{"status":"available","doknr":"OLD279177","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0701.13K6201.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"13 K 6201/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 1. März 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. August 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Ehemann laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Dabei berücksichtigte sie bis Ende 2000 bei der Klägerin \nArbeitslosengeld als Einkommen. \n\n3\n\nNachdem das Arbeitsamt der Beklagten auf telefonische Nachfrage am \n30. November 2000 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin seit dem 25. August 2000 \nerwerbstätig sei, und ein Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der \nBeklagten in einem Bericht über einen Hausbesuch bei der Klägerin, der am \n25. Januar 2001 stattgefunden hatte, festgehalten hatte, die Klägerin habe geäußert, \nsie sei seit dem 1. Januar 2001 bei der Firma S1 tätig, gewährte die Beklagte für die \nMonate Januar bis März sowie Juli bis November 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt. \nMit Ausnahme des Monats Januar berücksichtigte sie dabei jeweils in \nunterschiedlicher Höhe ein Arbeitseinkommen der Klägerin. \n\n4\n\nNachdem die Firma S1 auf eine Verdienstanfrage hin die Lohnabrechnungen \nvorgelegt hatte, stellte sich heraus, dass die Klägerin bereits ab dem 24. Juli 2000 \ndort tätig gewesen war.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 1. März 2002, gerichtet an die Klägerin und ihren Ehemann, \nnahm die Beklagte die der Klägerin und ihrem Ehemann in der Zeit von August 2000 \nbis März 2001 sowie von Juli 2001 bis November 2001 gewährte Hilfe zum \nLebensunterhalt sowie das in der Zeit von September bis Dezember 2000 sowie von \nJuli bis November 2001 gewährte Wohngeld in näher bestimmter Höhe zurück. \nZugleich forderte sie von der Klägerin die dieser zuviel gewährte Hilfe zum \nLebensunterhalt (DM 2.002,08) und das zuviel gewährte Wohngeld (DM 2.367,30) \nzurück. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, die an ihren Ehemann zuviel \ngezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzuzahlen (DM 6.532,13). Zur Begründung \nführte sie an: Die Klägerin habe das von ihr erzielte Arbeitseinkommen nicht oder \nnicht vollständig angegeben. Dabei habe sie sich zumindest grob fahrlässig \nverhalten. Der Klägerin habe bekannt sein müssen, dass sie das Sozialamt über jede \nÄnderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen (insbesondere in der \nEinkommenssituation) unverzüglich hätte informieren müssen. Die Klägerin habe \ndurch ihr Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem \nMaße verletzt.\n\n6\n\nDie Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und führte aus, sie habe die \nLohnabrechnungen dem Sozialamt zukommen lassen - zum Teil dadurch, dass sie \nihre Tochter damit beauftragt habe, diese Unterlagen vorzulegen. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Sie führte u.a. aus: Der Klägerin hätte auffallen müssen, dass \nihr Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt worden sei.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 19. September 2003 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die \nLohnabrechnungen habe sie dem Sozialamt zur Kenntnis gegeben. Sie habe sie \nentweder dort hingeschickt, von ihrer Tochter dort hinbringen lassen oder sie habe \nsie auch selbst dort abgegeben.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 1. März 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund nimmt zur Begründung im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide \nBezug.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben dazu, ob die Tochter der Klägerin, P, seinerzeit \nUnterlagen über das Arbeitsverhältnis der Klägerin an die Beklagte weitergereicht \nhat, durch deren Vernehmung als Zeugin. Wegen der Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten des Amtsgerichts \nS (9 DS 632 Js 1085/02 und 4 XVII 48/02) verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen dadurch die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Rücknahme der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt ist \nrechtswidrig.\n\n18\n\nNach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 \nbis 4 ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden.\n\n19\n\nEs kann offen bleiben, ob die Klägerin, wie in den angefochtenen Bescheiden \nangegeben, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt DM 2.002,08 zuviel \nerhalten hat. Auch wenn das der Fall sein sollte, liegen die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor.\n\n20\n\nNach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt \nnicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem \nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Auf Vertrauen \nkann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben \nberuht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2), oder er die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist dann auch eine \nRücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Ein Unterlassen richtiger \noder vollständiger Angaben steht unrichtigen oder unvollständigen Angaben gleich, \nwenn damit gegen die Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I verstoßen \nwird; nach dieser Vorschrift hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle \nTatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, und \nÄnderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im \nZusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich \nmitzuteilen.