{"status":"available","doknr":"OLD279495","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0617.26K6761.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"26 K 6761/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des \nSchulamtes für die Stadt N vom 23. Juni 2004, vom 5. Juli 2004 und vom 21. Juli 2004 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 1. Oktober 2004 verpflichtet, dem \nKläger auf seine Beihilfenanträge vom 14. Juni 2004, vom 2./5. Juli 2004 und vom \n17. Juli 2004 eine weitere Beihilfe zu den Rechnungen der T-Privatklinik vom 1. Juni 2004, \nvom 11. Juni 2004, vom 21. Juni 2004, vom 1. Juli 2004 und vom 7. Juli 2004 in Höhe von \ninsgesamt 1.533,84 EUR zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die anlässlich eines \nAufenthaltes des Klägerin in der T-Privatklinik entstandenen Aufwendungen \nbeihilfefähig sind. \n\n3\n\nDer Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er hatte sich im \nJahr 2004 vom 12. Januar 2004 bis zum 26. März 2004 und erneut vom 19. April \n2004 bis zum 5. Juli 2004 einschließlich, letztgenannter Zeitraum unterbrochen durch \neinen Tag Urlaub am 12. Juni 2006, stationär in der T-Privatklinik in N aufgehalten. \nDie Erstrechnung der Pflegekosten (vom 21. Januar 2004) trug die Diagnose \n„Mittelgradige depressive Episode\". Die T-Privatklinik hatte dem Kläger als \nPflegesatz im Einzelzimmer für die Zeit bis einschließlich Februar 2004 jeweils \ntäglich 305,- EUR (sich zusammen setzend aus 275,- EUR Pflegesatz und 30,- EUR \nEinzelzimmerzuschlag) und für die Zeit ab dem 1. März 2004 jeweils täglich \n318,- EUR (285,- und 33,- EUR) in Rechnung gestellt. Bei der Prüfung der zeitnah \nund sukzessive gestellten Beihilfeanträge des Klägers für den ersten Aufenthalt \n(Januar bis März 2004) hatte das Schulamt für die Stadt N für die ersten \n30 Aufenthaltstage jeweils 25,- EUR Selbstbehalt abgezogen und auf den \nverbleibenden Betrag ohne weitere Abzüge (die Kostendämpfungspauschale war \nbereits anlässlich früherer Anträge des Klägers berücksichtigt worden) eine Beihilfe \nin Höhe von 50% gewährt. Ebenfalls ohne weitere Abzüge war dem Kläger auf \ndessen Anträge vom 5. Mai 2004 (Rechnung der T-Privatklinik vom 3. Mai 2004 für \ndie Zeit der Wiederaufnahme vom 19. April 2004 bis einschl. 30. April 2004 über \n3.816,- EUR) sowie vom 26. Mai 2004 (Rechnungen der T-Privatklinik vom \n11. Mai 2004 f. d. Zeit vom 1. bis 10. Mai 2004 und vom 21. Mai 2004 f. d. Zeit vom \n11. bis 20. Mai 2004) mit Bescheiden vom 5. und 26. Mai 2004 eine Beihilfe gewährt \nworden.\n\n4\n\nMit Antrag vom 14. Juni 2004 reichte der Kläger zwei Rechnungen der T-\nPrivatklinik vom 1. und 11. Juni 2004 über jeweils 10 Tage Aufenthalt ab dem \n21. Mai 2004 (Betrag jeweils 3.180,- EUR) ein. Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 \ngewährte das Schulamt dem Kläger die beantragte Beihilfe, allerdings erstmals unter \nAnwendung der Vergleichsregelung in Ziffer 9a.6 Satz 2 der Verwaltungsverordnung \nzur Anwendung der Beihilfeverordnung (VVzBVO) dergestalt, dass als dem Grunde \nnach (zu 50%) beihilfefähig nicht der tatsächlich berechnete Tagespflegesatz der T-\nPrivatklinik in Höhe von 318,- EUR/Tag, sondern der niedrigere Tagessatz der S \nLandeskliniken W in Höhe von 198,58 EUR als angemessen erachtet wurden. (Von \nder vom Schulamt der Stadt N zunächst beabsichtigten „rückwirkenden\" Anwendung \nder Vergleichsberechnung auf den ersten Aufenthalt des Klägers in der T-Privatklinik, \naus der sich eine Rückforderung in Höhe von 5.680,76 EUR ergeben hätte, hatte das \nSchulamt mit Schreiben vom 9. August 2004 abgesehen, nachdem der Kläger den \nVerbrauch der ihm als Beihilfe zugewendeten Mittel belegt hatte.) Mit Schreiben vom \n3. Juli 2004 berief sich der Kläger gegenüber dem Beihilfenbescheid vom \n23. Juni 2004 auf sein Recht betreffend die freie Arztwahl und dass er über die \nKürzung der Beihilfevorschriften bezüglich der Krankenhauswahl nicht informiert \nworden sei.