{"status":"available","doknr":"OLD279466","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0620.13K8951.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"13 K 8951/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 15. Oktober bis \n19. November 1999 im Hilfefall N erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.577,88 Euro zu erstatten \nsowie 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Dezember 2003 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung der im Entscheidungstenor \nbezeichneten Sozialhilfeleistungen. \n\n3\n\nBei Herrn N liegt eine schizothyme Persönlichkeit mit Basisstörungen im Sinne \neiner blanden Psychose vor. Er befand sich zunächst in stationärer Behandlung in \nder Stiftung U (Evangelische Nervenklinik). Danach sollte er in das psychiatrischen \nÜbergangswohnheim des B e.V. in X einziehen, beginnend mit einem zeitlich \nbegrenzten Probewohnen. \n\n4\n\nIm September 1999 bat die Stiftung U den Kläger um Kostenübernahme und \nfügte einen entsprechenden Sozialhilfeantrag von Herrn N bei. Der Kläger gab die \nUnterlagen an die Beklagte weiter mit dem Bemerken, er sei für die \nKostenübernahme nicht zuständig und bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. \nMit Schreiben vom 25. Oktober 1999 bat die Stiftung U den Kläger um vorläufige \nLeistung nach § 43 SGB I und führte aus: Der Beklagte habe bislang noch nicht \nStellung genommen. Der Patient gehe am diesem Tage zum Probewohnen in das \npsychiatrische Übergangswohnheim des B e.V.. Sollte der Termin aus \nKostengründen verschoben werden, seien erhebliche Nachteile für den Patienten zu \nbefürchten. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. Oktober 1999 gewährte der Kläger Herrn N ab demselben \nTage Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG in dem psychiatrischen \nÜbergangswohnheim des B e.V. und wies darauf hin, dass die Bewilligung vorläufig \ngemäß § 43 Abs. 1 SGB I sei. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage bat er die \nKlägerin um Erstattung der Kosten. Herr N hielt sich bis zum 19. November 1999 \nzum Probewohnen in der Einrichtung auf; dem Kläger entstanden Aufwendungen in \nHöhe von 2.577,88 Euro. Da eine Aufnahme für dauernd wegen Überforderung nicht \nin Betracht kam, kehrte Herr N im Anschluss daran wieder in die Stiftung U \nzurück.\n\n6\n\nDie Beklagte lehnte unter dem 6. April 2000 eine Kostenerstattung ab und führte \naus: Eine Maßnahme nach § 41 SGB VIII greife nicht. Es sei nicht davon \nauszugehen, dass der Aufenthalt des jungen Volljährigen vor Vollendung seines 21. \nLebensjahres beendet werden könne. Im übrigen übernehme nach einer mit dem \nKläger getroffenen Regelung bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr der \nüberörtliche Sozialhilfeträger die Kosten.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. Er macht geltend, die \nBeklagte sei zur Hilfegewährung verpflichtet gewesen, und legt das näher dar. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm in der \nZeit vom 15. Oktober bis 19. November 1999 im Hilfefall N \nerbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.577,88 Euro \nzu erstatten sowie 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund nimmt auf ihr Schreiben vom 6. April 2000 Bezug.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \ndazu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nErstattungsanspruch zu.\n\n18\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus § 102 SGB X. Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung \nverpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund \ngesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. \n\n19\n\nDer Kläger hat auf Grund gesetzlicher Vorschriften, nämlich § 43 Abs. 1 SGB I, vorläufig \nSozialleistungen erbracht. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I für das vorläufige Erbringen \nvon Leistungen lagen vor. Auch hat der Kläger im Bescheid an den Leistungsberechtigten vom \n25. Oktober 1999 ausdrücklich auf die Vorläufigkeit der Leistung hingewiesen.\n\n20\n\nDie Beklagte ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger.\n\n21\n\nSie war als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII (in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546) verpflichtet, Herrn N Eingliederungshilfe \ndurch Übernahme der Kosten für seine Unterbringung und Betreuung im Probewohnbereich des \nÜbergangswohnheims des B e.V. zu leisten. \n\n22\n\nNach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung \nund zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf \nGrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der \nRegel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für \neinen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (Satz 2). Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gilt \nu.a. § 35a SGB VIII entsprechend. Demnach haben junge Volljährige Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs \nMonate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in \nder Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Abs. 1). Die Hilfe \nwird nach dem Bedarf im Einzelfall in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen \ngeleistet (Abs. 2 Nr. 4).\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen waren in der Person des Herrn N erfüllt. Insoweit sei auf die ärztlichen \nStellungnahmen der Stiftung U vom 26. Juli 1999 und 18. November 1999 verwiesen. Näherer \nDarlegungen dazu bedarf es nicht, weil dieses Ergebnis auch zwischen den Beteiligten an sich nicht \nim Streit ist. Nur in einem Punkt sieht die Beklagte die Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Dem \nvermag das Gericht jedoch nicht zu folgen. Eine Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht eine Prognose \ndahin voraus, dass die Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des \n21. Lebensjahres erreicht wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe - wie hier - eine erkennbare \nVerbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung \nerwarten lässt. \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 (338 f.), \nunter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Deutschen Städtetages in \nseinen Empfehlungen und Hinweisen zur Hilfe für junge Volljährige vom \n20. September 1995.