{"status":"available","doknr":"OLD279176","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0701.13K2185.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-01","aktenzeichen":"13 K 2185/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, das teilweise in der Hauptsache erledigt ist und für \ndas Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu \n1/5.\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der \nVollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der Kosten der stationären \nKrankenhausbehandlung der Frau H in der Zeit vom 14. Mai bis zum \n6. Juli 2002.\n\n3\n\nFrau H (* 1942) lebte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und erhielt von \ndiesem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Sie wurde aufgrund \närztlicher Verordnung vom 10. Mai 2002 am 14. Mai 2002 mit \nKrankentransportwagen in die von der Klägerin betriebene Klinik eingeliefert und dort \nwegen akuter Abdominalschmerzen bis zum 6. Juli 2002 stationär behandelt.\n\n4\n\nDie Klägerin zeigte die Aufnahme von Frau H gegenüber dem Beklagten mit \nAufnahmeanzeige vom 7. Juni 2002 an, die beim Beklagten am 10. Juni 2002 \neinging. Dieser Anzeige war ein vom 14. Mai 2002 datierender Antrag auf \nÜbernahme von Krankenhauskosten beigefügt. Unter dem 17. März 2003 reichte sie \neine Rechnung für die Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2002 über 11.851,63 Euro für \n53 Tage ein.\n\n5\n\nNach verschiedenen Erinnerungen seitens der Klägerin entschied der Beklagte \nunter dem 26. März 2003, dass eine Kostenzusicherung für den gesamten \nKrankenhausaufenthalt der Frau H nicht erfolgen könne. Er führte aus, dass die \nKostenübernahme aus Gründen der medizinischen Erforderlichkeit nur für insgesamt \nzehn Werktage, davon drei mit intensivmedizinischer Behandlung, erfolge, und bat \num Übersendung einer entsprechenden Rechnung.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob hiergegen unter dem 7. April 2003 Widerspruch, den sie mit \nSchreiben vom 6. Mai 2003 mit der medizinischen Erforderlichkeit des gesamten \nKrankenhausaufenthaltes begründete. Der Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben \nvom 13. November 2003, in dem er seinen bisherigen Standpunkt bestätigte und \ndarauf aufmerksam machte, dass für die Klägerin ihm gegenüber keine \nRechtsansprüche bestünden und deshalb auch keine Widerspruchsmöglichkeit der \nKlägerin gegeben sei, da allein Frau H ein Anspruch auf Übernahme der \nKrankenhauskosten zustehen könne.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2003 stellte die Klägerin klar, dass sie einen \nAntrag auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 121 BSHG gestellt habe, und \nreichte eine Rechnung vom 17. Dezember 2003 über 2.236,40 Euro für zehn \nBehandlungstage ein. Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 lehnte der Beklagte den \nAntrag auf Übernahme der Restkosten nach § 121 BSHG ab, weil kein Eilfall \nvorgelegen habe, der zeitliche Umfang der Behandlung über die bereits \nübernommene Dauer von zehn Tagen hinaus nicht erforderlich gewesen sei und \nzudem die Klägerin den Antrag nach § 121 BSHG erst im Dezember 2003 und damit \nnicht innerhalb angemessener Frist gestellt habe. Unter dem 10. März 2004 erhob \ndie Klägerin hiergegen Widerspruch, über den bisher nicht entschieden wurde.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 27. März 2004 Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr \nBegehren nach Übernahme der vollen Behandlungskosten im Umfang von \n11.851,63 Euro weiterverfolgt hat. Nachdem der Beklagte auf die Rechnung vom \n17. Dezember 2003 den Betrag von 2.236,40 Euro während dieses Verfahrens \ngezahlt und in der mündlichen Verhandlung die Kosten für zwei weitere \nBehandlungstage (447,22 Euro) übernommen hatte, haben die Beteiligten den \nRechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt. \nZur Begründung ihres auf die verbleibenden Behandlungskosten gerichteten \nBegehrens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Schon der Antrag auf Übernahme \nvon Krankenhauskosten vom 14. Mai 2002 sei als Antrag nach § 121 BSHG zu \nverstehen und damit binnen angemessener Frist gestellt. Die Behandlung sei auch \nim gesamten Zeitraum medizinisch erforderlich gewesen, wie bereits mit Schreiben \nvom 6. Mai 2003 ausführlich