{"status":"available","doknr":"OLD279563","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0615.19K3405.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"19 K 3405/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall der Geschwister L \nfür die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. April 2003 Kosten in Höhe von 6.842,95 Euro nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2003 sowie \nfür die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2005 Kosten in Höhe von 14.747,37 Euro nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2005 zu \nerstatten. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.\n\nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und die Beklagte streiten um die Übernahme der vom Kläger im\nZeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Mai 2005 aufgewendeten Kosten im Jugendhilfefall\nder Schwestern L1, geb. 00.00.1984, L2, geb. 00.0.1988, und L3, geb. 0.0.1991.\n\n3\n\nNach der Scheidung der Eltern lebten L1, L2 und L3 (im folgenden: L1, L2 und\nL3) bei ihrer Mutter in O, Kreis W, die auch das alleinige Sorgerecht inne hatte (Urteil\ndes Amtsgerichts F vom 29. November 1996). Im Juli 1997 wurde L1 im Haushalt\nihrer Großeltern in X, einer Gemeinde im Kreisgebiet des Klägers, erstmals\naufgenommen, kehrte aber im Juni 1999 in den Haushalt der Mutter zurück. Am\n18. Oktober 1999 wechselte L1 erneut zu den Großeltern, wohin ihr am\n28. Januar 2000 L2 und L3 folgten. Nachdem die Schwestern im Jahr 2000 zunächst\nSozialhilfe bezogen hatten, beantragte ihre Mutter unter dem 4. Januar 2001 beim\nKreisjugendamt W die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der\nUnterbringung der Töchter bei den Großeltern. In der Annahme, der Kläger sei für die\nGewährung von Jugendhilfeleistungen zuständig, übersandte der Landrat des\nKreises W diesen Antrag unter dem 16. Januar 2001 dem Kläger mit der Bitte um\nÜbernahme des Jugendhilfefalls. Mit Schreiben vom 30. März 2001 verneinte der\nKläger gegenüber dem Landrat des Kreises W seine Zuständigkeit, erklärte jedoch,\ndie Fallbearbeitung nach § 86d SGB VIII übernehmen zu wollen. Mit Bescheid vom\n27. Juni 2001 bewilligte der Kläger der Mutter rückwirkend zum 4. Januar 2001 Hilfe\nzur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII für L1, L2\nund L3. Am 1. Juli 2001 zog die Mutter der Geschwister L nach N um. Zum gleichen\nZeitpunkt verzog L1 nach G, wo sie in der Wohnung ihres Onkels ein Zimmer\nangemietet hatte, um ab 6. August 2001 in der kaufmännischen U-Schule in P die\nFachoberschule (11. Schuljahr) zu besuchen. Der Kläger zahlte aufgrund der\nBewilligung ein monatliches Pflegegeld in Höhe von (Stand 1. Juli 2001) 1290,00 DM\nfür L1 und jeweils 438,75 DM für L2 und L3. Das Pflegegeld für L1 umfasste neben\ndem notwendigen Lebensunterhalt auch die Unterkunftskosten in G sowie die Kosten\nvon vier \"Heimfahrten\" nach X pro Monat. Er gewährte daneben mit Schreiben vom\n19. Juli 2001 an die Großeltern für L1 zwei Beihilfen für Einrichtung (415,00 DM) und\nBerufsbekleidung (200,00 DM). Zum 30. November 2001 kehrte L2 in den Haushalt\nihrer Mutter zurück; aus diesem Grund stellte der Kläger mit Bescheid vom\n20. Dezember 2001 die Hilfe zur Erziehung für L2 zum Ende des Monats\nNovember 2001 ein. L1 brach die Schule im September 2002 ab und begann am\n1. November 2002 eine Ausbildung zur Hotelkauffrau, welche sie jedoch schon vor\ndem Jahreswechsel 2002/2003 aufgab. Sie stellte einen Antrag auf Hilfe zur\nErziehung für junge Volljährige. Nach weiteren Hilfeplangesprächen Anfang des\nJahres 2003 bewilligte der Kläger ihr mit Bescheid vom 23. April 2003 ab dem\n22. November 2002 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Gestalt der\nVollzeitpflege im Haushalt der Großeltern. Etwa zum Jahreswechsel 2002/2003 war\nL1 bereits bei ihrem Onkel ausgezogen und wohnte - jedenfalls ab 1. Februar 2003\nin 00000 N1. Ab 1. Februar 2003 war sie bei Firma H teilzeitbeschäftigt. Mit Bescheid\nvom 4. Dezember 