{"status":"available","doknr":"OLD279323","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0624.6L1119.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-24","aktenzeichen":"6 L 1119/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt diese aber unter anderem \ndann, wenn ein Bundesgesetz dies vorschreibt. Dies ist hier der Fall. Nach § 4 Abs. 7 \nSatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung \nder Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht jedoch auf Antrag im Rahmen einer \neigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nanordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der \nVollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen \nDurchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.\n\n7\n\nDiese Ermessensentscheidung muss vorliegend zu Gunsten des Antragstellers \nausfallen. Denn beim gegenwärtigen Sachstand und der im Rahmen des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung ist die \nEntziehungsverfügung offensichtlich rechtswidrig.\n\n8\n\nDie Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sind nicht erfüllt. Der \nAntragsteller ist zwar nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 10. Mai \n2005 zur Zeit mit 106 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Sein \nPunktestand ist aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 zu reduzieren.\n\n9\n\nNach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wird der Punktestand des Betroffenen auf 13 \nreduziert, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die \nFahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen \nhat. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat 18 Punkte überschritten, ohne dass \nder Antragsgegner ihn zuvor gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt hat,\n\n10\n\nvgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 4 Rn 13.\n\n11\n\nDie nach dem Punktsystem des § 4 Abs.3 StVG zu ergreifenden Maßnahmen \nsind auch dann erneut zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten \nPunktestände zum wiederholten Male ergeben. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 StVG kommt es nämlich nur darauf an, dass sich 8 oder mehr, aber \nnicht mehr als 13 Punkte \"ergeben\" haben. Ob dies bereits früher einmal - oder auch \nmehrmals - der Fall war, ist unerheblich. Die Fahrerlaubnisbehörde muss deshalb \nnach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die dort vorgesehenen \nMaßnahmen nicht nur bei einem erstmaligen Erreichen oder Überschreiten von 14 \nPunkten ergreifen, sondern auch dann, wenn sich der Punktestand in der Folgezeit \netwa auf Grund der Tilgung von Eintragungen auf unter 14 Punkte reduziert und sich \nnach der Reduzierung bei dem Betroffenen erneut 14 Punkte \"ergeben\".\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, DAR 2003, \n433; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004, \n46.\n\n13\n\nHier war der Antragsteller zwar bei einem Punktestand von 10 Punkten am 9. \nJanuar 2001 verwarnt und bei einem Punktestand von 14 Punkten am 13. Mai 2004 \nein Aufbauseminar angeordnet worden. Danach war der Punktestand aber durch \nTilgung auf 12 Punkte zurückgefallen. Erst durch das Urteil des Amtsgerichts Krefeld \nvom 16. März 2005 (21 Ds 25 Js 515/04) kamen die weiteren Eintragungen wegen \nUrkundenfälschung hinzu. Dabei sind die Taten nach dem Urteil des Amtsgerichts \nKrefeld vom 16. März 2005 als 20 selbständige Handlungen zu werten. Die \nÜbernahme der strafrechtlichen Unterscheidung von Tatmehrheit und Tateinheit ist \nnicht zu beanstanden,\n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 19 B 737/03 -.\n\n15\n\nDeshalb hätte hier der Antragsteller zunächst erneut nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 \nStVG verwarnt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Dabei kommt es auch nicht \ndarauf an, dass der Antragsgegner die Maßnahme nicht ergreifen konnte, weil hier \ndie Punktzahl des Antragstellers sich direkt von 6 auf 106 Punkte erhöht hatte. Dies \nhat der Gesetzgeber ersichtlich durch die Regelung in § 4 Abs. 5 StVG in Kauf \ngenommen.\n\n16\n\nDementsprechend gilt der Antragsteller zur Zeit nicht als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Ob auf Grund der \nvorhandenen Eintragungen unabhängig vom Punktsystem Zweifel an seiner \ncharakterlichen Fahreignung begründet sind, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 \nFahrerlaubnis-Verordnung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens erforderlich machten, steht vorliegend nicht zur Entscheidung. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der entzogenen \nKlassen wird in Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit \ndem eineinhalbfachen Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die \nGewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der zu \nberücksichtigende Betrag von 7.500,-- Euro um die Hälfte.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-24/6-l-1119-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-24/6-l-1119-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279323","retrieved":"2026-07-09 02:52:59.961543+00:00"}}