{"status":"available","doknr":"OLD279496","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0617.26K924.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"26 K 924/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIm Umfang der Klagerücknahme (Beihilfen zu den Rechnungen des Dr. T \nvom 29. Juni 2004) wird das Verfahren eingestellt.\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Beihilfenbescheide der \nBezirksregierung E vom 28. Oktober 2004, vom 29. Oktober 2004, vom 29. \nNovember 2004 und vom 8. Dezember 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom \n31. Januar 2005 verpflichtet, der Klägerin auf deren Beihilfenanträge vom \n3. Oktober 2004, vom 19. Oktober 2004, vom 20. November 2004 und vom \n1. Dezember 2004 eine weitere Beihilfe zu den Rechnungen der S Parkklinik vom \n30. September 2004, vom 15. Oktober 2004, vom 15. November und vom \n29. November 2004 in Höhe von insgesamt 3.730,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2005 zu \ngewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die anlässlich eines \nAufenthaltes der Klägerin in der S Parkklinik entstandenen Aufwendungen \nbeihilfefähig sind. \n\n3\n\nDie Klägerin steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie hatte sich im \nJahr 2004 mehrfach stationär in der S Parkklinik in F auf gehalten. Die S Parkklinik \nhatte der Klägerin mit hier bekannten 6 Rechnungen (vom 15. September 2004 für \n9 Tage, vom 30. September 2004 für 15 Tage, vom 15. Oktober 2004 für 15 Tage, \nvom 31. Oktober 2004 für 7 Tage, vom 15. November 2004 für 13 Tage und vom \n29. November 2004 für 9 Tage) „für die Betreuung und den Aufenthalt\" jeweils \nTagessätze in Höhe von 362,21 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnungen der S \nParkklinik legte die Klägerin sukzessive und zeitnah ihrer Beihilfestelle \n(Bezirksregierung E) vor.\n\n4\n\nIn dem - auf den Antrag vom 18. September 2004 ergangenen, die Rechnung \nvom 15. September 2004 einschließenden - Beihilfebescheid der Bezirksregierung E \nvom 30. September 2004 war der Pflegesatz der S Parkklinik mit Ausnahme von \n15,- EUR Zweibettzimmerabzug pro Tag (für 9 Tage) anerkannt worden. \nMit Antrag vom 3. Oktober 2004 reichte die Klägerin die Rechnung vom \n30. September 2004 ein. Anlässlich der Prüfung dieser Beihilfeanträge berechnete \ndie Bezirksregierung E den beihilfefähigen Aufwand unter Anwendung der \nVergleichsregelung in Ziffer 9a.6 Satz 2 der Verwaltungsverordnung zur Anwendung \nder Beihilfeverordnung (VVzBVO) dergestalt, dass als dem Grunde nach (zu 50%) \nbeihilfefähig nicht der tatsächlich berechnete Tagespflegesatz der S Parkklinik (in \nHöhe von 362,21 EUR), sondern der niedrigere Tagessatz der Universitätskliniken E, \nAbteilung allgemeine Psychiatrie, Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz im \nZweibettzimmer in Höhe von 219,42 EUR als angemessen erachtet wurde. Ferner \nwurden weitere 225,- EUR abgezogen (15,- EUR Zweibettzimmerabzug pro Tag x \n15 Tage). Hierüber erging der Beihilfebescheid vom 28. Oktober 2004. Mit \nBeihilfeantrag vom 19. Oktober 2004 reichte die Klägerin die Rechnung der S \nParkklinik vom 15. Oktober 2004 ein. Die Bezirksregierung E kürzte wiederum auf \nden Tagessatz der Unikliniken E und erkannte - ohne weitere Abzüge - mit Bescheid \nvom 29. Oktober 2004 3.291,30 EUR als beihilfefähig an. Mit Beihilfeantrag vom \n6. November 2004 reichte die Klägerin die Rechnung der S Parkklinik vom \n31. Oktober 2004 ein. Die Bezirksregierung E erkannte den Tagessatz mit Bescheid \nvom 11. November 2004 ohne Abzüge an. Mit Beihilfeantrag vom \n20. November 2004 reichte die Klägerin die Rechnung der S Parkklinik vom \n15. November 2004 ein. Die Bezirksregierung E kürzte auf den - nunmehr mit \n219,51 EUR angegebenen - Tagessatz der Unikliniken E und erkannte - ohne \nweitere Abzüge - mit Bescheid vom 29. November 2004 den Betrag von \n2.853,63 EUR als beihilfefähig an. Mit Beihilfeantrag vom 1. Dezember 2004 reichte \ndie Klägerin die Rechnung der S Parkklinik vom 29. November 2004 ein. Die \nBezirksregierung E kürzte auf den Tagessatz der Unikliniken E ohne \nZweibettzimmerzuschlag in Höhe von 197,61 EUR und erkannte - ohne weitere \nAbzüge - mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 den Betrag von 1.778,49 EUR als \nbeihilfefähig an.