{"status":"available","doknr":"OLD279467","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0620.20L1113.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"20 L 1113/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2547/05.A gegen die Abschiebungsandrohung im \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2005 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2547/05.A gegen \ndie Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2005 anzuordnen,\n\n4\n\n ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. An der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 31. Mai 2005 bestehen \nernstliche Zweifel, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung anzuordnen war, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.\n\n5\n\nDie ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. Mai 2005 \nbegründen sich daraus, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage \nweder ein rechtswirksam gestellter (§ 13 AsylVfG) noch ein als gestellt geltender \n(§14a AsylVfG) Asylantrag vorliegt und der dennoch erlassene Bescheid daher \njedenfalls rechtswidrig ist,\n\n6\n\nvgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.02.1985 - I OE 50/01, NVwZ 1985, 498; s. \nhierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 44 Rnr 221.\n\n7\n\nEin ausdrücklich gestellter Asylantrag liegt nicht (mehr) vor. Vielmehr ist das \nAsyl(folge)verfahren der Eltern nach fernmündlicher Auskunft des Bundesamtes seit \nSeptember 2001 bestandskräftig abgeschlossen. Auch von einem gemäß § 14 a \nAsylVfG als gestellt geltenden Asylantrag kann bei summarischer Überprüfung der \nSach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden.\n\n8\n\nGemäss § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit der Antragstellung nach § 14 ein \nAsylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. \nLebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet \naufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen \nAsylantrag gestellt hatte. Ein Asylverfahren ihrer Eltern, in das die am 18. September \n2002 im Bundesgebiet geborene Antragstellerin danach einbezogen werden könnte, \nexistiert aber nicht.\n\n9\n\nAber auch die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG scheidet nach \nsummarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage aus. Die Vorschrift lautet: \n„Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen \nAntragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem \nBundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung \nbesitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im \nBundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im \nSinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim \nBundesamt gilt ein Asylantrag als gestellt.\" Diese durch Art. 3 Nr. 10, Art. 15 Abs. 3 \n1. Halbs. des Zuwanderungsgesetzes vom 20.07.2004 (BGBl. I, 1950) mit Wirkung \nvom 1. Januar 2005 in das Asylverfahrensgesetz eingefügte Regelung ist auf den \nvorliegenden Fall eines vor Inkrafttreten dieser Vorschrift eingereisten Kindes nicht \nanwendbar. Eine Übergangsregelung zu § 14a AsylVfG hat der Gesetzgeber nicht \ngetroffen. Bei fehlender Übergangsregelung sind für die Ermittlung des jeweiligen \nGeltungsbereichs einer Norm die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts \nheranzuziehen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185; \nOVG Weimar, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 3 ZKO 219/01 -, FEVS 56, 23, \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96 -, juris.\n\n11\n\nDanach gelten Rechtsänderungen im Regelfall mit sofortiger Wirkung ab deren \nIn-Kraft-Treten und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die \nZukunft. Dieser Grundsatz der Sofort-Wirkung und Nicht-Rückwirkung wird durch den \nGrundsatz ergänzt, dass bereits verwirklichte Tatbestände von Rechtsänderungen \nnicht berührt werden, nach dem also die Beurteilung eines Sachverhalts sich \ngrundsätzlich immer, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder \neingetretene Tatsachen, nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in \nGeltung war,\n\n12\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. - m.w.N.; OVG NRW a.a.O..\n\n13\n\nFür die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch hier spricht zudem schon der \nWortlaut der Vorschrift „Reist.....ein ... oder wird es hier geboren...\". Hätte der \nGesetzgeber auch in der Vergangenheit, also vor Inkrafttreten der gesetzlichen \nVorschrift liegende Sachverhalte (neu) regeln wollen, hätte er eine andere \nFormulierung, etwa das Perfekt gewählt,\n\n14\n\nvgl. hierzu auch VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, \njuris.\n\n15\n\nSinn und Zweck der Gesetzesänderung erfordern auch keine Auslegung \nentgegen dem Wortlaut. E ist nicht ersichtlich, dass der mit der Neuregelung \nverfolgte Zweck, nämlich zu verhindern, dass durch sukzessive Antragstellung \nüberlange Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die \nBetroffenen entstehen,\n\n16\n\nvgl. BT-Druckssache 157420, S. 108\n\n17\n\n diese Regelung nur dann sinnvoll erscheinen lässt, wenn sie auch „Altfälle\" \nerfasst.\n\n18\n\nDarüber hinaus könnte eine rückwirkende Anwendung der Regelung belastende \nFolgen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AufentG für Sachverhalte eines Zeitraums haben, \nin dem die Gesetzesvorschrift noch keine Gültigkeit hatte,\n\n19\n\nvgl. hierzu im Einzelnen, VG Göttingen a.a.O..\n\n20\n\nEine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines \nZeitraums, in den das Gesetz noch nicht existent war, ist regelmäßig mit dem im \nRechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz unvereinbar,\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, \nBVerfGE 87, 48\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-20/20-l-1113-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-20/20-l-1113-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279467","retrieved":"2026-07-09 02:53:11.666019+00:00"}}