\n\n25\n\nEiner Leistungspflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass möglicherweise \nzusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. \nBSHG vorlagen. Denn nach § 10 Abs. 2 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem \nSGB VIII Leistungen nach dem BSHG vor (Satz 1). Lediglich bei Maßnahmen der \nEingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig \nbehindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ist das umgekehrt \n(Satz 2). Hier gilt die Regelung des Satz 1, weil Herr N weder körperlich noch geistig, \nsondern seelisch behindert ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 339 f..\n\n27\n\nDer Einwand der Beklagten, nach einer mit dem Kläger getroffenen Regelung übernehme der \nüberörtliche Sozialhilfeträger (also hier der Kläger) bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr die \nKosten, greift nicht durch.\n\n28\n\nSoweit ersichtlich bezieht sich die Beklagte auf die überarbeiteten Empfehlungen der \nLandesjugendämter X1 und S zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII, die das \nLandesjugendamt des Klägers den örtlichen Trägern der Jugendhilfe mit Rundschreiben 42/217/1999 \nvom 27. Oktober 1999 übersandte. Darin wird u.a. ausgeführt, dass im Rahmen des § 41 i.V.m. § 35a \nSGB VIII bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr der überörtliche Sozialhilfeträger bis auf \nweiteres die Kosten übernimmt (Nr. 7) und dass diese Regelung ab dem 1. November 1999 praktiziert \nwird. In dem Rundschreiben wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass laufende Verfahren streitig \nbehandelt werden.\n\n29\n\nDass der Kläger im Falle des Herrn N einen Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X geltend macht, \nkönnte gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Kläger als überörtlicher Träger der \nSozialhilfe gegenüber den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (und damit auch gegenüber der \nBeklagten) eindeutig und verbindlich erklärt hätte, dass er sich bei der Gewährung von \nEingliederungshilfe an seelisch behinderte junge Volljährige in den Fällen vorliegender Art nicht auf \nden Vorrang der Jugendhilfe berufen und keinen Erstattungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger \ngeltend machen wird.\n\n30\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 24. Mai 2005 - 22 K 8898/03 - und vom \n8. Juli 2003 \n- 22 K 8190/01 - ; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2002 - 2 K 3125/99 - .\n\n31\n\nEine derartige Erklärung hat der Kläger jedoch nicht abgegeben. \n\n32\n\nNr. 7 der mit Rundschreiben 42/217/1999 vom 27. Oktober 1999 übersandten überarbeiteten \nEmpfehlungen ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Hilfefall N war seinerzeit \n(Ende Oktober 1999) ein laufendes Verfahren, weil der Kläger bereits zuvor, nämlich mit Schreiben \nvom 25. Oktober 1999, die Hilfegewährung aufgenommen und einen Erstattungsanspruch gegenüber \nder Beklagten angemeldet hatte.\n\n33\n\nZwar gab es für die Zeit vor dem 1. November 1999 eine vom Landesjugendamt des Klägers \nherausgegebene Arbeitshilfe zur einheitlichen Durchführung des § 35a KJHG - Eingliederungshilfe für \nseelisch behinderte Kinder und Jungendliche, die mit Rundschreiben Nr. 42/22 des Klägers vom \n11. Oktober 1994 übersandt worden war. In Nr. 3.2 dieser Arbeitshilfe wird jedoch lediglich geregelt, in \nwelchen Fällen die Zuständigkeit der Jugendhilfe gegeben ist, nämlich in den Fällen, in denen eine \nMaßnahme für seelisch behinderte junge Volljährige, die zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr \nnotwendig wird, voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet und in dieser Zeit das Ziel der \nJugendhilfe erreicht werden kann. Es gibt in diesem Zusammenhang aber keine Festlegung, dass in \nbestimmten anderen Fällen die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (also hier des \nKlägers) gegeben ist. So wird beispielsweise nichts dazu gesagt, welcher Träger zuständig ist, wenn \ndie in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn also entweder eine Maßnahme \nvoraussichtlich nicht mit dem 21. Lebensjahr beendet werden kann oder wenn sie zwar bis zu diesem \nZeitpunkt beendet, aber bis dahin das Ziel der Jugendhilfe nicht erreicht werden kann. \n\n34\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. September 2003 - 12 A 1133/01 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2003 a.a.O.\n\n35\n\nSchließlich sind auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen nach §§ 111 und \n113 Abs. 1 Satz 1 SGB X im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n36\n\nIn entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 BGB hat der Kläger Anspruch \nauf die geltend gemachten (Prozess-)Zinsen in Höhe von 4 v.H. ab dem \n18. Dezember 2003, dem Beginn der Rechtshängigkeit.\n\n37\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 \n- 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433 (434 ff.) und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS \n51, 546 (551).\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1. Das Verfahren ist nicht \ngerichtskostenfrei, §§ 188 Satz 2 Halbsatz 2, 194 Abs. 5 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-20/13-k-8951-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-20/13-k-8951-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279466","retrieved":"2026-07-09 02:53:11.584709+00:00"}}