{"status":"available","doknr":"OLD279499","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0617.13K1826.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-17","aktenzeichen":"13 K 1826/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen \naus dem Kosovo. Sie leben seit längerem in X und erhalten dort seit der Erteilung \nvon Aufenthaltsbefugnissen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG).\n\n3\n\nIm Sommer 2003 beabsichtigten die Kläger, wie schon im Vorjahr, ihre Heimat zu \nbesuchen und ihre dortigen Kontakte zu pflegen. Zu diesem Zweck beschafften sie \nsich bei der Ausländerbehörde des Kreises L die notwendigen Reisedokumente und \nklärten ihren Heimaturlaub in ausländerrechtlicher Hinsicht. \nDie Klägerin zu 2. reiste mit dem bereits volljährigen Sohn B6 und dem Kläger zu 5. \nbereits Mitte Juli 2003 in den Kosovo. Der Kläger zu 1. folgte mit den übrigen \nklagenden Kindern zum Beginn der Schulsommerferien 2003 am Monatswechsel Juli \n- August nach.\n\n4\n\nDas Sozialamt des Beklagten war über diese Reise vorab informiert. Fragen der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit, insbesondere die Herkunft der Mittel für die \nFlugkosten, waren vorab in einer Vorsprache des Klägers zu 1. geklärt worden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. August 2003, der mit einfachem Brief, gerichtet an den \nKläger zu 1., übersandt wurde, stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt für \ndie Kläger in Bezug auf die Zeit ihres Aufenthalts im Kosovo bis zum Ende der \nSchulferien (15.09.03) ein, da sie sich in dieser Zeit nicht im Bundesgebiet aufhielten, \nwas eine Voraussetzung der Sozialhilfe sei. \nMit weiterem Bescheid vom 13. August 2003, gerichtet an den Kläger zu 1. und mit \nPostzustellungsurkunde, wurde die zuvor für den Sohn B6 bereits bewilligte und \ngezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat August 2003 wegen des \nAuslandsaufenthalts zurückgenommen und zurückgefordert.\n\n6\n\nUnter dem 3. September 2003 erhob M gegen den mit Postzustellungsurkunde \nzugestellten Bescheid vom 13. August 2003 Widerspruch.\n\n7\n\nDie Kläger kehrten am Sonntag, 14. September 2003, aus dem Kosovo zurück, \nweil am Montag, 15. September 2003, die Schule wieder begann.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 23. September 2003 wandte sich die M für die Familie der \nKläger an den Beklagten und rügte die Einstellung der Sozialhilfe während des \nAuslandsaufenthalts, da nach ihrer Auffassung § 120 Abs. 1 BSHG nicht zu \nUngunsten des Leistungsberechtigten auszulegen sei. Diesem Schreiben fügte sie \neine Kopie einer sie berechtigenden Vollmacht des Klägers zu 1. vom 3. Januar 1996 \nbei, die sie befugte, „gegenüber allen Dienststellen, Behörden und Ärzten betreffend \nmich und jeden einzelnen meiner Familie, Auskünfte jeder Art zu erbitten und in \nEmpfang zu nehmen, schriftliche Anträge zu stellen und in meinem Namen eine \nanwaltliche Vertretung zu bestellen, falls sie es für erforderlich hält\".\n\n9\n\nAm 26. September 2003 sprach der Kläger zu 1. beim Beklagten vor und erklärte \nu.a., bezüglich des Zeitraums, in dem vom Beklagten keine Leistungen gewährt \nwurden, werde aller Wahrscheinlichkeit nach noch ein entsprechender Widerspruch \nvorgelegt.\n\n10\n\nMit dem Sozialhilfebescheid für September 2003 vom 1. Oktober 2003 wurde den \nKlägern Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich anteilig für die Zeit ab dem \n14. September 2003 gewährt.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wandte sich die M erneut für die Kläger \nwegen der Frage der Leistungen während des Aufenthalts im Kosovo an den \nBeklagten, da dies nach der Verhandlungsniederschrift vom 26. September 2003 \nnoch eines erneuten Widerspruchs bedürfe. Diesem Schreiben fügte sie eine \nAktennotiz ihres Ehemannes, M1, bei, in der dieser die Auffassung vertritt, den \nKlägern stehe auch während eines Auslandsaufenthalts Sozialhilfe zu.