{"status":"available","doknr":"OLD279306","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0627.4K680.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"4 K 680/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1966 in U geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er \nbehauptet, der kurdischer Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen ersten \nAngaben am 15. Juni 1996 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 1996 \nbeantragte der Kläger am 4. Juli 1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung führte er u.a. aus: Bevor er studiert habe, habe er bereits in der \nHeimatregion von der PKK und ihrer Politik gehört. Er habe in H Maschinenbau \nstudiert. Nach dem Studienabschluss durch Erlangung eines Diploms sei er ins \nHeimatdorf bei U zurückgekehrt und habe dort die PKK durch Lebensmittel- und \nMedikamentenspenden unterstützt. Mit der Zeit sei ihm von den PKKlern der \nVorschlag gemacht worden, mit ihnen in die Berge zu gehen und bewaffnet zu \nkämpfen. Dies habe er, da er gegen Gewalt sei, abgelehnt. In der Folgezeit seien die \nSicherheitskräfte an ihn herangetreten und hätte ihm erklärt, es sei bekannt, dass er \ndie PKK unterstütze. Er sei aufgefordert worden, für den türkischen Staat als Spitzel \nzu arbeiten. Außerdem habe sein Wehrdienstantritt bevorgestanden. Von Seiten der \nPKK sei ihm erklärt worden, er dürfe den Wehrdienst nicht antreten, tue er es \ndennoch, würde man seine Familie verjagen. In dieser ausweglosen Situation habe \ner sich für die PKK entschieden und sich am 14. Juni 1992 der Guerilla \nangeschlossen. Auf Grund seines Gewissenskonfliktes, nicht töten zu können, und \nda für ihn die Lebensbedingungen in den Bergen unerträglich gewesen seien, sei er \nam 26. Juni 1993 desertiert. Die PKK habe bei seinen Eltern seine Rückkehr \ngefordert, das elterliche Haus in Brand gesetzt und seine Schwester entführt. Nach \n10 Tagen sei er in die Berge zurückgekehrt. Er habe dann keine Waffe mehr \nerhalten, sei für drei Monate als Koch und anschließend als Funker eingeteilt worden. \nIm Februar/März 1995 sei er beauftragt worden, zusammen mit weiteren Personen \neinen Lehrer zu töten. Daraufhin sei er am 3. März 1995 noch einmal desertiert. Die \nPKK habe bei seiner Familie nach ihm gefragt und gedroht, bei seiner \nZusammenarbeit mit dem türkischen Staat würde die Familie getötet. Er sei nach \neinem Tag Aufenthalt bei seiner Familie in U mit dem Ausweis des Sohnes eines \nOnkels, der ihm sehr ähnlich sehe, nach Istanbul gefahren. Nach 10 Tagen sei er \nnach N1 zu einem Verwandten aus dem selben Dorf gegangen. Er habe dort bis zur \nAusreise gelebt und in der Küche des von seinem Verwandten betriebenen \nRestaurants geholfen. Es habe lange gedauert, bis der Verwandte die Papiere für \nseine Ausreise habe besorgen können. Er habe Verfolgung sowohl von Seiten des \ntürkischen Staates als auch von Seiten der PKK befürchtet; von Seiten der PKK \nbefürchte er zudem Repressalien in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 8. Juli 1996 machte der Kläger geltend: Er sei mit einem \ngefälschten Pass in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Er sei nach \nFrankfurt geflogen, er sei nach Stuttgart geflogen. Er habe nach dem Studium den \nWehrdienst im März 1993 ableisten müssen, bis dahin sei er zurückgestellt gewesen. \nVon August 1995 bis zum 12. Juni 1996 habe er als Tellerwäscher im Restaurant \neines Verwandten in N1 gearbeitet. Für seine Reise in die Bundesrepublik \nDeutschland habe sein Vater 6.000,00 DM gezahlt. In Istanbul und N1 sei er nicht \nfestgenommen worden. Von Januar 1995 bis Anfang März 1995 sei er bei den \nGuerillas Funker gewesen. Nach Abschluss des Studiums mit einem Diplom sei er \nins Dorf zurückgegangen. Die Guerillas seien immer ins Dorf gekommen. Er und die \nDorfbewohner hätten sie verpflegt und mit Medikamenten versorgt. Die Guerillas \nhätten ihm angeboten, mit ihnen zusammen zu kämpfen. Er habe ihnen gesagt, dass \ner gegen den Krieg sei und dass er im März 1993 zum Militär müsse. Sie hätten \ngesagt, wenn er zum Militär ginge, würden sie seine Familie aus dem Dorf vertreiben. \nEr habe ihnen dann logistisch weitergeholfen, später sei er dann im Januar und \nFebruar 1995 als Funker bei ihnen gewesen. Mit einer Gruppe habe er drei Lehrer \numbringen sollen, das habe er nicht gewollt und habe sich deswegen abgesetzt. Mit \ndem Nüfus seines Cousins, der ihm ähnlich sehe, sei er zuerst nach Istanbul \ngegangen. Er habe während der Zeit in N1 versucht, Kontakte zu einer \nSchlepperorganisation aufzubauen. Sobald ihm das gelungen sei, sei er am \n15. Juni 1996 ausgereist. Der Verwandte von ihm habe das alles eingefädelt, er habe \ndie Leute von der Organisation gekannt. Als das Militär Ende 1992 bei ihm gewesen \nsei, habe einer der Kommandanten ihm gesagt, dass man wisse, dass er der PKK \nhelfe. Er habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er sei im März 1993 gemustert worden. \nDie Zeit und der Ort für den Wehrdienst seien noch nicht festgelegt gewesen, aber er \nhabe Unteroffizier werden sollen. Bei der Voruntersuchung habe er gesagt, dass er \nUnteroffizier werden wolle. Später habe man wohl bei seiner Familie nachgefragt, \ndiese habe dann gesagt, dass er ins Ausland geflüchtet sei. Er sei 1993 oder 1994 \nweder verhaftet noch inhaftiert worden. Er habe keine Spitzeltätigkeit angenommen; \ner habe die Vorwürfe abgestritten und Beweise hätten sie auch nicht gehabt. Zu \neinem im Rahmen der Vorprüfung vorgelegten Schreiben vom 8. November 1994 hat \nder Kläger ausgeführt, dieses belege, dass er Guerilla gewesen sei. Seine Mutter \nund Schwester, die ihn gesucht hätten, seien damals verhaftet worden. Anlässlich \ndieser Verhaftung sei das Schreiben bei der Gendarmerie in U aufgesetzt \nworden.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 17. September 1996 - zugestellt am 23. September 1996 -, \nauf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 \nund 53 AusIG a.F. nicht vorliegen, und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die \nAbschiebung in die Türkei an.