{"status":"available","doknr":"OLD279368","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0623.16K1016.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"16 K 1016/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt unter der Adresse Ostraße 29 in F einen Pizza-Lieferdienst „Q\" als Franchisenehmer. \n\n3\n\nNach der Entnahme amtlicher Proben und deren Begutachtung forderte der Beklagte den Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 2. Juli 2003 unter Fristsetzung auf, in den als Wurfsendung versandten Speisekarten \n(Flyern) und auf der Speisekarte im Internet \n- das Produkt „Kartoffelgratin mit Blattspinat\" mit der Angabe „mit Farbstoff\" zu versehen, soweit Sauce Hollandaise \nmit Farbstoff verwandt wird, \n- das Produkt „Salat Atlanta\" mit dem Hinweis „mit Geschmacksverstärker\" zu versehen, soweit Vorderschinken mit \nGeschmacksverstärker verwandt wird sowie \n- das Produkt „Oliven\" mit der Angabe „geschwärzt\" zu versehen, soweit es sich um Oliven mit einem Gehalt an \nEisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) handelt. \nFerner drohte er für den Fall der Zuwiderhandlung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro an.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid \nvom 15. Januar 2004 zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 13. Februar 2004 Klage erhoben. \nEr macht im Wesentlichen geltend: Er sei den nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) verlangten \nKennzeichnungspflichten nachgekommen. \nZunächst bestreite er, dass das Produkt Kartoffelgratin mit Blattspinat nach der Zubereitung und dem Backvorgang \nFarbstoff beinhaltet habe. Bei der Begutachtung sei das Produkt lediglich sensorisch geprüft worden. Es sei aber \nnicht möglich, allein durch das Betrachten gelbe Soße mit Farbstoff von gelber Soße ohne Farbstoff zu \nunterscheiden. Sensorische Untersuchungen seien unsicher, sie könnten nicht zu einem sicheren Beweis führen \nund seien daher unverwertbar. Hinzu komme, dass das Produkt erst acht Tage nach der Probennahme und \nProduktion untersucht worden sei. Die Probe sei nicht unmittelbar nach der Entnahme eingefroren worden. Es \nspreche nichts dafür, dass die Aufbewahrung sachgerecht erfolgt sei. Unabhängig davon könne das Produkt schon \nnach der allgemeinen Lebenserfahrung auf keinen Fall dieselbe Farbe wie unmittelbar nach der Fertigstellung \ngehabt haben. Im Übrigen habe sich die Farbe des Bestandteiles Sauce Hollandaise schon durch den \nBackvorgang mit einer Erhitzung auf etwa 280° C und die Vermischung mit den übrigen Zutaten, insbesondere des \ngelben Käses, verändert. Sofern tatsächlich Farbstoff in dem Produkt enthalten gewesen sein sollte, habe er \njedenfalls keine sichtbare Farbänderung mehr bewirkt und sei auch deshalb nicht deklarationspflichtig. Jedenfalls \nsei aufgrund der Vermischung der Soße mit anderen Zutaten eine sensorische Untersuchung erschwert, sodass \nzumindest aus diesem Grund ein sicheres Ergebnis nicht habe erzielt werden können. Zudem hätte der Farbstoff, \nwäre er im Produkt enthalten, allein aufgrund des geringen Anteils am Endprodukt keine technologische Wirkung \nmehr ausgeübt. \nFerner habe sich in seinem Betrieb ein Aushang mit allen eventuell in Zutaten vorhandenen Zusatzstoffen \nbefunden, auf dem unter anderem vermerkt sei, dass Sauce Hollandaise Farbstoff beinhalte. Der Inhalt entspreche \nnicht den tatsächlich in Zutaten vorhandenen Zusatzstoffen, er sei jedoch vor einigen Jahren behördlicherseits \ngefordert und vorgenommen worden, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Dieser Aushang genüge den \nAnforderungen des § 9 Abs. 8 Nr. 3 ZZulV. \nEine Kennzeichnung „mit Geschmacksverstärker\" bei der Zutat Vorderschinken sei sowohl auf dem Werbeflyer als \nauch auf der Speisekarte im Internet vorhanden gewesen, und zwar gut sichtbar und unverwischbar am Rand des \nWebeflyers in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung „Vorderschinken\" und im Internet am Ende der Seite unter \nder Rubrik Salate, wo er unmittelbar nach dem Öffnen dieser Rubrik auch sichtbar werde. Diese