2003 stellte der Kläger die Hilfe für junge Volljährige zum\n31. Dezember 2003 ein. L3 lebte bis zum 31. Mai 2005 nach wie vor im Haushalt\nihrer Großeltern; bereits mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 1. Juli 2003 war der\nMutter die elterliche Sorge für L3 entzogen und dem Jugendamt des Klägers\nübertragen worden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2002 forderte der Kläger den Beklagten auf, seine\nKostenerstattungspflicht im Hinblick auf die Schwestern L ab dem 1. Juli 2001\nanzuerkennen. Nachdem die Beteiligten unter sich die Fragen der\nSorgerechtsinhaberschaft sowie den Zeitpunkt des Umzugs der Mutter geklärt\nhatten, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2003 eine\nKostenerstattung endgültig ab. Zur Begründung führte er aus, die Hilfe zur Erziehung\nsei bereits nicht erforderlich gewesen, weil die Geschwister L im Zeitpunkt der\nAntragstellung durch die Mutter bereits seit einem Jahr von den Großeltern betreut\nworden waren. Zudem sei das gewährte Pflegegeld rechtswidrig, weil es lediglich\nden Lebensunterhalt der Kinder, nicht jedoch die Kosten der Erziehung umfasse, wie\ndies § 39 Abs. 1 Satz2 SGB VIII fordere. Schließlich bestünden auch Zweifel an der\nRechtmäßigkeit der Hilfe für L1, da wegen der Unterbringung beim Onkel eine\nVollzeitpflege bei den Großeltern nicht mehr angenommen werden könne. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 20. Mai 2003 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Hilfe\nzur Erziehung sei erforderlich gewesen. Dies ergebe sich aus der Hilfeplanung. Dass\ndas gezahlte Pflegegeld niedriger sei als im Runderlass des Ministeriums für Frauen,\nJugend, Familie und Gesundheit NRW vorgesehen, führe nicht dazu, dass auch\ndiese niedrigere Zahlung rechtswidrig werde. Im Hinblick auf die Hilfe für L1 trägt er\nvor, es müsse eine Vollzeitpflege auch bei auswärtiger Ausbildung eines\nJugendlichen möglich sein. Im Fall von L1 sei es besonders nötig gewesen, den\nKontakt zu den Pflegeeltern zu erhalten und diese Bindung an die \"Ersatzfamilie\"\ndurch Anerkennung der Großeltern als Pflegeeltern zu unterstützen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, im Jugendhilfefall der\nGeschwister L für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. April\n2003 Kosten in Höhe von 21.393,22 Euro nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\ndem 20. Mai 2003 zu erstatten,\n\n8\n\n2.\n\n9\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, im Jugendhilfefall der\nGeschwister L für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai\n2005 Kosten in Höhe von 14.997,86 Euro nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\ndem 7. Mai 2005 zu erstatten.\n\n10\n\n4.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nUnter Ergänzung ihrer bisherigen Einwände macht sie geltend, ein Anspruch auf\nPflegegeld habe nicht bestanden, weil die Großeltern durch die Aufnahme der Kinder\nbereits im Jahr 2000 gezeigt gehabt hätten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege bereit\ngewesen seien. Dies könne von den Großeltern aufgrund ihrer engen familiären\nVerbundenheit mit den Enkeln auch regelmäßig erwartet werden. Sollten die\nGroßeltern den Lebensunterhalt der Kinder nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen\nkönnen, bestehe ein Anspruch auf Hilfe nach dem BSHG. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der\nBeklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der Kosten im\nJugendhilfefall der Geschwister L für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. April\n2003 in Höhe von 6.842,95 EUR und für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai\n2005 in Höhe von 14.997,86 EUR gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 - für die Zeit bis 27.\nJanuar 2001 - und gemäß § 89a Abs. 1 - für die Zeit ab 28. Januar 200 - des\nSozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -. Der\nAnspruch umfasst die für L3 und L2 angefallenen Aufwendungen, nicht jedoch\ndiejenigen für L1.