\n\n5\n\nDer Kläger erhob fristgerecht Klage (9 K 10509/96.A). Mit Schriftsatz vom \n24. Oktober 1996 erklärte er, weil er entgegen seinem früheren Vorbringen auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, werde die Klage insoweit \nzurückgenommen, als die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. l GG \nbeantragt worden war. Eine in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 30. November 2000 (514-516.80/36748) ergab, dass das \nvon dem Kläger vorgelegte Dokument vom 8. November 1994 für eine Fälschung \ngehalten wurde; außerdem hätten Nachforschungen bei dem für ihn zuständigen \nPersonenstandsamt U/N2 ergeben, dass dort kein Fahndungsvermerk über den \nKläger eingetragen sei. \n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 12. Januar 2001 nahm der Kläger zu der vom Gericht \neingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2000 über das vom \nKläger bei der Vorprüfung vorgelegte Schreiben Stellung. Er ergänzte sein bisheriges \nVorbringen durch Vorlage verschiedener Schreiben und zweier Videokassetten \ninsbesondere auch hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten im Verein Q e.V. in \nE.\n\n7\n\nDie Klage war nicht erfolgreich. Die Einzelrichterin wies sie mit Urteil vom \n22. Januar 2001 ab. Sie wertete den Vortrag des Klägers zu der behaupteten \nVerfolgung vor der Ausreise als nicht substanziiert, nicht nachvollziehbar und nicht \nwiderspruchsfrei, außerdem habe der Kläger seine Anerkennung mit der Vorlage \ngefälschter Unterlagen herbeizuführen versucht. Was er an Nachfluchtaktivitäten \nbehaupte, sei niedrig profiliert, daraus ergebe sich keine Verfolgungsgefahr bei einer \nRückkehr in die Türkei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \ngerichtliche Entscheidung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte der \nKläger erklärt: Sei Vater sei bis zur Pensionierung im Staatsdienst Direktor bei dem \nBauamt in U gewesen, er sei Bautechniker von Beruf. Auch seine vier männlichen \nGeschwister seien alle Staatsbedienstete. Einer sei Direktor bei der Feuerwehr, einer \nLehrer in N1, einer sei Beamter bei der Volksbank und einer sei, wie der Vater, im \nBauamt tätig. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG NRW mit Beschluss \nvom 13. Dezember 2002 zurückgewiesen (15 A 1041/01.A).\n\n8\n\nDer Kläger stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Dezember 2002 einen \nFolgeantrag. Darin berief er sich sowohl auf neue Beweismittel als auch auf neuen \nSachverhalt. Als neues Beweismittel präsentierte er drei Seiten einer Liste, auf der \nder Kläger unter Nr. 000 aufgeführt ist. Ihr beigefügt war ein mit „Geheim\" \nüberschriebenes Schreiben des Gouverneursamtes von U, Sicherheitsbehörde vom \n2. Februar 2001, das auf einen Befehl des Innenministeriums der Sicherheitsbehörde \naus dem Jahr 1993 Bezug nahm. In dem Schreiben wird auf die Liste der wegen \nideologischer Straftaten gesuchten Personen hingewiesen; es sei unter bestimmten \nTelefonnummern anzurufen, falls einer der Gesuchten sich melde; brieflich seien \nauch die Polizei und die nahen Angehörigen zu unterrichten. Es wird betont, dass mit \ndem Sachverhalt sorgfältig umzugehen sei, die Liste sei streng geheim zu halten und \ndas Thema müsse vorsichtig behandelt werden. Der Kläger will die Unterlagen von \neinem Freund erhalten haben, der bei einer Verwaltungsbehörde in U beschäftigt sei \nund der sie ohne Wissen seiner Vorgesetzten kopiert und ihm zugeleitet habe. Aus \nder Liste ergebe sich, dass er, der Kläger, in der Türkei gesucht werde. \nAls neuen Sachverhalt machte der Kläger geltend, er sei am 25. Februar 2001 zum \nstellvertretenden Vorsitzenden und am 20. Januar 2002 zum Vorsitzenden des \n„Q e.V.\" gewählt worden. Er sei als solcher in das Vereinsregister eingetragen. In \ndiesem Amt steuere er vielfältige Veranstaltungen des Vereins und sorge für eine \nerhebliche und öffentlichkeitswirksame Publizität. Bei der Polizei sei er als \nVereinsvorsitzender registriert. Der „Q e.V.\" sei eine polizeibekannte, PKK-nahe \nOrganisation. Dazu und zu seinen Aktivitäten in und für den Verein legte der Kläger \ndiverse Unterlagen vor, auf die Bezug genommen wird.\n\n9\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom \n2. Juli 2003 erklärte der Kläger:\n\n10\n\nEr habe von 1986 bis 1992 an der Universität in H Maschinenbau studiert und ein \nDiplom erworben. Berufstätig sei er nicht gewesen. Den Wehrdienst habe er nicht \nangetreten, wohl sei er im März 1992 gemustert worden. Sein Vater sei 2001 \nverstorben. Seine Mutter lebe noch in U. \n\n11\n\nSeit vier Jahren sei er in Deutschland im „Q e.V.\", seit zwei Jahren sei er im \nVorstand. Die Fahndungsliste habe er, so weit er sich erinnern könne, Ende \nDezember 2001 erhalten. Ein Verwandter, der in der Türkei zu Besuch gewesen sei, \nhabe sie von dort mitgebracht. Der Verwandte habe selbst eine weitere Kopie der \nListe behalten. Den Namen des Verwandten wolle er nicht nennen, um ihm keine \nSchwierigkeiten zu bereiten. Es handele sich um einen in Deutschland lebenden \nTürken, der regelmäßig zu Besuch in die Heimat fahre. \n\n12\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zur Echtheit der Fahndungsliste \nund zur Frage, ob nach dem Kläger in der Türkei gefahndet werde, eine Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen des Inhaltes der Antwort wird auf das \nSchreiben der Botschaft Ankara vom 1. Dezember 2003, RK 516 ASS/L. an das \nAuswärtige Amt bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte es mit Bescheid vom \n26. Januar 2005 ab, zu Gunsten des Klägers ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen; ebenso wurde der Antrag auf Abänderung der Entscheidung vom \n17. September 1996 zu § 53 AuslG a.F. abgelehnt. Der Bescheid wurde per \nEinschreiben am 1. Februar 2005 zur Post gegeben. Am 16. Februar 2005 hat der \nKläger Klage erhoben.