{"status":"available","doknr":"OLD279500","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0617.13K8941.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"13 K 8941/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1951 geborene Klägerin und ihr Ehemann erhielten vom Beklagten seit \nFebruar 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und nahmen am Verfahren der \npauschalierten Gewährung von Bekleidungsbeihilfe teil.\n\n3\n\nDer Beklagte gewährt die Bekleidungsbeihilfe, soweit die Hilfeempfänger damit \neinverstanden sind, in Form einer Bekleidungspauschale, die jeweils im April für das \n1. Halbjahr und im Oktober für das 2. Halbjahr ausgezahlt wird. Die vom Beklagten \ngezahlte Pauschale betrug im Jahr 2003 für Männer 145,98 Euro und für Frauen \n179,21 Euro.\n\n4\n\nBezüglich eines auf bestimmte Kleidungsstücke gerichteten Antrags des \nEhemannes der Klägerin vom 25. Februar 2003 teilte der Beklagte ihr und ihrem \nEhemann mit Schreiben vom 17. März 2003 mit, dass er diesen Antrag im Hinblick \nauf die im April fällig werdende Bekleidungspauschale als erledigt betrachte. Als \nReaktion hierauf ging beim Beklagten ein die Klägerin und ihren Ehemann als \nAbsender ausweisendes und von beiden unterschriebenes Schreiben vom \n23. März 2003 ein, in dem Widerspruch gegen das Schreiben vom 17. März 2003 \nerhoben und in dem u.a. ausgeführt wurde:\n\n5\n\n„Wir weisen Sie weiterhin darauf hin, dass wir uns an der \nBekleidungspauschale nicht beteiligen werden da wir uns auch an einer \nPauschalierung nicht beteiligen. Ich verweise noch mal auf meinen Antrag auf \nBekleidung vom 25.02.03.\"\n\n6\n\nAm 2. April 2003 fand daraufhin ein Hausbesuch bei der Klägerin und ihrem \nEhemann zur Feststellung des Bekleidungsbedarfs des Ehemannes statt. In dem \ndazu erstellten Vermerk des Beklagten vom selben Tage hielt dieser fest dass die \nKlägerin keinen Bekleidungsbedarf geltend gemacht habe. Nachdem der Beklagte \nihrem Ehemann wenig später aufgrund dieser Bedarfsfeststellung eine konkret \nberechnete Bekleidungsbeihilfe gewährt hatte, stellte die Klägerin unter dem \n24. April 2003 einen eigenen Antrag auf Bekleidungsbeihilfe, in dem sie angab, eine \nVielzahl von im Einzelnen aufgeführten Kleidungsstücken werde dringend benötigt. \nNachdem die Beteiligten in der Folgezeit um die Zulässigkeit der Durchführung eines \nvon der Klägerin verweigerten Hausbesuchs zur Feststellung ihres \nBekleidungsbedarfs gestritten hatten, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin \nvom 24. April 2003 mit Bescheid vom 14. Juli 2003 ab und begründete dies damit, \ndass sie einen Hausbesuch verweigert habe und infolge dessen der geltend \ngemachte Bedarf nicht feststellbar sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit \nSchreiben vom 21. Juli 2003, in dem sie wiederum auf die Unzulässigkeit von \nHausbesuchen abstellte.\n\n7\n\nNachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass sie wieder am Verfahren der \npauschalierten Gewährung von Bekleidungsbeihilfe teilnehmen wollte, erhielt sie mit \nBescheid vom 14. November 2003 die Bekleidungspauschale für das \n2. Halbjahr 2003. \n\n8\n\nSie hat am 17. Dezember 2003 Klage erhoben, mit dem sie die Zahlung der \nBekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 begehrt. Sie begründet dies im \nWesentlichen damit, sie habe zu keinem Zeitpunkt - insbesondere nicht durch das \nSchreiben vom 23. März 2003, bei dem es sich um die Erklärung ihres Ehemannes \nhandele - auf die Bekleidungspauschale verzichtet.\n\n9\n\nDie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin beantragt \nschriftsätzlich sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr die Bekleidungspauschale \nfür das 1. Halbjahr 2003 in Höhe von 179,21 Euro zu \ngewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hält die Klage zum einen für unzulässig, weil der Bescheid vom 14. Juli 2003 \nbestandskräftig geworden sei, und zum anderen für unbegründet, weil die Klägerin \neine Bedarfsermittlung abgelehnt habe.\n\n14\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens gleichen Rubrums \n13 L 3511/03 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen \nVerhandlung nicht erschienen ist, da sie in der ihr mit Postzustellungsurkunde \nordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim \nAusbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden \nkann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n18\n\nIhr steht nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 14. Juli 2003 entgegen. \nZum einen haben die Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2003 sinngemäß \nWiderspruch gegen diesen Bescheid erhoben, zum anderen regelt dieser Bescheid \nerkennbar nicht die Bekleidungspauschale, sondern allein die Ablehnung des auf \nbestimmte Kleidungsstücke gerichteten Antrags der Klägerin vom 24. April 2003. \nEine unausgesprochen mitgeregelte Ablehnung der Bekleidungspauschale