\n\n18\n\nNach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im\nRahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem\nörtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen\nAufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 89a\nAbs. 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit\nnach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten,\nder zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Aufgewendete Kosten sind gemäß\n§ 89f Abs. 1 SGB VIII jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den\nVorschriften des SGB VIII entspricht.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind nur im Hinblick auf die für L2 und L3 geleistete\nJugendhilfe erfüllt. Die für L1 erbrachte Hilfe entsprach nicht den Vorschriften des\nSGB VIII.\n\n20\n\nHinsichtlich der Schwestern L2 und L3 beruht - für den Zeitraum bis\n27. Januar 2001 - der Erstattungsanspruch dem Grunde nach zunächst auf § 89c\nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII. Der Kläger hat in dem genannten Zeitraum die Leistungen\nnach § 86d SGB VIII erbracht. Aufgrund der zu Beginn des Hilfefalls bestehenden\nUnklarheit über die Frage, ob der Mutter die Personensorge allein oder gemeinsam\nmit ihrem geschiedenen Mann zustehe, stand die örtliche Zuständigkeit nach\n§ 86 SGB VIII nicht fest. Dementsprechend war der Kläger vorläufig zum\nTätigwerden verpflichtet, da sich die Geschwister L vor Beginn der Leistungen bereits\nin X bei den Großeltern und damit im Bereich des Klägers aufgehalten hatten. Die\nBeklagte ist der nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtete\nörtliche Träger. Mit dem Umzug der Mutter nach N zum 1. Juli 2001 ist der Beklagte\ngemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden, weil die Mutter in diesem\nZeitpunkt das alleinige Personensorgerecht inne hatte. \n\n21\n\nGrundlage für den Anspruch des Klägers ab dem 28. Januar 2002 für die für L3\nerbrachten Leistungen ist demgegenüber § 89a Abs. 1 SGB VIII. Der Kläger war ab\ndem genannten Zeitpunkt nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung für L3\nzuständig. Denn L3 lebte zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre bei den Großeltern als\nPflegepersonen. Dass es sich bei den Großeltern um Pflegepersonen handelt steht\naußer Frage. Pflegeperson im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII ist die Person, die ein\nKind außerhalb des Elternhauses in ihrer Familie regelmäßig betreut oder ihm\nUnterkunft gewährt. Gleichgültig ist dabei, ob eine Pflegeerlaubnis notwendig war\noder erteilt wurde und auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthalt des Kindes bei\nder Pflegeperson beruht.\n\n22\n\nVgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar (LPK), 2.\nAuflage 2003, § 86 Rdnr. 49; Wiesner, in:\nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2.\nAuflage 2000, § 86 Rdnr. 35.\n\n23\n\nAngesichts des Umstandes, dass die leiblichen Eltern zur Betreuung und\nErziehung von L3 nicht zur Verfügung standen bzw. nicht zur Verfügung stehen\nwollten, musste L3 außerhalb der Haushalte ihrer Eltern regelmäßig durch ihre\nGroßeltern betreut werden und dort Unterkunft erhalten.\n\n24\n\nIhr Verbleib bei ihren Großeltern war auch bei Beantragung der\nJugendhilfeleistung auf Dauer im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII zu erwarten. Bei\ndieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen\nunbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt. Dabei ist ein schriftlich fixierter Hilfeplan oder dessen\nFortschreibung keine notwendige Voraussetzung, um die Prognoseentscheidung\ntreffen zu können.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 ff.