\n\n12\n\nDer Landrat des Kreises L gab dem Widerspruch vom 3. September 2003 gegen \nden auf den Sohn B6 bezogenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom \n13. August 2003 statt. Den Widerspruch vom 14. Oktober 2003 gegen den an die \nKläger gerichteten Bescheid vom 12. August 2003 wies er mit demselben Bescheid \nvom 11. Februar 2004, der M als Vertreterin der Kläger am 13. Februar 2004 mit \nPostzustellungsurkunde zugestellt, zurück. In Bezug auf den die Kläger betreffenden \nBescheid vom 12. August 2003 führte er zur Begründung aus: Der Bescheid vom \n12. August 2003 sei am selben Tag per Post abgegangen, weshalb die \nWiderspruchsfrist am 15. September 2003 geendet habe. Der Widerspruch der M \nvom 3. September 2003 habe sich nur auf den B6 betreffenden Bescheid vom \n13. August 2003 bezogen. In Bezug auf den Bescheid vom 12. August 2003 sei die \nWiderspruchsfrist versäumt worden, gleich ob das Schreiben der M vom \n23. September 2003, die Vorsprache des Klägers zu 1. vom 26. September 2003 \noder das Schreiben der M vom 14. Oktober 2003 als Widerspruch gewertet würden. \nEine Notwendigkeit, den Bescheid vom 12. August 2003 der M bekanntzugeben, \nhabe nicht bestanden. Die Frist sei auch in Abwesenheit der Kläger in Gang gesetzt \nworden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es \neine verschuldete Fristversäumnis sei, wenn man trotz längerer Abwesenheit keine \nRegelung der Postkontrolle vornehme. Zudem sei der Widerspruch auch \nunbegründet, da ein Anspruch auf Sozialhilfe wegen § 120 BSHG nicht bestehe, weil \nsie sich im Ausland aufgehalten hätten. Es hätte auch kein Anlass bestanden, von \nder Einstellung wegen einer nur kurzfristigen Abwesenheit abzusehen, weil ein \nZeitraum von mehr als einem Monat nicht zu vernachlässigen sei.\n\n13\n\nDie Kläger haben am 14. März 2004, einem Sonntag, Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren um Weitergewährung ihrer Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum ihres \nAufenthalts im Kosovo im Sommer 2003 weiterverfolgen. In Ergänzung ihres \nVortrags aus dem Verwaltungsverfahren tragen sie zur Begründung im Wesentlichen \nvor: Die Kläger hätten das Sozialamt des Beklagten vor der Reise über diese in \nKenntnis gesetzt, ohne von dort einen Hinweis darauf zu erhalten, dass sie mit einer \nEinstellung der Sozialhilfe zu rechnen hätten. Aus diesem Grund hätten sie für die \nZeit ihrer Abwesenheit keinen Empfangsbevollmächtigten benennen und auch nicht \nanderweitig für die Kontrolle ihrer Post sorgen müssen. Eine Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand sei deshalb möglich gewesen, da sie auch nach ihrer Rückkehr \nfristgerecht beim Beklagten vorgesprochen hätten. Das Verhalten der M sei ohne \nBedeutung, da sie keine Zustellungsbevollmächtigte gewesen sei. \nIn der Sache sei die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt während des Kosovo-\nAufenthalts schon im Hinblick auf den Vertrauensschutz nach §§ 45 ff. SGB X \nausgeschlossen, da der Auslandsaufenthalt der Kläger im Vorjahr ohne \nKonsequenzen für ihre Sozialhilfe geblieben sei, man sie vor der Reise nicht über \nmögliche Folgen für ihre Sozialhilfe aufgeklärt habe und ihnen zudem ein Abbruch \nder Reise nicht zumutbar gewesen sei. \nJedenfalls sei § 120 Abs. 1 BSHG nicht so zu verstehen, dass Ausländern bei \njeglichem Auslandsaufenthalt für diesen Zeitraum die Sozialhilfe zu versagen sei, \nsondern es müsse auf die zu § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG entwickelten Grundsätze \nzurückgegriffen werden. Deshalb sei jedenfalls für kurzfristige Abwesenheiten \ninnerhalb eines Bewilligungszeitraums die Sozialhilfe weiterzugewähren. \nMit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 haben die Kläger ihr Begehren um den Antrag \nerweitert, den Beklagten zu verpflichten, in Zukunft sein Ermessen zur \nWeitergewährung der Sozialhilfe während einer vorübergehenden Abwesenheit zum \nBesuch des Heimatlandes großzügig, wenigstens für die Dauer eines \nBewilligungszeitraums, auszuschöpfen. Dieses Begehren haben sie in der \nmündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrats des Kreises L vom 11. Februar 2004 zu verpflichten, \nihnen auch für die Zeit vom 1. August bis zum \n13. September 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in \nbestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angegriffenen \nBescheide.