{"status":"available","doknr":"OLD279210","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0630.23K2384.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"23 K 2384/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das \nbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1955 geborene Kläger ist Studiendirektor und war zuletzt als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher \nAufgaben am C in T1 tätig. \n\n3\n\nIn der Zeit vom 10. bis 16. März 2002 fand für die Klassen IT 12.4 und IT 12.5 des Cs ein \nSchullandheimaufenthalt in Hindelang statt. Der Leiter der Veranstaltung und Klassenlehrer der Klasse IT 12.5, \nOberstudienrat W, wurde vom Kläger als Klassenlehrer der Klasse IT 12.4 und von Studienrat H begleitet. \nGegenstand der Schulfahrt war die Teilnahme am Bildungsprojekt D. Dieses durch das D-Projektpersonal vom \nProjektbüro Schule & Partner wissenschaftlich begleitete und organisierte Projekt beinhaltet neben dem \nSchneesportunterricht eine Einführung in den Multimediabereich sowie den Zugang zu moderner Informations- und \nKommunikationstechnologie und bietet Beratung und Information zur beruflichen Zukunft an.\n\n4\n\nAuf Initiative der Schüler buchte Oberstudienrat W gemeinsam mit dem Kläger eine „Bayern-Abitur\" genannte \nAbendveranstaltung, die im Hotel X angeboten wurde und am 14. März 2002 stattfand. Dabei sollten von den \neinzelnen Schülerteams verschiedene Stationen bewältigt werden wie Albhornblasen, Schuhplatteln, Vortrag und \nÜbersetzung bayerischer Texte, Maßkrug stemmen sowie die Einnahme von Schnupftabak mittels einer speziellen \nVorrichtung. Als Anschauung für die nachfolgenden Schüler absolvierte der Kläger den Parcours als erster. An der \nletzten Station musste der Kläger zunächst den Raum verlassen, vor der Tür ein Gläschen Obstler trinken, in den \nRaum zurückkehren, 0,3 l Bier zapfen, dieses so schnell wie möglich austrinken und sich dann an die \nSchnupftabakmaschine setzen. Nun löste ein Mitarbeiter des Hotels einen Hebel, wodurch ein Holzhammer auf \neine Wippe fiel, die den Schnupftabak in die Nase schießen sollte. Die Mechanik funktionierte durch den Einsatz \neiner Platzpatrone. Bei der Zündung entstand ein für alle Anwesenden unerwartet lauter Knall, der beim Kläger zu \neinem Lärmtrauma mit Schädigung der Haarzellen im Innenohr und im späteren Verlauf zu weiteren Verletzungen \nim Gehörbereich und auch zu psychischen Beschwerden führte. Der Kläger ist seit dem 17. Mai 2002 \ndienstunfähig. \n\n5\n\nAuf die Dienstunfallmeldung des Klägers vom 15. Juni 2002 teilte die Bezirksregierung E dem Kläger mit \nBescheid vom 22. September 2003 mit, dass das Ereignis vom 14. März 2002 nicht als Dienstunfall anerkannt \nwerde. Die Durchführung des „Bayern-Abiturs\" könne nicht mit der Dienstausübung in Zusammenhang gebracht \nwerden.\n\n6\n\nDagegen legte der Kläger unter dem 20. Oktober 2003 Widerspruch ein, mit dem er geltend macht, es habe \nsich um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Sie sei von dem Leiter der Gesamtveranstaltung, Oberstudienrat \nW, gemeinsam mit ihm gebucht und für alle verbindlich durchgeführt worden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung war ausgeführt: Die Ablegung des Bayern-Abiturs liege außerhalb des Regelrisikos, dem der Beamte \nbei der Dienstausübung ausgesetzt sei, und könne daher nicht mehr der Dienstsphäre zugeordnet werden. Bei \ndem Trinken von Alkohol und dem Einnehmen von Schnupftabak handele es sich um ein Verhalten, das mit den \ndienstlichen Obliegenheiten des Beamten schlechterdings nicht in Zusammenhang gebracht werden könne. Ein \nLehrer im Dienst, der eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern einnehme, dürfe sich nicht dazu hinreißen \nlassen, an derart exzessiven „Spielen\" teilzunehmen. Das Umfeld Klassenfahrt qualifiziere eine solche \nVeranstaltung nicht automatisch als dienstlich. Daran ändere auch die Buchung durch den Kläger und seinen \nKollegen nichts. Auf einer Klassenfahrt seien bestimmte Veranstaltungen der privaten Sphäre zuzuordnen, wozu \ndie Durchführung des „Bayern-Abiturs\" wegen der dazugehörigen Disziplinen Alkohol trinken und \nSchnupftabakeinnahme zähle, da diese keinen fachlichen und pädagogischen Bezug zum Lehrerberuf hätten.