{"status":"available","doknr":"OLD279282","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0628.2K6200.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"2 K 6200/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind iranische Staatsangehörige, die Klägerin zu 1. ist die Mutter der \nKläger zu 2. und 3.. Sie stellten am 19. November 2002 Asylanträge. Mit \nZuweisungsentscheidungen vom 28. November 2002 wies die Bezirksregierung \nArnsberg die Kläger gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 AsylVfG der Gemeinde S \nim Kreis L zu. Unter dem 1. April 2003 beantragten die Kläger die Umverteilung nach \nF/NRW und fügten zur Begründung ihres Umverteilungsantrages ein ärztliches Attest \nund ein Schreiben der Freien evangelischen Gemeinde F1 bei. In dem Attest des \nDr. med. S1, Arzt für Psychiatrie vom 24. März 2003 heißt es: „Bei der o.g. Familie \nhandelt es sich um eine reaktive Depression mit multiplen psychosomatischen \nBeschwerden. Die Kinder leiden unter einer emotionalen Störung. Zur Zeit wohnen \nsie in einem Asylantenwohnheim unter schwierigen Bedingungen. Einige \nBezugspersonen wohnen in F. Deshalb wird meinerseits dringend empfohlen die \nFamilie in F in der Nähe ihrer Bezugspersonen unterzubringen, um eine \nStabilisierung des psychischen Zustands zu erreichen.\" In der Bescheinigung der \nKirchengemeinde heißt es: „Frau B leidet unter schweren Depressionen.(...)Seit dem \n17. November 2002 besucht sie (mit Söhnen E1 & E gelegentlich Gottesdienste für \nIraner. Bei jedem Besuch haben der geistliche Zuspruch des Evangeliums in ihrer \nMuttersprache und die Gemeinschaft mit iranischen Christen ihr deutlich geholfen, \njeweils für ein paar Tage. Frau B möchte unsere verschiedenen Veranstaltungen \nregelmäßig besuchen. Nur ist die Entfernung von S ein Problem, da Gottesdienste \nsonntags, bzw. Bibelstunden freitags erst um 19.00 Uhr bis 19:30 Uhr enden, so \ndass sie mit ihren Jungen sehr spät nach Hause kommt (dabei ist sie abhängig von \nMitfahrgelegenheiten, weil ein Besuch mit öffentlichen Transportmitteln gar nicht \nmöglich ist.) Dann ist auch das Finanzielle noch da.\" Im Laufe des Verfahrens wurde \nnoch ein Entlassungsbericht der Rheinischen Kliniken C1, betreffend die Klägerin \nzu 1. vorgelegt in dem es hieß: „Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik \nV.a. Hyperventilationssymptomatik.\" \n\n3\n\nMit Bescheid vom 26. August 2003 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg den \nAntrag auf Umverteilung ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Umverteilung \nsei gemäß § 55 AsylVfG grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kläger keinen \nAnspruch darauf hätten, sich für die Dauer ihres Asylverfahrens in einem bestimmten \nLand oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG \nanalog komme eine anderweitige Zuweisung nur in Betracht, wenn dadurch die \nHaushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren \nminderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Gründe könnten nur \nberücksichtigt werden, wenn sie den mit der vorgenannten Vorschrift geschützten \nBelangen gleichzustellen seien. Da ein Verwandtschaftsverhältnis der in § 50 Abs. 4 \nSatz 5 AsylVfG geforderten Art im Fall der Kläger nicht erkennbar sei, komme eine \nUmverteilung nur noch bei Vorliegen sonstiger humanitärer Gründe von \nvergleichbarem Gewicht in Betracht. Hierzu könnten auch medizinisch-\ntherapeutische Gründe gehören, Voraussetzung sei allerdings, dass eine \nschwerwiegende Erkrankung vorliege, die sich in wesentlicher Hinsicht von dem \nGesundheitszustand anderer Flüchtlinge unterscheide und aufgrund derer er \ndauerhaft auf die Lebenshilfe ihrer in F lebenden Landsleute/Bezugspersonen \nangewiesen sei. Aus dem vorgelegten Attest sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass \ndie Klägerin unter psychosomatischen Beschwerden leide, dennoch ergäben sich \ndaraus keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Hilfe- und Pflegebedürftigkeit die \nausschließlich in F sichergestellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, \ndass ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten vor allem auf die sprach- und \nkulturfremde Umgebung zurückzuführen seien und nicht über die bei vielen \nAsylbewerbern vorhandenen behandlungsbedürftigen