\n\n19\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises L Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen \nhaben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n22\n\nIm Übrigen ist die Klage bereits unzulässig.\n\n23\n\nDie Kläger haben das nach § 68 Abs. 1, Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren \nnicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie haben gegen den Bescheid vom \n12. August 2003 nicht fristgerecht Widerspruch erhoben. Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Kläger die Widerspruchsfrist schuldhaft \nversäumt haben.\n\n24\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, \nnachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, \nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift gelten §§ 58 und 60 Abs. 1 bis Abs. 4 \nVwGO entsprechend. \nNach § 60 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren, der ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 der Norm ist der Antrag binnen zwei Wochen \nnach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1). Die Tatsachen zur Begründung \ndes Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft \nzu machen (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung \nnachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne \nAntrag gewährt werden (Satz 4).\n\n25\n\nDer Bescheid vom 12. August 2003 ist den Klägern trotz ihrer Abwesenheit durch \ndie \nÜbermittlung mit der Post im Sinne von § 37 Abs. 1 des Zehnten Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB X) bekanntgegeben worden. \nGemäß § 37 Abs. 2 SGB X galt der als einfacher Brief übersandte Bescheid ihnen \nmit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Dies war der \n15. August 2003. \nDabei ist es unschädlich, dass die Kläger den Bescheid zu diesem Zeitpunkt wegen \nihrer Abwesenheit nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Für die \nBekanntgabe reicht es, dass ein Schriftstück dem Adressaten im üblichen Postgang \nin seiner Wohnung im Briefkasten oder auf andere Weise zugeht, weil es dann in \neiner Weise in seinen Herrschaftsbereich gelangt, aufgrund der nach dem normalen \nVerlauf der Dinge von einer Kenntnisnahme auszugehen ist. Eine tatsächliche \nKenntnisnahme ist nicht erforderlich.\n\n26\n\nDa dem Bescheid vom 12. August 2003 eine zutreffende \nRechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, betrug die Widerspruchsfrist gemäß § 70 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 58 VwGO einen Monat. Sie begann gemäß \n§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) \nund § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 16. August 2003 und \nendete nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am \n15. September 2003. \nInnerhalb dieser Frist haben die Kläger nicht Widerspruch erhoben. Der Widerspruch \nder M vom 3. September 2003 bezieht sich nach seinem klaren Inhalt auf einen \nBescheid vom 13. August 2003, der mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. \nDies ist eindeutig der an B6 gerichtete Bescheid. Wegen dieser Eindeutigkeit kommt \neine Auslegung dieses Widerspruchs, dass dieser sich auch auf den Bescheid an die \nKläger vom 12. August 2003 beziehen sollte, nicht in Betracht.\n\n27\n\nUngeachtet der Fragen, ob die Kläger die versäumte Rechtshandlung - den \nWiderspruch - innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt und \neinen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben \nbzw. ob ihnen von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO \nzu gewähren war, ist ihnen Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist schon deshalb \nnicht zu gewähren, weil sie diese Frist schuldhaft versäumt haben. \nDerjenige, der ein Verwaltungsverfahren betreibt, muss die Sorgfalt walten lassen, \ndie für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht \nwahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zumutbar \nist,\n\n28\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1989 -\n 6 C 49/87 -, NVwZ-RR 1990, 86 f.