\n\n5\n\nGegen die Kürzungen der Rechnungen der S Parkklinik durch \nVergleichsberechung in den Bescheiden vom 28. und 29. Oktober 2004 erhob die \nKlägerin mit Schreiben vom 24. November 2004 Widerspruch sowie mit Schreiben \nvom 3. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom 29. November 2004 und mit \nSchreiben vom 18. Dezember 2004 gegen den Bescheid vom \n29. November 2004.\n\n6\n\nMit dem Beihilfeantrag vom 3. Oktober 2004 hatte die Klägerin auch zwei \nRechungen des Prof. Dr. med. T über HNO-Behandlungen vom 29. September 2004 \nvor gelegt. Mit dem Beihilfebescheid vom 28. Oktober 2004 waren diese nicht \nvollständig anerkannt worden. Der Widerspruch der Klägerin vom 24. November \n2004 richtete sich auch gegen diese Kürzungen. \n\n7\n\nAuf alle Widersprüche der Klägerin erging durch die Bezirksregierung E am \n31. Januar 2005 ein einheitlicher Widerspruchsbescheid, mit dem dem Widerspruch \ngegen den Bescheid vom 8. Dezember 2004 insoweit abgeholfen wurde, als das bei \nder Vergleichsberechnung (anstatt vormals 197,61 EUR) weitere 17,67 EUR pro Tag \n(also jetzt 215,28 EUR) als Vergleichssatz anerkannt wurden. Ferner erkannte die \nBezirksregierung E einen weiteren Teil aus einer Rechnung des Dr. T an. Im übrigen \nwurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachten \nAufwendungen für den Aufenthalt in der S Parkklinik seien bei nachgewiesener \nmedizinischer Notwendigkeit grundsätzlich beihilfefähig, unterlägen jedoch \nhinsichtlich der Höhe den (näher ausgeführten) Beschränkungen.\n\n8\n\nAm 28. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiter verfolgt. Sie trägt vor, ihr sei vorab fernmündlich erklärt worden, die \nAufwendungen seien zwar hoch, sie solle aber hinfahren. Die Leistungen der S \nParkklinik könnten mit den zu den Vergleichsberechnungen heran gezogenen \nKliniken nicht verglichen werden. Als sie von den Kürzungen durch die \nVergleichsberechnung erstmals erfahren habe, habe sie die Klinik ohne Risiko für \nden Therapieerfolg schon aus medizinischen Gründen nicht mehr wechseln \nkönnen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 9. Mai 2005 hat die Klägerin die Klage wegen der nicht \nanerkannten Teilbeträge aus den Rechungen des Dr. T, die zuletzt in Höhe von \n85,96 EUR Netto-Beihilfe streitig waren, zurück genommen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der \nBeihilfenbescheide der Bezirksregierung E vom \n28. Oktober 2004, vom 29. Oktober 2004, vom 29. November \n2004 und vom 8. Dezember 2004 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 zu verpflichten, ihr \nauf ihre Beihilfenanträge vom 3. Oktober 2004, vom 19. Oktober \n2004, vom 20. November 2004 und vom 1. Dezember 2004 eine \nweitere Beihilfe zu den Rechnungen der S Parkklinik vom \n30. September 2004, vom 15. Oktober 2004, vom \n15. November 2004 und vom 29. November 2004 in Höhe von \ninsgesamt 3.730,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n28. Februar 2005 zu gewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs verteidigt die Kürzungen. Mit den gekürzten Beihilfen werde der \nbeihilferechtlich gebotene Anteil an einer angemessenen medizinischen \nGrundversorgung erbracht. Die Leistungen der S Parkklinik gingen über eine \ngrundsätzlich ausreichende Grundversorgung hinaus. Die Kürzungen seien mit \nRücksicht auf die letztlich allen Beihilfeberechtigten zugute kommende sparsame \nVerwendung von Haushaltsmitteln zulässig und geboten. Der Klägerin seien keine \nwirksamen Zusicherungen hinsichtlich der Erstattung der vollständigen \nAufwendungen erteilt worden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E \nverwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nIm übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Die Klägerin hat über \ndie bereits gewährte Beihilfe hinaus Anspruch auf weitere Beihilfe für diejenigen \nAufwendungen, die anlässlich ihres Aufenthaltes in der S Parkklinik entstanden sind, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO - hier in der \nFassung der 19. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003) sind \nin Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur \nBesserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange. \n\n20\n\nDass sich die Klägerin während des gesamten abgerechneten Zeitraums auf \nGrund medizinischer Indikation und damit notwendig i.S.v. § 3 Abs. 1 der BVO in der \nS Parkklinik aufgehalten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf aus \nSicht der Kammer keiner Vertiefung.\n\n21\n\nDie dort angefallenen Aufwendungen für den Tagespflegesatz sind auch \nangemessen. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. \nDie Konkretisierung der Angemessenheit von Aufwendungen anlässlich von \nKrankenhausaufenthalten ist abschließender Regelungsgegenstand von § 4 Abs. 1 \nNr. 2 BVO. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind im Einzelnen die Kosten fest gelegt, die bei \neiner stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung im \nKrankenhaus beihilfefähig sind.\n\n22\n\nMohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand Dezember 2004, B I § 4 \nAnm. 4 (Seite B 69 oben) mit der Hervorhebung wie in der Kommentierung.\n\n23\n\nDer Tagespflegesatz der S Parkklinik ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVO \nvorbehaltlich der dort selbst geregelten hier nicht streitigen Abzüge angemessen und \ndamit erstattungsfähig. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. \n\n24\n\nDie S Klinik ist eine Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO. \nKrankenanstalten i.S.d. Vorschrift sind Anstalten, in denen Kranke untergebracht und \nverpflegt werden und in denen durch ärztliche Hilfeleistung erstrebt wird, \nKrankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern. \n\n25\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand Dezember 2004, B I \n§ 4 Anm. 4 (Seite B 66/5).\n\n26\n\nDas trifft auch auf die S Parkklinik zu. Dass die S Parkklinik nicht in der \nRechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.v. §§ 114a GO NRW, 21 LOG \nNRW geführt wird, ist unerheblich. Die Formulierung Krankenanstalt bezweckt \njedenfalls nicht den Ausschluss der nicht in der Rechtsform einer Anstalt des \nöffentlichen Rechts geführten Krankenhäuser. Bei den Krankenanstalten \nunterscheidet man\n\n27\n\nnach Mohr/Sabolewski, B I § 4 Anm. 4. (Seite B 66/6)\n\n28\n\nzwischen öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Anstalten, und es \nbleibt dem Beihilfeberechtigten überlassen, in welchem Krankenhaus er sich \nbehandeln lässt. \n\n29\n\nUnerheblich ist ferner, dass die S Parkklinik nicht nach Pflegeklassen \ndifferenziert, wie es allerdings dem historischen Vorstellungsbild des § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nlit. b BVO entspricht. Denn eine Differenzierung des Pflegesatzes nach \nPflegeklassen ist \n\n30\n\nentgegen Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10. März 2005 - 1 K \n4010/04 -, Seite 9, 3. Absatz des amtlichen Urteilabdrucks \n\n31\n\nnicht Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich ein den Anspruch in der Höhe \nbeschränkendes Merkmal. Erstattungsfähig ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 \nNr. 2 lit. b BVO (... in Höhe des Pflegesatzes ... einer Krankenanstalt) der jeweilige \nPflegesatz der Krankenanstalt. Differenziert eine Krankenanstalt sodann diesen \nPflegesatz nach Pflegeklassen, so ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit \nnicht jede Klasse in vollem Umfange erstattungsfähig, sondern lediglich die dritte \nuneingeschränkt und die zweite mit Abzügen (Selbstbehalt). Dass bei unterbliebener \nDifferenzierung nach Pflegeklassen und Abrechnung nach einem Einheitspflegesatz \ndieser insgesamt