §§ 102 ff. SGB X zu berücksichtigen. Daraus \nergibt sich, dass dann, wenn ein kostenerstattungsberechtigter Träger auf eine \nbestimmte Rüge des kostenerstattungspflichtigen Trägers hin seine ursprüngliche \nKostenerstattungsforderung ohne weiteren klarstellenden Zusatz oder weitere \nAusführungen zu der streitigen Frage reduziert, dies aus Sicht des \nKostenerstattungspflichtigen als Verzicht auf den streitigen Teil zu verstehen ist.\n\n31\n\nGenau in diesem Sinne hat auch die Sachbearbeiterin der Beklagten das \nSchreiben vom 11. März 2004 verstanden, wie sie in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erläutert hat („aus allen Wolken gefallen, als die Klage kam\"). \nLetztlich bestätigt auch die Klägerin diese Bewertung, da ihre Vertreterin in der \nmündlichen Verhandlung erklärt hat, sie hätte das Schreiben wohl auch so wie die \nBeklagte verstanden, wenn sie an deren Stelle gewesen wäre.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. \nDas Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei. § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO ist nach \n§ 194 Abs. 5 VwGO auf alle Erstattungsstreitigkeiten, die ab 1. Januar 2002 bei \nGericht anhängig werden, in der neuen Fassung anwendbar. Die Klage wurde am \n27. Dezember 2004 erhoben.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-13/13-k-8292-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-13/13-k-8292-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278948","retrieved":"2026-07-09 02:52:27.674197+00:00"}}