{"status":"available","doknr":"OLD279562","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0615.18K3063.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"18 K 3063/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage \nzurückgenommen haben.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 verpflichtet \nfestzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1. Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.. Von den \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. 2/12 und die Kläger \nzu 2. bis 4. je 3/12. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten \nselbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten nach ihren Angaben am \n2. Juni 2003 über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein und \nbeantragen am 5. Juni 2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt \nlehnte diese Anträge durch Bescheid vom 18. Juni 2003 als offensichtlich \nunbegründet ab; zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG offensichtlich nicht und diejenigen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die \ndaraufhin beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage (11 K 1924/03. A) \nnahmen die Kläger nach erfolglos gebliebenem Eilverfahren (11 L 976/03.A) im \nAugust (Kläger zu 1.) bzw. September (Kläger zu 2. bis 4.) 2003 zurück. Das \nVerfahren wurde durch Beschlüsse vom 29. August bzw. 11. September 2003 \neingestellt.\n\n3\n\nBereits am 28. August 2003 hatten die Kläger Asylfolgeanträge gestellt. Das \nBundesamt lehnte nach Anhörung der Kläger zu 1. und 2. durch Bescheid vom 23. \nSeptember 2003 die Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Abänderung \nder Feststellung zu § 53 AuslG in dem Bescheid vom 18. Juni 2003 ab. Die daraufhin \nbeim erkennenden Gericht erhobene Klage (22 K 6918/03.A) nahmen die Kläger am \n22. März 2004 zurück; das Verfahren wurde durch Beschluss vom selben Tag \neingestellt.\n\n4\n\nAm 25. März 2004 stellten die Kläger erneut förmlich Asylfolgeanträge. Zur \nBegründung legten sie insbesondere ein den Kläger zu 1. betreffendes Urteil aus \ndem Iran vor, das sie zwei Monate zuvor erhalten haben wollen. Das Bundesamt \nlehnte durch Bescheid vom 15. April 2004, zugestellt am 20. April 2004, die \nDurchführung weiterer Asylverfahren und die Abänderung der Feststellung zu § 53 \nAuslG in dem Bescheid vom 18. Juni 2003 ab.\n\n5\n\nDie Kläger haben am 4. Mai 2004 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung tragen sie vor, sie seien infolge des gegen den Kläger zu 1. \nergangenen Urteils einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt; dies sei zudem deshalb \nder Fall, weil der Kläger zu 1. sich in erheblichem Umfang exilpolitisch betätige.\n\n7\n\nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \nsoweit Klageziel auch ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG \ngewesen ist.\n\n8\n\nSie beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. April 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, \n\n10\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthaltsgesetz vorliegen. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2005, den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde \nsowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte \nund sonstigen Erkenntnisquellen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen \nhaben (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n16\n\nDie noch aufrechterhaltene Klage bleibt zunächst für den Kläger zu 1. mit dem \nHauptantrag ohne Erfolg. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, die mit denjenigen \ndes Art. 16a GG im wesentlichen deckungsgleich sind. Die maßgeblichen \nGrundsätze ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, BVerfGE 80, S. 315. Darauf wird Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nZunächst kann nicht mehr festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. sein \nHeimatland politisch vorverfolgt verlassen hat. \n\n18\n\nEine Berücksichtigung der dem Onkel der Klägerin zu 2. angeblich geleisteten \nFluchthilfe als Grund für die Ausreise kann im vorliegenden zweiten Folgeverfahren \nnicht mehr berücksichtigt werden, weil die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG, 51Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind. Dasselbe gilt für die von dem Kläger \nzu 1. behaupteten Inhaftierungen.