{"status":"available","doknr":"OLD279404","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0622.25L909.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"25 L 909/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2401/05 gegen den \nVergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin für das Kalenderjahr 2005 vom \n12. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin \nvom 29. April 2005 wird hinsichtlich der Veranlagung für Geldspielgeräte in Höhe von \n13.176,-- Euro angeordnet. Der darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und die \nAntragsgegnerin zu 4/5.\n\nDer Streitwert wird auf 4.194,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 11. Mai 2005 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2401/05 gegen\nden Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin für das\nKalenderjahr 2005 vom 12. April 2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom\n29. April 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg, soweit die Veranlagung die für Geldspielgeräte zu zahlende\nVergnügungssteuer in Höhe von 13.176,-- Euro betrifft. Der Antrag ist zulässig, da\ndie Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt sind.\n\n5\n\nDer Antrag ist begründet, soweit der Heranziehung die Vergnügungssteuern zu\nGrunde liegen, die für die in der Spielhalle Ustraße 1 in 00000 X aufgestellten\nGeldspielgeräte in Höhe von 13.176,-- Euro zu zahlen sind; hinsichtlich der\nVergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte in Höhe von 3.600,-- Euro ist der Antrag\nunbegründet.\n\n6\n\nEine Aussetzung der Vollziehung kommt in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4\nSatz 3 VwGO nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\nangefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, d.h. wenn ein Obsiegen in der\nHauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, oder wenn die Vollziehung für\ndie Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen\ngebotene Härte zur Folge hätte. Die erstgenannte Voraussetzung liegt vor, es\nbestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen\nVergnügungssteuerbescheides vom 12. April 2005 hinsichtlich der Veranlagung der\nGeldspielgeräte.\n\n7\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin findet seine\nRechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der\nStadt X (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002; § 8 Abs. 2 dieser\nVergnügungsteuersatzung bestimmt, dass die Steuer je Apparat und angefangenen\nKalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei\nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 183,-- Euro und Apparaten ohne\nGewinnmöglichkeit 40,-- Euro beträgt (sogenannter Stückzahlmaßstab). Nach der im\nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und\ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes\ndafür, dass der von der Antragsgegnerin in der Vergnügungssteuersatzung\nverwendete Stückzahlmaßstab sich hinsichtlich der Geldspielgeräte als untauglich für\ndie Erhebung einer Vergnügungssteuer erweist, weil er den durch den Charakter der\nAufwandsteuer gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der\nSpieler nicht mehr wahrt.\n\n8\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG\n10 C 5.04 - entschieden, dass sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die\nErhebung einer Vergnügungssteuer erweist, wenn die Einspielergebnisse von\nGewinnspielautomaten mehr als 50% von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse\nder Automaten gleicher Art im Satzungsgebiet abweichen. Das\nBundesverwaltungsgericht hat dazu u.a. folgendes ausgeführt:\n\n9\n\n\"Der von der Beklagten in ihrer Vergnügungssteuersatzung gewählte\nStückzahlmaßstab für die Besteuerung von Spielautomaten mit\nGewinnmöglichkeit ist mit Bundesverfassungsrecht nicht vereinbar. Aus den\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels\ndurchgreifender Revisionsgründe für das Bundesverwaltungsgericht bindend\nsind (§ 137 Abs. 2 VwGO), folgt, dass der gebotene zumindest lockere Bezug\nzwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand der Spieler\njedenfalls für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit im maßgeblichen\nErhebungsjahr 1997 nicht vorhanden war. .....