{"status":"available","doknr":"OLD279406","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0622.11K686.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"11 K 686/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \r\nRechtsanwalt J aus L wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\r\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \r\nRechtsanwalt J aus L war abzulehnen, weil der Kläger keine Unterlagen zu den \r\nwirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern vorgelegt hat - § 117 Abs. 2 ZPO.\r\nMit Blick auf mögliche Prozesskostenvorschussansprüche ist die Vorlage dieser \r\nUnterlagen indes erforderlich. Ein Prozesskostenvorschussanspruch ist Teil des \r\nUnterhaltsanspruches und folgt aus § 1610 Abs. 2 BGB, wonach der gem. §§ 1601, \r\n1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB zu gewährende Unterhalt den gesamten \r\nLebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem \r\nBeruf umfasst, i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 1360 a Abs. 4 BGB, wonach, wenn \r\nein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der \r\nandere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der \r\nBilligkeit entspricht. Hiernach setzt ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss \r\nvoraus, dass ein Prozess in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit geführt wird. \r\nEine solche wichtige Angelegenheit liegt hier vor, da der Kläger einen Anspruch auf \r\nMietbeihilfe nach dem USG verfolgt.\r\nGrundsätzlich hat auch ein volljähriges Kind einen Anspruch auf \r\nProzesskostenvorschuss, wenn und solange das Kind nicht durch den Abschluss \r\neiner Ausbildung eine selbständige, von den Eltern nicht mehr abhängige \r\nLebensstellung erreicht hat.\r\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1998 - 19 E 612/98 -, NWVBl 1999, \r\n400 f. m.w.N.; aktuell bestätigt durch BGH, Urteil vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 \r\n-, zitiert nach juris Datenbank.\r\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Zivildienst ableistet. Der \r\nUnterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, das den Zivildienst ableistet, ist nach \r\nden gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die der Bundesgerichtshof für den \r\nUnterhaltsanspruch eines Wehrdienst leistenden Soldaten gegen seine Eltern \r\nentwickelt hat. \r\nZur Gleichbehandlung: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 150/92-, \r\nFamRZ 1994, 303 f.; zu den Grundsätzen eines Wehrdienst leistenden Soldaten: \r\nBGH, Urteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 16/89 -, FamRZ 1990, 394 ff.\r\nDanach deckt der Dienstleistende wie ein Wehrpflichtiger seinen Lebensunterhalt in \r\nder Regel aus den vom Staat gewährten Leistungen. Mit dem außerdem gezahlten \r\nSold und der Dezemberzuwendung kann der verbleibenden Freizeit-, \r\nFreizeitkleidungs- und zusätzliche Reisekostenbedarf in der Regel gedeckt werden, \r\nso dass ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nur in Betracht kommt, \r\nwenn im Einzelfall ein besonderer Unterhaltsbedarf besteht, den das Kind aus den \r\nihm zufließenden staatlichen Mitteln nicht zu befriedigen vermag.\r\nSo verhält es sich hier. Denn die durch das Klageverfahren, mit dem der Kläger \r\nAnsprüche auf Mietbeihilfe nach dem USG verfolgt, entstehenden Kosten kann der \r\nKläger nicht aus den ihm zufließenden staatlichen Mitteln begleichen.\n\n\r\n\r\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-22/11-k-686-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-22/11-k-686-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279406","retrieved":"2026-07-09 02:53:06.798339+00:00"}}