{"status":"available","doknr":"OLD279322","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0624.4L962.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-24","aktenzeichen":"4 L 962/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2005 gegen die dem \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 zum Neubau von vier \nEinfamilien-Reihenhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken G1 und G2 (postalisch: \nUweg 41, 41a, 41b und 41c) in O und gegen die dem Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheide des \nAntragsgegners von 24. Januar 2005 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer und Betreiber eines auf dem Grundstück \nUweg 37 in O (G3) befindlichen Festsaales. Das Gebäude wurde ursprünglich als \nWerkhalle genutzt. Unter dem 4. September 1997 hatte der Stadtdirektor der Stadt \nO, der Funktionsvorgänger des Antragsgegners, dem Antragsteller eine \nBaugenehmigung zur Nutzungsänderung dieser Werkhalle zu einem Festsaal erteilt. \nAusweislich der Betriebsbeschreibung wird das Gebäude als Hochzeitssaal für den \ntürkischen Bevölkerungsteil genutzt. Bei einer Hochzeitsfeier werden bis zu \n800 Personen bewirtet. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Nr. 3a der Stadt O („Gebiet westlich des Uweges\"). Der \nBebauungsplan weist diesen Bereich als Gewerbegebiet aus. Die Grundstücke des \nBeigeladenen (G1 und G2, postalisch: Uweg 41, 41a, 41b und 41c) liegen südlich \nhiervon, ohne an das Grundstück des Antragstellers anzugrenzen. Der vorgenannte \nBebauungsplan setzt auch für dieses Gebiet ein Gewerbegebiet und für die \nVorhabengrundstücke darüber hinaus ein Bürogebäude fest. Wegen der Lage der \nGrundstücke zueinander und der Bebauung wird auf die in den beigezogenen \nBauakten vorhandenen Karten und Zeichnungen sowie auf die Feststellungen bei \nder Ortsbesichtigung am 17. Juni 2005 verwiesen.\n\n4\n\nUnter dem 24. Januar 2005 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen vier \nBaugenehmigungen zum Neubau jeweils eines Einfamilien-Reihenhauses mit \nGarage und Stellplatz auf den Grundstücken in O (G1 und G2); zugleich befreite er \nden Beigeladenen von der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung \n„Gewerbegebiet\" und der Baugrenze in östlicher Richtung (Uweg).\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 erhob der Antragsteller Nachbarwiderspruch \ngegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nebst Befreiungen. Am \n20. Mai 2005 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n6\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n18. Mai 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 \nzum Neubau von vier Einfamilien-Reihenhäusern mit Garagen \nund Stellplätzen auf den Grundstücken G1 und G2 (postalisch: \nUweg 41, 41a, 41b und 41c) in O und gegen die dem \nBeigeladenen erteilten Befreiungsbescheide des \nAntragsgegners vom 24. Januar 2005 anzuordnen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Augenschein \ngenommen; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 17. Juni 2005 \nverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nAntragsgegners Bezug genommen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer als solcher nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB statthafte \nund auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen vom \nAntragsgegner erteilten Baugenehmigungen nebst Befreiungsbescheiden hat \nErfolg.\n\n14\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung \nergibt, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen \nBescheide verschont zu bleiben, das Interesse insbesondere des Beigeladenen an \nder sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigungen überwiegt. Die \nBaugenehmigungen nebst Befreiungen verstoßen auf der Grundlage der \ngegenwärtigen Erkenntnislage aller Wahrscheinlichkeit nach gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.\n\n15\n\nEin nachbarlicher Abwehranspruch greift durch, wenn von einer \nnachbarschützenden Vorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit wird, ohne dass die \nobjektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.\n\n16\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 \n- 8 S 3003/04 -, JURIS; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB und BauNVO, 4. Auflage, \n§ 29 BauGB Rdnr. 59 m.w.N.\n\n17\n\nSo verhält es sich hier. Der Antragsteller kann sich mit Erfolg darauf berufen, \ndass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 3a \n(„Gebiet westlich des Uweges\") der Stadt O festgesetzten Art der baulichen Nutzung \nnicht vorliegen. Der Bebauungsplan, von dessen Wirksamkeit die Kammer im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeht, weist das Gebiet, in dem sich die \nVorhabengrundstücke des Beigeladenen befinden, als Gewerbegebiet aus. Nördlich \nhiervon liegt das Grundstück des Antragstellers, das ebenfalls vom Geltungsbereich \ndes vorgenanten Bebauungsplans erfasst wird. Auch dieses Grundstück befindet \nsich in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet. Beide Gewerbegebiete unterscheiden \nsich im Wesentlichen nur hinsichtlich des jeweils zulässigen Maßes der baulichen \nNutzung (Grund- und Geschossflächenzahl sowie Zahl der Vollgeschosse als \nHöchstgrenze). Diese Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung \n(„Gewerbegebiet\") haben nachbarschützende Wirkung. Durch sie werden die \nPlanbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen \nSchicksalsgemeinschaft verbunden, da sie denselben Beschränkungen \nunterliegen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223, \n224; und vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, NVwZ 1997, 384, 386.