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 4. April 2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass von einer Dienstbezogenheit des \neingetretenen Unfalles auszugehen sei. Das Projekt D, in dessen Rahmen die Klassenfahrt durchgeführt worden \nsei, verbinde sportliche und gesellige Elemente mit Elementen der Wissensvermittlung. Gesellige Veranstaltungen \nseien also in das gewissermaßen dienstlich zu nennende Programm integriert. Ob die zu prüfende Veranstaltung \nnoch als pädagogisch vertretbar erscheine, müsse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des D-Projektes \nbeurteilt werden. Das vorab genehmigte Programm habe auch eine sogenannte „Gaudi-Rallye\" umfasst, die mit \nder durchgeführten Veranstaltung vergleichbar gewesen sei. Das „Bayern-Abitur\" habe auch nicht außerhalb des \nRegelrisikos gelegen, weil die an der Klassenfahrt teilnehmenden Schüler häufig über 18 Jahre alt seien und weil \nes sich nur um einen begrenzten Alkoholkonsum im Rahmen nur eines Spiels gehandelt habe. Mit dem Einsatz \nvon Platzpatronen in Räumlichkeiten wie dem benutzten Parterreraum mit niedriger Decke konnten und mussten er \nund die anderen Teilnehmer nicht rechnen. Die Gefahr eines Knalltraumas sei zu keinem Zeitpunkt zu erkennen \ngewesen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 22. \nSeptember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 zu verpflichten, den \nam 14. März 2003 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung E vom 22. September 2003 und \nder Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalles vom 14. März 2002 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage ist § 31 Abs.1 BeamtVG. Nach der gesetzlichen Definition in Satz 1 der Vorschrift ist ein \nDienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen \nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst \ngehört nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Die Durchführung des „Bayern-Abiturs\", bei dem sich der Kläger verletzte, stellte \nweder eine dienstliche Veranstaltung im engeren Sinne dar, noch gehörte die Teilnahme an der Veranstaltung zur \n„allgemeinen\" Dienstausübung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.\n\n17\n\nEine dienstliche Veranstaltung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG liegt schon deshalb nicht vor, weil es \nan der erforderlichen formellen Dienstbezogenheit fehlt. Diese ist gegeben, wenn die Veranstaltung mittelbar oder \nunmittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich \neinbezogen ist. Bei dem „Bayern-Abitur\" handelte es sich um eine vom Hotel angebotene Veranstaltung, die weder \nGegenstand des genehmigten Bildungsprojekts war noch zum zusätzlichen freien Angebot des veranstaltenden \nProjektbüros gehörte. Die Veranstaltung war freiwillig und wurde von Angestellten des Hotels organisiert und \ndurchgeführt, ohne dass auch nur einer der teilnehmenden Lehrer, geschweige denn der Dienstherr, auf \nOrganisation, Programm und Ablauf der Veranstaltung Einflussmöglichkeiten gehabt hätte. Oberstudienrat W mag \nzwar der Leiter der Klassenfahrt gewesen sein, ist aber nicht Dienstvorgesetzter des Klägers, so dass es auf \nseinen Willen nicht ankommt. Verbindlich war die Teilnahme für Schüler und Lehrer allenfalls insoweit, als mit der \nBuchung durch den Kläger und seinen Kollegen ein Vertrag abgeschlossen wurde