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der\nAufenthalt des Kindes bei seinen Großeltern nicht auf Dauer angelegt gewesen sein\nkönnte. L3 befand sich seit Januar 2000 durchgängig bei ihren Großeltern und lebt\nnoch heute dort. \n\n27\n\nOhne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre die Beklagte auch für den\nZeitraum vom 28. Januar 2001 bis 31. Mai 2005 zuständig gewesen. Wie bereits\ndargelegt, war der Beklagte seit dem 1. Juli 2001 nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII\nfür die Gewährung von Jugendhilfe zuständig und wäre ohne die Regelung des § 86\nAbs. 6 SGB VIII auch über den 27. Januar 2001 hinaus zuständig gewesen. Denn\ndie Mutter von L3 lebte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum im Bereich des\nBeklagten. \n\n28\n\nDie Kostenerstattungspflicht endete auch nicht deshalb vorher, weil der Mutter\nmit Beschluss des Amtsgerichts F vom 1. Juli 2003 das Sorgerecht für L2 und L3\nentzogen worden ist. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird zwar der örtliche Träger\nkostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig\ngeworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der\nfür die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche\nAufenthalt ändert. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Aus der\nFormulierung des Gesetzes ergibt sich, dass ein Wechsel in der Person des\nkostenerstattungspflichtigen Trägers nur dann stattfinden soll, wenn sich derjenige\nAufenthalt ändert, der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich ist.\nIm vorliegenden Fall hat sich jedoch kein Aufenthalt geändert. Allein der Verlust des\nSorgerechts auf Seiten der zuvor allein sorgeberechtigten Mutter - zugunsten des\nKreisjugendamtes des Klägers - führt nicht zu einem Zuständigkeitswechsel nach\n§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII. \n\n29\n\nSo Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Oktober 2004 - 5 B 770/03 -, FEVS 56,\n107 ff.; Wiesner, in: Wiesner u.a., a.a.O, § 86 Rdnr. 32a; Kunkel, a.a.O., § 86\nRdnr. 42; Mrozynski, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2004, § 86\nRdnr. 5. \n\n30\n\nDie Frage, welche Folgen ein Wechsel in der Personensorge während der\nlaufenden Gewährung von Jugendhilfe hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.\nSoweit § 86 Abs. 5 SGB VIII Rechtsfolgen für Änderungen nach Beginn der\nLeistungen festlegt, erfasst er nur Fälle der Begründung verschiedener gewöhnlicher\nAufenthalte durch die Eltern. Die Unerheblichkeit des Verlusts des\nPersonensorgerechts lässt sich jedoch der Systematik des Gesetzes entnehmen.\nZunächst knüpfen die Zuständigkeitsregelungen in § 86 Abs. 1 SGB VIII vorrangig an\nden (gemeinsamen) Aufenthaltsort der Eltern an. Nur im Falle verschiedener\nAufenthaltsorte wird das Kriterium des Personensorgerechts zur Lösung der\nKonkurrenz zwischen den Trägern der beiden Aufenthaltsorte herangezogen.\nErmöglicht das Kriterium des Sorgerechts keine Lösung, weil - bei unterschiedlichen\nAufenthalten der Eltern - die Sorge gemeinsam (§ 86 Abs. 2 Satz 2-4 SGB VIII) oder\nvon keinem Elternteil ausgeübt wird (§ 86 Abs. 3 SGB VIII), ist als weiteres\nHilfskriterium an den Aufenthalt des Kindes bzw. Jugendlichen anzuknüpfen.\n\n31\n\nStellt demnach der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern, des überlebenden\noder des sorgeberechtigten Elternteils das zunächst ausschlaggebende Kriterium\ndar, wechselt - vorbehaltlich der Regelungen des § 86 Abs. 5 SGB VIII - die örtliche\nZuständigkeit, wenn die Eltern, bzw. im Falle des Getrenntlebens der maßgebliche\nElternteil, während der Hilfedauer den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln bzw.\nwechselt. Damit soll der enge Kontakt zwischen den Eltern und dem verantwortlichen\nJugendamt gewährleistet werden.\n\n32\n\nSo OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. März 2001 - 2 L 68/01 -, FEVS 53,\n25 ff.; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 8; Kunkel, a.a.O., § 86 Rdnr. 42; Mrozynski,\na.a.O., § 86 Rdnr. 4\n\n33\n\nDer Sinn und Zweck der dynamischen Zuständigkeit - Nähe zu den Eltern bzw.