\n\n5\n\nMit weiterem Antrag vom 2/5. Juli 2004 beantragte der Kläger u.a. eine Beihilfe \nzu zwei Rechnungen der T-Privatklinik vom 21. Juni 2004 (über 2.862,- EUR für \n9 Tage) und vom 1. Juli 2004 (über 3.180,- EUR für 10 Tage). Mit Bescheid vom \n5. Juli 2004 gewährte das Schulamt Beihilfe zu den Aufwendungen unter Anwendung \ndes Rechenweges wie im Bescheid vom 23. Juni 2004 (Vergleichsberechnung). Mit \nAntrag vom 17. Juli 2004 beantragte der Kläger eine Beihilfe zu den Rechnungen der \nT-Privatklinik vom 7. Juli 2004 (Schlussrechnung über 1.590,- EUR für 5 Tage), die \nmit Bescheid vom 21. Juli 2004 ebenfalls nach Kürzung gemäß der \nVergleichsberechnung gewährt wurde.\n\n6\n\nDer Kläger erhob durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Juli 2004 \nWiderspruch gegen den Beihilfebescheid vom 23. Juni 2004 sowie persönlich mit \nSchreiben vom 22. Juli 2004 Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom \n5. Juli 2004 sowie mit Fax vom 15. Juli 2004 Widerspruch gegen den \nBeihilfebescheid vom 21. Juli 2004.\n\n7\n\nMit dem anwaltlichen Widerspruch berief sich der Kläger darauf, die Leistungen \nder S Landesklinik W einerseits und der T-Privatklinik andererseits seien wegen \nhöherer Therapieintensität in Letztgenannter (3 bis 4 wöchentlich dort) nicht \nvergleichbar. Er leide auch unter hochgradiger Schlafapnoe, die in W nicht behandelt \nwerden könne. Nach einem im November 2003 erlittenen Hörsturz und \nanschließender Infusionsbehandlung habe ihm der behandelnde HNO-Arzt zu dem \nAufenthalt in der T-Privatklinik geraten, da diese auf jenes Krankheitsbild spezialisiert \nsei. Seine eigene Frau sei 2003 dort behandelt worden ebenso wie Kollegen. Die \nAbrechnung habe in der Vergangenheit nie Probleme gemacht.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung E zog mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2004 \nzugunsten des Klägers als Vergleichs-Krankenhaus die S Kliniken der I-Universität \n(mit einem Tages-Pflegesatz von 215,28 EUR) heran, in welcher das vollständige \nKrankenbild des Klägers ebenfalls hätte mitbehandelt werden können, und gab dem \nWiderspruch insoweit (also in Höhe von 16,70 EUR/Tag) statt; im übrigen wurden die \nWidersprüche als unbegründet zurückgewiesen.\n\n9\n\nAm 22. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiter verfolgt. Er vertieft sein Vorbringen zur Nichtvergleichbarkeit der Kliniken und \nträgt weiter vor, anderen Beihilfeberechtigten sei der Tagessatz der T-Privatklinik \nohne Kürzungen anerkannt worden, weshalb aus Gründen der Gleichbehandlung \nauch in seinem Fall so zu verfahren sei. Nachdem in der Vergangenheit der \nTagessatz auch in seinem Fall ohne Kürzungen anerkannt worden sei, habe er die \nKlinik nicht mehr wechseln können, ohne dadurch den Therapieerfolg zu \ngefährden.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der \nBescheide des Schulamtes für die Stadt N vom 23. Juni 2004, \nvom 5. Juli 2004 und vom 21. Juli 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n1. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm auf seine Beihilfenanträge \nvom 14. Juni 2004, vom 2./5. Juli 2004 und vom 17. Juli 2004 \neine weitere Beihilfe zu den Rechnungen der T-Privatklinik vom \n1. Juni 2004, vom 11. Juni 2004, vom 21. Juni 2004, vom \n1. Juli 2004 und vom 7. Juli 2004 in Höhe von insgesamt \n1.533,84 EUR zu gewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs verteidigt die Kürzungen. Mit den gekürzten Beihilfen werde der \nbeihilferechtlich gebotene Anteil an einer angemessenen medizinischen \nGrundversorgung erbracht. Die Leistungen der T-Privatklinik gingen über eine \ngrundsätzlich ausreichende Grundversorgung hinaus. Die Kürzungen seien mit \nRücksicht auf die letztlich allen Beihilfeberechtigten zugute kommende sparsame \nVerwendung von Haushaltsmitteln zulässig und geboten. Auf andere Fälle könne \nsich der Kläger nicht berufen, Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht \nbestehe nicht.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Schulamtes der \nStadt N und der Bezirksregierung E verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat über die bereits \ngewährte Beihilfe hinaus Anspruch auf weitere Beihilfe für diejenigen Aufwendungen, \ndie anlässlich seines Aufenthaltes in der T-Privatklinik entstanden sind, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO.\n\n18\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO - hier in der \nFassung der 19. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003) sind \nin Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur \nBesserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange. \n\n19\n\nDass sich der Kläger während des gesamten abgerechneten Zeitraums auf \nGrund medizinischer Indikation und damit notwendig i.S.v. § 3 Abs. 1 der BVO in der \nT-Privatklinik aufgehalten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf aus \nSicht der Kammer keiner Vertiefung.\n\n20\n\nDie dort angefallenen Aufwendungen für den Tagespflegesatz sind auch \nangemessen. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. \nDie Konkretisierung der Angemessenheit von Aufwendungen anlässlich von \nKrankenhausaufenthalten ist abschließender Regelungsgegenstand von § 4 Abs. 1 \nNr. 2 BVO. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind im Einzelnen die Kosten fest gelegt, die bei \neiner stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung im \nKrankenhaus beihilfefähig sind.\n\n21\n\nMohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand Dezember 2004, B I § 4 \nAnm. 4 (Seite B 69 oben) mit der Hervorhebung wie in der Kommentierung.\n\n22\n\nDer Tagespflegesatz der T-Privatklinik ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVO \nvorbehaltlich der dort selbst geregelten hier nicht streitigen Abzüge angemessen und \ndamit erstattungsfähig. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die T-\nPrivatklinik ist eine Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO. \nKrankenanstalten i.S.d. Vorschrift sind Anstalten, in denen Kranke untergebracht und \nverpflegt werden und in denen durch ärztliche Hilfeleistung erstrebt wird, \nKrankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern. \n\n23\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Kommentar, Stand Dezember 2004, B I \n§ 4 Anm. 4 (Seite B 66/5).\n\n24\n\nDas trifft auch auf die T-Privatklinik zu. Dass die T-Privatklinik nicht in der \nRechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.v. §§ 114a GO NRW, 21 LOG \nNRW geführt wird, ist unerheblich. Die Formulierung Krankenanstalt bezweckt \njedenfalls nicht den Ausschluss der nicht in der Rechtsform einer Anstalt des \nöffentlichen Rechts geführten Krankenhäuser. Bei den Krankenanstalten \nunterscheidet man\n\n25\n\nnach Mohr/Sabolewski, B I § 4 Anm. 4. (Seite B 66/6)\n\n26\n\nzwischen öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Anstalten, und es \nbleibt dem Beihilfeberechtigten überlassen, in welchem Krankenhaus er sich \nbehandeln lässt. \n\n27\n\nUnerheblich ist ferner, dass die T-Privatklinik nicht nach Pflegeklassen \ndifferenziert, wie es allerdings dem