\n\n14\n\nEr beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n26. Januar 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthaltsG vorliegen,\n\n16\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n17\n\ndass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthaltsG bestehen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger ist seit dem 00.00. 2004 mit einer deutschen Staatsangehörigen \ntürkischer Abstammung verheiratet. Der Kläger ist jetzt im Besitz eines am 0.0. 2004 \nvon der Einwohnerbehörde in U/N2 ausgestellten türkischen \nPersonalausweises.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz aus § 60 AufenthG.\n\n25\n\n1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheitert an Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a \nAbs. 1 AsylVfG. Der Kläger ist nach seinem (späteren) Vortrag in dem \nAsylerstverfahren (9 K 10509/96.A) auf dem Landweg aus der Schweiz kommend \nnach Deutschland eingereist. Die Schweiz ist ein sicheres Drittland im Sinne der \ngenannten Bestimmungen. Mit dem Folgeantrag wird dazu kein neuer Sachverhalt \nvorgetragen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Einreiseweg anders verlaufen \nsein könnte, gibt es nicht.\n\n26\n\n2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 1 \nAufenthG. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sein Leben oder seine \nFreiheit in seinem Heimatstaat, der Türkei, wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht sind.\n\n27\n\n2.1 Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise Mitte Juni 1996 in \nder Türkei politisch verfolgt worden zu sein.\n\n28\n\n2.1.1 Der Kläger ist durch staatliche Organe vor der Ausreise selbst und \nunmittelbar nicht in asylrechtlich relevanter Weise behelligt worden. Er war nach den \neigenen, allerdings insgesamt nicht glaubhaften, Einlassungen nicht in Strafverfahren \nverwickelt, ist nicht inhaftiert und auch bei sonstigen Konfrontationen mit den \ntürkischen Sicherheitskräften körperlich nicht misshandelt worden. Die geltend \ngemachten Drohungen, ihn zu töten, wenn er keine Informationen an die Polizei \nliefere, würden, selbst wenn der Sachverhalt zutreffen sollte, keinen \nAbschiebungsschutz rechtfertigen. Der Kläger hätte ihnen schon vor der Ausreise \ndurch einen Wegzug aus der ländlichen Heimatregion folgenlos entgehen können. \nHeute, nach über acht Jahren Auslandsaufenthalt und bei einer völlig veränderten \npolitischen Lage in der Türkei sind diese Umstände bedeutungslos und vergessen. \n\n29\n\n2.1.2 Die Bedrohungen durch die PKK wegen der behaupteten Desertion aus \neiner ihrer Kampfeinheiten spielen heute unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser \nBehauptung keine Rolle mehr. Der Kläger hat unmittelbar nach seiner angeblichen \nFlucht aus den Bergen noch weit über ein Jahr in der Türkei gelebt, ohne dass er \nsich deswegen einem Racheakt ausgesetzt gesehen hätte. Nach der mittlerweile \nvergangenen Zeit (fast zehn Jahre) und der Auflösung der PKK in ihrer früheren \nForm hat der Kläger heute deswegen nichts mehr zu befürchten. \n\n30\n\n2.1.3 Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die behauptete Zugehörigkeit \ndes Klägers zu einer Kampfeinheit der PKK in den Jahren 1992 bis 1996 den \nTatsachen entspricht, den türkischen Behörden bekannt geworden ist und \nentsprechende strafrechtliche Konsequenzen mit asylrechtlich relevanten Übergriffen \nauslöst, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Die Einzelrichterin in dem \nAsylerstverfahren des Klägers (9 K 10509/96.A) hat die Behauptungen des Klägers \nüber seine Zugehörigkeit zu den Kampfeinheiten der PKK insgesamt als nicht in sich \ngeschlossen und widerspruchsfrei und deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich \nwahr bewertet. Diese Würdigung ist zutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nUrteil vom 22. Januar 2001 verwiesen. Der Kläger ist nicht uneingeschränkt \naufrichtig, seine wechselnden Darstellungen selbst im Kern des angeblichen \nGeschehens entwerten die Beweiskraft seiner Äußerungen zusätzlich. \n\n31\n\n2.1.3.1 Vorbehalte gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben \nsich schon aus seinem taktierenden, unaufrichtigen Verhalten im \nVerwaltungsverfahren. Der Kläger hatte zunächst mit dem Antrag und noch bei der \nersten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom \n8. Juli 1997 behauptet, mit dem Flugzeug eingereist zu sein. Erst im Verlauf des \nKlageverfahrens räumt er die Unrichtigkeit dieser Behauptung ein. Er beruft sich \ndarauf, von einem Verwandten falsch beraten worden zu sein, der ihm sonst viel \ngeholfen habe, will aber dessen Identität auf Nachfrage in der mündlichen \nVerhandlung vom 22. Januar 2001 nicht preisgeben. Mit dem Hinweis auf angeblich \nfalsche Beratung ist nichts gewonnen. Das sind Ausflüchte. Sie belegen nur, dass \nder Kläger seine Aussage zielgerichtet zu fassen bestrebt ist und es ihm dabei auf \ndie Wahrheit nicht ankommt. Der Kläger legt weiter zur Stützung seiner damaligen \nBehauptung, er werde polizeilich gesucht, ein Dokument vor, dass nach der \nfachkundigen Auskunft des Auswärtigen Amtes für gefälscht gehalten werden muss. \nAuf das Wort des Klägers ist kein Verlass. \n\n32\n\n2.1.3.2 Auch seine Schilderungen über seinen Lebensweg in der Türkei sind \nnicht lückenlos einleuchtend. So erklärt der Kläger erst in der mündlichen \nVerhandlung des gegenwärtigen Verfahrens, dass er nie in den Besitz eines \nDiplomzeugnisses im Studiengang Maschinenbau gelangt sei. Danach ist, entgegen \nseinen bisherigen Behauptungen, nicht bewiesen, dass er das \nMaschinenbaustudium überhaupt erfolgreich zu Ende gebracht hat. Auch seine \nErklärung, er habe keine berufliche Anstellung erhalten, weil der Wehrdienst \nangestanden habe, überzeugt nicht recht. Zum einen war die Diplomprüfung \nAnfang 1992, der Antritt zum Wehrdienst sollte erst 