\ndem Personensorgeberechtigten - kann in dem Fall, dass dem Elternteil, an dessen\nAufenthalt nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bei Beginn der Leistung angeknüpft\nworden war, die Personensorge entzogen und nicht dem anderen Elternteil\nübertragen wird, aber nicht erfüllt werden. Es gibt demnach keinen Grund, im Falle\ndes Wegfalls des Sorgerechts auf Seiten der Eltern einen Wechsel in der\nZuständigkeit anzunehmen. Soweit § 86 Abs. 3 SGB VIII bei verschiedenen\ngewöhnlichen Aufenthalten der Eltern ohne Personensorgerecht eines Elternteils\neine Zuständigkeitsregel schafft, dient diese - quasi hilfsweise - nur der erstmaligen\nBestimmung eines örtlich zuständigen Trägers bei Hilfebeginn. \n\n34\n\nFür dieses Ergebnis spricht auch die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.\nAuch wenn Eltern von Beginn an kein Sorgerecht hatten, aber gemeinsamen\nAufenthalt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), sie später aber verschiedene gewöhnliche\nAufenthalte begründen, bleibt die bisherige Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1\nSatz 1 SGB VIII bestehen, § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Sie wird also nicht nach § 86\nAbs. 3 SGB VIII anknüpfend an den Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung\nnunmehr neu bestimmt, obwohl dessen tatbestandliche Voraussetzungen\nnachträglich, das heißt nach Beginn der Maßnahme erfüllt sind. \n\n35\n\nOb anderes in dem Falle gälte, dass bei Getrenntleben das Sorgerecht von dem\neinen Elternteil auf den anderen übertragen würde, bedarf hier keiner Klärung.\n\n36\n\nVgl. auch OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.: Zuständigkeit bestimmt sich nach\n§ 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, wenn im Falle des § 86 Abs. 3 SGB VIII ein Elternteil\nverstirbt.\n\n37\n\nKann der Kläger demnach sein Begehren auf §§ 89c Abs. 1 Satz 2, 89a Abs.\n1 SGB VIII stützen, kommt gemäß § 89f Abs.1 SGB VIII eine Kostenerstattung nur\nfür rechtmäßig erbrachte Hilfe in Betracht.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01-; Wiesner,\na.a.O., § 89 f Rdnr. 3\n\n39\n\nOb die jugendhilferechtliche Maßnahme rechtmäßig war, unterliegt im\nErstattungsstreit grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01-; Wiesner,\na.a.O., § 89 f Rdnr. 3\n\n41\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten war die Hilfegewährung im Sinne von §§ 27,\n33, 39 SGB VIII für L2 und L3 rechtmäßig. \n\n42\n\nDie Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der\nVollzeitpflege einschließlich wirtschaftlicher Hilfe für L2 und L3 lagen vor. Nach § 27\nAbs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes\nAnspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende\nErziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und\ngeeignet ist. Dass in diesem Sinne Hilfe zur Erziehung für L2 und L3 notwendig war,\nist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kindesmutter war als\nPersonensorgeberechtigte offensichtlich nicht in der Lage, die Erziehung der Kinder\nsicherzustellen. Gleiches galt für den Kindesvater. \n\n43\n\nDie Notwendigkeit der Hilfe einschließlich der Annexleistungen nach § 39 SGB\nVIII ist nicht dadurch entfallen, dass L2 und L3 sich bereits seit Anfang des Jahres\n2000 bei den Großeltern befanden. Zwar kann die erforderliche Betreuung und\nErziehung minderjähriger Kinder auch ohne öffentliche Jugendhilfe, z.B. durch einen\nVormund oder einen Verwandten, geleistet werden. Deckt ein Verwandter im\nEinvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des\nKindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch auf öffentliche\nJugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht \"notwendig\" im Sinne\ndes § 27 Abs. 1 SGB VIII. \n\n44\n\nBVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13 ff, vom\n12. September 1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 56 ff, und vom 12. September\n1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 ff. \n\n45\n\nEine derartige, unentgeltliche Bedarfsdeckung durch Verwandte, insbesondere\nGroßeltern, kann aber nur dann angenommen werden, wenn diese entweder die\nBetreuung ihres Enkelkindes in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten oder wenn sie\nzur unentgeltlichen Pflege bereit sind. \n\n46\n\nBVerwG, Urteile vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., und vom\n4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 ff..