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein Verschulden der Kläger im \nHinblick auf die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht schon darin, dass sie für die \nZeit ihrer Abwesenheit keinen Empfangsbevollmächtigten bestellt oder anderweitig \nfür eine Kontrolle ihrer Post auf fristgebundene Schriftstücke und die fristwahrende \nVornahme der entsprechenden Rechtshandlungen gesorgt haben. \nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass \neinem Bürger nicht lediglich deshalb Wiedereinsetzung versagt werden darf, weil er - \nsowohl innerhalb als auch außerhalb der allgemeinen Ferienzeit - bei \nvorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen \nVorkehrungen wegen der möglichen Zustellung von (insbesondere Bußgeld-) \nBescheiden, Strafbefehlen oder ähnlichem getroffen hat, soweit er nicht aufgrund der \nbesonderen Umstände des Einzelfalls konkret mit dem Zugang oder der Zustellung \neines fristgebundenen Schriftstücks rechnen musste. Die Grenze einer \nvorübergehenden Urlaubsabwesenheit in diesem Sinne hat das BVerfG bei \nlängstens etwa sechs Wochen gesehen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1972 - 2 BvR 21/72 -, BVerfGE 34, \n154 ff.; Beschluss vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 -, BVerfGE 41, 332 ff. \nm. w. N.\n\n31\n\nDie Urlaubsabwesenheit der Kläger ist noch im Sinne der Rechtsprechung des \nBVerfG als vorübergehend anzusehen. Sie waren innerhalb der allgemeinen \nFerienzeit für einen Zeitraum von sechs Wochen und zwei Tagen (1. August bis \n13. September) wegen eines Aufenthalts in ihrer Heimat von ihrer ständigen \nWohnung abwesend. Die frühere Abreise der Klägerin zu 2. sowie des Klägers zu 5. \nist nicht von Bedeutung, da in der Zeit bis zur Abreise des Klägers zu 1. mit den \nübrigen klagenden Kindern die Postkontrolle durch diesen erfolgte. \nDie Kläger mussten auch nicht mit dem Zugang des Bescheides vom \n12. August 2003 rechnen. Sie waren vor dem Sommer 2003 soweit ersichtlich schon \nim Sommer des Vorjahrs und noch ein weiteres Mal in den Kosovo gereist, ohne \ndass der Beklagte ihnen die Hilfe zum Lebensunterhalt für den entsprechenden \nZeitraum versagt hatte. Der Beklagte hatte sie auch weder im Zusammenhang mit \nder Vorsprache des Klägers zu 1. am 25. Juli 2003 noch anderweitig vor ihrer Reise \ndarauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestand, dass ihnen wegen des \nHeimaturlaubs die Hilfe versagt werden könnte. Allein der Umstand, dass die Kläger \nausländische Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt waren, bewirkt keine \nErhöhung der ihnen in Bezug auf Abwesenheiten von der ständigen Wohnung \nobliegenden Sorgfaltspflichten.\n\n32\n\nEin Verschulden der Kläger hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist \nliegt jedoch darin, dass sie in der Lage gewesen wären, noch nach ihrer \ntatsächlichen Rückkehr fristgerecht - gegebenenfalls vorsorglich - Widerspruch \ngegen den Bescheid vom 12. August 2003 zu erheben. \nZu den Pflichten eines gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht \nwahrnehmenden Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens gehört es, nach einem \nüber sechswöchigen Auslandsaufenthalt, während dessen weder ein \nEmpfangsbevollmächtigter bestellt noch anderweitig die Postkontrolle und die \nWahrung gesetzlicher Fristen sichergestellt war, unverzüglich nach Urlaubsrückkehr \ndie eingegangene Post auf fristgebundene Schriftstücke durchzusehen. Bei \nfristgebundenen Schriftstücken, insbesondere von Behörden oder Gerichten, die \nleicht zu erkennen sein werden, obliegt es dem Beteiligten, anhand der \nRechtsbehelfsbelehrung oder sonstiger Angaben die Länge der Frist und z. B. \nanhand des Poststempels und des normalen Postlaufs bei einfachen Briefen von \neinem Tag den Zugangszeitpunkt und sodann den Tag des Fristablaufs vorläufig zu \nbestimmen. Ist hiernach erkennbar, dass eine Frist in Kürze abläuft bzw. ist dies \njedenfalls nicht auszuschließen, so ist die entsprechende Rechtshandlung - \ngegebenenfalls vorsorglich - vorzunehmen, auch wenn aufgrund der Kürze der \nverbleibenden Zeit noch keine sachliche Entscheidung getroffen werden kann, ob es \nSinn hat, z. B. den Rechtsbehelf einzulegen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in \ndenen - wie hier - durch die vorsorglich vorzunehmende Rechtshandlung keine \nKosten entstehen. \nDiese Pflicht haben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. verletzt. Ihre \nPflichtverletzung ist den Klägern zu 3. - 6. zuzurechnen. Sie sind am Sonntag, \n14. September 2003, aus dem Kosovo zurückgekehrt. Auch wenn - abhängig von der \ngenauen Zeit ihres Eintreffens in ihrer Wohnung- von ihnen eventuell nicht verlangt \nwerden konnte, noch am Rückkehrtag die beschriebene Postsichtung durchzuführen, \nso ist kein Grund dafür erkennbar, warum ihnen nicht zumutbar gewesen sein sollte, \nam Tag des Fristablaufs, Montag, 15. September 2003, jedenfalls nachdem die \nschulpflichtigen Kläger die Wohnung verlassen hatten, die Postsichtung \ndurchzuführen. Soweit hierbei ihre eingeschränkten Sprachkenntnisse in Bezug auf \ndas Erfassen des Inhalts der Post, die gesetzten Fristen usw. ein Erschwernis waren, \nso oblag es ihnen, sich der Hilfe Dritter - z. B. der ihnen anscheinend intensiv zur \nSeite stehenden M und M1 - zu bedienen oder unmittelbar mit dem Absender eines \nfristgebundenen Schriftstücks Kontakt aufzunehmen, um sich beraten zu lassen. \nInsbesondere Behörden und Gerichte - und so auch der Beklagte - werden bei \nFragen zu einzuhaltenden Fristen und deren Berechnung entsprechend ihrem \nAuftrag stets helfen. Dies gilt besonders für das Sozialamt des Beklagten, das nach \n§ 8 Abs. 2 BSHG auch zur Beratung der Hilfeempfänger als Form der persönlichen \nHilfe verpflichtet ist. \nWeiterhin ist nicht ersichtlich, warum es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen \nsein sollte, sodann noch am 15. September 2003 bis 24.00 Uhr Widerspruch beim \nBeklagten zu erheben. Sie konnten hierzu während der Dienstzeiten persönlich \nvorsprechen und den Widerspruch zur Niederschrift des Beklagten erklären, \nschriftlich Widerspruch erheben, indem sie ein entsprechendes Schriftstück in den \nBriefkasten des Dienstgebäudes des Beklagten einwerfen, oder eventuell mit Hilfe \nder M und M1 per Telefax Widerspruch erheben. \nDer Einwand der Kläger, diese Sorgfaltspflichten seien schon dem Normalbürger \nnicht zuzumuten und stellten jedenfalls für sie eine Überforderung dar, verkennt, \ndass bei den Sorgfaltsanforderungen nicht auf einen eventuell weniger \ngewissenhaften Normal- oder Durchschnittsbürger oder gar auf einen solchen \nausländischer Herkunft mit eingeschränkten Sprachkenntnissen und eventuell \nanderen Sorgfaltsvorstellungen abzustellen ist, sondern es auf einen \ngewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden \nBeteiligten ankommt.\n\n33\n\nDas dargestellte Verschulden der Kläger zu 1. und 2. ist nicht deshalb in Bezug \nauf § 60 VwGO unbeachtlich, weil den Klägern nach ihrer Urlaubsrückkehr eine über \nden 15. September 2003 hinausgehende Überlegungs- und Beratungsfrist \neinzuräumen wäre. \nDas BVerwG hat entschieden, dass in Fällen, in denen ein unverschuldetes \nHindernis der Vornahme einer fristgebundenen Rechtshandlung (z. B. die \nUnkenntnis vom Zugang eines Bescheids) noch vor dem Ablauf der zu wahrenden \nFrist wegfällt, dieses unverschuldete Hindernis bei wertender Betrachtung für die \nFristversäumung ursächlich sein kann und deshalb eine Wiedereinsetzung \nrechtfertigt, wenn es dem Betroffenen insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit \nder rechtlichen Beurteilung der Aussichten eines Rechtsbehelfs und die \nNotwendigkeit einer angemessenen Zeit für Beratung, Überlegung und Entscheidung \nnicht zuzumuten ist, innerhalb der verbleibenden Frist die fristgebundene \nRechtshandlung vorzunehmen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1975 - 6 C 18/75 -, NJW 1976, 74 f.; \nBeschluss vom 21. Mai 1986 - 6 CB 33.85 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 150; \nebenso: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 60 \nRn. 50.\n\n35\n\nLiegt keine Notwendigkeit einer weiteren Frist für Beratung, Überlegung und \nEntscheidung vor, so kann auch die Versäumung der schon am Tag nach Wegfall \ndes Hindernisses ablaufenden Frist schuldhaft sein,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1986, a. a. O., S. 51 f.