historischen Vorstellungsbild des § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nlit. b BVO entspricht. Denn eine Differenzierung des Pflegesatzes nach \nPflegeklassen ist \n\n28\n\nentgegen Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10. März 2005 - 1 \nK 4010/04 -, Seite 9, 3. Absatz des amtlichen Urteilabdrucks \n\n29\n\nnicht Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich ein den Anspruch in der Höhe \nbeschränkendes Merkmal. Erstattungsfähig ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 \nNr. 2 lit. b BVO (... in Höhe des Pflegesatzes ... einer Krankenanstalt) der jeweilige \nPflegesatz der Krankenanstalt. Differenziert eine Krankenanstalt sodann diesen \nPflegesatz nach Pflegeklassen, so ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit \nnicht jede Klasse in vollem Umfange erstattungsfähig, sondern lediglich die dritte \nuneingeschränkt und die zweite mit Abzügen (Selbstbehalt). Dass bei unterbliebener \nDifferenzierung nach Pflegeklassen und Abrechnung nach einem Einheitspflegesatz \ndieser insgesamt nicht erstattungsfähig sein könnte, lässt sich der Vorschrift weder \nnach ihrem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Träfe die \ngegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen zu, so wäre der eine nach \nEinheitspflegesatz abrechnende Privatklinik in Anspruch nehmende Beamte bis zur \nGrenze der Fürsorgepflicht beihilferechtlich anspruchslos im Hinblick auf seine \nAufwendungen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber \nder Beihilfenverordnung die Beamten in Fällen der Inanspruchnahme von nach \nEinheitspflegesatz abrechnenden Privatkliniken beihilferechtlich derart anspruchslos \nstellen wollte. Ein solcher Wille des Beihilfenverordnungsgebers müsste schon mit \nRücksicht auf die erheblichen finanziellen Folgen, die den Beihilfeberechtigten bei \nlänger dauernder Inanspruchnahme einer Privatklinik treffen können, ausdrücklichen \nNiederschlag in der Beihilfenverordnung finden, was jedoch gerade nicht geschehen \nist.\n\n30\n\nVerwendet daher ein Privatkrankenhaus einen nicht weiter nach Pflegeklassen \ngestaffelten Einheitspflegesatz, so ist dieser Pflegesatz - vorbehaltlich seiner \nzivilrechtlichen Wirksamkeit - angemessen und damit erstattungsfähig im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO.\n\n31\n\nDie mithin gegebene beihilferechtliche Angemessenheit des konkreten \nTagespflegesatzes kann durch die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (VVzBVO) aus Rechtsgründen nicht weiter eingeschränkt werden. Zwar \nbestimmen die (durch Runderlass des Finanzministeriums vom 26. März 2003, SMBl \nNW 2003. S. 396) eingefügten Ziffern 9a.5 (inzwischen Ziffer 9.a6) und 9a.6 \n(inzwischen Ziffer 9a.7) zu § 4 BVO Folgendes:\n\n32\n\n„9a.5 \nEigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die \nBundespflegesatzverordnung nicht anwenden, können grundsätzlich nicht als \nangemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen werden und als beihilfefähig \nanerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die \nvergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, \ndie nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären. Der \nBetrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO ist abzuziehen. \n9a.6 \nBei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber \nnach Pflegesätzen abrechnen, gilt Nummer 9a.5 entsprechend.