Auswirkungen psychischer \nsowie psychosomatischer Art hinausgingen. Insofern befinde sie sich in der typischen \nSituation anderer Flüchtlinge, denen die Eingewöhnung in das Leben im \nBundesgebiet ebenfalls Schwierigkeiten in psychischer Hinsicht bereite, so dass sie \nnicht in stärkerem Maße als andere behandlungsbedürftige Asylbewerber belastet \nsei. Von daher erscheine es zumutbar, diese Probleme durch Eigeninitiative, sei es \ndurch Erwirkung von Besuchserlaubnissen oder durch die Inanspruchnahme \närztlicher Hilfe vor Ort zu bewältigen sei. Dies gelte auch, wenn hiermit eine \nvorübergehende soziale oder sprachliche Isolierung verbunden sei. Betreffend der \nvorgetragenen Erkrankung sei darauf hinzuweisen, dass im gesamten Bundesgebiet \ndie medizinische Versorgung - auch für Asylbewerber - gewährleistet sei. Eine \nnotwendige ärztliche Betreuung und Versorgung könne daher auch am derzeitigen \nZuweisungsort erfolgen. Die fehlende Möglichkeit für die Dauer des Asylverfahrens in \nengem Kontakt mit Landsleuten zu leben, möge zwar eine gewisse Härte bedeuten, \ndoch sei dies im überwiegenden Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von \nAsylbewerbern auf die Städte und Gemeinden mit Asylbewerbern hinzunehmen. \nSomit habe ihr Aufenthaltswunsch hinter diesem öffentlichen Interesse \nzurückzustehen. \n\n4\n\nDas Recht auf Glaubensfreiheit einschließlich der ungestörten \nReligionsausübung stehe selbstverständlich auch Asylbewerbern zu. Diese führe \njedoch nicht dazu, dass dadurch Asylbewerbern ein sonst nicht bestehendes Recht \nauf freie Wahl des Aufenthaltsortes gewährt werde. Ihnen könne vielmehr zugemutet \nwerden, eine Einschränkung ihrer religiösen Betätigung während der \nvorübergehenden Dauer ihres Asylverfahrens hinzunehmen. \n\n5\n\nDie Kläger haben am 19. September 2003 Klage erhoben. Die Fahrt nach F sei \nsehr teuer. Ihr Schmerz sei es, dass sie so weit von der Gemeinde entfernt wohnten \nund nicht am Gemeindeleben aktiv teilnehmen könnten. Vorliegend überwögen die \nprivaten Belange der Kläger die öffentlichen Interessen derart, dass sie einen \nAnspruch auf die begehrte Entscheidung hätten. Zum einen lägen psychische \nBeeinträchtigungen vor, die sich durch den begehrten Zuzug und der daraus \nresultierenden Nähe zu Angehörigen bzw. Bezugspersonen stabilisieren ließen. Zum \nanderen bedeute die Verweigerung des Zuzugs und die daraus resultierende \nErschwerung an der regelmäßigen Teilnahme am christlichen Gottesdienst aus ihrer \nSicht eine Nachwirkung der erlittenen Verfolgung in der Heimat aufgrund der \nZugehörigkeit zur christlichen Gemeinde. Sie hätten im Asylverfahren bislang \nunbestritten vorgetragen, im Iran zum Christentum konvertiert und sich dort für \nmehrere Jahre in der Gemeinde engagiert zu haben. \n\n6\n\nDie daraus resultierende psychische Belastungssituation der Kläger stehe ferner \nnoch in zusätzlicher Wechselwirkung mit den praktischen schulischen Problemen. \nDer Kläger zu 3. besuche die Städtische Gesamtschule in E2 und habe eine \nAnfahrtszeit von ca. 3,45 Stunden. Die Anfahrtszeit würde sich im Falle eines \nUmzugs nach F auf 35 Minuten reduzieren. Die besonders guten schulischen \nLeistungen des Klägers zu 3. rechtfertigten aber den weiteren Besuch der Schule in \nE2, wie sich aus der anliegend beigefügten Bescheinigung der Gesamtschule S2 \nvom 9. November 2004 deutlich werde. Die sich aus dem Vorgenannten ergebenden \nProbleme seien für die Klägerin zu 1. derart belastend, dass diese im Oktober \nstationär habe behandelt werden müssen. Ferner berufen sich die Kläger auf die mit \nSchriftsatz vom 27. Juni 2005 vorgelegten Bescheinigungen und ärztlichen Atteste, \nderen Inhalt in Bezug genommen wird.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 26. August 2003 zu verpflichten \nsie nach F zuzuweisen. