{"status":"available","doknr":"OLD279172","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0701.6L1143.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"6 L 1143/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2005 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, \ndie den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des \nüberwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige \nWiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das \nInteresse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n6\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nUngunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 2. Juni 2005 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen \nernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Bewertung der \nKraftfahreignung des Antragstellers die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der \nSicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptverfahrens \nbesteht.\n\n7\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.\n\n8\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (FeV) ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \ninsbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, \n5 oder 6 der FeV vorliegen. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 schließt die Kraftfahreignung bei \nregelmäßiger Einnahme von Cannabis aus. Bei gelegentlicher Einnahme von \nCannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Kraftfahreignung nur zu bejahen, wenn \nTrennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder \nanderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein \nKontrollverlust vorliegen. Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV bestimmt, \ndass die Bewertungen von Krankheiten und Mängeln in der Anlage 4 für den \nRegelfall gelten.\n\n9\n\nNach diesen Vorgaben ist im aktuellen Verfahrensstadium die Kraftfahreignung \ndes Antragstellers zu verneinen.\n\n10\n\nHier dürfte nach summarischer Prüfung bereits von der mangelnden Fahreignung \ndes Antragstellers nach § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1. der Anlage 4 \nzur FeV auszugehen sein. Denn der Antragsteller hat in seiner Vernehmung vom \n30. Juli 2004 angegeben, dass er vor vier Jahren mit dem Kiffen angefangen habe. \nSeit dieser Zeit konsumiere er regelmäßig, ohne größere Pausen. Er rauche meist \nam Wochenende. In der Vernehmung schildert er detailliert und unter Angaben von \nNamen und Handy-Nummern, von wem er Cannabis erworben hat und wo er \nkonsumiert. Diese Angaben sind auch nach § 2 Abs. 12 StVG verwertbar. Außerdem \nverkehrt er ersichtlich immer noch in der Drogenszene, da er im Januar 2005 von der \nPolizei in seinem geparkten PKW mit anderen Personen beim BTM-Konsum \n(Cannabis) beobachtet worden war.\n\n11\n\nDie von ihm gemachten Angaben sind auch nicht „irrelevant\", weil die \nFahrerlaubnisbehörde im Schreiben vom 30. September 2004 festgehalten hat, dass \ndie Befunde für einmaligen, eventuell gelegentlichen Konsum von \nCannabisprodukten sprechen. Diese Bewertung des Antragsgegners, die im Hinblick \nauf den selbst eingeräumten, detailliert geschilderten Konsum des Antragstellers, der \ndurch die Blutprobe auch belegt wurde, äußerst bedenklich erscheint, kommt \nkeinerlei Aussagekraft über den tatsächlichen Konsum des Antragstellers zu. Das \ntoxikologische Gutachten hat nur eine Aussage dazu getroffen, dass bei einem \nTHC-COOH Wert von 2,3 ng/ml auf einen einmaligen, eventuell gelegentlichen \nKonsum geschlossen werden kann. Eine Aussage, über den tatsächlichen Konsum \nkonnte es schon deshalb nicht treffen, weil die letzte Cannabis - Einnahme des \nAntragstellers dabei nicht bekannt war und deshalb nicht berücksichtigt wurde. \n\n12\n\nJedenfalls muss die Fahrerlaubnis seitens der Straßenverkehrsbehörde entzogen \nwerden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des \nFahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, der \nFahrerlaubnisinhaber das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht \nfristgerecht beibringt, die Behörde deshalb auf die Nichteignung des \nFahrerlaubnisinhabers schließt (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und der \nFahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens \nhingewiesen wurde (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).\n\n13\n\nDie Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nach § 14 \nAbs. 1 Satz 4 FeV gefordert werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis \nvorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Hier hat der \nAntragsteller von der Vorlage eines derartigen Gutachtens abgesehen und nur die \nVorlage eines Drogenscreenings als milderes Mittel verlangt. Nach summarischer \nPrüfung ist diese Anforderung durch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gedeckt, weil eine \nmedizinisch-psychologische Untersuchung in ihrem medizinischen Teil eine \nderartiges Drogenscreening enthalten würde. \n\n14\n\nEine gelegentliche Einnahme von Cannabis steht aufgrund des Sachverhaltes \neindeutig fest. Beim Antragsteller sind auch zusätzliche Auffälligkeiten nach Nr. 9.2.2 \nder Anlage 4 festgestellt worden, die die Kraftfahreignung ausschließen. Beim \nAntragsteller liegt ein Kontrollverlust vor. Ein solcher Kontrollverlust ist anzunehmen, \nwenn der Betroffene trotz der anstehenden Blutentnahme zwecks Überprüfung \nseiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert hat.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 -, \nVerkehrsrechtliche Mitteilungen (VM) 2003, S. 37.\n\n16\n\nSo liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat trotz der vom Antragsgegner am \n10. August 2004 (Bl. 8 der Verwaltungsakte) angeordneten Begutachtung weiterhin \nCannabis zu sich genommen. Es wurde bei der Blutuntersuchung ein Wert von \n2,3 ng THC-COOH festgestellt. \n\n17\n\nEine weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV stellt der Umstand \ndar, dass der Antragsteller im Januar 2005 beim Konsum von Cannabis in seinem \ngeparkten Fahrzeug beobachtet worden ist. Das reicht für einen Zusammenhang mit \ndem Straßenverkehr aus. Es zeigt nämlich, dass der Antragsteller sich in die Gefahr \nbegibt, nach dem Konsum und der daraus resultierenden Beeinträchtigungen des \nBeurteilungsvermögens den PKW im Straßenverkehr zu führen. Der Polizeibericht \nenthält dazu hinreichend konkrete Angaben, wie Beobachtung beim Konsum, \nGebrauch von speziellen Haschisch-Rauchutensilien und Konsumspuren im \nFahrzeug. \n\n18\n\nDer vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weil \ndort kein Fall von eingeräumtem regelmäßigen Cannabis Konsum oder eines \nKontrollverlustes zur Entscheidung angestanden hat.\n\n19\n\nSonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des \nAntragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind \nnicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist \nhöher zu bewerten als etwaige Konsequenzen, die dem Antragsteller aus der \nEntziehung seiner Fahrerlaubnis erwachsen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen \nKlasse wird in Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit \ndem Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung \nvorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der ab 1. Juli 2004 zu \nberücksichtigende Gesamtbetrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-01/6-l-1143-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-01/6-l-1143-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279172","retrieved":"2026-07-09 02:52:46.812904+00:00"}}