dargelegt worden sei. Auch habe in der gesamten Zeit \nder Behandlung ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG vorgelegen, weil Frau H sofort \nhabe behandelt werden müssen. Ein Eilfall in diesem Sinne habe weder mit dem \nEingang der Aufnahmeanzeige beim Beklagten am 10. Juni 2002 geendet; auch sei \ndieser nicht zu einem früheren Zeitpunkt deshalb beendet gewesen, weil es der \nKlägerin möglich und zumutbar gewesen sei, den Beklagten von der Behandlung der \nFrau H in Kenntnis zu setzen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des früher \nfür Sozialhilferecht zuständigen 24. Senats sowie des aktuellen 22. Senats des \nOVG NRW. Sähe man dies anders, werde der Rechtsschutz für Krankenhausträger \nin Bezug auf die medizinisch erforderliche Dauer einer Behandlung unmöglich \ngemacht oder zumindest wesentlich erschwert, weil nach der Rechtsprechung der \nordentlichen Gerichte bei der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten durch \nKliniken der Vergütungsanspruch allein im Verhältnis zwischen Klinikträger und \ngesetzlicher Krankenkasse gerichtlich überprüft werden könne und ein \nVergütungsanspruch unmittelbar gegenüber dem behandelten Versicherten nicht \nbestehe. Deshalb und wegen des geringen Interesses, das behandelte \nSozialhilfeempfänger an der Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber dem \nSozialhilfeträger hätten, sei eine wirksame Durchsetzung der Ansprüche von \nKlinikträgern in solchen Fällen nicht gewährleistet.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n10\n\nden Beklagten unter Änderung seiner Bescheide vom \n26. März 2003, vom 13. November 2003 sowie vom \n17. Februar 2004 zu verpflichten, ihr für die Behandlung der \nFrau H in der Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2002 weitere \n9.160,01 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. ab 27. März 2004 zu \nerstatten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr wiederholt und vertieft seine im Verwaltungsverfahren dargelegten Gründe für \ndie Ablehnung weiterer Kostenerstattung und trägt zudem im Wesentlichen vor: \nSpätestens mit Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall sei der Anspruch nach \n§ 121 BSHG ausgeschlossen. Zudem hätte spätestens am 14. Mai 2002 eine \nMitteilung der Krankenhausaufnahme durch die Klägerin erfolgen können, was \nebenfalls einen Eilfall ausschlösse. Probleme bei der gerichtlichen Überprüfung in \nKonstellationen wie der vorliegenden ergäben sich aus der Systematik des BSHG \nsowie der Natur der Sache und seien deshalb hinzunehmen. Auch durch die \nunmittelbar mit der Klägerin vorgenommene Abrechnung und die abgegebene \nKostenzusicherung sei ein sämtliche Behandlungskosten betreffendes \nRechtsverhältnis mit der Klägerin nicht begründet worden.\n\n14\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten und die Krankenakte der Klägerin betreffend Frau H Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit über die zulässige Klage nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in \nder Hauptsache noch zu entscheiden war, ist sie nicht begründet.\n\n17\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 26. März 2003, vom 13. November 2003 und \nvom 17. Februar 2004 verletzen die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten; sie hat \nkeinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Kosten für die \nstationäre Behandlung von Frau H in der Zeit vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2002 \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nNach § 121 BSHG sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe \ngewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem \nGesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfange \nzu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu \ntragen hat (Satz 1). Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist \nstellt (Satz 2).\n\n19\n\nEin Anspruch eines helfenden Dritten aus § 121 BSHG ist abgesehen vom Fall \nausdrücklich getroffener Vereinbarungen jedenfalls ab dem Zeitpunkt \nausgeschlossen, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfefall erhält,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 5 B 8/93 -, Juris; OVG NRW, \nUrteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 ff.; Urteil der Kammer vom \n13. Oktober 2000 - 13 K 11296/96 -.