\n\n33\n\nDiese Regelungen, unter deren Anwendung es zu der Kürzung der Rechnungen \nauf den hier streitigen Umfang gekommen ist, stehen der Angemessenheit des \nTagespflegesatzes jedoch nicht entgegen, weil es sich bei den Ziffern 9a.5 und 6 zu \n§ 4 VVzBVO lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, die allenfalls zur \nInterpretation der einschlägigen Vorschriften der Beihilfenverordnung herangezogen \nwerden können, diese aber nicht rechtlich verbindlich auszufüllen vermögen. Soweit \ndie Beihilfenverordnung an einigen Stellen die Ausgestaltung von \nBeihilfenansprüchen durch Verwaltungsvorschrift zulässt, wie etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 9 \nSatz 1 BVO hinsichtlich der Beihilfenfähigkeit von Heilbehandlungen, ist eine \nderartige Ermächtigung zur Ausgestaltung des Anspruchs betreffend \nKrankenhausaufenthalte nicht ersichtlich. Die Beihilfenverordnung enthält keine \nVorschrift, die den Finanzminister ermächtigen könnte, Beihilfenansprüche für \nKrankenhausaufenthalte über die detaillierte Regelung in § 4 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a und \nb BVO hinaus auszugestalten. Deshalb verbleibt es insoweit bei der Regelung in den \n§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BVO mit der abschließenden Bestimmung des \nangemessenen Umfangs durch Abzug von 25,- EUR täglich. Weitere \nEinschränkungen muss der Verordnungsgeber der BVO auf der Basis von § 88 \nSatz 5 LGB NRW selbst regeln. Vorbehaltlich einer etwaigen Notwendigkeit, die \nBeihilfen insgesamt durch Gesetz zu regeln, steht es dem Verordnungsgeber \nmöglicherweise frei, zu einer Regelung zurück zu kehren, wie sie in älteren \nFassungen der BVO (z. B. vom 27. März 1975, GV NW 331) enthalten war. § 4 Nr. 2 \nSatz 2 BVO 1975 lautete: „Bei Unterbringung in einer nach § 30 der \nGewerbeordnung konzessionierten privaten Krankenanstalt oder Privatklinik sind die \nKosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu dem Betrage beihilfefähig, der bei \nvergleichbarer Unterbringung in einer geeigneten öffentlichen oder freien \ngemeinnützigen Krankenanstalt am Ort der Unterbringung oder in dessen Nähe \nbeihilfefähig wäre.\" Diese Regelung ist jedoch durch Artikel I Ziffer 4 lit c. der \nsechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (vom 14. Juli 1987, GV \nNW 266) ersatzlos gestrichen worden.\n\n34\n\nOb der damit zu bejahenden beihilfenrechtlichen Angemessenheit des \nEinheitspflegesatzes entgegen stehen könnte, wenn dieser auf den ersten Blick \nwucherähnlich überhöht wäre, kann dahinstehen. Denn der Einheitspflegesatz der T-\nPrivatklinik ist auf den ersten Blick ersichtlich nicht wucherähnlich überhöht. Dass der \nTagespflegesatz der T-Privatklinik hier knapp 50 % über dem Pflegesatz der zum \nVergleich heran gezogenen S Klinik der I-Universität in E liegt, ist schon deshalb kein \nIndiz für einen überhöhten Preis, weil sich die S Klinik der I-Universität in E im \nVerhältnis zur T-Privatklinik schon nicht in einem Kostenwettbewerb befindet. Wenn \nüberhaupt, müsste der Tagespflegesatz der T-Privatklinik mit anderen, ebenfalls in \nprivater Trägerschaft geführten und öffentlich nicht geförderten Krankenhäusern \nverglichen werden. \n\n35\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003, - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154 ff.\n\n36\n\nDie konkrete Höhe des Anspruchs des Klägers auf weitere Beihilfe ergibt sich \naus der Anzahl der gekürzten Tage (44), multipliziert mit der Höhe der jeweiligen \nKürzung (69,72 EUR) und dem individuellen Beihilfenbemessungssatz (50%). Sie \nbeträgt im Falle des Klägers daher 1.533,84 EUR.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren \nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 ZPO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/26-k-6761-04","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/26-k-6761-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279495","retrieved":"2026-07-09 02:53:13.830420+00:00"}}