\n\n10\n\na) Wird die Spielautomatensteuer nach der Anzahl der aufgestellten\nAutomaten als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer erhoben, verlangt sie\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des\nBundesverwaltungsgerichts einen zumindest lockeren Bezug zwischen\ndiesem Maßstab und dem zu besteuernden Aufwand der Spieler. Dieser\nBezug ist nach Auffassung des Senats nur gewahrt, wenn die über einen\nlängeren Zeitraum gemittelten Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten\nnicht mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der\nAutomaten in einer Gemeinde abweichen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus\nFolgendem:\n\n11\n\naa) Die von der Beklagten als Vergnügungssteuer erhobene\nSpielautomatensteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a GG.\n.....\n\n12\n\nDie Möglichkeit der indirekten Steuererhebung beim Veranstalter entbindet\nden Normgeber freilich nicht von der Pflicht, den Charakter der Steuer als\nAufwandsteuer bei ihrer Ausgestaltung auch im Hinblick auf den\nSteuermaßstab zu wahren. Das verlangt die Wahl eines Maßstabs, der einen\nzumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem\nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dies hat das\nBundesverfassungsgericht bereit in seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 betont\n(a.a.O. S. 95) und gefordert, dass statt des wirklichen Vergnügungsaufwands,\nder \"zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer\" sei,\neine pauschale Bemessungsgrundlage als Ersatzmaßstab nur gewählt werden\ndürfe, sofern er einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens\nwahrscheinlich mache, \"weil ein anderer Maßstab dem Wesen der\nVergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht wäre\" (a.a.O. S. 93). An\ndieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht seither\nfestgehalten (Beschluss vom 18. Mai 1971 - 1 BvL 7, 8/69 - BVerfGE 31, 119\n<128>; vgl. auch Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -\nBVerfGE 49, 343 <354> und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 -\n 1BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264). In Übereinstimmung damit hat auch das\nBundesverwaltungsgericht bei der Spielautomatensteuer ausdrücklich einen\nzumindest lockeren Bezug zwischen dem gewählten Maßstab und dem\nVergnügungsaufwand für erforderlich gehalten (Urteil vom 22. Dezember 1999\n- BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <242>; vgl. auch Beschluss vom\n25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer\nNr. 28 S. 13f. m.w.N.).\n\n13\n\nBei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens\nhat die Rechtsprechung dem Normgeber stets einen weiten\nGestaltungsspielraum zugebilligt, der ausgehend vom herkömmlichen Bild der\nVergnügungssteuer insbesondere auch aus Gründen der\nVerwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung des Maßstabs zulässt (BVerfG,\nTeilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 93; Urteil vom 1. April 1971 -\n 1 BvL 22/67 - BVerfGE 341, 8 <19, 25f.>; vgl. auch Kammerbeschluss vom\n3. Mai 2001, a.a.O. S. 1264; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O.\nS. 239, 242 und Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 12, 15). Auch\ndieser Gestaltungs- und Pauschalierungsspielraum vermag allerdings nicht\nvon der aus dem Wesen der Aufwandsteuer und damit aus Art. 105 Abs. 2a\nGG folgenden Notwendigkeit zu befreien, dass der gewählte Steuermaßstab\njedenfalls grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden\nVergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden.\n\n14\n\nbb) Vor diesem Hintergrund haben das Bundesverfassungsgericht und\ndas Bundesverwaltungsgericht die Wahl eines Stückzahlmaßstabs bei der\nSpielautomatensteuer bisher für grundsätzlich zulässig gehalten. .....\n\n15\n\n(1) Die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs wird in den Entscheidungen,\nsoweit sie sich mit dem Zusammenhang zwischen Steuermaßstab und\nVergnügungsaufwand befassen, durchweg mit tatsächlichen Feststellungen\noder Annahmen begründet, die eine gewisse Beziehung des\nStückzahlmaßstabs zum Spielaufwand der Automatennutzer plausibel\nerwarten lassen. So hat insbesondere das Bundesverfassungsgericht in\nseinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs\ndamit begründet, dass die Anschaffungspreise für die Spielautomaten im\nallgemeinen zwischen 600 und 800 DM oder nach Angaben der damaligen\nKläger zwischen 560 und 805 DM schwankten; diese geringen Unterschiede\nder Erstanschaffungspreise deuten darauf hin, dass an den Apparaten der\nverschiedenen Bauarten in etwa gleich häufig gespielt werde. Mithin könne\nder herkömmliche lockere Bezug zwischen dem Steuermaßstab der Stückzahl\nund dem Vergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden.\n\n16\n\n(2) Der Rückgriff des Normgebers auf den Ersatzmaßstab der Stückzahl,\ndes Erstanschaffungspreises oder des gemeinen Wertes eines Apparates\nwurde in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des\nBundesverwaltungsgerichts daneben bisher zudem auch damit gerechtfertigt,\ndass der jeweilige Vergnügungsaufwand der Nutzer als die nahe liegende und\nsachgerechteste Bemessungsgrundlage mangels entsprechender Zähl- und\nKontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden\nkönne (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 93; Beschluss vom\n18. Mai 1971, a.a.O. S. 127; BVerwG, Urteile vom 7. März 1958, a.a.O.\nS. 259; vom 26. Mai 1967, a.a.O. S. 147; Beschluss vom 13. Januar 1999 -\n BVerwG 8 B 104.98 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 33 S. 2).\n\n17\n\nDieser Einwand der mangelnden Feststellbarkeit greift jedenfalls seit\nAnfang 1997 nicht mehr. Nachdem bereits Mitte der 1980-er Jahre mit dem\nEinbau von entsprechender Erfassungssoftware in Spielgeräten mit\nGewinnmöglichkeit begonnen worden war, kam es in den Jahren 1989 und\n1990 zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit\nGewinnmöglichkeit und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft\neinerseits sowie den zuständigen Bundesministerien andererseits zu einer\nselbstverpflichtenden Vereinbarung über den Einbau von\nmanipulationssicheren Zählwerken (vgl. BTDrucks. 11/6224 vom\n15. Januar 1990 und die Ergänzung zur selbstverpflichtenden Vereinbarung\nvom 1. Oktober 1990). Danach wurden Zulassungen für\nGewinnspielautomaten ohne manipulationssicheres Zählwerk bis\neinschließlich 1. Januar 1993 erteilt. Angesichts der beschränkten\nGeltungsdauer der Zulassungen dürfen demzufolge ab dem 1. Januar 1997\nkeine Spielgeräte ohne manipulationssicheres Zählwerk mehr aufgestellt sein\n(vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 -\nKStZ 2004, 192; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 B 278/02 -\nSächsVBl 2005, 94; OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2001\n- 6 A 11301/99 - juris Rn. 51). Vor diesem Hintergrund ging auch das\nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. November 1999 (BVerwG\n11 CN 1.99 - a.a.O. S. 241 f.) davon aus, dass \"unter den jetzigen technischen\nBedingungen mit Hilfe elektronischer Datenerfassung die Feststellung der\nexakten Einspielergebnisse der Spielautomaten, die früher nur durch\nAuszählung der Münzen möglich gewesen wäre, erleichtert ist.\" Die\ngrundsätzliche Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs brauchte das\nBundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung gleichwohl nicht in Frage zu\nstellen, weil nach den es bindenden tatsächlichen Feststellungen des\nBerufungsgerichts die Einspielergebnisse der Spielautomaten mit\nGewinnmöglichkeit in Spielhallen lediglich zwischen 2.000 und 2.500 DM\nmonatlich schwankten und das Bundesverwaltungsgericht danach den\nerforderlichen lockeren Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem\nVergnügungsaufwand noch gewahrt sah.\n\n18\n\nDie Beklagte hält eine zuverlässige Ermittlung der Einspielergebnisse bei\nGewinnspielautomaten auch nach 1997 gleichwohl für grundsätzlich nicht\nmöglich. Die angeblich manipulationssicheren Zählwerke der Automaten,\njedenfalls aber deren Ausdrucke, könnten nach Erkenntnissen der\nFinanzbehörden dennoch gefälscht werden. Dem hat das Berufungsgericht\nentgegengehalten, dass dieser Gefahr durch entsprechende Kontrollen\nseitens der Kommunen Rechnung getragen werden könne und müsse. Die\nseit 1997 grundsätzlich mögliche Erhebung der Einspielergebnisse sah es\ndaher durch den Manipulationseinwand der Beklagten nicht in Frage gestellt.