{"status":"available","doknr":"OLD279367","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0623.15L1153.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"15 L 1153/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer am 15. Juni 2005 wörtlich gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller im \nRahmen der Wiederholung der mündlichen Prüfung am \n21. Juli 2005 nicht nur zum Prüfungsgespräch, sondern auch \nzum Kurzvortrag zuzulassen und die Zulassung mit der \nMaßgabe zu versehen, dass die dabei erzielte Note nur dann im \nRahmen des Zeugnisses zu berücksichtigen und aufzunehmen \nist, soweit im parallelen Hauptverfahren über die Zulassung zum \nAktenvortrag rechtskräftig zu Gunsten des Antragstellers \nentschieden wurde,\n\n4\n\nist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß den §§ 123 Abs. 5, \nAbs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache aber \nohne Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen \nRegelungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 \nZPO).\n\n6\n\nDer geltend gemachte Anspruch, im Rahmen seiner zweiten juristischen \nStaatsprüfung auch den Aktenvortrag als Prüfungsleistung wiederholen zu dürfen, \nsteht dem Antragsteller nicht zu. Zu Recht hat der Antragsgegner dem Widerspruch \ndes Antragstellers gegen den Prüfungsbescheid vom 25. Februar 2005 über die mit \nErfolg ablegte zweite juristische Staatsprüfung mit Bescheid vom 9. Mai 2005 nur \ninsoweit abgeholfen, als er dem Antragsteller mit Blick auf das in seiner mündlichen \nPrüfung am 24. Februar 2005 - unstreitig - verfahrensfehlerhaft durchgeführte \nPrüfungsgespräch lediglich die Wiederholung dieser Prüfungsleistung als Teil der \nmündlichen Prüfung gestattet. Aus § 31 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über die \njuristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst \n(Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der zuletzt durch Gesetz vom 20. April 1999 \n(GV NRW S. 148) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8. November \n1993, (GV NRW S. 924), die hier nach § 66 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 des Gesetzes über die \njuristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst \n(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW -) vom 11. März 2003 \n(GV NRW S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV NRW \nS. 752) anzuwenden ist, folgt zwar, dass die mündliche Prüfung als ein \nPrüfungsabschnitt der zweiten juristischen Staatsprüfung ausgestaltet ist, zu dem \nnach § 30 Abs. 1 JAG als Prüfungsteilleistungen Aktenvortrag und Prüfungsgespräch \ngehören. Ein Verfahrensmangel, der nur einer dieser beiden Teile der mündlichen \nPrüfung anhaftet, lässt für sich genommen aber die Rechtmäßigkeit des anderen \nPrüfungsteils unberührt und verpflichtet bzw. berechtigt deshalb den Prüfling in der \nRegel nur dazu, den rechtswidrig erbrachten Prüfungsteil zu wiederholen. Dies gilt \nauch hier.\n\n7\n\nDass eine Prüfungsleitung, die verfahrensfehlerhaft erbracht ist, und deren \nErgebnis ein Prüfling deshalb nicht gegen sich gelten lassen muss, zu wiederholen \nist, folgt aus dem das Prüfungsrecht allgemein und besonders das Recht der \nberufseröffnenden Prüfungen (Art. 12 Abs. 1 GG) beherrschenden Grundsatz der \nChancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach ist aber nicht nur die Prüfungsleistung \nüberhaupt neu zu erbingen, auf die sich der Verstoß gegen prüfungsrechtlich \nbeachtliche Verfahrensregeln ausgewirkt hat. Vielmehr ist auch die Wiederholung \neiner solchen Prüfungsleistung dem Gebot der Chancengleichheit entsprechend so \nauszugestalten, dass einem Prüfling, der eine Prüfungsleistung zu wiederholen hat, \naus diesem Umstand im Vergleich zu anderen Prüflingen bei objektiver \nBetrachtungsweise weder ein vermeidbarer Nachteil noch ein vermeidbarer Vorteil \nerwächst. Mangels entgegenstehender Regelungen