und Kosten entstanden sein \ndürften. \n\n18\n\nDer Unfall ist auch nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes\" eingetreten. Das setzt voraus, dass das \nfragliche Verhalten des Beamten auch bei einer Bewertung der Risikosphären des Dienstherrn und des Beamten \nals durch die Dienstausübung geprägt bzw. in diese einbezogen erscheinen muss. Außerhalb des durch Dienstzeit \nund Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben \nauszugehen. Hier müssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des \nDienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die \nfragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich \nzuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Die in Frage kommende \nVerrichtung muss durch die Erfordernisse des Dienstes - der Dienstaufgaben - maßgebend geprägt sein. Bei \nLehrern ist dabei vor allem der mit dem Lehramt verbundene pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der \nsich nicht in einer bloßen Wissensvermittlung erschöpft. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn das Verhalten des \nLehrers außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtsstunden in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen \nseines Lehrauftrages nützlich und förderlich ist. Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem \nBerufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220; OVG Münster, Beschluss \nvom 4. Juli 2003 - 6 A 1945/02 -, juris.\n\n20\n\nGrundsätzlich kann auch die Teilnahme an einer Zusammenkunft der Schüler als allgemeine Dienstausübung \nim Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG zu qualifizieren sein. Zur Erfüllung des Erziehungsauftrags, für eine \nsinnvolle und erfolgreiche Unterrichtsgestaltung sowie zur Förderung der Lernbereitschaft der Schüler bedarf es \neines Grundstocks an Vertrauen. Das Berufsbild und der pädagogische Auftrag des Lehrers umfassen daher auch \ndie Aufgabe, die Vertrauensbasis zwischen Lehrer und Schüler durch das erforderliche Mindestmaß an \naußerschulischen Kontakten zu sichern. Um eine uferlose, der Allgemeinheit nicht zumutbare Ausweitung des \ndienstunfallgeschützten Bereiches zu vermeiden, ist die Einbeziehung der Teilnahme an Schülerzusammenkünften \nin die dienstliche Sphäre jedoch auf das nach dem Lehrauftrag notwendige Maß zu beschränken. Außerdem kann \nin die dienstliche Sphäre nur die Teilnahme an solchen Schülerveranstaltungen einbezogen werden, die \ninsbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Schüler nach Anlass, Art, Inhalt, Umfang, Zeit und Ort \npädagogisch vertretbar und - neben einem gewissen geselligen Charakter der Veranstaltung - den pädagogischen \nZwecken der Teilnahme des Lehrers zu dienen geeignet sind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. S. 224, 225.\n\n22\n\nNach diesen Kriterien war die Teilnahme des Klägers am „Bayern-Abitur\" für die Erfüllung seines \npädagogischen Auftrags bereits nicht erforderlich. Die Teilnahme an einer spaßigen Abendveranstaltung in \nlockerer Atmosphäre mag den Kontakt zu den Schülern weiter fördern und vertiefen können und daher nützlich \nsein. Notwendig zur Schaffung oder Sicherung der Vertrauensbasis zwischen dem Kläger und seinen Schülern war \ndas Ablegen des „Bayern-Abiturs\" jedoch nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer \ngemeinsamen Klassenfahrt von vorneherein außerschulischen Charakter hat und in erster Linie dem \npädagogischen Zweck dient, das Gruppengefühl zu stärken und das Schüler-Lehrer-Verhältnis zu pflegen. Eine \nKlassenfahrt bietet dem Lehrer nach Art, Zeit und Ort zahlreiche Gelegenheiten, mit den Schülern in \nungezwungener Umgebung ins Gespräch zu kommen und sich über den rein schulischen und fachlichen Bereich \nhinaus näher kennen zu lernen. So ist bei dem Aufenthalt in Hindelang