\nDies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt der\nStandpunkt des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Verifikationsprinzip im\nSteuerrecht. Bereits die Ausgangslage bei der Veranlagung der\nAutomatenaufsteller durch Selbsterklärung auf der Grundlage grundsätzlich\nmanipulationssicherer Zählwerke, die oder deren Ausdrucke nur mit einem\nnicht ganz unerheblichen kriminellen Aufwand verfälscht werden können, ist\nvon vornherein nicht mit jener bei der Besteuerung von Zins- oder\nSpekulationsgewinnen vergleichbar, die Ausgangspunkt der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts zum Verifikationsprinzip war (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerwGE 84, 239 <273>; Urteil\nvom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerwGE 110, 94 <112 ff.>). Außerdem\nhängt es in erster Linie von der konkreten Ausgestaltung der Steuererhebung\nund nicht primär von der Manipulationssicherheit der Zählwerke und\nAusdrucke ab, ob das Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch eine\nstrukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu\nvollziehenden materiellen Steuernorm verletzt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom\n9. März 2004, a.a.O. S. 112 f.). Schließlich ist es, worauf das Berufungsgericht\nzutreffend hingewiesen hat, Aufgabe der die Vergnügungssteuer erhebenden\nGemeinden, etwa begründeten Bedenken gegen die Manipulationssicherheit\nder Zählwerke und Ausdrucke durch angemessene Kontrollen Rechnung zu\ntragen. Im Übrigen werden die durch die Zählwerke der\nGewinnspielautomaten ausgegebenen Einspielergebnisse seit Jahren für die\nUmsatzsteuer der Automatenaufsteller genutzt, ohne dass ihre Tauglichkeit\nhierfür grundsätzlich in Frage gestellt würde. Die Beklagte vermochte auch im\nRevisionsverfahren nicht plausibel darzutun, weshalb für die Erhebung der\nVergnügungssteuer grundsätzlich Anderes gelten sollte.\n\n19\n\ncc) Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem\nhier angefochtenen Urteil, die nicht erfolgreich mit Revisionsgründen\nangegriffen sind und deshalb das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2\nVwGO), ergibt sich nunmehr eine so große Schwankungsbreite zwischen den\nEinspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielautomaten im Satzungsgebiet\nder Beklagten, dass der Senat die seiner bisherigen Rechtsprechung mangels\ngegenteiliger Erkenntnisse zugrunde liegende Annahme vom hinreichend\nlockeren Bezug zwischen Automatenstückzahl und Vergnügungsaufwand für\nGewinnspielautomaten für das Gemeindegebiet der Beklagten nicht mehr\naufrecht erhalten kann. Er sieht sich in dieser Fortentwicklung der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt durch den\nKammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2001 (a.a.O.),\nworin das Gericht den Gemeinden eine Überprüfung ihrer Praxis, die\nSpielautomatensteuer anhand des Stückzahlmaßstabs zu erheben,\naufgegeben hat mit Blick auf die mittlerweile bestehenden technischen\nMöglichkeiten zur Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs.\n\n20\n\nAuch in der neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird\ndie Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der Spielautomatensteuer wegen\nfestgestellter erheblicher Unterschiede in den Einspielergebnissen mittlerweile\nzunehmend für unzulässig gehalten (so, neben dem hier angefochtenen Urteil,\nOVG Bautzen, Urteil vom 23. Juni 2004, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom\n12. August 2004, a.a.O.; das OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2001,\na.a.O., hält eine Schwankungsbreite von 50% für nicht mehr hinnehmbar; a.A.\nOVG Weimar, Beschluss vom 31. Juli 2003 - OVG 4 ZEO 937/99 - LKV 2004,\n284; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 13 LA 397/03 -\nNVwZ-RR 2004, 781).\n\n21\n\nDie Notwendigkeit, bei einer im Hinblick auf den Charakter der\nSpielautomatensteuer als Aufwandsteuer nicht mehr tolerablen\nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse vom Stückzahlmaßstab\nabzugehen, wird von der Beklagten mit der Erwägung bestritten, auch der\nstattdessen als Bemessungsgrundlage in Frage kommende Umsatz der\neinzelnen Spielautomaten würde zu keinem wirklichkeitsnäheren Maßstab\nführen. Denn das Zählwerk der Automaten erfasse nicht den vom einzelnen\nSteuerpflichtigen betriebenen Vergnügungsaufwand. Auch ein an die\nEinspielergebnisse der Automaten anknüpfender Maßstab müsse deshalb\npauschal bleiben. Die Beklagte beruft sich hierfür auf das Urteil des Senats\nvom 22. Dezember 1999 (BVerwG 11 CN 1.99, a.a.O. S. 240; ebenso\nOVG Lüneburg, a.a.O., und OVG Koblenz, a.a.O. juris Rn. 26).