\n\n37\n\nWie oben dargelegt war es den Klägern zumutbar, die Postsichtung unmittelbar, \njedenfalls am Vormittag des 15. September 2003, durchzuführen und den keine \nKosten verursachenden Widerspruch noch am Tag des Fristablaufs vorsorglich zu \nerheben. Da das Widerspruchsverfahren in Sozialhilfesachen gebührenfrei ist, hätten \nsie danach in Ruhe ihre Möglichkeiten zur Beratung, z. B. durch die M und M1 oder \nin ihrem Umfeld tätige Rechtsanwälte, nutzen können, um dann nach reiflicher \nÜberlegung und angemessener Zeit für die Entscheidungsfindung den Widerspruch \nohne jegliche negative Konsequenzen entweder zurückzunehmen oder eingehend zu \nbegründen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen.\n\n38\n\nEs ist dem Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben versagt, sich auf die \nVerfristung zu berufen. Es stellt keinen Verstoß gegen den auch im öffentlichen \nRecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn eine Behörde in \nKenntnis der vorübergehenden Abwesenheit des Adressaten von seiner ständigen \nWohnung einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid übersendet. \nDenn der Adressat hat die Möglichkeit, nach Rückkehr bei noch nicht abgelaufener \nFrist vorsorglich einen Rechtsbehelf einzulegen oder bei abgelaufener Frist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Es würde die Arbeit der \nVerwaltung erheblich erschweren, wollte man von ihr verlangen, auf alle ihr \nbekannten vorübergehenden Abwesenheiten der Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu \nnehmen und Bescheide erst nach deren Rückkehr zu versenden. \nEin Verstoß gegen Treu und Glauben kommt nur dann in Betracht, wenn Arglist \ngegeben ist, also ein vorsätzliches Verhalten, das gerade darauf abzielt, durch \nAbsendung eines Bescheides zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Fristversäumnis \nherbeizuführen, bei der die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand eventuell nicht vorliegen. Umstände, die auf ein in diesem Sinne arglistiges \nVerhalten des Beklagten hinweisen, sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern \nnicht konkret vorgetragen. Sie haben lediglich allgemein behauptet, das Sozialamt \nhätte ihnen bewusst den Bescheid vom 12. August 2003 so zugesandt, dass es zu \neiner Fristversäumung kommen musste. Dieser pauschale Vortrag reicht nicht \naus.\n\n39\n\nOhne dass es wegen der dargestellten Unzulässigkeit der Klage darauf \nankommt, wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet wäre, weil der \nBescheid vom 12. August 2003 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten \nverletzt; sie haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt während ihres \nAufenthalts im Kosovo im Sommer 2003. \nSchon für deutsche Hilfeempfänger hat das BVerwG entschieden, dass bei \nAuslandsaufenthalten, die über kurzfristige Abwesenheiten während des \ntypischerweise den Kalendermonat umfassenden Bewilligungszeitraums \nhinausgehen, für den im Ausland auftretenden Bedarf mangels Zuständigkeit im \nSinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG kein Sozialhilfeanspruch besteht. Lediglich für \nschon vor der Abreise ins Ausland entstandene, noch mit dem tatsächlichen \nAufenthalt des Hilfeempfängers im Zuständigkeitsbereich seines Wohnort-\nSozialhilfeträgers verbundene Bedarfe, wie z. B. Wohnungserhaltungskosten, \nweiterlaufende Kosten für eine Krankenversicherung oder einen Telefonanschluss, \nist Sozialhilfe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem BSHG zu \ngewähren.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21/97 -, FEVS 51, \n145 ff.\n\n41\n\nDa der Auslandsaufenthalt der Kläger mit über sechs Wochen keine kurzfristige \nAbwesenheit innerhalb eines monatlichen Bewilligungszeitraums war, haben sie in \nBezug auf ihre Regelsätze auch dann keinen Anspruch, wenn man davon ausgeht, \ndass nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG für sie nichts anderes gilt als für deutsche \nHilfeempfänger nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG regelt, \ndass Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, \nu.a. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren ist. \nAuch in Bezug auf die Unterkunftskosten für den Zeitraum des Aufenthalts im Kosovo \n(als Wohnungserhaltungskosten) haben die Kläger wohl keinen Anspruch. Es ist \ndavon auszugehen, dass sie sich in dieser Zeit nicht im Sinne von § 120 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. \nNach dem Wortlaut besteht kein Zweifel, dass hiermit die physische Anwesenheit \ngemeint ist,\n\n42\n\nvgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblattkommentar, Stand November \n2001, § 120 Rn. 26; Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar, Stand März 2000, \n§ 120 Rn. 15.\n\n43\n\nEin gleiches Verständnis des tatsächlichen Aufenthalts im Sinne von § 120 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG wie in § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, was wegen der Identität der \nFormulierungen möglich erscheint, liegt aufgrund systematischer Erwägungen eher \nfern. Wenn mit dem tatsächlichen Aufenthalt in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG nichts \nanderes geregelt werden sollte als in § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, so hätte man dies in \n§ 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch weglassen können, weil über § 97 BSHG \nsichergestellt worden wäre, dass kein Ausländer ohne tatsächlichen Aufenthalt in der \nBundesrepublik (oder eine andere zuständigkeitsbegründende Variante des § 97 \nBSHG) Sozialhilfe bekommt. Wenn die Formulierung in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG \neinen eigenen Sinn haben soll, so kann dieser nur darin liegen, Ausländer nicht nur \nin Bezug auf die ihnen zustehenden Hilfearten und die in den Absätzen 2 bis 5 der \nVorschrift enthaltenen Regelungen anders zu behandeln, sondern bei ihnen den \ntatsächlichen Aufenthalt ohne Ausnahmen, wie sie in Bezug auf § 97 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG herausgearbeitet worden sind, zur Voraussetzung der Gewährung von \nSozialhilfe zu machen. Hierfür spricht viel. \n\n44\n\nEin anderes Ergebnis zu ihrem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt \nsich auch nicht unter dem von den Klägern angeführten Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes. Insbesondere finden die §§ 45 ff. SGB X in ihrer Situation keine \nAnwendung. Anders als im Fall des Sohnes B6, dem die Hilfe zum Lebensunterhalt \nfür August 2003 bereits bewilligt und gezahlt worden war, als der Beklagte entschied, \ndie Sozialhilfe während des Kosovo-Aufenthalts zu versagen, war über die Sozialhilfe \nder Kläger für August 2003 bisher noch nicht durch Bescheid entschieden worden \nund auch eine Auszahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt war nach dem \nVerwaltungsvorgang und dem Vortrag der Kläger noch nicht erfolgt. \nDementsprechend regelt der Bescheid an die Kläger vom 12. August 2003 anders \nals derjenige an den Sohn B6 vom 13. August 2003 auch nicht die Aufhebung eines \nSozialhilfebescheides und die Rückforderung überzahlter Sozialhilfe sondern eine \nEinstellung der Sozialhilfe. Da die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBSHG aber keine rentengleiche Dauerleistung, sondern eine gleichsam jeden Tag \naufs Neue regelungsbedürftige Hilfe in gegenwärtiger Not ist, die nur aus praktischen \nGründen zeitabschnittsweise in typischerweise monatlichen Bewilligungszeiträumen \ngewährt wird, ist eine Einstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt keine \nAufhebung einer vorangegangenen Gewährung sondern die Ablehnung einer \nweiteren Gewährung für einen bisher nicht geregelten Bewilligungszeitraum. \nDa zudem die Hilfe zum Lebensunterhalt auch für Ausländer nach § 120 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG eine Leistung ist, auf die ein Anspruch besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG), ist für eine Berücksichtigung des Umstandes, dass in früheren Zeiträumen - \nnach Auffassung des Gerichts zu Unrecht - trotz Auslandsaufenthalts Sozialhilfe \ngewährt wurde, kein Raum.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. \nVwGO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/13-k-1826-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-17/13-k-1826-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279499","retrieved":"2026-07-09 02:53:14.169361+00:00"}}