{"status":"available","doknr":"OLD279137","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0705.18K8086.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"18 K 8086/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden \nist.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. September \n2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 13. November 2003 \nverpflichtet, dem Kläger erneut die Gelegenheit zu geben, im Fach Latein eine Nachprüfung \nabzulegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1985 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2002/2003 den \nBeklagten. Im Zeugnis für das 2. Halbjahr der 10. Klasse wurde für das Fach Latein \ndie Note „mangelhaft\" festgesetzt. Aufgrund dessen wurde er nach dem Beschluss \nder Klassenkonferenz vom 28. Juli 2003 nicht in die nächste Klasse versetzt. Die \nKlage gegen die Nichtversetzung und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid ist \nderzeit noch unter dem Aktenzeichen 18 K 8325/03 anhängig. Der Kläger erhielt die \nMöglichkeit, im Fach Latein eine Nachprüfung abzulegen. Der am 15. September \n2003 erbrachte schriftliche Prüfungsteil wurde mit der Note „ungenügend\" bewertet. \nDie gleiche Note wurde für die am 16. September 2003 durchgeführte mündliche \nPrüfung und sodann auch als Gesamtnote für die Nachprüfung festgesetzt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. September 2003 wurde dem Vater des Klägers mitgeteilt, \ndass der Kläger die Nachprüfung im Fach Latein nicht bestanden und damit die \nVersetzung nicht erreicht habe.\n\n4\n\nDer dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 13. November 2003, zugestellt an die \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 21. November 2003, zurückgewiesen. Die \nEntscheidung, die Nachprüfung für „nicht bestanden\" zu erklären, sei nicht zu \nbeanstanden. Die Aufgabenstellung im schriftlichen Prüfungsteil habe den Vorgaben \ndes Lehrplans Latein für die Sekundarstufe I entsprochen. Auf Grund gravierender \nLücken in den Elementarkenntnissen sei es dem Kläger nicht gelungen, den zur \nÜbersetzung vorgelegten Text auch nur annähernd zu erfassen. Die Note \n„ungenügend\" sei daher insoweit gerechtfertigt gewesen. Die mündliche Prüfung \nhabe ebenfalls gravierende Defizite erkennen lassen. Allerdings sei die Note insoweit \nvon „ungenügend\" auf „mangelhaft\" anzuheben, da sich dem Protokoll über die \nmündliche Prüfung nicht eindeutig entnehmen lasse, ob die schließlich richtige \nÜbersetzung der beiden ersten Sätze in der mittleren Spalte in Aufgabe 1 eine \nLeistung des Klägers oder eine Angabe des Prüfers sei, und auch ansonsten eine \neindeutige Zuordnung der Aussagen dem Protokoll nicht an allen Stellen zweifelsfrei \nzu entnehmen sei. An dem Ergebnis, dass die Nachprüfung insgesamt zu Recht für \n„nicht bestanden\" erklärt worden sei, ändere dies allerdings nichts.\n\n5\n\nAm 26. November 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n6\n\nEr trägt vor, dass er sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil der \nNachprüfung offensichtlich überfordert worden sei. \nDie in Aufgabe 1 der schriftlichen Prüfung verlangte Darstellung der Satzstruktur \nanhand der so genannte Einrückmethode hätte angesichts der Komplexität des \nSatzes selbst versierte Lateinschüler vor erhebliche Probleme gestellt. Insbesondere \ndie Tatsache, dass diese Strukturierung vor der Übersetzung des Satzes habe \nvorgenommen werden sollen, habe geradezu dazu gedient, den Kläger maßlos zu \nverwirren. Der in Aufgabe 2 zu übersetzende Text habe ferner, gemessen an den \nAnforderungen, die nach der Absolvierung des vierten Jahres in einer zweiten \nFremdsprache zu stellen seien, außerordentlich hohe Ansprüche gestellt. Wenn es \ndem Prüfer darauf angekommen wäre festzustellen, ob der Kläger über \nGrundkenntnisse verfüge, hätte er einen Übersetzungstext zur Verfügung gestellt, \nder es nicht gerade darauf angelegt habe, dass die Nachprüfung scheitern müsse. In \npädagogischer Hinsicht sei die Aufgabenstellung eines insgesamt sechszeiligen \nSatzes mit neun bestimmenden Verben und einer Vielzahl von grammatikalischen \nKonstruktionen schlicht unfair. Die weiteren Aufgaben 3 und 4 (Verständnisfragen zu \ndem zu übersetzenden Text) hätten dann in jedem