neben den gemeinsamen Mahlzeiten \ninsbesondere der angebotene Schneesportunterricht für die dargelegte Pflege der außerschulischen Kontakte \ngeeignet. Es kommt hinzu, dass über die Teilnahme am eigentlichen Bildungsprojekt D mit den im einzelnen \naufgeführten und vorher feststehenden Leistungen hinaus noch zusätzliche, freie Angebote im Rahmenprogramm \nwie etwa die D-Gaudi-Rallye wahrgenommen werden konnten und auch wahrgenommen wurden. Selbst wenn \nman den besonderen Nutzen eines Angebots wie das „Bayern-Abitur\" für das Verhältnis zwischen Lehrern und \nSchülern gerade in der spontanen, nicht vorgegebenen Teilnahme an einer Veranstaltung sieht, in der sich Lehrer \nund Schüler in gleichberechtigten Gruppen gemeinsam messen können, konnte der Kläger dieses Ziel schon durch \ndie Teilnahme an der D-Gaudi-Rallye erreichen, die ähnliche Inhalte (verschiedene Stationen, Getränke, Musik) \nhatte. Welchen weitergehenden Nutzen das „Bayern-Abitur\" gehabt haben könnte, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n23\n\nNach Art und Inhalt war die Veranstaltung darüber hinaus aber auch nicht sachgerecht, sondern lag außerhalb \ndes pädagogisch Vertretbaren. Es liegt auf der Hand, dass das gemeinsame Alkohol trinken und Tabak schnupfen \nnicht dem Berufsbild eines Lehrers entspricht. Der Lehrer hat einen Erziehungsauftrag und Vorbildfunktion. Dem \nwird er nicht gerecht, wenn er in kürzester Zeit - mit dem offenkundigen Ziel, den Alkohol möglichst schnell wirken \nzu lassen - einen Schnaps und ein Glas Bier kippt und sich anschließend mittels einer ihm unbekannten Maschine \neine Ladung Schnupftabak verabreichen lässt. Das gilt gerade vor dem Hintergrund, dass nicht alle Teilnehmer der \nFahrt volljährig waren. Damit hat der Kläger den Rahmen seiner pädagogischen Gestaltungsfreiheit überschritten. \n\n24\n\nSchließlich liegt die Teilnahme am „Bayern-Abitur\" auch deshalb außerhalb der unfallgeschützten dienstlichen \nSphäre, weil das damit verbundene Risiko erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß \nhinausging. Der Dienstherr erwartet von einer Lehrkraft weder, dass sie sich unkalkulierbaren Gefahren aussetzt \nnoch, dass sie Alkohol und Schnupftabak zu sich nimmt. Die Veranstaltung gehörte nicht zum eigentlichen \nProgramm und war folglich weder vom organisierenden und verantwortlichen Projektbüro noch von den die \nKlassenfahrt begleitenden Lehrern im einzelnen getestet und für tauglich befunden worden. Keiner der Teilnehmer \nwusste vorher, wie die Schnupftabakmaschine selbst und dann auch noch in Verbindung mit Alkohol wirken würde. \nDass auch subjektiv in den Augen aller Beteiligter ein gewisses Risiko mit dem „Bayern-Abitur\" verbunden war, \nzeigt sich daran, dass ein Lehrer den Parcours als erster absolvieren sollte. Der Einwand des Klägers, das Risiko \nsei für ihn nicht erkennbar gewesen, weil es vorher eine „Trockenübung\" ohne Platzpatrone gegeben habe und \naußerdem von Alkoholkonsum nicht die Rede gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger wusste \njedenfalls, dass mittels einer - in der konkreten Wirkungsweise unbekannten - Maschine Schnupftabak in die Nase \ngeschossen werden sollte. Er hätte die Veranstaltung hinsichtlich dieses Teils des „Bayern-Abiturs\" in dem Moment \nabbrechen können, als klar wurde, dass die Benutzung der Schnupftabakmaschine mit der Einnahme von Schnaps \nund Bier verbunden war. Wenn der Kläger gleichwohl ein solches Risiko eingeht, fällt dieses Verhalten in seinen \neigenen Verantwortungsbereich. Insoweit kann er den Dienstherrn nicht haftbar machen.\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-30/23-k-2384-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-30/23-k-2384-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279210","retrieved":"2026-07-09 02:52:50.532010+00:00"}}