{"status":"available","doknr":"OLD279564","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0615.19K6318.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"19 K 6318/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. September \n2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2004 verpflichtet, der \nKlägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 weitere Leistungen \nder Grundsicherung in Höhe von 154,00 EUR monatlich zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 23. Februar 1976 geborene Klägerin ist körperlich behindert; der Grad \nder Behinderung beträgt 100 %. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern; ihr Vater bezieht \nKindergeld für sie. Mit Bescheid vom 23. September 2003 bewilligte der Beklagte der \nKlägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 Leistungen der \nGrundsicherung unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR \nals Einkommen. Der Vater der Klägerin erhob am 14. Oktober 2003 für die Klägerin \nWiderspruch gegen den Bescheid und wandte ein, das Kindergeld sei nicht als \nEinkommen anzurechnen, da daraus behinderungsbedingte Ausgaben bestritten \nwürden, die über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgingen und die auch \nnicht von anderen Sozialleistungsträgern finanziert würden. Auf Anforderung des \nBeklagten legte er eine von der Klägerin ausgestellte Vollmacht für das \nWiderspruchsverfahren vor. Mit Bescheid vom 1. September 2004 wies der Beklagte \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern \nder Klägerin dieser das Kindergeld tatsächlich zuwendeten; eine tatsächliche \nUnterhaltsleistung müsse jedoch bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Dem \nbehinderungsbedingten Mehrbedarf werde bereits durch den Regelsatzzuschlag von \n15 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG Rechnung getragen. \n\n3\n\nDie Klägerin hat am 29. September 2004 Klage erhoben. Ergänzend macht sie \ngeltend, das Kindergeld werde ihr nicht zweckorientiert zugewendet, es fließe \nvielmehr in den gemeinsamen Topf der mit ihren Eltern und der Schwester \nbestehenden Wirtschaftsgemeinschaft. Im Übrigen diene der Regelsatzzuschlag \nnach dem GSiG der Abgeltung allgemeiner einmaliger Bedarfe wie etwa dem an \nBekleidung. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n5\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. \nSeptember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. \nSeptember 2004 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2003 bis 30. Juni 2004 weitere Leistungen der \nGrundsicherung in Höhe von 154,00 EUR monatlich zu \nbewilligen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtene Entscheidung.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n13\n\nDie Bescheide des Beklagten sind, soweit sie Gegenstand der Klage sind, \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Bewilligung \nweiterer Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 154,00 EUR monatlich für den \nZeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004.\n\n14\n\nDie Klägerin ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) dem \nGrunde nach grundsicherungsberechtigt. Die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe \nvon 154,00 EUR auf den Grundsicherungsbedarf der Klägerin als Einkommen ist zu \nUnrecht erfolgt. \n\n15\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen \nder Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen \nund Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld \noder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente \nnach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem \nBundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder \nGesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz. \n\n16\n\nDas Kindergeld ist dennoch - in Gestalt von Geld - kein Einkommen der Klägerin. \nEs wird an den Vater der Klägerin als Kindergeldberechtigten gezahlt und ist deshalb \ngrundsätzlich sein Einkommen.\n\n17\n\nSo zum Recht der Sozialhilfe BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C \n8/90 -, BVerwGE 94, 326 ff., und Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, NJW \n2004, 2541 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, \nund Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -.\n\n18\n\nDies gilt auch für den Bereich des Grundsicherungsrechts. Denn § 3 Abs. 2 GSiG \nverweist hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ohne \nEinschränkung auf die Vorschriften der §§ 76 bis 88 BSHG. \n\n19\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -; Bayr.VGH, Urteil vom 5. Februar \n2004 - 12 BV 03.3282 -, und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, \njuris.\n\n20\n\nEs liegen keine Umstände vor, die das vom Vater der Klägerin bezogene \nKindergeld zum Einkommen der Klägerin werden lassen. Kindergeld kann nur \ndadurch zum Einkommen des Kindes werden, dass der Kindergeldberechtigte diese \nzweckorientierte Sozialleistung durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind \nweitergibt. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht, wenn \ndas Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse einfließt, aus der der \nnotwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben \nbestritten werden.\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 182 f., und \nUrteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265, 269; OVG NRW, Urteil \nvom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, und Urteil vom 26. September \n2002 - 16 A 4104/00 -; Bayr. VGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, \nund Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, juris.\n\n22\n\nDer Klägerin wird das Kindergeld nicht in Gestalt von Geld, etwa als \nTaschengeld, weitergegeben. Es wird ihr aber auch nicht in sonstiger Weise - zur \nDeckung des Grundsicherungsbedarfs nach § 3 Abs. 1 GSiG - durch einen \nkonkretisierten Zuwendungsakt zugewendet. Denn es fließt nach der glaubhaften \nDarstellung des Vaters der Klägerin lediglich in den „gemeinsamen Topf\" der \nHaushaltsgemeinschaft ein, über dessen Verwendung die Eltern der Klägerin \nentscheiden.