\n\n47\n\nDie Großeltern von L2 und L3 haben die Pflege nicht in Erfüllung ihrer\n(Bar-)Unterhaltspflicht erbracht. Eine Unterhaltspflicht der Großeltern nach §§ 1607\nAbs. 1, 1606 BGB bestand - mangels Leistungsfähigkeit - nicht. Dies ergibt sich\nschon daraus, dass für die Enkelkinder trotz des Aufenthalts im Haushalt der\nGroßeltern vor der Bewilligung von Jugendhilfeleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt\ngewährt worden ist; dieser Punkt ist letztlich zwischen den Beteiligten auch unstreitig.\nDie Großeltern waren auch zur unentgeltlichen Pflege von L2 und L3 nicht bereit.\nDenn bei Großeltern, die - wie hier - nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zur\nSicherstellung des notwendigen Unterhalts ihrer Enkelkinder außerstande sind, ist zu\nvermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind. \n\n48\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 -, NVwZ-RR\n2005, 336 ff. m.w.N. \n\n49\n\nDiese Vermutung wird nicht allein dadurch erschüttert, dass die Großeltern hier\nerklärt haben, es sei selbstverständlich, dass sie ihre Enkelinnen zu sich nähmen.\nDas Verantwortungsgefühl und die innere Bindung zwischen Großeltern und Enkeln,\ndie aus solchen Äußerungen sprechen, sind Voraussetzungen für eine dem\nKindeswohl dienende Erziehung und schließen die Gewährung von Hilfe zu einer\nsolchen Erziehung nicht aus.\n\n50\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004, a.a.O.\n\n51\n\nIm Übrigen haben die Großeltern durch die Beantragung von Hilfe zum\nLebensunterhalt im Februar 2000 deutlich gemacht, dass sie nicht in der Lage sind,\nden Unterhalt und damit auch die Erziehung der Enkelinnen aus eigenen Mitteln\nsicherzustellen. \n\n52\n\nDie vom Beklagten erbrachten Leistungen gemäß § 39 SGB VIII sind jedenfalls\nin der Höhe, in der sie gezahlt worden sind, rechtmäßig. Da - wie bereits dargestellt -\nAnspruch auf Hilfe zur Erziehung für L2 und L3 bestand, umfasste die Hilfe auch die\nSicherstellung des notwendigen Unterhalts von L2 und L3 sowie die Kosten der\nErziehung (§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII). Dass der Kläger die laufenden\nLeistungen für den Unterhalt der Schwestern (§ 39 Abs. 4 SGB VIII) nicht an den\ndurch Runderlasse des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit\ndes Landes Nordrhein-Westfalen nach § 39 Abs. 5 SGB VIII festgesetzten Beträgen\norientiert, \n\n53\n\nvgl. etwa Erlass vom 22. August 2001, MBl.NRW. 2001 S. 1075,\n\n54\n\nsondern einen geringeren Betrag gewährte sowie daneben - für die Kosten der\nErziehung - einen Erziehungsbeitrag überhaupt nicht gezahlt hat, macht die\ngewährten Leistungen nicht insgesamt rechtswidrig. Denn soweit Leistungen gewährt\nworden sind, entsprachen sie dem Gesetz. Ob daneben ein Anspruch des\nPersonensorgeberechtigten auf einen höheren Pflegegeldbetrag bestand, berührt\nnicht die Rechtmäßigkeit der nun im Wege der Erstattung geforderten Beträge;\ninsoweit stellen die vom Kläger gewährten Leistungen lediglich ein minus gegenüber\nden vom Ministerium festgesetzten Pauschalbeträgen dar, nicht jedoch ein aliud. Die\nVorschrift des § 89f SGB VIII soll den erstattungspflichtigen Leistungsträger vor der\nErstattung von nach dem Gesetz nicht veranlassten oder überhöhten Leistungen\nschützen, nicht jedoch davor, dass gegebenenfalls rechtswidrig zu wenig gewährt\nwurde.\n\n55\n\nDie Klage im Übrigen ist unbegründet. \n\n56\n\nEin Anspruch auf Erstattung der für L1 erbrachten Jugendhilfeleistungen besteht\nnicht. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch nur auf § 89c Abs. 1 Satz\n2 SGB VIII oder auch auf § 89a Abs. 1 SGB VIII beruhen könnte. Denn die\nGewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) für L1\nwar im gesamten Zeitraum nicht rechtmäßig. \n\n57\n\nUnter Vollzeitpflege versteht man die Unterbringung des Kindes oder\nJugendlichen \"über Tag und Nacht\" in einer Pflegefamilie. \n\n58\n\nWiesner, in: Wiesner u.a. a.a.O., § 33 Rdnr. 19; Jans/Happe/Saurbier, Kinder-\nund Jugendhilferecht, Erl. § 33 Rdnr. 16a; Salgo, in: Gemeinschaftskommentar\nzum SGB VIII (GK-SGB VIII), Stand Nov. 2003, § 33 Rdnr. 29.\n\n59\n\nDiese Voraussetzungen lagen im Falle L1s ab 1. Juli 2001 nicht (mehr) vor. Denn\nsie hat zu diesem Zeitpunkt durch den Umzug nach G und den Beginn der\nSchulausbildung dort ihren Lebensmittelpunkt nach G verlegt. Dem entsprechend\nhatte der Kläger intern zunächst auch einen Wechsel der Hilfeform befürwortet (vgl.\nVermerke vom 5. Juni 2001, Bl. 19 Beiakte Heft 4, sowie vom 29. Juni 2001, Bl. 22\nBeiakte Heft 4). Auch die Tatsache, dass der Onkel in die Hilfe für L1 im Sinne der\nReklamation einer Erziehungsverantwortung (vgl. Vermerk vom 6. Juli 2001, Bl. 33\nBeiakte Heft 4) eingebunden wurde, lässt nur den Schluss zu, dass eine\nVollzeitpflege durch die Großeltern ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden\nhat. Hierzu passt, dass die Jugendliche selbst, die im Zeitpunkt des Umzugs etwa 16\n½ Jahre alt war, nachträglich angegeben hat, dass sich durch ihren Auszug bei den\nGroßeltern einiges verändert habe. So hat sie ausgeführt, man trage nun mehr\nVerantwortung und müsse vieles selbst machen (vgl. Antrag auf Hilfe für junge\nVolljährige vom Herbst 2002, Bl. 90 ff. Beiakte Heft 4). Hinzu kommt, dass der Kläger\nzwar im Rahmen des Instituts der Vollzeitpflege monatlich vier\nWochenendheimfahrten von L1 durch Bewilligung entsprechender Mittel ermöglichen\nwollte; ob diese regelmäßige und durchgehende \"Heimkehr\" zu den Großeltern\ntatsächlich stattgefunden hat, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, da weder\nL1 noch die Großeltern entgegen der Aufforderung durch den Kläger im Schreiben\nvom 14. September 2001, Bl. 53 Beiakte Heft 1, die Entstehung der Fahrtkosten im\nbewilligten Umfang nachgewiesen haben. Soweit der Kläger sein Vorgehen damit\ngerechtfertigt hat, diese Hilfekonstruktion entspreche den Interessen L1s, ist darauf\nzu verweisen, dass selbst das dem Anspruchsinhaber nach § 27 SGB VIII\nzustehende Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) sich nur auf geeignete\nHilfeformen erstreckt. \n\n60\n\nMrozynski, a.a.O., § 5 Rdnr. 5; Wiesner, a.a.O., § 5 Rdnr. 10b; \n\n61\n\nAls Leistung in einer anderen Hilfeform mangelt es schon an einer solchen\nBewilligung bzw. Erwägungen des Klägers hierzu. Zudem ist eine solche andere Hilfe\nfür die Kammer nicht ersichtlich. \n\n62\n\nHat der Kläger nach alledem Anspruch auf Erstattung der für L2 und L3, nicht\naber der für L1 getätigten Jugendhilfeaufwendungen, ergibt sich aufgrund der vom\nKläger vorgelegten Kostenaufstellungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30.\nApril 2003 ein Kostenerstattungsbetrag von 6842,95 Euro. Dieser folgt aus der\nDifferenz zwischen der begehrten Zahlung (21.393,22 EUR) und den für L1 in dem\ngenannten Zeitraum erbrachten Leistungen (14.550,27 EUR). Für die Zeit vom 1. Mai\n2003 bis 31. Mai 2005 beläuft sich der Kostenerstattungsanspruch auf\n14.747,37 EUR. Die für L3 in dem genannten Zeitraum gewährten Leistungen\nbetrugen 15.141,46 EUR; von diesem Betrag war der für diesen Zeitraum vom\nKindesvater vereinnahmte Unterhalt (788,19 EUR) nur zur Hälfte (349,09 EUR)\nabzusetzen, weil der Unterhalt gemäß Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom\n12. März 2003, Bl. 30 Beiakte Heft 6, ausdrücklich für L1 und L3 bestimmt war. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-15/19-k-3405-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":23},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-15/19-k-3405-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279563","retrieved":"2026-07-09 02:53:19.535989+00:00"}}