\n\n21\n\nNach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, \nwenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße \nverletzt hat. Dabei ist auf die individuellen Möglichkeiten, den Bildungsgrad und die \nsubjektive Einsichtsfähigkeit des Begünstigten abzustellen.\n\n22\n\nVgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 342/91 -, \nJuris.\n\n23\n\nIm Fall der Klägerin liegen diese Voraussetzungen nicht vor.\n\n24\n\nWas die Bewilligungszeiträume Februar und März sowie August bis \nNovember 2001 angeht, beruht eine unrechtmäßige Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin \nbzw. dem Unterlassen gebotener Angaben. \n\n25\n\nBei der erforderlichen zeitabschnittsweisen Betrachtung ist auf das Einkommen \nabzustellen, das der Klägerin in den einzelnen Monaten tatsächlich zugeflossen ist. \nDie Klägerin hatte die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2001 \n(Auszahlung der Beträge im Februar und März 2001) bei der Beklagten vollständig \nam 19. Februar und 26. März 2001 vorgelegt. Dass die Beklagte sodann mit \nBescheiden vom 19. Februar und 27. März 2001 die Einkommen in zu niedriger \nHöhe berücksichtigt hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie die ausgezahlten \nAbschläge nicht berücksichtigt hat, obschon diese den vorgelegten \nLohnabrechnungen zu entnehmen waren. Die Bescheide für die Monate August bis \nNovember 2001 sind jeweils vor Monatsbeginn erlassen worden. Zu diesen \nZeitpunkten stand für die Klägerin das Einkommen aus ihrer Arbeitstätigkeit noch \nnicht fest, weil die Lohnabrechnungen stets einige Tage nach Monatsbeginn erstellt \nwurden.\n\n26\n\nWas die Monate August bis Dezember 2000, Januar 2001 und Juli 2001 angeht, \nberuht die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung zwar auf unrichtigen oder \nunvollständigen Angaben der Klägerin bzw. dem Unterlassen gebotener Angaben. \nIhr kann jedoch insoweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten \nvorgehalten werden.\n\n27\n\nDie Klägerin hätte ihre Erwerbstätigkeit direkt nach deren Aufnahme am \n24. Juli 2000 der Beklagten mitteilen müssen. Dann hätte die Beklagte das \nArbeitseinkommen entsprechend in den Bescheiden für August 2000 bis \nJanuar 2001 berücksichtigen können. Soweit ersichtlich hat sie das jedoch nicht \ngetan. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagte. Zudem \nhat die als Zeugin vernommene Tochter der Klägerin angegeben, beim Sozialamt nie \nUnterlagen für die Klägerin abgegeben zu haben. Auch hätte die Klägerin die \nLohnabrechnung für Juni 2001 (Auszahlung im Juli 2001) vollständig vorlegen \nmüssen; tatsächlich hat sie nur eine von zwei Seiten vorgelegt, sodass ein gezahlter \nAbschlag nicht erkennbar war. Ein derartiges Verhalten eines Sozialhilfeempfängers, \nder wiederholt und fortwährend, insbesondere in den immer wieder zugesandten \nLeistungsbescheiden, auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden ist, wird in \naller Regel als grob fahrlässig einzuschätzen sein, zumal die Abhängigkeit des \nSozialhilfeanspruches von den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere vom \nEinkommen, bei Empfängern von Sozialhilfe allgemein bekannt sein dürfte. Diese \nEinschätzung gilt jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht für die Klägerin, weil \nin ihrem konkreten Einzelfall besondere Umstände gegeben sind.\n\n28\n\nDem Gericht liegen das psychiatrische Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. I \nvom 20. März 2002 und das psychiatrische Fachgutachten des Facharztes für \nPsychotherapeutische Medizin O vom 26. Oktober 2002 vor. Daraus ergibt sich, dass \nbei der Klägerin eine leichte Intelligenzminderung vorliegt. Sie verfügt nur über \ngeringste rechnerische Fähigkeiten und hat keine Übersicht über ihre Einnahmen, \nAusgaben und Schulden. Auch hat sie Probleme bei der chronologischen \nEinordnung zurückliegender Ereignisse. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr hat sie \nkeine Einsicht über die Tragweite beim Leisten von Unterschriften. Das deckt sich mit \neinem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Bericht über einen \nHausbesuch des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Beklagten, der am \n25. Januar 2001 stattfand und in dem u.a. ausgeführt wird, die Klägerin habe einen \nunübersehbaren Berg amtlicher Schreiben im Schrank angesammelt, der ihre \nAuffassungsgabe übersteige. Sie sei mit der Regelung ihrer „behördlichen\" \nAngelegenheiten überfordert und habe zudem diffuse Ängste vor Behörden. \nAufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. I vom 20. März 2002 wurde der \nKlägerin dann im April 2002 ein Betreuer bestellt mit dem Aufgabenkreis \nWohnungsangelegenheiten, Regelung aller Vermögensangelegenheiten und \nVertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern.\n\n29\n\nAngesichts dieser besonderen, in der Person der Klägerin liegenden Umstände \nvermag das Gericht kein grobfahrlässiges Verhalten festzustellen. Der Klägerin dürfte \nzwar bekannt gewesen sein, dass sie erzieltes Einkommen umgehend dem \nSozialamt mitteilen muss. Auch dürfte sie sich dadurch, dass sie sich daran nicht \ngehalten hat, fahrlässig verhalten haben. Bei Berücksichtigung ihrer eingeschränkten \ngeistigen Fähigkeiten liegt darin jedoch keine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt \nin einem besonders schweren Maße. \n\n30\n\nOb die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte - wozu für sie \nallerdings seinerzeit kein Anlass bestand - die Klägerin im Oktober 2000 nach der \nHöhe ihres Arbeitseinkommens gefragt hätte, kann dahinstehen. Denn das \nentsprechende Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2000 bezog sich nur auf \nden gültigen Bescheid des Arbeitsamtes. Was die Einschätzung des Grades des \nVerschuldens angeht, gilt Entsprechendes, soweit die Klägerin nach dem Bericht des \nSozialpsychiatrischen Dienstes beim Hausbesuch am 25. Januar 2001 gesagt haben \nsoll, sie sei seit Januar 2001 bei der Firma S1 tätig. Dabei sind die oben \nangesprochenen Schwierigkeiten der Klägerin bei der chronologischen Einordnung \nzurückliegender Ereignisse besonders zu berücksichtigen. Im übrigen machen auch \ndie Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie sich nur \nmit Einschränkung an zurückliegende Ereignisse hinreichend klar erinnern kann. So \nist etwa aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht ersichtlich, dass sie \nseinerzeit bei dem Hausbesuch am 25. Januar 2001 dem Mitarbeiter der Beklagten \neine Lohnabrechnung der Firma S1 mitgegeben hat, die dieser dann später mit der \nPost zurückgeschickt hat. Schließlich kann im vorliegenden Zusammenhang der \nUmstand, dass die Klägerin die Gehaltsabrechnung für Juni 2001 nicht vollständig \nvorgelegt hat, ebenfalls nicht als grob fahrlässig eingestuft werden.\n\n31\n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 24. Januar 2002 \nbeim Sozialamt der Beklagten unterschriftlich u.a. erklärt hat, dass sie im Jahre 2000 \ndas Sozialamt getäuscht habe, indem sie angegeben habe, noch Leistungen des \nArbeitsamtes zu erhalten. Angesichts der angesprochenen eingeschränkten \nintellektuellen Fähigkeiten der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie den Inhalt \nund die Tragweite dieser Erklärung seinerzeit nicht vollständig erfassen konnte und \nsich, wie sie später und auch in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dabei \nüberfordert gefühlt hat. \n\n32\n\nDie Rücknahme der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch \ninsoweit rechtswidrig, als sie auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gestützt sein sollte. \nAngesichts der erwähnten besonderen Umstände kann der Klägerin nicht grobe \nFahrlässigkeit vorgehalten werden, soweit sie die Nichtberücksichtigung ihres \nEinkommens (in voller Höhe) und damit die Zuvielgewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht bemerkt hat.\n\n33\n\nDie Rücknahme des gewährten Wohngeldes ist rechtswidrig.\n\n34\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob das Wohngeld überhaupt der Klägerin gewährt \nworden ist. In den Bescheiden für September bis Dezember 2000 wird nicht \nausdrücklich gesagt, wer Empfänger der Leistung sein soll. In den Bescheiden für \nJuli bis November 2001 ist eindeutig der Ehemann der Klägerin als Empfänger des \nWohngeldes aufgeführt. Das kann letztlich dahinstehen. Die Rücknahme ist auf \njeden Fall rechtswidrig, weil die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 \nSGB X nicht vorliegen. Das oben bei der Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit \nAusgeführte gilt hier entsprechend.\n\n35\n\nDa die Rücknahme von Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld keinen \nrechtlichen Bestand hat, ist auch die Rückforderung der entsprechenden Beträge \nrechtswidrig, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.\n\n36\n\nSchließlich ist auch die Rückforderung der dem Ehemann der Klägerin zuviel \ngezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt rechtswidrig.\n\n37\n\nNach § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter \nLeistungen der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 \nverpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten \nherbeigeführt hat. Nach § 92a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG kann von der \nHeranziehung zum Kostenersatz abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten \nwürde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n38\n\nEs fehlt an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten der Klägerin, \ndass die die Leistung herbeigeführt hat. Insoweit kann auf das bei der Rücknahme \nder der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nSGB X Ausgeführte, das hier entsprechend gilt, verwiesen werden.\n\n39\n\nDavon abgesehen ist die auf § 92a Abs. 4 BSHG gestützte Heranziehung der \nKlägerin auch deshalb rechtswidrig, weil das in Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der \nVorschrift eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden ist. Im hier maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (August 2003) erhielt der \nEhemann der Klägerin unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin nach § 11 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass von \neiner voraussichtlich dauerhaften wirtschaftlichen Schwäche ausgegangen werden \nmusste.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22 Mai 2000 - 16 A 5805/96 -, FEVS 52, 131 \n(134).\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-01/13-k-6201-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-01/13-k-6201-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279177","retrieved":"2026-07-09 02:52:47.294044+00:00"}}