Deklaration erfülle \ndie Vorgaben des § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 ZZulV. Ein Hinweis mit Fußnoten sei nicht erforderlich, denn er betreibe \nkeine Gaststätte sondern einen reinen Lieferservice, die Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle sei nicht \ngegeben. \nDer Anteil des im Schinken enthaltenen Geschmacksverstärkers sei allerdings ohnehin so gering, dass er im \nEndprodukt keine technologische Wirkung mehr ausübe. Um eine Beurteilung über die Kennzeichnungspflicht von \nGeschmacksverstärker im Salat Atlanta treffen zu können, müsste zunächst sein Gehalt mit exakter \nMengenangabe festgestellt werden. Eine Untersuchung, ob Geschmacksverstärker oder andere Zusatzstoffe im \nSalat Atlanta enthalten waren, habe nicht stattgefunden, die notwendigen Feststellungen seien damit nicht \ngetroffen worden. \nEine Kennzeichnung der Oliven sei ebenfalls sowohl im Werbeflyer als auch auf der Speisekarte im Internet erfolgt. \nDiese werde bereits seit mehreren Jahren bei sämtlichen Betrieben von Q - mittlerweile bundesweit über 100 \nBetriebe - auf die beschriebene Art und Weise vorgenommen; es sei bislang zu keinerlei Bußgeldzahlungen \ngekommen. \nDass es bislang noch in keinem Fall in einem Bußgeldverfahren letztlich zur Verhängung eines Bußgeldes wegen \nmangelnder Kennzeichnung von Zusatzstoffen gekommen sei, deute darauf hin, dass eine Kennzeichnungspflicht \nnicht bestehe. \nLetztlich hätte die Ordnungsverfügung zur Konsequenz, dass er jeweils vor Verwendung einer Zutat diese auf ihren \nGehalt an Zusatzstoffen untersuchen müsste; dies sei unzumutbar. \nIm Übrigen sei der Tenor der Verfügung nicht hinreichend bestimmt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 15. Januar 2004 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend \nvor: Im Rahmen einer Anhörung habe der Kläger am 5. November 2002 selbst angegeben, dass der Farbstoff \nCarotin Verwendung finde. Die eingesetzten Lebensmittelchemiker verfügten über entsprechende Kenntnisse und \nErfahrungen, um die Farbe einer Soße richtig erkennen zu können. Mögliche Veränderungen des Farbstoffes bei \nErhitzen seien hierbei nicht relevant, da das Erzeugnis auch nach Erhitzen noch deutlich gefärbt gewesen sei. \nDurch eine Lagerung könne es allenfalls zu einer Abnahme der Farbwirkung kommen, das hier gefundene \nErgebnis werde dadurch somit nicht verfälscht. \nDer im Betrieb des Klägers befindliche Aushang genüge den Informationserfordernissen des Endverbrauchers \nnicht. Jedenfalls nicht für diejenigen, die telefonisch oder über Internet bestellten. \nDer im Vorderschinken enthaltene Geschmacksverstärker habe seine technologische Wirkung nicht verloren. \nDurch das Anrichten des Salates werde nicht dergestalt auf den Schinken eingewirkt, dass er seinen Geschmack \nverlieren würde, der Schinkengeschmack sei vielmehr das beabsichtigte Ziel der Beimischung.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über das Aussehen der am 5. November 2002 bei Q in F entnommen Probe \n„Kartoffelgratin mit Blattspinat\" durch Vernehmung von Frau A als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2005 verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, ferner auf die Akten des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens (16 L 3284/03), in dem der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss vom 13. Oktober 2003 abgelehnt worden ist.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Verfügung ist hinreichend bestimmt. In ihrem anordnenden Teil wird dem Kläger bereits eindeutig und \nunmissverständlich aufgegeben, wie die betreffenden Produkte zu kennzeichnen sind. Dass sich die getroffene \nRegelung nur auf Produkte mit solchen Zusatzstoffen bezieht, die eine technologische Wirkung entfalten, ergibt \nsich unzweifelhaft aus der Begründung der Ordnungsverfügung. Damit ist dem Bestimmtheitsgebot des § 37 \nAbs. 1 VwVfG Genüge getan.\n\n17\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 OBG. \nHiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Vorschriften der \nVerordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-\nZulassungsverordnung - ZZulV), konkret zu befürchten sind. \nDavon ist hier auszugehen.