in den jeweils einschlägigen \nprüfungsrechtlichen Bestimmungen ist deshalb regelmäßig nur derjenige Prüfungsteil \nzu wiederholen, auf den sich der rechtserhebliche Mangel erstreckt. Etwas anderes \ngilt nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalles in der Gesamtschau \nausnahmsweise eine andere Regelung gebieten. Regel- und Ausnahmefall sind \ndabei nicht nur an dem Gebot auszurichten, den durch die notwendige Wiederholung \nder Prüfungsleistung ohnehin benachteiligte Prüfling so wenig wie möglich zu \nbelasten,\n\n8\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n19. Dezember 2001, 6 C 14/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n2002, 1375 (1376 f.),\n\n9\n\nsondern auch daran, ihm nicht eine Prüfungschance zu verschaffen, die den \nübrigen Prüflingen nicht zusteht. Gemessen daran kann der Antragsteller keinen \nweiteren Aktenvortrag beanspruchen. Für seine gegenteilige Auffassung kann er sich \nmit Erfolg nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1987,\n\n10\n\n7 C 118/86, NVwZ 1987, 977 (978),\n\n11\n\nberufen, das dem dortigen Kläger mit der Begründung, die mündliche Prüfung in \nder zweiten juristischen Staatsprüfung sei nach dem (damaligen) nordrhein-\nwestfälischem Recht als Einheit konzipiert, bei einem fehlerhaft geführten \nPrüfungsgespräch die Wiederholung nicht nur dieses Prüfungsteils, sondern auch \ndes Kurzvortrags gestattet. Offen bleiben kann dabei, ob diese Entscheidung durch \ndie neuere Rechtsprechung des nunmehr für das Prüfungsrecht zuständigen \n6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist oder ob die damalige \nEntscheidung nur wegen der Umstände des Einzelfalles zum Schutz des dortigen \nKlägers vor Nachteilen von einer Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf \ndas Prüfungsgespräch abgesehen hat. Das vorerwähnte Urteil schließt nämlich \njedenfalls nicht aus, dass ein Prüfling, der erfolgreich die Durchführung eines Teils \nder mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung beanstandet, nur \ndiesen Prüfungsteil erneut abzulegen hat, wenn diese Beschränkung für ihn bei \nobjektiver Sicht der Dinge nicht nachteilig ist,\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001, a. a. O., (1376); für den Fall einer \nfehlerhaft erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung: BVerwG, Urteil vom \n10. Oktober 2002, 6 C 7/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 1063 \n(1064).\n\n13\n\nBei dem in der zweiten juristischen Staatsprüfung zu haltenden Aktenvortrag \nhandelt es sich um einen eigenständig zu bewertenden und damit im vorbenannten \nSinne selbstständigen Teil der mündlichen Prüfung. Das Ergebnis dieser \nPrüfungsleistung ist gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 JAG mit einer eigenen Punktzahl \nzu bewerten und geht mit einem festgelegten Prozentanteil an dem Punktwert für die \nmündliche Prüfung rechnerisch in die Gesamtnote ein. Der hieraus abzuleitenden \nTeilbarkeit von Prüfungsgespräch und Aktenvortrag als Bestandteil der mündlichen \nPrüfung steht nicht entgegen, dass nach § 5 d Abs. 4 des Deutschen \nRichtergesetzes in der hier anzuwendenden und zuletzt durch Gesetz vom \n11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom \n19. April 1972 (BGBl. I S. 713) i. V. m. mit § 31 Abs. 4 S. 3 JAG der \nPrüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem \nrechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen \nkann, wenn dies - auch unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem \nVorbereitungsdienst - den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die \nAbweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Zwar zählt zu den Umständen, \ndie den Gesamteindruck des Prüflings prägen, auch die als Aktenvortrag zu \nerbringende Prüfungsleistung. Für die Gesamtsbeurteilung des Leistungsstandes \neines Prüflings zwar praktisch bedeutsam, rechtlich aber