lässt sich \ndem Bescheid nicht entnehmen. \nAuch wenn der Beklagte somit über die Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr \n2003 noch nicht entschieden hat, ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO \nzulässig. Ein grundsätzlich vor Klageerhebung erforderlicher Antrag der Klägerin auf \ndie Bekleidungspauschale liegt z. B. mit dem Schreiben vom 29. September 2002 \nvor, aufgrund dessen die Klägerin zuvor am Verfahren der pauschalierten \nGewährung der Bekleidungsbeihilfe teilgenommen hatte. \n\n19\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die \nBekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 gegen den Beklagten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n20\n\nSie hat auf ihren Anspruch auf Bekleidungspauschale für diesen Zeitraum \nwirksam verzichtet und diesen Verzicht innerhalb des 1. Halbjahres 2003 auch nicht \nwiderrufen.\n\n21\n\nGemäß § 46 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) kann \nauf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem \nLeistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die \nZukunft widerrufen werden.\n\n22\n\nDie Klägerin hat auf ihren Anspruch auf pauschalierte Bekleidungsbeihilfe durch \ndas Schreiben vom 23. März 2003 verzichtet. Auch wenn sie vorträgt, diese \nErklärung habe sich nur auf ihren Ehemann beziehen sollen und es handele sich in \nBezug auf sie um ein Missverständnis, so ist das jedenfalls als Widerspruch ihres \nEhemannes gegen das Schreiben vom 17. März 2003 anzusehende Schreiben bei \nverständiger Auslegung nach dem entscheidenden objektivierten Empfängerhorizont \nauch als Verzicht auf die Bekleidungspauschale für ihre Person zu verstehen: Der \nBriefkopf weist auch sie als Absender auf, auch sie hat das Schreiben unterschrieben \nund die Erklärung, sich nicht an der Bekleidungspauschale beteiligen zu wollen, ist in \nder 1. Person Plural („Wir-Form\") gehalten. Sollte es sich tatsächlich um das von der \nKlägerin behauptete Missverständnis handeln, so hätte sie dies in der Folgezeit \nklarstellen und aus der Welt schaffen können. Dies hat sie nicht getan; stattdessen \nhat sie dieses Verständnis dadurch bestätigt, dass sie einen auf bestimmte \nBekleidungsstücke gerichteten Antrag gestellt hat. \nDieser Verzicht hat die Wirkung, dass sie keine pauschalierte Bekleidungsbeihilfe \nerhält; solange der Verzicht nicht gemäß § 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I widerrufen \nwird, kann sie Bekleidungsbeihilfe nur noch auf gesonderten Antrag für im Einzelnen \nbestimmte Kleidungsstücke bewilligt bekommen, in Bezug auf die der Bedarf nach \n§ 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu ermitteln ist.\n\n23\n\nEin jederzeit für die Zukunft möglicher Widerruf des Verzichts - also eine \nÄnderung der Entscheidung der Klägerin für die nicht-pauschalierte \nBekleidungsbeihilfe - ist innerhalb des 1. Halbjahres 2003 nicht erfolgt. Keine dem \nVerwaltungsvorgang zu entnehmende Äußerung der Klägerin enthält bei \nverständiger Auslegung einen Widerruf der Erklärung, sich nicht am pauschalierten \nBekleidungsbeihilfeverfahren beteiligen zu wollen. Sie hat vielmehr um die \nGewährung einer Beihilfe für bestimmte in ihrem Antrag vom 24. April 2003 \nbezeichnete Kleidungsstücke und in diesem Zusammenhang um die Zulässigkeit \neines Hausbesuchs gestritten. Sie hat zur Bedarfsfeststellung durch Hausbesuch \naber nicht vorgetragen, ein solcher sei nicht erforderlich, weil sie eine Pauschale \nwünsche, sondern hat sich darauf berufen, dass die rechtlichen Voraussetzungen \neiner Bedarfsfeststellung durch Hausbesuch nicht vorlägen. Auch ihren sonstigen \nÄußerungen (z. B. den Schreiben an den Beklagten vom 9., 28. und 29. April sowie \nvom 12. Mai 2003) lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihren Antrag auf \nBekleidungsbeihilfe für im Einzelnen bestimmte Kleidungsstücke vom 24. April 2003 \nfallen lässt und um pauschalierte Gewährung bittet. Erst im Herbst 2003 hat die \nKlägerin deutlich gemacht, dass sie wieder am Verfahren der pauschalierten \nGewährung teilnehmen wolle. Dies konnte jedoch nach dem eindeutigen \nRegelungsgehalt des § 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I nur Wirkung ab diesem \nZeitpunkt \n- und damit nicht für die Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 - \nentfalten.\n\n24\n\nDie Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Beihilfe für die mit dem Antrag vom \n24. April 2003 benannten Kleidungsstücke zusteht, ist nicht Gegenstand dieses \nVerfahrens, da die Klägerin mit ihrer Klage in eindeutiger Weise allein die \nBekleidungspauschale geltend macht.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. \nVwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/13-k-8941-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/13-k-8941-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279500","retrieved":"2026-07-09 02:53:14.255248+00:00"}}