1993 stattfinden. Das hätte \ndurchaus Gelegenheit gegeben, zwischendurch einer Arbeit auf Zeit oder auf Probe \nnachzugehen oder ein Fachpraktikum abzuleisten. Die Bemühungen des Klägers um \neine Anstellung, so, wie er sie in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, waren \njedoch wenig energisch. Die Versuche, die englische Sprache an einer Schule zu \nunterrichten oder bei dem Einwohnermeldeamt zu arbeiten, waren jedenfalls für \neinen Maschinenbauingenieur fachfremd. Merkwürdigerweise hat der Kläger, der \noffenbar gut englisch spricht, keine Schritte unternommen, in seinem Fach \nMaschinenbau eine Arbeit zu finden und er hat seine Bewerbungen auch nicht \nlandesweit ausgedehnt. Die von dem Kläger geschilderten Abläufe passen nicht zu \neinem, wie er glauben machen will, Studienabschluss mit gutem Erfolg und der \nZugehörigkeit zu einer Familie mit sonst (männlichen) beruflich erfolgreichen \nMitgliedern. \n\n33\n\n2.1.3.3 Der Vortrag über die angeblichen Erlebnisse in der Zeit von 1992 bis \n1995 hat zwischen der Asylantragstellung im Erstverfahren im Juni 1996 und der \nmündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2001 in einer Weise gewechselt, die \nmassiv den Verdacht aufkommen lässt, der Kläger habe einen erfundenen \nSachverhalt entweder mangelhaft konstruiert oder ungenügend memoriert. Das gilt \njedenfalls für die zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Ursprünglich hatte er mit dem \nschriftlichen Antrag vom 24. Juni 1996 geltend gemacht, nach dem mit dem Diplom \nals Maschinenbauingenieur abgeschlossenen Studium in H habe er sich am \n14. Juni 1992 der Guerilla angeschlossen, sei am 26. Juni 1993 zunächst aus \nGewissensgründen „desertiert\", weil er nicht habe töten können und die \nLebensbedingungen unerträglich gewesen seien, sei jedoch zehn Tage später \nzurückgekehrt, weil die PKK das elterliche Haus angezündet und die Schwester \nentführt habe; danach sei er nur noch als Funker eingesetzt worden und habe keine \nWaffe mehr erhalten; als er zusammen mit anderen den Auftrag bekommen habe, \neinen Lehrer zu töten, sei er, weil er das nicht habe tun wollen, am 3. März 1995 \nerneut geflohen und habe sich in die Westtürkei abgesetzt. Bei der ersten Anhörung \ndurch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. Juli 1996, relativ zeitnah \nzur Einreise, trägt er demgegenüber vor: Er habe die Guerillas nach dem im \nFebruar 1992 abgelegten Examen zunächst logistisch unterstützt, weil er nicht habe \nkämpfen wollen, später sei er dann im Januar und Februar 1995 als Funker bei ihnen \ngewesen, er habe sie aber verlassen, als er den Auftrag erhalten habe, einen Lehrer \nzu töten; bei dieser Aktion habe er Schmiere stehen sollen, er habe aber seine \nKalaschnikow weggelegt und sei untergetaucht. Gemustert worden sei er 1993. \nDieser Vortrag ist mit den Behauptungen aus dem Asylantrag nicht in \nÜbereinstimmung zu bringen. In der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin \ndes Erstverfahrens 9 K 10509/96.A liefert der Kläger eine erneut veränderte Version \nder angeblichen Geschehnisse. Danach will er nach dem Diplomexamen im \nFebruar 1992 im Sommer 1992 zu den Guerillas gestoßen sein. Im März 1992 will er \nnoch gemustert und in Elazig deswegen gesundheitlich untersucht worden sein und \nsich dabei für einen Wehrdienst als „Ersatzoffizier\" entschieden haben. Die \nEinlassung, die Unterschiede in seinem Vorträg lägen daran, dass er zuvor bei der \nAnhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nichts von den \nGeschehnissen vor 1995 erzählt habe, weil er danach nicht gefragt worden sei, \nüberzeugt nicht. Der Kläger hatte dort sehr wohl Angaben gemacht, nämlich \nausgeführt, er habe die PKK zunächst logistisch unterstützt, ehe er später, 1995, für \nsie als Funker tätig geworden sei.\n\n34\n\n2.1.3.4 Die Behauptung, sich schon 1992, kurz nach dem Ende der \nUniversitätsausbildung, dem bewaffneten Kampf auf Seiten der PKK angeschlossen \nzu haben, ist schließlich für sich genommen nicht plausibel. Weder die Persönlichkeit \ndes Klägers noch seine Biografie lassen das als eine mögliche Handlungsweise \nerscheinen. Der Kläger will nach seiner eigenen Einlassung nicht töten können. Wer \ndiese Einstellung hat, interessiert sich nicht gerade für diejenige Partei, die den \nbewaffneten Kampf auf ihre Fahnen geschrieben hat. Er recht schließt er sich nicht \ndem Guerillakampf an, auch nicht in der Hoffnung, die Verwicklung in unmittelbare \nKampfauseinandersetzungen bleibe ihm erspart. Der familiäre Hintergrund des \nKlägers gibt für eine Hinwendung zum gewaltsamen kurdischen Separatismus nicht \ndas Geringste her. Er lässt nicht einmal das Eintreten für spezifisch kurdische \nInteressen vermuten. Der Vater und alle Brüder des Klägers sind voll assimiliert und \nsind oder waren im türkischen Staatsdienst beschäftigt. Ein Bruder gehört als Lehrer \neinem Berufsstand an, gegen den die PKK gezielt terroristisch vorgegangen ist. Die \nBegründung des Klägers, er sei von der PKK mehr oder weniger gezwungen worden, \nweil diese habe verhindern wollen, dass er den Wehrdienst leiste, reicht als \nErklärung nicht aus. Der völlige Bruch mit jeder Form des bürgerlichen Lebens setzt \nentweder fanatische Entschlossenheit oder eine völlig ausweglose Lage voraus. \nErsteres scheidet aus, weil der Kläger sich stets gegen Gewalt ausgesprochen hat \nund weder der familiäre Hintergrund noch irgendwelche eigenen Erlebnisse, \nEindrücke oder Lernprozesse auf die Verinnerlichung einer derartigen Haltung \nschließen lassen. Eine ausweglose Entscheidungssituation zwischen dem \nWehrdienst in der türkischen Armee und dem Überwechseln in das Lager der \nGuerillakämpfer ist ebenfalls nicht überzeugend dargetan. Angeblich sollen die \nGuerillakämpfer gedroht haben, die Familie aus dem Dorf zu vertreiben. Es ist nur \nganz wenig wahrscheinlich, dass die Familie des Klägers von ihm verlangt hätte, zu \nihrem Schutz den Weg