\n\n18\n\nNach § 16 Abs. 1 Satz 1 LMBG ist die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln kenntlich zu machen. \nGemäß § 1 Abs. 2 ZZulV gilt dies abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 LMBG nur, soweit die Kenntlichmachung \ndurch § 9 ZZulV vorgeschrieben wird. \nGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV muss der Gehalt an Farbstoffen in Lebensmitteln bei der Abgabe an den \nVerbraucher durch die Angabe „mit Farbstoff\" kenntlich gemacht werden. \n\n19\n\nDie bei der Herstellung des Produktes „Kartoffelgratin mit Blattspinat\" verwendete Sauce Hollandaise enthält \nFarbstoff, wie bei der Überprüfung des Betriebes des Klägers durch die Lebensmittelkontrolleure des Beklagten am \n5. November 2002 festgestellt wurde. Denn auf der Zutatenliste der vom Kläger verwendeten Sauce Hollandaise \nder Marke „M\" war der Farbstoff Carotin aufgeführt. Dieser Farbstoff muss bei der Abgabe des Produktes \n„Kartoffelgratin mit Blattspinat\" an den Verbraucher durch die Angabe „mit Farbstoff\" kenntlich gemacht werden, \nwenn er auch im Endprodukt noch technologische Wirkungen hat. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.\n\n20\n\nAusweislich des Gutachtens des Amtes für Verbraucherschutz der Stadt E vom 24. Januar 2003 soll die Soße \nbei der Begutachtung des Fertiggerichts am 13. November 2002 eine deutliche gelbe Farbe aufgewiesen haben; \naus der deutlichen Erkennbarkeit der Färbung im Endprodukt folgerte die Gutachterin sodann, dass eine \ntechnologische Wirksamkeit des Farbstoffes im Endprodukt vorhanden sei. \nDie gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen des Klägers vermögen diese Schlussfolgerung nicht zu \nentkräften. \nDass für dieses Gutachten keine chemischen Analysen durchgeführt wurden, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr \nkommt es hinsichtlich der Feststellung einer technologischen Wirkung eines Farbstoffes im Endprodukt gerade \ndarauf an, dass eine sichtbare Farbänderung vorliegt, eine sensorische Prüfung ist daher die gebotene \nUntersuchungsmethode. Zudem würden bei einem klaren sensorischen Befund weitergehende Untersuchungen \ndie Anforderungen an die behördliche Beweisführung überspannen. \nDass die im Endprodukt enthaltene Soße tatsächlich eine deutlich gelbe Farbe hatte, hat die mit der damaligen \nsensorischen Prüfung betraute Lebensmittelchemikerin, die Zeugin A bei ihrer Vernehmung in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich bestätigt. Ihre diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen, dazu besteht kein Anlass. \nDenn die Zeugin ist als mit der Lebensmittelüberwachung betraute Beschäftigte des Beklagten aufgrund ihrer \ndurch ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung gewonnenen Sachkunde grundsätzlich in der Lage, die Farbe der \nSoße zu erkennen und diesbezügliche grobsensorische Feststellungen korrekt zu treffen. Dass ihr dies im \nkonkreten Fall nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Zeugin ausgesagt hat, \nihre Feststellung nicht allein getroffen zu haben, sondern die Untersuchung gemeinsam mit der ebenfalls im Amt \nfür Verbraucherschutz anwesenden Beschäftigten, Frau I, durchgeführt zu haben, die dann die anschließend \nerstellte Notiz über die Begutachtungsergebnisse ebenfalls mit ihrer Paraphe abgezeichnet hat. \nDabei ist auch die Schlussfolgerung der sehr kompetent wirkenden Zeugin, dass die gelbe Farbe der Soße auf den \nZusatzstoff Carotin zurückzuführen ist, gerade angesichts des Umstandes, dass die bei der Zubereitung \nverwendete Soße „M\" diesen Farbstoff enthielt, ohne weiteres nachvollziehbar, zumal konkrete Umstände, dass \nder Farbstoff seine färbende Wirkung verloren haben könnte, nicht ersichtlich sind genauso wenig wie es plausible \nandere Gründe für die festgestellte Gelbfärbung gibt. So kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die \nfärbende Wirkung des der Soße zugesetzten Farbstoffes Carotin durch Verdünnung mit Milch in dem Verhältnis, \ndas