\n\n22\n\nDieser Einwand ist unberechtigt. Ein an den Einspielergebnissen der\nGeräte anknüpfender Steuermaßstab erfasst den letztlich zu besteuernden\nVergnügungsaufwand der Spieler ungleich wirklichkeitsnäher als der\npauschale Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet er auch den\nVergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab. Denn der hohe\nAufwand des viel Spielenden schlägt sich in höheren Einspielergebnissen des\nAufstellers nieder und führt folglich zu einer entsprechend höheren\nBesteuerung. Dass die Steuererhebung, worauf das\nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 hinweist\n(a.a.O. S. 240), beim Automatenaufsteller als Steuerschuldner gleichwohl\nindirekt bleibt und deshalb den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers\nnicht unmittelbar erfasst, ändert nichts an der größeren Wirklichkeitsnähe des\numsatzbezogenen Maßstabs. Die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts,\ndass die Pauschalierung nach herkömmlicher Art wegen der nach wie vor\nindirekten Besteuerung weiterhin gerechtfertigt sei, steht, wie seine folgenden\nAusführungen zum Verhältnis zwischen Stückzahlmaßstab und\nEinspielergebnissen zeigen (a.a.O. S. 240 ff.), ersichtlich unter dem Vorbehalt,\ndass die dem Stückzahlmaßstab zugrunde liegende Prämisse eines\nzumindest lockeren Bezugs dieses Maßstabs zum Vergnügungsaufwand der\nSpieler nicht widerlegt wird.\n\n23\n\ndd) Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten mehr als\n50% von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art\nim Satzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab nach Überzeugung\ndes Senats als untauglich für die Erhebung einer Vergnügungssteuer (1). Die\nFeststellung der maßgeblichen Schwankungsbreite setzt freilich die\nBestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen (2), eine hinreichend\nverlässliche Datenerhebung (3) und die Beachtung etwaiger \"Ausreißer\" (4)\nvoraus.\n\n24\n\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom\n22. Dezember 1999 (BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O. S. 242) Schwankungen in\nden monatlichen Einspielergebnissen von Automaten mit Gewinnmöglichkeit\nzwischen 2.000 und 2.500 DM für jedenfalls vereinbar mit dem\nStückzahlmaßstab angesehen und sich für diese Erkenntnis auf den vom\nBundesverwaltungsgericht in seinem Teilurteil aus dem Jahre 1962\nakzeptierten relativ größeren Unterschied zwischen damals 600 und 800 DM\nim Anschaffungspreis der Geräte berufen. Das Berufungsgericht hat nunmehr\nAbweichungen in den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten\nmit Gewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet der Beklagten von über 400%\nfestgestellt. Dies stellt den Senat vor die Notwendigkeit, die Grenze für die\nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten zu\nbestimmen, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der Aufwandsteuer\ngeforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und\nVergnügungsaufwand als noch gewahrt angesehen werden kann. Sie liegt\nnach Auffassung des Senats bei einer Abweichung über 50% von dem\nDurchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im\nSatzungsgebiet. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die Einspielergebnisse\nder einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25% über- oder unterschritten\nwerden. Ergeben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze liegen, zeigt\ndies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet nicht\nin der Lage ist, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der\nSpieler in einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden.\n\n25\n\n(2) Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass Bezugsgröße für die\nErmittlung der zulässigen Schwankungsbreite der Durchschnitt der\naussagekräftigen Einspielergebnisse aller erhobenen Spielautomaten mit\nGewinnmöglichkeit sein muss. Hierbei ist wegen der unterschiedlichen\nSteuersätze die Schwankungsbreite je getrennt für die Gruppe der\nGewinnspielautomaten in und außerhalb von Spielhallen zu bestimmen.