in die Illegalität zu gehen. Die in nicht völlig untergeordneten \nPositionen im Staatsdienst befindlichen Brüder und der Vater hätte Mittel und Wege \ngefunden, um sich gegen kriminelle Angriffe der Guerilla auf andere Weise zu \nschützen. Zudem wäre es bei einer Abwägung wahrscheinlich vorgezogen worden, \nden Familienwohnsitz auf dem Dorf zunächst einmal aufzugeben und so der PKK \naus dem Weg zu gehen, anstatt den Kläger unmittelbar nach Vollendung des \nStudiums einem Leben vollkommen außerhalb bürgerlicher Lebensperspektiven zu \nüberantworten, mit einem hohen Risiko eines alsbaldigen gewaltsamen Todes. \n\n35\n\n2.1.4 Die von dem Kläger im Folgeantragsverfahren vorgelegte „Fahndungsliste\" \nund das Ergebnis der Auskunft der Deutschen Botschaft dazu vom 7. Januar 2004 \n(RK 516 AS/L) räumen die Zweifel an der Behauptung des Klägers nicht aus, von \n1992 bis 1995 Guerillakämpfer der PKK gewesen zu sein. Die von dem Kläger \npräsentierte „Fahndungsliste\" vom 2. Februar 2001 und das dazu vorgelegte \nSchreiben des „Gouverneursamtes von Ui, Sicherheitsbehörde\" sind nach Auskunft \nder Botschaft allerdings echt. Der Name des Klägers ist auf der Liste unter Nr. 000 \naufgeführt. Nach dem Anschreiben vom gleichen Tag führt die Liste eine Reihe \nwegen ideologischer Straftaten gesuchter Personen auf. Aus der genannten \nAuskunft der Deutschen Botschaft in Ankara ergibt sich weiter, dass nach dem \nKläger wegen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund gefahndet wird. \nAndererseits wiederum sind gegen ihn keine offiziellen strafrechtlichen Ermittlungen \nanhängig, auch ist kein Haftbefehl erlassen worden. Schon in der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes im Erstverfahren vom 30. November 2000 (514-516.80/36748) \nwar bescheinigt worden, dass im Personenstandsregister für den Kläger kein \nSuchvermerk eingetragen worden war. Aus diesen Zusammenhängen muss man \nschließen, dass es sich bei der „Fahndungsliste\" vom 2. Februar 2001 um ein von \nden Polizeidienststellen geführtes Datenblatt handelt, das außerhalb der ordentlichen \nStrafverfolgung geführt wird. Die von der Deutschen Botschaft in Ankara ermittelte \nFahndung nach dem Kläger „wegen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund\" \nkann sich nur auf die mit diesem Datenblatt verbundenen polizeilichen \nNachforschungen beziehen. Denn glaubhafte Anhaltspunkte für handfeste \nstrafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger gibt es nicht.\n\n36\n\n2.1.4.1 Datenblätter außerhalb strafrechtlicher (staatanwaltlicher) Ermittlungen \nhaben jedenfalls in der Vergangenheit in der Türkei existiert. Polizei, Jandarma und \nGeheimdienst in der Türkei führen Datenblätter (Fisleme) über auffällig gewordene \nPersonen, die z.B. auch Angaben über Verfahren enthalten, die mit Freispruch \nendeten oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden. Es können \nauch Personen registriert werden, sofern dies von den Sicherheitsbehörden für \nerforderlich gehalten wird, z.B. wenn Familienangehörige PKK-Mitglieder sind oder \nsie in einem Verhör von Dritten beschuldigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für \ndiese „Aufschreibungen\" gibt es nicht, auch werden Erkenntnisse aus solchen \n„Aufschreibungen\" von den Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen \n(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Oktober 2000 an das OVG Münster, \n514-516.80/36443; vom 7. Januar 1999 an das VG Freiburg, 514.516.80/3 TUR). Es \nhandelt sich um Daten über Verdächtige, deren Verwandten und Zeugen. Die \nDatenerhebung findet „unter der Hand\" statt. (Rumpf, Gutachten vom \n27. September 1999 für das VG Freiburg). Dafür spricht auch das von dem Kläger \nvorgelegte Begleitschreiben vom 2. Februar 2001, das die besondere \nGeheimhaltungsbedürfigkeit der Angelegenheit und den vorsichtigen Umgang „mit \nder Angelegenheit\" betont. In der Vergangenheit wurden aktenkundig gewordene \nPersonen in Karteien erfasst, heute werden diese Daten mittels PC erfasst und \ngespeichert. Listen zu gesuchten oder verdächtigen Personen enthalten lediglich \nderen Personalangaben (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. April 2003 an das \nVG Stuttgart, 508-516.80/41120). Die Aufführung in einer entsprechenden Liste \nkann, jedenfalls wenn sie mit einer abgeurteilten schweren Straftat verbunden ist, bei \neiner Wiedereinreise in die Türkei zu einer intensiven Befragung führen (Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 11. August 2004 an das VG Hamburg, \n508-516.80/42703). Andererseits wird die Registrierung (Fisleme) den Dienststellen \nder Sicherheitsbehörden an den Grenzübergängen oder anderen Dienststellen nicht \ngemeldet. Man kann nicht sagen, dass die Republikanische Staatsanwaltschaft, die \nGeneraldirektion der Polizei und die Datenerfassungszentrale ebenfalls davon \nKenntnis haben. Der Sachverhalt wird bei den routinemäßig zur Überprüfung der \nIdentität und etwaiger Vorstrafen angestellten Nachforschungen nicht entdeckt \nwerden. Nur wenn die Nachforschungen derart ausgedehnt werden, dass eine \nAnfrage bei den örtlichen Behörden des früheren Wohnortes gestellt wird, ist es \nmöglich, dass die Registrierung bekannt wird (Gutachten Kaya vom 10. Juli 2004). \nAnfragen bei der für den Geburtswohnsitz oder bekannten Hauptwohnsitz des \nEinreisenden zuständigen Polizeidienststelle sind jedoch wohl nicht nur im \nAusnahmefall Praxis (Rumpf, a.a.O. vom 27. September 1999). Welche Kriterien für \neine Weitergabe der Datenblätter gelten, bzw. angewendet werden, ist letztlich nicht \nbekannt und auch nicht zu ermitteln (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Januar 1999 \nan das VG Freiburg, 514-516.80/3 TUR, vom 31. März 1999 an das VG Mainz, \n514-516.80/33321). Nicht immer ist allein mit der Aufnahme des Namens in ein \nDatenblatt die konkrete Gefahr politischer Verfolgung des Namensträgers verbunden \n(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an das VG Oldenburg, \n514-516.80/30781).