Fall den Rahmen einer \nschriftlichen Nachprüfungsklausur über gerade zwei Schulstunden gesprengt. Zudem \nhätten auch diese Fragen sehr hohe Anforderungen an den Kläger gestellt. \nAuch die Aufgabenstellungen in der mündlichen Prüfung seien über das \nhinausgegangen, was hinsichtlich Anspruchsniveau und zeitlicher Vorgabe seitens \ndes Klägers habe geleistet werden können. Der Übersetzungstext sei zudem \nwiederum äußerst anspruchsvoll gewesen. Auch hier fänden sich zahlreiche \nSatzkonstruktionen, die zwar vielleicht für sich genommen übersetzbar seien und \nhätten gefordert werden können. Die Übersetzung des Textes in einer mündlichen \nPrüfung sprenge jedoch wiederum jeden Rahmen.\n\n7\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. \nSeptember 2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 13. November 2003 zu verpflichten, die \nseitens des Klägers abgelegte Nachprüfung für bestanden zu \nerklären und dem Kläger ein Zeugnis der Klasse 10 zu \nerteilen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. \nSeptember 2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 13. November 2003 zu verpflichten, \ndem Kläger erneut die Gelegenheit zu geben, im Fach Latein \neine Nachprüfung abzulegen.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 10. Juni 2005 hat der Kläger die Klage auf den - bisherigen - \nHilfsantrag beschränkt und beantragt dem gemäß nunmehr,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. \nSeptember 2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 13. November 2003 zu verpflichten, \ndem Kläger erneut die Gelegenheit zu geben, im Fach Latein \neine Nachprüfung abzulegen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 13. November 2003.\n\n16\n\nDas Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17. Januar 2005, \nabgeändert durch Beschluss vom 27. Januar 2005, Beweis erhoben durch Einholung \neines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten \ndes Oberstudienrates T vom 2. Februar 2005 (Blatt 39 bis 63 der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nNachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine \nEntscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.\n\n21\n\nIm Schriftsatz vom 10. Juni 2005 verfolgt der Kläger nur noch den ursprünglichen \nHilfsantrag weiter. In dem Absehen von dem ursprünglichen Hauptantrag ist eine \nKlagerücknahme zu sehen. Insoweit war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n22\n\nIm Hinblick auf den noch aufrechterhaltenen Antrag hat die Klage Erfolg. Sie ist \nzulässig und begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid vom 16. September 2003 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 13. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte \nErmöglichung einer erneuten Nachprüfung im Fach Latein.\n\n24\n\nDie am 15./16. September 2003 gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung über die \nAusbildung in der Sekundarstufe 1 vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 8. Juli 2003, - AO S I - (vgl. auch § 29 Abs 1 Allgemeine \nSchulordnung - ASchO) durchgeführte Nachprüfung im Fach Latein ist fehlerhaft \nverlaufen.\n\n25\n\nPrüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick \nauf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich \nvollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei \nden so genannten prüfungsspezifischen Wertungen, \n\n26\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, \nNVwZ 1998, 738,\n\n27\n\nein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt \nist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob \nder Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Einer gerichtlichen \nNachprüfung unterliegt auch die Bewertung, ob Prüfungsaufgaben geeignet sind, die \nKandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die \nes nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsaufgabe geeignet ist, das Fachwissen und \ndie fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu \nerfragen, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der \nPrüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts \nUnmögliches verlangt wird und ob sie sich auch im Rahmen der Prüfungsordnungen \nhält. Eine Prüfungsfrage muss außerdem verständlich und in sich widerspruchsfrei \nsein;\n\n28\n\nso BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381; siehe \nauch Urteil vom 17. Mai 1995 - 6 C 2.