\nWürde demgegenüber maßgeblich auf den Unterschied zwischen dem jeweils\nhöchsten und niedrigsten durchschnittlichen Einspielergebnis der Automaten\neiner Gruppe abgestellt, hätte dies, worauf die Beklagte zu Recht hinweist,\neine deutlich geringere Aussagekraft über die von dem pauschalierenden\nStückzahlmaßstab erfasste Schwankungsbreite der Gesamtheit der\nEinspielergebnisse, als dies beim Vergleich mit dem Durchschnitt der\nEinspielergebnisse der jeweiligen Gruppe der Fall ist.\n\n26\n\n(3) Die Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der\nEinspielergebnisse einer Gerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige\nErkenntnisse über die Einspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser\nGruppe im Satzungsgebiet voraus. Welchen Mindestanforderungen eine\nsolche Erkenntnislage oder die Erhebung entsprechender Daten genügen\nmuss, um eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen\nDurchschnitts zu gewährleisten, hängt von den konkreten Umständen des\nEinzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab und entzieht sich einer\nallgemeinen Festlegung. Im Streitfall ist es in erster Linie eine Frage der\nSachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, die\nwesentlich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und\nGröße der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten und\nihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhängt, ob die ihm vorgelegten oder\nvon ihm erhobenen Daten einen tragfähigen Schluss auf das durchschnittliche\nEinspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet\nzulassen. Eine Bindung des Tatsachengerichts an bestimmte mathematisch-\nstatistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts\nbesteht entgegen der Auffassung der Beklagten hierbei nicht; denn eine\nsolche Bindung ist weder normativ noch denkgesetzlich und auch nicht durch\nsonstige Beweisregeln vorgegeben.\n\n27\n\nEs liegt allerdings auf der Hand, dass die Schwankungsbreite der\nEinspielergebnisse im Satzungsgebiet umso verlässlicher bestimmt werden\nkann, je mehr Apparate und Aufsteller von der Vergleichsrechnung erfasst\nwerden. Dies heißt indes nicht, dass die durchschnittlichen Einspielergebnisse\nder Automaten nur anhand von Zahlen aller Geräte sämtlicher Aufsteller im\nGemeindegebiet ermittelt werden könnten (so aber wohl OVG Koblenz, Urteil\nvom 4. Dezember 2001; a.a.O. juris Rn. 55). Auch eine nicht statistisch\nabgesicherte Erhebung kann eine aussagekräftige Grundlage für die\nDurchschnittsbildung liefern. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl die\nGemeinde als auch ein klagender Automatenaufsteller insoweit auf\nentsprechende freiwillige Angaben der übrigen Aufsteller angewiesen sind, da\ndiese auf der Grundlage der an einem pauschalierenden Stückzahlmaßstab\nausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen in aller Regel keiner\nAuskunftspflicht über die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte unterliegen\n(vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.), weshalb\nkeine überzogenen Anforderungen an Art und Umfang der zu erhebenden\nDatenmenge gestellt werden können. Auf der anderen Seite wird sich ein für\ndas Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in\naller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines\nvon mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr geringen\nProzentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet\nvorliegen.\n\n28\n\nDer für die Berechnung der zulässigen Schwankungsbreite maßgebliche\nDurchschnitt der Einspielergebnisse von Spielautomaten mit\nGewinnmöglichkeit muss seinerseits aus den jeweils durchschnittlichen\nEinspielergebnissen der einzelnen Geräte bestimmt werden. Um hierbei\nVerzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung\nund sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden, wie sie nach § 13\nNr. 8 Spielverordnung bei unbeeinflusstem Spielverlauf jeweils nach\nmindestens 34.000 Spielen zu erwarten sein müssen, sollten die Angaben\nüber die einzelnen Spielautomaten einen jeweils längeren Zeitraum von in der\nRegel acht bis zwölf Monaten umfassen (ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom\n4. Dezember 2001, a.a.O. juris Rn. 56). Auch hier ist es wiederum Aufgabe\ndes Tatsachengerichts, die ihm vorliegenden Daten anhand dieser Vorgaben\nauf ihre Aussagekraft hin zu würdigen.