der Kläger im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angegeben hat (1/4 Milch, 3/4 Fertigsoße) verloren \ngegangen sein könnte, genauso wenig wie durch Erhitzung beim Gratinieren. \nEine Vermischung mit den übrigen Zutaten kommt als Erklärung für die Gelbfärbung der Soße nicht in Betracht, da \neine solche Vermischung - anders als bei der Vermischung von Flüssigkeiten - nur in den Randzonen, also den \nBereichen, in denen sich die unterschiedlichen Zutaten berühren, erfolgen kann, wie die Zeugin überzeugend \ndargelegt hat. \nGenauso wenig spricht gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, dass die Begutachtung der am \n5. November 2002 entnommenen Probe erst am 13. November 2002 erfolgte; eine solche Begutachtung kann \ndurchaus auch noch nach einem längeren Zeitraum durchgeführt werden, wenn die Probe unmittelbar nach der \nEntnahme eingefroren wird. Und dass die Probe hier nicht sachgerecht behandelt und aufbewahrt worden ist, dafür \nliegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Zeugin A ausgesagt, dass die von ihr untersuchte Probe zunächst \naufgetaut werden musste, bevor sie begutachtet werden konnte, was für einen sachgerechten Umgang mit der \nProbe spricht. Dass der deutlich gelbe Farbton der Soße durch die mehrtägige Aufbewahrung in tiefgefrorenem \nZustand hervorgerufen worden sein könnte, erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Diesbezüglich hat die Zeugin \nunter Hinweis auf ihre berufliche Erfahrung überzeugend ausgeführt, dass ein Einfluss auf die Farbgebung nur in \nder Form denkbar ist, dass die Farbe abnimmt, dass aber beim Tiefgefrieren mangels Lichteinfluss eine \nFarbänderung eigentlich nicht vorgelegen haben kann. \n\n21\n\nDer Beklagte hat auch zu Recht die Kennzeichnung des Farbstoffes auf den über die vom Kläger als Wurfzettel \nverteilten Speisekarten (Flyer) oder der ins Internet gestellten Speisekarte verlangt. \nZwar ist in § 9 Abs. 6 Satz 2 ZZulV, der im einzelnen festlegt, wie die erforderliche Kennzeichnung anzubringen ist, \nder Fall der Abgabe frisch zubereiteter Speisen im Abhol- oder Lieferservice nicht ausdrücklich geregelt. § 9 Abs. 6 \nZZulV stellt für die Ausgestaltung der Kennzeichnung einerseits auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Erwerbs \nder Lebensmittel ab (Ziffer1, 2 und 3), andererseits auf den Zeitpunkt der Bestellung (Ziffer 4 und 5). Das zeigt, \ndass nach den Vorgaben der Verordnung der Erwerber vor einer verbindlichen Bestellung die Möglichkeit erhalten \nsoll, sich über die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe zu informieren. Angesichts dessen entspricht es dem \nSinn und Zweck der Verordnung (- damit die Verordnung nicht für eine Vielzahl von Fällen leer läuft -), auf die der \nnicht explizit genannten Abgabeart am nächsten kommende Regelung zurückzugreifen, um einen effektiven \nVerbraucherschutz zu gewährleisten. \nDemnach kommen im vorliegenden Fall die Regelungen der Ziffer 4 (Abgabe von Lebensmitteln im \nVersandhandel) und der Ziffer 5 (Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten) in Betracht, d.h. eine Kennzeichnung \nauch in den Angebotslisten bzw. auf Speise- und Getränkekarten (wobei er nur bei letzteren gestattet ist, die \nvorgeschriebenen Angaben in Fußnoten anzubringen, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen \nworden ist, § 9 Abs. 6 Satz 3 ZZulV), da die Verbraucher, die telefonisch oder online im Internet eine Bestellung \naufgeben, keine andere Möglichkeit haben, sich rechtzeitig über die bei der Zubereitung der Speisen verwendeten \nZusatzstoffe zu informieren. Von einem entsprechenden Aushang im Lokal könnten die Kunden, die sich die Ware \nliefern lassen, nämlich keine Kenntnis nehmen, und auch diejenigen Kunden, die telefonisch oder online bestellen \nund die Speisen selbst abholen, würde ein solcher Aushang nicht vor Aufgabe ihrer Bestellung erreichen, sodass \nin diesen Fällen der (Warn-)Hinweis auf den Zusatzstoff zu spät käme. \n\n22\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, dass nach § 9 Abs. 6 Ziffer 2 ZZulV der Pflicht