\n\n21\n\nZudem setzt ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass nach den \nUmständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige \nEinschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist. Die Notwendigkeit sofortiger \nHilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten \nund zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe \nals Sozialhilfe abzuwarten. Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen \nSinne reicht danach für das Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne \nnicht aus. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige \nHilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (103); vgl. auch \nOVG NRW, Urteil vom 29. November 2001 - 16 A 3477/00 -, FEVS 53, 546 \n(547).\n\n23\n\nEin Eilfall in diesem Sinne liegt allerdings nur solange vor, wie es dem in der \nNotlage Befindlichen oder auch dem Nothelfer nicht möglich ist, den Träger der \nSozialhilfe von der Notlage in Kenntnis zu setzen, sodass dieser den Hilfefall prüfen \nund über die erforderliche Hilfegewährung entscheiden kann. Das ergibt sich sowohl \naus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. \nEs ist eine restriktive Auslegung des Begriffs des Eilfalles geboten. Anspruch auf \nLeistungen nach dem BSHG hat grundsätzlich der Hilfebedürftige selbst. Das \nSozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs \ngeht, wird dadurch begründet, dass dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass \ndie Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen (§ 5 Abs. 1 BSHG). Im \nVerhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter \nden dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu \neinem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch \nkeine Kenntnis hat.\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 \n(274 ff.) mit ausführlicher Begründung.\n\n25\n\nZwar hat in neuerer Zeit ein anderer Senat des OVG NRW die Auffassung \nvertreten, dass ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei einer \nKrankenhausbehandlung regelmäßig erst mit der Entlassung des Patienten aus dem \nKrankenhaus endet, sofern die Notlage dem Träger der Sozialhilfe nicht vorher \nbekannt wird.\n\n26\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, ZFSH/SGB 2001, \n340.\n\n27\n\nDem vermag sich das Gericht jedoch angesichts des angesprochenen \nRegelungszusammenhangs zwischen den §§ 5 Abs. 1 und 121 Satz 1 BSHG nicht \nanzuschließen. Im Übrigen stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der oben \nangeführten Entscheidung,\n\n28\n\nUrteil vom 31. Mai 2001, a. a. O.,\n\n29\n\nwie bereits dargelegt ausdrücklich darauf ab, dass nach Lage der Dinge eine \nrechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers nach objektiven Kriterien nicht zu erlangen \ngewesen ist.\n\n30\n\nUrteil der Kammer vom 30. April 2004 - 13 K 5214/03 -, S. 5 f. (rechtskräftig); \nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001, a. a. O., S. 548.\n\n31\n\nDementsprechend hat auch ein weiterer mit Sozialhilfeangelegenheiten befasster \nSenat des OVG NRW ausgeführt, dass es zu den Obliegenheiten eines \nordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes gehört, den zuständigen Sozialhilfeträger \nzu bereiter Zeit von einem Eilfall, in dem bereits Leistungen erbracht werden, in \nKenntnis zu setzen und hierfür die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen \nzu treffen,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001, a. a. O.\n\n33\n\nIn Bezug auf die Zeit vom 10. Juni bis zum 6. Juli 2002 besteht ein unmittelbarer \nAnspruch der Klägerin gegen den Beklagten - aus § 121 BSHG oder einer sonstigen \nAnspruchsgrundlage - schon deshalb nicht, weil durch die am 10. Juni 2002 beim \nBeklagten eingegangenen Unterlagen ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Trägers der \nSozialhilfe im Sinne von § 5 Abs. 1 BSHG vorlag und deshalb eventuelle Ansprüche \ngegen den Beklagten nur noch Frau H zustanden.