nicht erstattungsfähig sein könnte, lässt sich der Vorschrift weder \nnach ihrem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Träfe die \ngegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen zu, so wäre der eine nach \nEinheitspflegesatz abrechnende Privatklinik in Anspruch nehmende Beamte bis zur \nGrenze der Fürsorgepflicht beihilferechtlich anspruchslos im Hinblick auf seine \nAufwendungen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber \nder Beihilfenverordnung die Beamten in Fällen der Inanspruchnahme von nach \nEinheitspflegesatz abrechnenden Privatkliniken beihilferechtlich derart anspruchslos \nstellen wollte. Ein solcher Wille des Beihilfenverordnungsgebers müsste schon mit \nRücksicht auf die erheblichen finanziellen Folgen, die den Beihilfeberechtigten bei \nlänger dauernder Inanspruchnahme einer Privatklinik treffen können, ausdrücklichen \nNiederschlag in der Beihilfenverordnung finden, was jedoch gerade nicht geschehen \nist.\n\n32\n\nVerwendet daher ein Privatkrankenhaus einen nicht weiter nach Pflegeklassen \ngestaffelten Einheitspflegesatz, so ist dieser Pflegesatz - vorbehaltlich seiner \nzivilrechtlichen Wirksamkeit - angemessen und damit erstattungsfähig im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO.\n\n33\n\nDie mithin gegebene beihilferechtliche Angemessenheit des konkreten \nTagespflegesatzes kann durch die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (VVzBVO) aus Rechtsgründen nicht weiter eingeschränkt werden. Zwar \nbestimmen die (durch Runderlass des Finanzministeriums vom 26. März 2003, SMBl \nNW 2003. S. 396) eingefügten Ziffern 9a.5 (inzwischen Ziffer 9.a6) und 9a.6 \n(inzwischen Ziffer 9a.7) zu § 4 BVO Folgendes:\n\n34\n\n„9a.5 \nEigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die \nBundespflegesatzverordnung nicht anwenden, können grundsätzlich nicht als \nangemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen werden und als beihilfefähig \nanerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die \nvergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, \ndie nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären. Der \nBetrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO ist abzuziehen. \n9a.6 \nBei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber \nnach Pflegesätzen abrechnen, gilt Nummer 9a.5 entsprechend.\n\n35\n\nDiese Regelungen, unter deren Anwendung es zu der Kürzung der Rechnungen \nauf den hier streitigen Umfang gekommen ist, stehen der Angemessenheit des \nTagespflegesatzes jedoch nicht entgegen, weil es sich bei den Ziffern 9a.5 und 6 zu \n§ 4 VVzBVO lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, die allenfalls zur \nInterpretation der einschlägigen Vorschriften der Beihilfenverordnung herangezogen \nwerden können, diese aber nicht rechtlich verbindlich auszufüllen vermögen. Soweit \ndie Beihilfenverordnung an einigen Stellen die Ausgestaltung von \nBeihilfenansprüchen durch Verwaltungsvorschrift zulässt, wie etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 9 \nSatz 1 BVO hinsichtlich der Beihilfenfähigkeit von Heilbehandlungen, ist eine \nderartige Ermächtigung zur Ausgestaltung des Anspruchs betreffend \nKrankenhausaufenthalte nicht ersichtlich. Die Beihilfenverordnung enthält keine \nVorschrift, die den Finanzminister ermächtigen könnte, Beihilfenansprüche für \nKrankenhausaufenthalte über die detaillierte Regelung in § 4 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a und \nb BVO hinaus auszugestalten. Deshalb verbleibt es insoweit bei der Regelung in den \n§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO mit der abschließenden Bestimmung des \nangemessenen Umfangs durch Abzug von 25,- EUR täglich. Weitere \nEinschränkungen muss der Verordnungsgeber der BVO auf der Basis von § 88 \nSatz 5 LGB NRW selbst regeln. Vorbehaltlich einer etwaigen Notwendigkeit, die \nBeihilfen insgesamt durch Gesetz zu regeln, steht es dem Verordnungsgeber \nmöglicherweise frei, zu einer Regelung zurück zu kehren, wie sie in älteren \nFassungen der BVO (z. B. vom 27. März 1975, GV NW 331) enthalten war. § 4 Nr. 2 \nSatz 2 BVO 1975 lautete: „Bei Unterbringung in einer nach § 30 der \nGewerbeordnung konzessionierten privaten Krankenanstalt oder Privatklinik sind die \nKosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu dem Betrage beihilfefähig, der bei \nvergleichbarer Unterbringung in einer geeigneten öffentlichen oder freien \ngemeinnützigen Krankenanstalt am Ort der Unterbringung oder in dessen Nähe \nbeihilfefähig wäre.