\n\n23\n\nDie Klägerin muss sich das Einkommen ihres Vaters in Form des Kindergeldes \nauch nicht aus anderen Gründen anrechnen lassen. \n\n24\n\nEs kann dahinstehen, ob gemäß § 16 BSHG erwartet und deshalb vermutet \nwerden kann, dass Eltern, die das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen \nnotwendigen Lebensunterhalts benötigen, dieses ihrem (erwachsenen) Kind \nzuwenden.\n\n25\n\nVgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 TG 444/00 -, FEVS \n52, 114 ff.\n\n26\n\nDenn § 16 BSHG gilt im Bereich des GSiG nicht. Ein geplanter Verweis des \nGrundsicherungsgesetzes auf § 16 BSHG (vgl. BT Drucks. 14/5150) ist vom \nGesetzgeber nicht in das GSiG übernommen geworden. \n\n27\n\nEine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der §§ 48 Abs. 1 \nSätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Allgemeiner Teil (I), 74 Abs. 1 \nEinkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) vorzunehmen. Nach den genannten \nVorschriften kann das Kindergeld in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages (§ 54 \nAbs. 5 Satz 2 SGB I, § 76 EStG 1997) an das Kind ausgezahlt werden, wenn der \nKindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder \nmangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. \n\n28\n\nUngeachtet der Frage, ob der Vater der Klägerin einer gesetzlichen \nUnterhaltspflicht nicht nachkommt, scheidet eine Berücksichtigung des Kindergeldes \nim Hinblick auf den Grundsicherungsbedarf bzw. -anspruch aus. Zunächst steht dem \nAnspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen nicht der Gedanke der \nBedarfsdeckung durch tatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe des \nKindergeldes,\n\n29\n\nvgl. hierzu OVG NRW; Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, \n\n30\n\nentgegen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin soll mit \ndem Kindergeld nicht vorrangig ihr allgemeiner Lebensunterhalt, also der \nGrundsicherungsbedarf nach § 3 Abs. 1 GSiG, sichergestellt werden; vielmehr sollen \ndie bereits genannten, darüber hinausgehenden behinderungsbedingten \nAufwendungen finanziert werden. Es fehlt auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass \ndiese Aufwendungen in der Höhe nicht die des Kindergeldes erreichen. Nicht treffend \nist der Einwand des Beklagten, zur Deckung des behinderungsbedingten \nMehrbedarfs stehe der Regelsatzzuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zur \nVerfügung. Dieser Regelsatzzuschlag dient zunächst der Abdeckung all derjenigen \neinmaligen Bedarfe, die bei jedem Grundsicherungsberechtigten in mehr oder \nweniger regelmäßigen Abständen auftreten, wie etwa dem Bedarf an Bekleidung \noder Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem \nAnschaffungswert (vgl. § 21 Abs. 1a BSHG). Denn dieser Regelsatzzuschlag wird \nnach dem Wortlaut des Gesetzes allen Grundsicherungsberechtigten, also auch den \nnicht behinderten gewährt.\n\n31\n\nVgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 39,43.\n\n32\n\nSoweit im Zeitraum seit 1. Januar 2003 der Grundsicherungsbedarf der Klägerin \ndurch die Eltern mangels entsprechender Leistungen der Beklagten in Höhe des als \nEinkommen angerechneten Betrages von 154,00 EUR tatsächlich finanziert worden \nist, steht dies dem Anspruch auf (höhere) Grundsicherungsleistung nicht entgegen. \nEs ist bereits zweifelhaft, ob die sozialhilferechtliche Rechtsprechung zur \nBedarfsdeckung durch Dritte und damit im Wege der Selbsthilfe und zum Charakter \nder Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, NDV 1994, 106, \n108, und Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 ff., \n\n34\n\nauf das Recht der Grundsicherung übertragen werden kann. So ist etwa § 2 \nAbs. 1 BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung mangels Verweis im \nGSiG nicht anwendbar. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen für einen \nAnspruchsausschluss nach diesen Grundsätzen nicht vor. Denn die Eltern der \nKlägerin haben die entsprechenden Leistungen an die Klägerin nur deshalb erbracht, \nweil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat. Mangels \nAnwendbarkeit des § 16 BSHG,\n\n35\n\nzu diesem Fall vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 5 B 36/98 -, \nFEVS 49, 529, 530, \n\n36\n\nsteht diesem Ergebnis vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum \nAusdruck gelangten gesetzgeberischen Wertung auch nicht das eventuelle Bestehen \neiner Unterhaltspflicht entgegen. \n\n37\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n38\n\nDarin ist keine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin gegenüber \nAntragsberechtigten zu sehen, die nach §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 das Kindergeld \nunmittelbar erhalten. \n\n39\n\nSo aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n40\n\nDem GSiG immanent ist eine Besserstellung derjenigen, die keine \nUnterhaltsansprüche gegen ihre Unterhaltspflichtigen, sondern \nGrundsicherungsleistungen gegenüber dem Träger der Grundsicherung geltend \nmachen wollen. So bleiben nach der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG \nUnterhaltsansprüche der Antragsberechtigten grundsätzlich, das heißt bei \nNichterreichen der Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR durch die Eltern, außer \nBetracht. Wertete man die tatsächliche Bedarfsdeckung durch die Eltern eines \nAntragstellers in Höhe des von diesen bezogenen Kindergeldes - unter Anrechnung \nauf einen Unterhaltsanspruch des Antragstellers - als endgültige, nicht nur an Stelle \ndes Trägers der Grundsicherung erbrachte und damit bedarfsvernichtende Leistung, \nverwiese man den Antragsteller über den Umweg der §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 \nauf die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen seine Eltern, auch wenn \ndie Einkommensgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG - wie im vorliegenden Fall - \nnicht erreicht ist. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-15/19-k-6318-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-15/19-k-6318-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279564","retrieved":"2026-07-09 02:53:19.639326+00:00"}}