\n\n29\n\n(4) Schließlich hat das Tatsachengericht bei der Ermittlung der\nmaßgeblichen Schwankungsbreite zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass es sich bei den jeweils höchsten und niedrigsten\nEinspielergebnissen, deren Abweichung vom Durchschnitt zu berechnen ist,\num \"Ausreißer\" handelt, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren\noder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fallen oder deshalb\natypisch sind, weil die übrigen ermittelten Einspielergebnisse ganz\nüberwiegend sehr nahe am ermittelten Gesamtdurchschnitt liegen, und sie\ndeshalb bei der Vergleichsrechnung außer Betracht bleiben müssten.\"\n\n30\n\nHinsichtlich der Praktikabilitätserwägungen, auf die sich die Antragsgegnerin\nunter anderem beruft, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom\n13. April 2005 ausgeführt:\n\n31\n\n\"Ist die noch zulässige Toleranzgrenze von 50% Schwankungsbreite der\nEinspielergebnisse von Spielautomaten in einer Gemeinde überschritten,\nkönnen schließlich auch Praktikabilitätserwägungen die Beibehaltung des\nStückzahlmaßstabs nicht rechtfertigen. Zwar darf der kommunale\nSatzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Spielraums bei der\nAusgestaltung einer Vergnügungssteuersatzung gerade auch\nGesichtspunkten der Praktikabilität für die Steuererhebung Rechnung tragen\nund dahinter Belange der Steuergerechtigkeit im Einzelfall zurücktreten\nlassen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und\nPauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von\nMassenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung\nund -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende\nRegelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen\nVerhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht.\nPraktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des\nArt. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht hingegen, wenn\nes um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den\ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art. 3 Abs. 1 GG einschränken\n(BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O. S. 12; Urteil vom\n22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O. S. 239 f.). Einen\nSteuermaßstab, der sich aufgrund der mittlerweile hinreichend zuverlässig\nfeststellbaren Einspielergebnisse der Automaten als untauglich erweist, weil\nihm der nach Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Bezug zum Vergnügungsaufwand\nder Spieler fehlt, kann die Gemeinde mit Praktikabilitätsgründen daher nicht\naufrecht erhalten.\n\n32\n\nEs bedarf deshalb insoweit auch nicht der Entscheidung über die\nzwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie umfangreich der mit einer\nAbkehr vom Stückzahlmaßstab verbundene Mehraufwand der Beklagten bei\nder Erhebung der Spielautomatensteuer sein wird. Dass die Umstellung auf\neinen umsatzbezogenen Maßstab die Steuererhebung für die Gemeinde\naufwändiger gestalten wird, als dies beim bisherigen Stückzahlmaßstab der\nFall ist, wird im Grunde auch von der Klägerin nicht bestritten. Das\nBerufungsgericht sieht dies im Ausgangspunkt ebenso. Auch der Senat\nvermag den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts zu\nentnehmen, was den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n22. Dezember 1999 (- BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O. S. 242 f.) für den\nStückzahlmaßstab erkannten Praktikabilitätsvorsprung in Frage stellte. Darauf\nkommt es wegen der festgestellten Untauglichkeit des verwendeten\nStückzahlmaßstabs indes nicht an.\"\n\n33\n\nNach oben Ausgeführtem ist mithin maßgeblich, ob im Satzungsgebiet der\nAntragsgegnerin die zulässige Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen der\nGeldspielgeräte überschritten wird. Dies bedarf umfangreicher Prüfung, die den\nRahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes übersteigt.\nDie Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer\nGerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die\nEinspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet\nvoraus. Im Streitfall ist es in erster Linie eine Frage der Sachverhalts- und\nBeweiswürdigung, die wesentlich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa\nder Zahl und Größe der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten\nund ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhängt, ob die gegebenen Daten einen\ntragfähigen Schluss auf das durchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit\nGewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet zulassen. Dies ist dem Hauptsacheverfahren\nvorzubehalten.