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. \n349).\n\n29\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich sowohl die Aufgabenstellungen \nim Rahmen des schriftlichen Teils als auch die im Rahmen des mündlichen Teils der \nNachprüfung des Klägers im Fach Latein als ungeeignet. Diese Bewertung ergibt \nsich für das Gericht auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen in dem \neingeholten Sachverständigengutachten des Oberstudienrates T vom 2. Februar \n2005.\n\n30\n\nDas Gutachten gelangt im Hinblick auf die schriftliche Nachprüfung zu dem \nErgebnis (Seite 8 des Gutachtens, Blatt 60 der Gerichtsakte), dass der Kläger in \ndiesem Prüfungsteil nicht die geringste Chance gehabt habe, die Note „ausreichend\" \nzu erhalten. Der Text sei viel zu anspruchsvoll und der Prüfungssituation nicht \nangemessen gewesen. Auch die Strukturierungsaufgabe nach dem Einrückverfahren \nsei nicht zu lösen gewesen. Die beiden Textbearbeitungsfragen hätten der von den \nnordrhein-westfälischen Richtlinien geforderten Kompensationsfunktion in keiner \nWeise genügen können, sondern hätte den Kläger ein zweites Mal „bestraft\", da die \nrichtige Beantwortung zumindest ein annäherndes Textverständnis vorausgesetzt \nhabe. \nIm Hinblick auf die Aufgabenstellung in der mündlichen Nachprüfung heißt es im \nGutachten, dass der erste Aufgabenteil zwar bei durchschnittlichen Kenntnisse \nlateinischer satzwertiger Strukturen ohne Schwierigkeiten zu lösen gewesen sei. Es \nheißt jedoch dann weiter, dass der Übersetzungstext unangemessen lang gewesen \nsei und schon mit dem ersten Satz einen schwierigen Einstieg in den Text geboten \nhabe. Die Hilfestellungen zum Textverständnis seien gemessen an dem \nSchwierigkeitsgrad unzureichend gewesen.\n\n31\n\nDas Gericht schließt sich den Ausführungen im Sachverständigengutachten \nausdrücklich an. Diesen ist insgesamt zu entnehmen, dass die zu bearbeitenden \nAufgaben in beiden Prüfungsteilen einen unangemessen hohen Schwierigkeitsgrad \nbzw. einen unangemessen großen Umfang aufwiesen. Vor allem mit der \nAufgabenstellung im schriftlichen Prüfungsteil schoss der Beklagte erheblich über \ndas Ziel festzustellen, ob die Leistungen des Klägers im Fach Latein mit \n„ausreichend\" bewertet werden können oder aber mit der Note „mangelhaft\" zu \nbeurteilen sind, hinaus. In dem Gutachten heißt es diesbezüglich eingangs (Seite 3 \ndes Gutachtens, Blatt 45 der Gerichtsakte) zu Recht, dass der ausgewählte \nPrüfungstext geeignet sei, selbst Absolventen eines Leistungskurses Latein in nicht \ngeringe Verlegenheit zu bringen. Gründe, die Anlass gäben, an der richtigen \nEinschätzung durch den Sachverständigen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Solche \nwerden letztlich auch vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Im Schriftsatz \nvom 17. März 2003 heißt es insoweit nur pauschal, dass das Gutachten \nunterrichtliche Voraussetzungen nicht immer zutreffend berücksichtige. Ob damit die \nBewertungen des Gutachtens als solche oder aber möglicherweise einzelne \nBewertungsgrundlagen in Frage gestellt werden, bleibt unklar. Das Gericht vermag \njedenfalls insoweit keine Mängel in den gutachterlichen Erwägungen zu \nerkennen.\n\n32\n\nVor dem Hintergrund der nach den vorangegangenen Ausführungen \nanzunehmenden Ungeeignetheit der Aufgaben sowohl im schriftlichen als auch im \nmündlichen Prüfungsteil kommt ausschließlich die begehrte Wiederholung der \nNachprüfung im Fach Latein in Betracht. Eine - in Zusammenhang mit \nPrüfungsentscheidungen ansonsten ebenfalls in Erwägung zu ziehende - \nNeubewertung der erbrachten Prüfungsleistungen scheidet in einer derartigen \nKonstellation naturgemäß aus, da schon nicht ersichtlich ist, inwieweit auf der \nGrundlage einer nicht sachgerechten Aufgabenstellung eine sachgerechte \nNeubewertung vorzunehmen sein soll.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.\n\n34\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-05/18-k-8086-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-05/18-k-8086-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279137","retrieved":"2026-07-09 02:52:44.301239+00:00"}}