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie ist der Klage entgegen getreten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine \nUmverteilung. Für ihr entsprechendes Begehren könnten sie keine im \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisungsverfahren zu berücksichtigenden persönlichen \nBindungen im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG bzw. § 51 Abs. 1 AsylVfG \ngeltend machen. Sonstige humanitäre Gründe von entsprechendem Gewicht seien \nweder vorgetragen noch erkennbar. Wenn die Kläger vortrügen, sie wollten gerne \nregelmäßig an Veranstaltungen der freien Kirchengemeinde F1 teilnehmen, so \nrechtfertige dieser Vortrag die begehrte Zuweisung nicht. Es bleibe den Klägern \nunbenommen, sich einer beliebigen Kirchengemeinde anzuschließen, jedoch \nkönnten sie daraus keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthalt herleiten, \nzumal ein solcher Anspruch ohnehin gesetzlich ausgeschlossen sei. Da die Kläger \nkeinen zwingenden persönlichen Grund vortrage könnten, der eine Wohnsitznahme \nin F unbedingt erforderlich machen könnte, sei es ihnen zuzumuten, den Ausgang \ndes Asylverfahrens in S abzuwarten. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nder Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. August 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 \nVwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Umverteilung nach F bzw. eine \nerneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Umverteilung nach F. \n\n15\n\nNach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG ist lediglich die Haushaltsgemeinschaft der \nKernfamilie bei der Zuweisung zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist aber \nanerkannt, dass Gesichtspunkte die ein ähnlich hohes Gewicht wie der in dieser \nVorschrift normierte Schutz der Familie haben, bei der Zuweisungsentscheidung zu \nberücksichtigen sind. Grundsätzlich ist anerkannt, dass die zuständige Behörde bei \nder Verteilung gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen hat. Dabei ist vorliegend \ndie Tatsache, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. ausweislich der \nvorgelegten Atteste insbesondere an Depressionen leiden aber irrelevant. Es ist \ndavon auszugehen, dass diese auf die sprach- und kulturfremde Umgebung \nzurückzuführen sind und nicht über die bei vielen Asylbewerbern vorhandenen \ngesundheitlichen Probleme hinausgehen. Diese - und die anderen mit Attest des \nDr. med. W der Klägerin zu 1. bescheinigten Beschwerden (insbesondere \nKopfschmerzen, Schmerzen der HWS sowie Schlafstörungen) können auch in S \nbzw. Umgebung durch einen niedergelassenen Psychiater und einen Arzt für \nAllgemeinmedizin bzw. ggf. weitere Fachärzte behandelt werden. Die in diesem \nZusammenhang vorgelegten ärztlichen Atteste, wonach eine Unterbringung in der \nNähe von Bezugspersonen in F dringend angeraten sei, um eine psychische \nStabilisierung zu erreichen, vermag ebenfalls nicht zu einer Ermessensbindung der \nBeklagten zu führen, die gewünschte Zuweisung nach F vorzunehmen, da mit Blick \nauf die individuelle Krankengeschichte besondere Gründe vorliegen müssen, die es \nnahe legen, dass durch die erfolgte Zuweisung irreparable psychische oder \nkörperliche Leiden hervorgerufen werden. \n\n16\n\nMarx, Kommentar zum AsylVfG, 4. Aufl. § 50 Rnr. 48.\n\n17\n\nDies lässt sich bei einem weiteren Aufenthalt in S nicht bejahen, zumal die Kläger \n- wenn auch nur unter schwierigen Bedingungen - die Möglichkeit haben, Besuche in \nF vorzunehmen, da sie sich trotz der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltsortes \nund der Wohnsitzverpflichtung frei innerhalb des Regierungsbezirkes E3 bewegen \ndürfen. Auch soweit die Kläger sich darauf berufen, dass es ihnen gut tut an \nGottesdiensten in F teilzunehmen gilt, dass sie prinzipiell Besuche dort vornehmen \nkönnen. Schließlich kann der Kläger zu 3. für sich nicht reklamieren, dass er einen \nextrem langen Schulweg habe, der sich durch einen Umzug nach F erheblich \nverkürzen würde. Das verständliche Interesse des Klägers zu 3. an einem kürzeren \nSchulweg hat kein ähnlich hohes Gewicht wie der in § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG \nnormierte Schutz der Familie. Dies gilt auch für die Tatsache, dass es für den nach \ndem vorgelegten Attest des Dr. med. S1 vom 29. April 2005 an Depressionen \nleidenden Kläger zu 2. bei einer Umsiedlung nach F mehr Möglichkeiten zur \nFreizeitgestaltung geben solle. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der \nGegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-28/2-k-6200-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-28/2-k-6200-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279282","retrieved":"2026-07-09 02:52:56.687305+00:00"}}