\n\n37\n\n2.1.4.2 Aus diesen kein völlig klares Bild ergebenden Erkenntnissen ist für die \nLage des Klägers folgendes abzuleiten: Die Aufnahme in das vorgelegte Datenblatt \nbelegt nicht, dass der Kläger als Guerillakämpfer gesucht wird. Das ist schon deshalb \nzu verneinen, weil bei konkreten Verdachtsmomenten in dieser Hinsicht wegen der \nSchwere des Tatvorwurfs strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden wären, was \nnicht der Fall ist. Die Eintragung in das Datenblatt belegt nicht, dass der Kläger als \nTäter oder Teilnehmer einer Einzeltat mit terroristischem Hintergrund gesucht wird. \nAbgesehen davon, dass er dazu keinen Sachverhalt benennen kann (die behauptete \nAktion zu einem Mord an einem oder drei der PKK missliebig gewordenen Lehrern, \nan der er beteiligt gewesen sein will, ist selbst nach seinen Einlassungen \nabgebrochen und nicht durchgeführt worden), hätte es auch in diesem Fall bei einem \nhinreichend konkreten Verdacht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegeben. \nAußerdem werden die in Listenform geführten „Datenblätter\" breit angelegt. Die \nEintragungen geschehen aus allen möglichen Anlässen und ohne Hinweis auf den \nkonkreten Grund. Sie enthalten auch Namen von Verwandten Verdächtiger oder von \nZeugen, die wegen ideologischer Straftaten gesucht werden. Damit bleibt als \ngreifbare Tatsache, die dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Schwierigkeiten \nbereiten kann, allein der Umstand der Eintragung in das Datenblatt als solche und \ndie damit verbundene, auf informellen, nicht gerichtsverwertbaren und in ihrem \nBelastungsgewicht nicht abschätzbaren Verdachtsmomenten beruhende, von den \nProvinzsicherheitsbehörden in Tunceli betriebene Fahndung wegen einer Straftat mit \nterroristischen Hintergrund, an der der Kläger allerdings nicht notwendig als Täter \noder Teilnehmer beteiligt gewesen sein muss. \n\n38\n\n2.1.4.3 Die Auflistung von Personaldaten des Klägers in den polizeilichen \nDatenblättern birgt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er bei der \nWiedereinreise zur näheren Aufklärung der Umstände den für politische Straftaten \nzuständigen Sicherheitsbehörden übergeben wird. Die Eintragungen können den \nGrenzdienststellen bekannt werden, weil sie bei den Heimatbehörden nachfragen. \nDerartige Nachfragen sind nicht unüblich (Rumpf, Gutachten vom \n27. September 1999 für das VG Freiburg). Sie werden bei dem Kläger \nwahrscheinlich schon deswegen gehalten, weil er sich bislang der \nWehrdienstleistung entzogen hat. Wird der Kläger abgeschoben, wird er einer \nRoutinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach \nstrafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten \nkann. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an \ndem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Während \ndieser Zeit wird der Betreffende in den Diensträumen der Polizeiwache in \nGewahrsam gehalten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand \nFebruar 2005, 508-516.80/3 TUR). Obwohl das Personenstandsregister keinen \nFahndungsvermerk für die Person des Klägers enthält, ist damit zu rechnen, dass die \nNachricht über die Eintragung in das von dem Kläger vorgelegte Datenblatt im Zuge \nder Auskunftsbeschaffung ihren Weg zur Grenzdienststelle findet.\n\n39\n\n2.1.4.4 Es liegt im Bereich des Möglichen, dass der Kläger, nachdem man seiner \nauf diese Weise habhaft geworden ist, in polizeiliche Befragungen zu Straftaten \nverwickelt wird, die dem terroristischen Tun der PKK zuzuschreiben sind. Zwar sind \ndie Sachverhalte zu den eigenen Aktivitäten nicht glaubhaft. Aus der Eintragung in \ndie Datenblätter und dem entsprechenden Anschreiben lässt sich ebenfalls nichts \nhinreichend Konkretes gewinnen. Hinzu kommt die lange Zeit, die seit der Ausreise \ndes Klägers verstrichen ist und die veränderte politische Lage in der Türkei, die ein \nInteresse an der Verfolgung jedes noch so kleinen Hinweises auf Berührungen mit \nden Aktivitäten der PKK hat schwächer werden lassen. Gleichwohl werden die \nSicherheitsbehörden den durch die schiere Existenz der Eintragung dokumentierten \nAnhaltspunkten nachzugehen versuchen. \n\n40\n\n2.1.4.5 Dabei muss der Kläger mit intensiven Verhören rechnen, nicht jedoch mit \nÜbergriffen, die einen Abschiebungsschutz rechtfertigen. Das gilt in gleicher Weise \nbei einer freiwilligen Rückkehr wie im Falle der Abschiebung. \n\n41\n\n2.1.4.5.1 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der \nRückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland \nzurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der \ndurchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst \nunwahrscheinlich. Seit fast vier Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem \nein in die Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit \nfrüheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR).\n\n42\n\n2.1.4.5.2 Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn der Kläger nicht sofort bei der \nEinreise, sondern später, bei irgendwelchen Kontakten mit der Polizei, mit der \nEintragung in das Datenblatt konfrontiert wird. \n\n43\n\nÜber die Wahrscheinlichkeit in diesem Fall bis zur Folter misshandelt zu werden, \nlässt sich derzeit allerdings nur schwer eine gesicherte Prognose treffen. Nach \nAuffassung des OVG NRW kommt es zwar einerseits nach wie vor häufig zu \nMisshandlungen und Folter durch die Sicherheitskräfte, vor allem durch die Polizei; \nes bestehe ein hohes Risiko, Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden für eine \nPerson, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät, vor allem im Vorfeld eines \netwaigen Strafverfahrens (OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, \nSeite 47,48), wobei sich die Misshandlungsmethoden jedoch tendenziell abmildern; \nFolter sei weiterhin ein Bestandteil der Methodik der türkischen