nicht unverzichtbar ist indes \nder persönliche Eindruck des Prüfungsausschusses von den Leistungen eines \nPrüflings in den Prüfungsteilen der mündlichen Prüfung. Werden mündliche \nPrüfungsleistungen nicht insgesamt, sondern nur teilweise neu erbracht, kann und \nhat der Prüfungsausschuss nämlich die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten, die \nDokumente über die unangefochten gebliebenen mündlichen Leistungen und den \naktuellen Eindruck der mündlichen Verhandlung in seine Beurteilung \naufzunehmen,\n\n14\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001, a. a. O., (1377)\n\n15\n\nDass dem vom Antragsteller am 24. Februar 2005 gehaltenen Aktenvortrag ein \nVerfahrensfehler anhaftet, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ebenfalls ist nichts \ndafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Prüfung des Antragstellers in einem \nvon ihm nicht gewählten Schwerpunktfach (§ 23 Abs. 2 S. 2 JAG) als \nVerfahrensfehler des Prüfungsgesprächs einen Rechtsmangel des Aktenvortrags \nbegründet.\n\n16\n\nEntsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ist damit die Wiederholung \ndes Prüfungsabschnitts der mündlichen Prüfung auf das Prüfungsgespräch als \nPrüfungsteilleistung zu beschränken. Denn die Gesamtschau aller zu würdigenden \nUmstände des Einzelfalles bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsfolge als Regelfall \nabzuweichen. Dass der Antragsteller angesichts des \"mangelhaft\" (2 Punkte) \nbewerteten Aktenvortrags ein erhebliches persönliches Interesse an der \nWiederholung auch dieser Prüfungsteilleistung hat, ist rechtlich ungeeignet, einen \nsolchen Ausnahmefall zu begründen. Denn eine ihm allein deshalb einzuräumende \nMöglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfungsleistung liefe als anderen Prüflingen \nnicht zustehende Chance, das Prüfungsergebnis zu verbessern, dem Gebot der \nChancengleichheit zuwider. Gründe, die abweichend von den obigen Erwägungen \nzur Teilbarkeit der in der mündlichen Prüfung zu erbringenden Leistungen es \ngeboten erscheinen lassen, zwecks der nach § 31 Abs. 4 S. 3 JAG neu zu treffenden \nEntscheidung den Antragsteller auch den Aktenvortrag wiederholen zu lassen, sind \nweder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Verpflichtet die Norm über die \nMöglichkeit, das Prüfungsergebnis abweichend von der sich rechnerisch ergebenden \nGesamtnote festzusetzen, bei einer fehlerhaft erbrachten Teilleistung in der \nmündlichen Prüfung alle ihre Teile zu wiederholen, und lässt im Fall eines mit einem \nRechtsmangel behafteten Aktenvortrags die Beschränkung der \nWiederholungsmöglichkeit auf nur diesen Prüfungsteil zu,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001, a. a. O. (1376 f.)\n\n18\n\ngilt im hier umgekehrten Fall nichts anderes. Denn für den persönlichen Eindruck, \nden der Prüfungsausschuss vom Leistungsstand des Antragstellers gewinnen kann, \nbietet das von ihm zu wiederholende Prüfungsgespräch eine weitaus breitere Basis \nals ein isoliert zu wiederholender Aktenvortrag, ganz abgesehen davon, dass im \nFalle eines - nicht von vorneherein auszuschließenden - erneuten schlechten \nAktenvortrages der Gesamteindruck in der mündlichen Prüfung von ebenso \nungünstigen Gegebenheiten begleitet wäre wie ohne weiteren Aktenvortrag. Weitere \nGesichtspunkte, die hier für einen ausnahmsweise auch zu wiederholenden \nAktenvortrag sprechen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. d. F. des KostRMoG. Der \ndanach im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000,00 Euro war \nangesichts des begehrten Regelung mit nur vorläufigem Charakter lediglich hälftig \nanzusetzen.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-23/15-l-1153-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-23/15-l-1153-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279367","retrieved":"2026-07-09 02:53:03.681803+00:00"}}