\n\n34\n\nHinsichtlich der Veranlagung der Geldspielgeräte in dem angefochtenen\nVergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 12. April 2005 bestehen die\ngemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten ernstlichen Zweifel an der\nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, weil nach der im vorliegenden Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung\nder Sach- und Rechtslage vieles dafür spricht, dass auch im Gebiet der Stadt Wesel\nder gewählte Steuermaßstab der Stückzahl nicht geeignet ist, den\nVergnügungsaufwand der steuerpflichtigen Spieler hinreichend zu erfassen. Dies\nergibt sich daraus, dass die Kammer in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von\ngegen Vergnügungssteuerbescheide gerichtete Verfahren verhandelt hat, in denen\nvon den jeweiligen Automatenaufstellern die Einspielergebnisse vorgelegt worden\nsind. Bei einer erheblichen Anzahl von Gemeinden dürfte die zulässige\nSchwankungsbreite bei den Einspielergebnissen überschritten sein. Die\nAntragstellerin hat durch Schriftsatz vom 14. Juni 2005 ausgeführt, für ein\nAussetzungsverfahren könne davon ausgegangen werden, dass die\nSchwankungsbreite von 50% in der Regel überschritten sei, denn in allen bisher\nbekannt gewordenen Erhebungen hätten sich weitaus höhere\nEinnahmeschwankungen erwiesen, sodass derartige Schwankungen in der Natur der\nSache liegen dürften. Dies entspricht den Kenntnissen der Kammer aus den\nvorangegangenen Verfahren. Die Antragstellerin hat ferner durch diesen Schriftsatz\nvom 14. Juni 2005 angeboten, ihre insoweit aussagekräftigen unterschiedlichen\nEinspielergebnisse vorzulegen und führt aus, die gleichen Schwankungen seien bei\nden anderen Aufstellunternehmen ebenso anzutreffen. Demgegenüber ist nicht\nausreichend, wenn seitens der Antragsgegnerin ausgeführt wird, es gebe keinen\nAnlass, von einer Wahrscheinlichkeit einer Schwankungsbreite im Gebiet der Stadt X\nauszugehen; die geltend gemachten Einnahmeschwankungen seien durch keinen\nkonkreten Hintergrund belegt. Dies widerspricht den Erfahrungen, die die Kammer\ndurch Vorlage einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Einspielergebnissen\ngesammelt hat. Darüber hinaus bleibt bei einer derartigen Stellungnahme völlig\nunberücksichtigt, dass letztendlich der Nachweis für die Rechtmäßigkeit des\nStückzahlmaßstabs der Gemeinde obliegen dürfte, da sie die Beweislast für die\nGrundlagen der Steuerheranziehung, mithin der Rechtmäßigkeit der Satzung,\nträgt.\n\n35\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat mithin Erfolg,\nsoweit von dem Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom\n12. April 2005 Geldspielgeräte erfasst sind. Hinsichtlich der ebenfalls veranlagten\nUnterhaltungsgeräte in Höhe von 3.600,-- Euro war der Antrag abzulehnen, da sich\ninsoweit die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wesel\nvom 18. Dezember 2002 auch mit Blick auf den Steuersatz für Apparate ohne\nGewinnmöglichkeit in Spielhallen von 40,-- Euro als rechtmäßig erweist (vgl. auch\nUrteil der Kammer vom 17. März 2004 - 25 K 1477/03 -). Aus dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 folgt nur, dass der in der\nVergnügungssteuersatzung vorgesehene Stückzahlmaßstab für Spielautomaten mit\nGewinnmöglichkeit nicht vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG ist; im Hinblick auf die in\nder Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wesel getroffenen umfangreichen\nRegelungen anderer Steuertatbestände ist insoweit hinsichtlich des\nStückzahlmaßstabs für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit von einer\nTeilunwirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung auszugehen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG,\nwobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des im vorliegenden Verfahren zu erzielenden\nRechtsschutzes ein Viertel der streitigen Forderung angesetzt worden ist.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-22/25-l-909-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-22/25-l-909-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279404","retrieved":"2026-07-09 02:53:06.612855+00:00"}}