{"status":"available","doknr":"OLD279452","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0621.18L1199.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-21","aktenzeichen":"18 L 1199/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2733/05 gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 23. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 15. Juni 2005 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 20. Juni 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2733/05 gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n15. Juni 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.\n\n5\n\nBei verständiger Würdigung des Begehrens (vgl. § 88 VwGO) ist der Antrag \ndahingehend zu verstehen, dass sich der Antragsteller gegen den seitens des \nAntragsgegners angeordneten Ausschluss vom Unterricht nur noch insoweit wendet, \nals dessen Beginn durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid neu \nbestimmt wurde. Die mit Bescheid vom 23. Mai 2005 getroffene \nSchulordnungsmaßnahme in Gestalt des 14-tägigen Ausschlusses vom Unterricht \nhat sich insoweit durch Zeitablauf erledigt, als der vorgesehene Zeitraum des \nAusschlusses, beginnend ab dem 30. Mai 2005, mittlerweile abgelaufen ist.\n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende eigene \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sich der vorläufige \nAusschluss vom Unterricht für die Zeit vom 21. Juni 2005 bis zum 5. Juli 2005 bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Bezirksregierung E \nwar für die Festlegung eines neuen Geltungszeitraumes der \nSchulordnungsmaßnahme nicht zuständig. Zuständig für eine neue Fristbestimmung \nwäre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ASchO, wie auch im Hinblick auf den angeordneten \nUnterrichtsausschluss an sich, vielmehr ein Ausschuss der Klassenkonferenz \ngewesen. In Zusammenhang mit dem gegen den Bescheid vom 23. Mai 2005 \neingelegten Widerspruch oblag es der Bezirksregierung E lediglich, die angefochtene \nMaßnahme, also den Unterrichtsausschluss, der ab dem 30. Mai 2005 beginnen \nsollte, auf Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie war hingegen nicht \nbefugt, selbst dem angefochtenen Verwaltungsakt eine neue Fristbestimmung \nhinzuzufügen. Dadurch überschritt die Bezirksregierung E die ihr nach § 68 Abs. 1 \nVwGO zustehende Prüfungskompetenz. Von dieser ist nämlich nicht die Befugnis \nerfasst, einen eingelegten Widerspruch ohne Rücksicht auf den Gegenstand zum \nAnlass für eine neue Entscheidung in der Sache zu nehmen oder eine Entscheidung \nder Ausgangsbehörde zu ergänzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 68 \nRn. 12 mit weiteren Nachweisen; zur Abgrenzung von der unter bestimmten \nVoraussetzungen zulässigen sogenannten „reformatio in peius\" siehe § 68 \nRn. 10).\n\n7\n\nErweist sich die angeordnete Schulordnungsmaßnahme schon vor diesem \nHintergrund als rechtswidrig, kommt es auf die seitens des Antragstellers \nvorgebrachten Einwände nicht mehr an.\n\n8\n\nDem noch gestellten Antrag, anzuordnen, dass der Antragsteller ab sofort zum \nUnterricht der Klasse 5 b zuzulassen ist, hat das Gericht keine eigenständige \nBedeutung beigemessen, weil sich das bereits aus der stattgebenden Entscheidung \ndes Gerichts ergibt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-21/18-l-1199-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-21/18-l-1199-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279452","retrieved":"2026-07-09 02:53:10.514485+00:00"}}