\n\n34\n\nIn Bezug auf den Zeitraum davor lag ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG \njedenfalls nach dem 25. Mai 2002 (Samstag) nicht (mehr) vor. Der Beklagte hat dem \nKostenerstattungsbegehren für die Zeit ab dem 14. Mai 2002 für insgesamt \n12 Behandlungstage einschließlich drei Tagen intensivmedizinischer Betreuung, also \nfür die Zeit bis zum 25. Mai 2002, stattgegeben. Dass es der Klägerin innerhalb \ndieser Zeit nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, den Beklagten mittels einer \nAufnahmeanzeige oder eines formularmäßigen Kostenübernahmeantrags, eines \nformlosen Telefax- oder sonstigen Schreibens oder auch durch einen schlichten \nTelefonanruf über die Behandlung der Frau H in Kenntnis zu setzen, ist nicht \nerkennbar. Auch die Klägerin hat dies nicht vorgetragen.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin in diesem Ergebnis eine Verweigerung von Rechtsschutz \nsieht und deshalb eine andere Auslegung des § 121 BSHG für richtig hält, dringt sie \nhiermit nicht durch. Auch wenn die hier für richtig gehaltene Auffassung in gewissen \nKonstellationen zu für Krankenhausträger unbefriedigenden Ergebnissen führen \nmag, so ergibt sie sich aus der Systematik des BSHG und war dem Gesetzgeber in \nihren Konsequenzen bewusst, ohne dass dieser sich - z. B. mit dem Gesetz zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 oder dem Gesetz zur Einordnung des \nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - zu einer \nÄnderung veranlasst sah.\n\n36\n\nVgl. insbesondere zum Ausschluss des Anspruchs aus § 121 BSHG ab \nKenntnis des Sozialhilfeträgers OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 -\n 22 A 2172/98 -, ZFSH/SGB 2001, 596 (598).\n\n37\n\nHinzu kommt, dass Krankenhausträger diese Problematik teilweise lösen \nkönnen, indem sie die notwendigen Vorkehrungen treffen und bei Patienten, die \nSozialhilfe beziehen, den Träger der Sozialhilfe zeitnah über die Aufnahme \ninformieren. Zugleich können Krankenhausträger ihre Ansprüche ab dem Zeitpunkt \nder Kenntnis des Sozialhilfeträgers unmittelbar gegenüber den behandelten \nHilfeempfängern geltend machen und deren Realisierung ihrer Sozialhilfeansprüche \nunterstützen. In einem möglichen Prozess des Krankenhausträgers gegen den \nbehandelten Hilfeempfänger können sie Fragen der medizinischen Erforderlichkeit \nder Behandlungsdauer usw. klären lassen. Die Ergebnisse eines solchen Prozesses, \nan dem der Sozialhilfeträger eventuell sogar als Streithelfer o.ä. beteiligt werden \nkönnte, wird dieser regelmäßig auch bei seiner Entscheidung über die Krankenhilfe \ngegenüber dem Behandelten berücksichtigen. \nEin Prozess gegen den behandelten Hilfeempfänger ist auch möglich, da nach der \nRechtsprechung der ordentlichen Gerichte - soweit ersichtlich - ein Honoraranspruch \ngegen den Behandelten nur dann ausgeschlossen sein dürfte, soweit der Klinikträger \neinen unmittelbaren Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe hat. \n\n38\n\nVgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. März 1998 - 5 U 3/97 - m. w. N.\n\n39\n\nDies ist in der hier streitigen Situation gerade nicht der Fall.\n\n40\n\nWeil ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten schon nach dem \nVorstehenden nicht besteht, kommt es weder darauf an, ob bei der Aufnahme der \nFrau H überhaupt aus medizinischer Sicht ein Notfall vorlag, der sofortige \nBehandlung erforderte, noch ist zu entscheiden, ob die Behandlung bis zum \n6. Juli 2002 medizinisch erforderlich war.\n\n41\n\nMangels zugesprochener Hauptforderung ist für den auf diese bezogenen \nZinsanspruch ebenfalls kein Raum.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 \nSatz 2 Halbsatz 1 VwGO. Bei der Frage, wem die Kosten anteilig wegen des \nerledigten Teils des Streitgegenstandes anzulasten sind (12 von 53 Tagen), war zu \nberücksichtigen, dass der Beklagte zwar mit Schreiben vom 26. März 2003 und vom \n13. November 2003 die Kosten für zehn Werktage übernommen und um \nÜbersendung einer entsprechenden Rechnung gebeten hatte; auf die Rechnung vom \n17. Dezember 2003 hat er jedoch erst im Laufe dieses Verfahrens gezahlt. Unter \nBerücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO sind die Kosten für diese \nMehrforderung, die sich später erledigte, dem Beklagten aufzuerlegen, weil er \ninsofern Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte.\n\n43\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-01/13-k-2185-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-07-01/13-k-2185-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279176","retrieved":"2026-07-09 02:52:47.208529+00:00"}}