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen für eine Befreiung liegen hier nicht vor. Von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, \nwenn unter anderem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die \nGrundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation \nab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept \nzuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingereift, \ndesto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die \nnur im Wege der Umplanung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür \nherhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu \nschieben.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BauR 1999, 1280, \n1281.\n\n21\n\nAus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3a der Stadt Neukirchen-Vluyn \ngeht unmissverständlich das zentrale Anliegen des Plangebers hervor, zwischen den \nGewerbegebieten einerseits und insbesondere den reinen Wohngebieten \nandererseits einen „Puffer\" schaffen zu wollen. In der Begründung zum \nBebauungsplan heißt es unter anderem:\n\n22\n\n„Dabei bot sich als Puffer zwischen dem WR-Gebiet und den geplanten \nStellplätzen des Gewerbes neben einem Pflanzstreifen ein WA-Gebiet zur \nAbrundung an.(...) Der Werksparkplatz mit entsprechender Abpflanzung und ein \nBereich für Bürogebäude und ähnliches bilden eine Pufferzone zwischen Gewerbe \nund Wohnen.\"\n\n23\n\nDie Befreiungsbescheide des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 laufen \ndiesem planerischen Willen zuwider, indem sie Wohnbebauung im Gewerbegebiet \nermöglichen. Dagegen setzt sich der Abwehranspruch des Antragstellers durch. \nDass das Grundstück des Antragstellers nicht in demselben Gewerbegebiet liegt, wie \ndie des Beigeladenen, ändert im Ergebnis nichts. Der aus den getroffenen \nGebietsausweisungen folgende nachbarliche Abwehranspruch erstreckt sich auch \nauf unterschiedliche Baugebiete innerhalb eines Bebauungsplans, für die - wie hier - \ndieselben Nutzungsarten festgelegt sind.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02 -, DVBl. 2003, \n810.\n\n25\n\nWie bereits erwähnt, geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren von der \nWirksamkeit des hier in Rede stehenden Bebauungsplans aus. Der im Schreiben \nvom 3. Juni 2005 beiläufig geäußerten Auffassung des Antragsgegners, der \nBebauungsplan sei im Bereich der Vorhabengrundstücke funktionslos, da „dieses \nGrundstück seit über 30 Jahren nicht bebaut worden ist\", schließt sich die Kammer \nnicht an. Ein Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn nachträglich eine \nEntwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit \nobjektiv ausschließt. Dies ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass ein \nGrundstück über eine längere Zeit einer Bebauung nicht zugeführt worden ist, \nvermag eine Funktionslosigkeit nicht zu begründen.\n\n26\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Antragsteller gegen \ndie dem Beigeladenen vom Antragsgegner unter dem 24. Januar 2005 erteilten \nBefreiungen von der östlichen Baugrenze in Richtung Uweg nichts vorbringen kann. \nEiner - wie hier - straßenseitigen Baugrenze kommt regelmäßig keine \nnachbarschützende Wirkung zu. Sie hat lediglich die Funktion, die Anordnung der \nGebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Dass der Rat der \nStadt O die vorgenannten Festsetzungen nicht nur aus städtebaulichen Gründen hat \ntreffen wollen, sondern ihnen im Einzelfall nachbarschützende Wirkung hat \nzuerkennen wollen, ergibt sich aus dem aktenkundigen Sachverhalt, einschließlich \nder vom Gericht beigezogenen Aufstellungsvorgänge, nicht.\n\n27\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit des Willens des Plangebers für den \nnachbarschützenden Charakter von Festsetzungen über die überbaubaren \nGrundstücksflächen: OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1997 - 7 B 208/97 -.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Antragsgegner \nträgt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen konnten \nkeine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat. Da er sich mithin \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 \nVwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in \nder Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Für \nNachbarklagen gegen eine Baugenehmigung ist bei - wie hier - geltend gemachter \nBeeinträchtigung eines gewerblichen Betriebes nach dem Streitwertkatalog der \nBausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauR 2003, 1883) von einem Rahmen von 5.000,- bis 100.000,- Euro auszugehen. \nDie Kammer hält in diesem Fall je erteilter Baugenehmigung 10.000,- Euro für \nangemessen und halbiert diesen Wert, um der Vorläufigkeit des Verfahrens \nRechnung zu tragen, sodass insgesamt ein Streitwert von 20.000,- Euro anzusetzen \nist. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-24/4-l-962-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-24/4-l-962-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279322","retrieved":"2026-07-09 02:52:59.878046+00:00"}}