zur Kenntlichmachung \nGenüge getan ist, wenn die erforderlichen Angaben bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder \nFertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) auf einem Schild auf oder \nneben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder der Fertigpackung angebracht werden. Denn neben dieser \nKennzeichnungsmöglichkeit bleiben die zusätzlichen Verpflichtungen für die Kenntlichmachung auf Speise- und \nGetränkekarten in Gaststätten und in den Angebotslisten im Versandhandel unberührt,\n\n23\n\nvgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, § 9 ZZulV Rdnr. 57, 18.\n\n24\n\nAuch soweit der Kläger bei dem in der Ordnungsverfügung genannten „Salat Atlanta\" Schinken verwendet, \ndem Geschmacksverstärker zugesetzt wurde, ist er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 ZZulV verpflichtet, diesen Zusatzstoff \nbei der Abgabe des Produktes an den Verbraucher durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker\" nach den \nVorgaben des § 9 Abs. 6 ZZulV kenntlich zu machen. Denn dass dieser im Schinken enthaltene \nGeschmacksverstärker durch das Anrichten des Salates seine technologische Wirkung (im Schinken) verlieren \nkönnte, erscheint ausgeschlossen. Schließlich wird der Schinken hierbei nicht weiterverarbeitet und mit anderen \nZutaten vermischt, was eventuell zu einem Verlust der technologischen Wirkung des Geschmacksverstärkers \nführen könnte, sondern er wird allenfalls kleingeschnitten dem Salat beigefügt mit dem Ziel, den Salat um den für \ngekochten Schinken typischen Geschmack zu ergänzen. \nDie hinsichtlich des Geschmacksverstärkers vom Kläger bislang vorgenommene Kenntlichmachung genügt, wie \nder Beklagte zu Recht festgestellt hat, nicht den Vorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Ein \nentsprechender Aushang erreicht - wie oben dargelegt - einen erheblichen Anteil der Kunden nicht bzw. nicht \nrechtzeitig. Und der auf den als Wurfzettel verteilten Speisekarten enthaltene Aufdruck, der sich am seitlichen \nRand befindet und äußerst klein gehalten ist, ist unzureichend. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur \nKenntlichmachung der Zusatzstoffe ist, dass die Verbraucher ohne weiteres den Zusammenhang zwischen dem \nangebotenen Gericht und den deklarationspflichtigen Zusatzstoffen herstellen können. Ein klein gedruckter \nHinweis, der diesen Bezug nicht herstellt und wegen seiner Größe und Platzierung allenfalls zufällig zur Kenntnis \ngenommen wird, erfüllt diese Funktion nicht. \nAuch die Angaben im Internet stellen die Beziehung zwischen Zusatzstoff und angebotenem Gericht nicht her, sie \nbefinden sich am unteren Ende der Seite der Speisekarte (z.B. Rubrik Salate); dieses wird beim Öffnen der Seite \njedoch nicht automatisch auf dem Bildschirm komplett angezeigt, der Hinweis ist daher erst zu sehen, wenn die \nSeite „heruntergerollt\" wird. \n\n25\n\nNichts anderes gilt schließlich für die vom Kläger verwendeten Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat \noder Eisen-II-lactat, der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 ZZulV durch die Angabe „geschwärzt\" kenntlich gemacht werden \nmuss, was bislang ebenfalls nicht in dem erforderlichen Maß geschehen ist.\n\n26\n\nDie Forderung, die genannten Produkte bzw. Zutaten entsprechend zu kennzeichnen, ist auch nicht \nunverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die den Kläger weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen \ngegen § 9 ZZulV nicht ersichtlich sind. Für den Kläger ist die Umsetzung dieser Aufforderung auch ohne größere \nSchwierigkeiten durchführbar.\n\n27\n\nRechtliche Bedenken gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung bestehen \nebenfalls nicht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG.\n\n28\n\nAus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n30\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-23/16-k-1016-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-23/16-k-1016-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279368","retrieved":"2026-07-09 02:53:03.764665+00:00"}}