Sicherheitskräfte und \nwerde als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden \nAussage gegen Dritte eingesetzt (Seite 53); nehme die Häufigkeit physischer \nMisshandlungen in förmlicher Polizeihaft ab, finde sie eher in Polizeiwagen und bei \nDurchsuchungen Anwendung (Seite 54). Andererseits, so das OVG NRW (a.a.O., \nSeite 51), hänge die Wahrscheinlichkeit, ob ein in das Blickfeld der Sicherheitskräfte \ngeratener Verdächtiger mit Folter und sonstigen Menschenrechtsverletzungen \nrechnen muss und in welcher Weise er gegebenenfalls misshandelt wird, davon ab, \nwie weit die jüngsten gesetzlichen Reformen im Zuge der „Null-Toleranz\" Politik \ngegen Folter vor Ort von den jeweils handelnden Amtswaltern schon umgesetzt \nwerden, wobei festzustellen sei, dass gerade die bislang besonders gefürchtete \nTerroreinheit in Istanbul, möglicherweise auf Grund eines höheren \nAusbildungsstandes, Verhöre immer häufiger ohne Anwendung physischer Gewalt \ndurchführt. Das Auswärtige Amt verneint für die Gegenwart systematische Folter, \nstellt fest, dass die Zahl der bekannt gewordenen Folter- und Misshandlungsfälle \ndeutlich zurückgeht und hält bei der Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nderartiger Übergriffe bei Rückkehr in die Türkei einen besonders strengen \nPrüfungsmaßstab für angezeigt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \n3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR); zudem sei die \nWahrscheinlichkeit von Übergriffen bei Straftaten mit politischem Hintergrund nicht \nhöher als bei Straftaten mit kriminellem Hintergrund (Auskunft an das VG Freiburg \nvom 28. Mai 2005, was allerdings unter den verschiedenen, die Verhältnisse in der \nTürkei beobachtenden Auskunftspersonen- und Stellen umstritten ist). Den Grund für \ndie veränderten Verhältnisse sieht das Auswärtige Amt unter anderem in der \ngesetzlichen Verkürzung der Polizeihaft, der Gewährleistung frühzeitigen Kontaktes \nzu einem Rechtsanwalt und der Anordnung ärztlicher Untersuchungen vor Beginn \neiner Vernehmung und bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam. \n\n44\n\nAus der im Fluss befindlichen Erkenntnislage lassen sich für den Einzelfall \nfolgende Richtpunkte gewinnen: Die Wahrscheinlichkeit, bei einer polizeilichen \nFestnahme im Zusammenhang mit Ermittlungen zu einer politischen Straftat mit \nterroristischem Hintergrund misshandelt zu werden, hängt vom Ausbildungsstand \nund vom Umfeld der jeweils ermittelnden Polizeibeamten einerseits und vom Gewicht \ndes Erkenntnisinteresses ab. Je dringender die vorhandenen Verdachtsmomente der \nAufklärung bedürfen und je wahrscheinlicher es ist, dass der in die Fänge Geratene \nAuskunft geben kann, desto eher werden die Sicherheitskräfte, auch wenn sie schon \nbelehrt und geschult sind, geneigt sein die gesetzlichen Reformen zu vergessen, in \n„bewährte\" Praktiken zurück zu fallen und entsprechend rücksichtslos \nvorzugehen.\n\n45\n\nFür den Kläger ergibt sich aus diesen Umständen ein deutlich reduziertes Risiko \nmenschenrechtswidriger Behandlung. Sie lässt sich nicht restlos ausschließen, ist \naber weniger wahrscheinlich als eine den Mindeststandards genügende Behandlung. \nSein „Fall\" liegt, weil er sich schon seit 1996 ununterbrochen in Deutschland aufhält, \nJahre zurück. Dementsprechend hat das Aufklärungsinteresse der türkischen \nSicherheitsbehörden nachgelassen. Es ist schon fraglich, ob über die Eintragung im \nDatenblatt hinaus noch irgend welche Aufzeichnungen oder hinreichend zu \nkonkretisierende Erinnerungen vorliegen, die dem Kläger vorgehalten werden \nkönnen. Sollte der Kläger zum Beispiel auf die Liste geraten sein, weil er, wie er \nglauben machen will, sich den Behörden als Informationsbeschaffer verweigert hat, \nwäre das heute bedeutungslos. Der Kläger ist außerdem nicht hilflos. Er ist gebildet, \nsprachgewandt und mindestens durch die Zeit in Deutschland im Umgang mit \nBehörden erfahren. Er weiß seine Rechte wahrzunehmen. Er hat eine Reihe von im \nStaatsdienst tätigen Geschwistern, ebenfalls mit qualifizierter Ausbildung, die ihm \nHilfe leisten können. Das ermöglicht es ihm, möglichen gegen ihn erhobenen \nVerdächtigungen offensiv entgegen zu treten und bei einer Inhaftierung die durch die \nneue Gesetzeslage in der Türkei eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Das ist \ngeeignet, ihn vor Übergriffen zu schützen. Da er vorbereitet in die Türkei zurück \nkehrt, kann er zum frühest möglichen Zeitpunkt einen Anwalt einzuschalten. Er kann \nin der Polizeihaft darauf bestehen, dass sofort ein Arzt hinzu gezogen wird. Die \nBenachrichtigung von Angehörigen und der Zugang zu einem Rechtsanwalt soll nach \nAngaben von Menschenrechtsorganisationen mittlerweile in aller Regel gewährleistet \nsein. In Diyarbakir wurde ein 24-Stunden-Service der Rechtsanwaltskammer \neingerichtet, der kostenlosen Zugang zur Rechtsberatung für Verhaftete bietet \n(Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, vom 19. Mai 2004, Stand April 2004, \n508-515.80/3 TUR; ebenso: Lagebericht Türkei, Stand Februar 2005 vom \n3. Mai 2005). Der Kläger wird auf Grund eigener Kenntnisse und Fähigkeiten und mit \nHilfe seiner Familienangehörigen in der Lage sein, sich der Anwendung der in der \nTürkei jetzt geltenden Schutzgesetze zu versichern. Bei Anlage des gegenwärtig \ngebotenen besonders strengen Prüfungsmaßstabes ist eine menschenrechtswidrige \nBehandlung des Klägers unter den genannten Umständen nicht hinreichend \nwahrscheinlich. \n\n46\n\n2.1.5 Was der Kläger sonst an Misshelligkeiten (scharfe Befragungen, die mit \nBeleidigungen aller Art einher gehen, Schikanen unterhalb der Schwelle von \nMisshandlungen oder massiver psychischer Quälereien) erdulden muss, weil er in \nErmittlungen wegen einer Straftat mit terroristischem Hintergrund verwickelt wird, \nmuss er hinnehmen. Die vom türkischen Staat ergriffenen strafrechtlichen \nMaßnahmen zur Terrorbekämpfung dienen dem