\" Diese Regelung ist jedoch durch Artikel I Ziffer 4 lit c. der \nsechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (vom 14. Juli 1987, GV \nNW 266) ersatzlos gestrichen worden.\n\n36\n\nOb der damit zu bejahenden beihilfenrechtlichen Angemessenheit des \nEinheitspflegesatzes entgegen stehen könnte, wenn dieser auf den ersten Blick \nwucherähnlich überhöht wäre, kann dahinstehen. Denn der Einheitspflegesatz der S \nParkklinik ist auf den ersten Blick ersichtlich nicht wucherähnlich überhöht. Dass der \nTagespflegesatz der S Parkklinik hier ca. 65 % über dem Pflegesatz der zum \nVergleich heran gezogenen Universität in E liegt, ist schon deshalb kein Indiz für \neinen überhöhten Preis, weil sich die Universität in E im Verhältnis zur S Parkklinik \nschon nicht in einem Kostenwettbewerb befindet. Wenn überhaupt, müsste der \nTagespflegesatz der S Parkklinik mit anderen, ebenfalls in privater Trägerschaft \ngeführten und öffentlich nicht geförderten Krankenhäusern verglichen werden. \n\n37\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003, - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154 ff.\n\n38\n\nDie konkrete Höhe des Anspruchs der Klägerin auf weitere Beihilfe ergibt sich \naus dem Umfang der jeweils auf der Vergleichsberechnung beruhenden Kürzungen. \nNach dem Stand des Widerspruchsbescheides ist in Anwendung der \nVergleichsberechung der beihilfefähige Aufwand aus den Rechnungen vom \n30. September 2004 und vom 15. Oktober 2004 jeweils um 2.141,85 EUR, der \nAufwand aus der Rechnung vom 15. November 2004 um 1.855,10 EUR und aus der \nRechnung vom 29. November 2004 um 1.322,37 EUR, also insgesamt um \n7.461,17 EUR gekürzt worden. Ausgehend von einem individuellen \nBeihilfenbemessungssatz von 50% ergibt dies die Klageforderung in Höhe von \n3.730,59 EUR.\n\n39\n\nDer tenorierte Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der analogen Anwendung \nvon § 291 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nanerkannt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen verlangt \nwerden können, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige \nRegelung trifft und wenn der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten \nGeldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch \nVerpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1995, - 11 C 22.94 -, \nBVerwGE 99, 53 - 56 und Urteil vom 22. Februar 2001, - 5 CC 34.00 -, \nBverwGE 114, 61 - 68, ebenso nunmehr auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 - (bislang nicht \nveröffentlicht und nicht rechtskräftig).\n\n41\n\nDa weder das LBG NRW noch die BVO Prozesszinsen ausdrücklich \nausschließen und da die Forderung der Klägerin bereits bei Klageerhebung \nbezifferbar war, stehen der Klägerin die zuletzt allein beantragten Prozesszinsen in \ngesetzlicher Höhe (5 % über dem Basiszinssatz, vgl. §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 \nSatz 2 GBG) seit Rechtshängigkeit (Klageeingang) zu.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 \nVwGO. Die Kammer hat die Kosten insgesamt dem beklagten Land auferlegt, weil \nder Anteil, mit dem die Klägerin im Umfang der Klagerücknahme unterliegt, im \nVerhältnis zum Gesamtstreitwert gering ist und keinen Gebührensprung auslöst. Die \nweiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/26-k-924-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/26-k-924-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279496","retrieved":"2026-07-09 02:53:13.915697+00:00"}}