Rechtsgüterschutz. Sie ahnden ein \nnach der internationalen Staatenpraxis strafwürdiges schwer kriminelles Verhalten. \nDas gilt insbesondere bei der Verfolgung von Straftaten durch Angehörige der PKK, \neiner Organisation, die in Deutschland und Europa ebenso als terroristische \nVereinigung eingestuft und verboten ist. Terroristische Straftaten erfordern und \nrechtfertigen intensive und weit ausgreifende Ermittlungen, harte und ausdauernde \nVerhöre und ein Strafverfahren mit, je nach der Schwere der Schuld, unter \nUmständen harter Bestrafung. All das rechtfertigt keinen Abschiebungsschutz, weil \nes nicht auf eine politische Verfolgung hindeutet. Asylrechtsbegründend sind \nMaßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung erst, wenn unter dem Deckmantel \nder Terrorismusbekämpfung individuelle Verfolgung außerhalb der strafrechtlichen, \nmit Verteidigungs- und Rechtsschutzmechanismen versehenen Möglichkeiten \nbetrieben und der Betroffene dadurch aus der staatlichen Rechts- und \nFriedensordnung ausgegrenzt wird. Anhaltspunkte dafür können sein eine in der \nVergangenheit stattgefundene Folter oder Misshandlungen, häufige Verhaftungen \noder eine generell schikanöse Behandlung, die bei der Verfolgung ähnlicher nicht \npolitischer Straftaten von gleicher Gefährlichkeit nicht vorkommen (BVerfG, \nBeschluss vom 22. Januar 1999, 2 BvR 86/97, InfAuslR 1999, 273-280; BVerfG, \nBeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97). Der Kläger hat nicht glaubhaft \ngemacht und nicht einmal behauptet, dergleichen vor der Ausreise erduldet zu \nhaben. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es bei einer Rückkehr zu \nderartigen Übergriffen kommt. Innerhalb der polizeilichen Vorermittlungen werden sie \ntrotz eines gewissen Restrisikos (s.o.) ausbleiben. Außerdem ist überwiegend \nwahrscheinlich, dass er nicht härter behandelt wird, als dies gegenwärtig zum \nBeispiel im Rahmen der Drogenfahndung außerhalb politischer Strafverfolgung \nüblich ist. Auch damit fehlt den möglichen gegen ihn ergriffenen polizeilichen \nMaßnahmen die objektive Richtung auf seine unverzichtbaren persönlichen \nEigenschaften, seine Volkszugehörigkeit und seine politische Überzeugung. Sobald \nder Kläger, falls er nicht mangels verfolgungswürdigem Tatverdacht ohnehin alsbald \nauf freien Fuß gesetzt wird, in die Untersuchungshaft unter staatsanwaltschaftlicher \noder richterlicher Regie übergeführt wird, bestand und besteht keine Gefahr, Opfer \nvon Folter und Misshandlung zu werden.\n\n47\n\n2.2 Der Kläger hat wegen seiner exilpolitischen Betätigungen in Deutschland in \nseinem Heimatland keine politische Verfolgung zu befürchten.\n\n48\n\nDie Mitgliedschaft des Klägers in dem Verein Q e.V., seine frühere Eigenschaft \nals deren stellvertretender Generalsekretär und als Delegierter bei einem \nFEK-Kongress, seine Auftritte bei Veranstaltungen, in Medya-TV, bei \nKundgebungen, Demonstrationen und Abendveranstaltungen waren Gegenstand \ndes Urteils der Einzelrichterin der 9. Kammer vom 22. Januar 2001 (9 K 1059/96.A). \nDie Fortsetzung dieser Aktivitäten schafft keinen neuen Sachverhalt im Sinne von \n§ 51 VwVfG. Neu ist die Wahl des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden des \nVereins am 25. Februar 2001 unmittelbar nach dem genannten Urteil der \nEinzelrichterin der 9. Kammer und die Wahl zum Vorsitzenden am 20. Januar 2002. \nDiese durch das Vereinregister publizierten Ämter haben jedoch nicht zur Folge, \ndass der Kläger durch die türkischen Sicherheitskräfte als gefährlich eingestuft \nwürde. Der Kläger bewegt sich, auch mit den zahlreichen, von ihm vorgelegten \nPublikationen, an denen er beteiligt war und mit der Teilnahme an einem \nHungerstreik im Bereich der niedrig profilierten Aktivitäten. Sie gehen in den \nmassenhaften, gleichartigen Betätigungen und Äußerungen türkisch-kurdischer \nStaatsangehöriger unter. Das gilt für den Kläger vor allem auch deshalb, weil der \nVerein Q e.V. nach den Praktiken der Rekrutierung seiner Vereinsführung nicht nur \nim vorliegenden Verfahren den massiven Verdacht geweckt hat, Ziel der \nVereinstätigkeit sei kein ernsthafter Angriff auf die Zustände in der Türkei, sondern \ndie Schaffung von Asylgründen für die jeweiligen Vereinsvorstände. Ein Beleg dafür \nist der jährlich wechselnde Vereinsvorstand in der Vergangenheit. Die Wahl des \nKlägers erst zum stellvertretenden Vorsitzenden und dann zum Vorsitzenden in \nengem zeitlichem Zusammenhang mit der ablehnenden Asylentscheidung spricht \ndafür, dass er im Rahmen des von dem Verein praktizierten „Rotationsprinzips\" allein \naus asyltaktischen Gründen in den Vereinsvorstand gelangt ist. Der Verein hat \ninsgesamt einen auf die Erlangung einer günstigen Position für Vorstandsmitglieder \nim Asylverfahren ausgerichteten Zweck und spielt keine asylerhebliche Rolle in der \nExilszene, so dass jede Tätigkeit in dem Verein als solche asylrechtlich irrelevant ist \n(OVG NW, Beschluss vom 5. April 2004, 15 A 4327/02.A und das zuvor in dieser \nSache ergangene, einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins Q e.V. \nbetreffende Urteil der Einzelrichterin der 4. Kammer vom 17. Oktober 2002, \n4 K 6191/02.A).\n\n49\n\n3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß §§ 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG. Weder droht ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folter (s.o., \n§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch wird er sonst aus Gründen, die nicht mit der \nbehaupteten Vorverfolgung in Zusammenhang stehen, in eine konkrete und \nernsthafte Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben geraten. \n\n50\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, \n711 ZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-27/4-k-680-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-27/4-k-680-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279306","retrieved":"2026-07-09 02:52:58.568594+00:00"}}