\n\n19\n\nDas von den Klägern vorgelegte Urteil ist bei der gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu \ntreffenden Feststellung jedenfalls deshalb unerheblich, weil die Bestrafung wegen \nVerstößen gegen iranische Gesetze und Moralvorstellungen erfolgt wäre und mithin \nfür sich gesehen nicht an in diesem Zusammenhang erforderliche asylrelevante \nMerkmale anknüpfte. \n\n20\n\nDie exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. rechtfertigen die begehrte \nFeststellung ebenfalls nicht.\n\n21\n\nDie Teilnahme an Demonstrationen der Volksmudjahedin ist schon deshalb \nunbeachtlich, weil der Kläger zu 1. seinen nunmehrigen Folgeantrag selbst hierauf \nnicht stützt. Abgesehen hiervon lägen auch insoweit die Voraussetzungen der §§ 71 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG und 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, weil der Kläger diese \nTätigkeiten bereits unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet aufgenommen \nhaben will und sie deshalb bereits im Erstverfahren, spätestens aber im ersten \nFolgeverfahren hätte geltend machen müssen.\n\n22\n\nDer Berücksichtigung der Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei steht \n§ 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen.\n\n23\n\nNach dieser Bestimmung kann die Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, \nauch wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens im \nübrigen vorliegen, in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn ein Ausländer \nnach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages \nerneut einen Asylantrag stellt, und sein Vorbringen auf Umstände stützt, die nach \nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden \nsind. So ist es hier.\n\n24\n\nDer Kläger zu 1. hat seine exilpolitischen Aktivitäten für die Kommunistische \nArbeiterpartei, für die die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG vorliegen dürften, seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zufolge im \nMai oder Juni 2004, mithin nach Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren \naufgenommen. Diese Umstände sind auch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. \nAusgeschlossen vom sog. Kleinen Asyl im Folgeverfahren sollen nach dem Willen \ndes Gesetzgebers selbst geschaffene Nachfluchtgründe sein (BT-Drucks. 15/420, S. \n109,110. Das ist hier der Fall.\n\n25\n\nEs ist nicht glaubhaft gemacht, dass Aktivitäten an eine bereits im Heimatland \nerkennbar betätigte regimefeindliche Überzeugung (vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG) \nanknüpfen. Die angebliche Fluchthilfe für den Onkel der Klägerin zu 2. erfüllte diese \nVoraussetzung ersichtlich nicht, weil sie sich nach den Schilderungen des Klägers zu \n1. im Erstverfahren als Hilfeleistung darstellt, die ihren Ursprung in familiärer \nVerbundenheit, nicht aber in einem zuvor bereits gelebten aktiven Einsatz für die \nVolksmudjahedin hatte. Dies folgt zudem daraus, dass der Kläger zu 1. selbst \nangegeben hatte, er sei in keiner politischen Organisation/Partei gewesen und habe \nauch keine politischen Aktivitäten gehabt. Die im ersten Folgeverfahren behaupteten \nbedeutenden Unterstützungshandlungen sind nicht glaubhaft gemacht. Sie stellen \neine erhebliche Steigerung gegenüber dem Vortrag im Erstverfahren dar. Der geltend \ngemachte Grund für die Abweichungen gegenüber dem Vortrag im Erstverfahren ist \nnicht nachvollziehbar, weil es sich widerspricht, einerseits in der Bundesrepublik \nSchutz vor angeblich drohender politischer Verfolgung im Iran zu erbitten, \nandererseits aber Furcht vor diesem Staat zu empfinden. Abgesehen hiervon folgt \ndie Tatsache, dass die Kläger im ersten Folgeverfahren die Unwahrheit gesagt \nhaben, auch daraus, dass der anfängliche Vortrag im Laufe des vorliegenden \nVerfahrens so nicht mehr aufrechterhalten worden ist. In der Gesamtschau folgt \nhieraus, dass die Kläger bezogen auf ihr Vorfluchtschicksal unglaubwürdig sind.\n\n26\n\nStellen demnach die Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei \nselbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe dar, die zudem erst nach Abschluss \nder abgeschlossenen Vorverfahren entstanden sind, so kommt die begehrte \nFeststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nach der von § 28 Abs. 2 AufenthG \naufgestellten Regel grundsätzlich nicht in Betracht. Da diese Bestimmung den \nPersonenkreis vom sog. Kleinen Asyl ausschließen will, der nach der Erfolglosigkeit \nvorangegangener Verfahren um jeden Preis Anerkennungsgründe erzwingen \nwill,\n\n27\n\nvgl. GK-AsylVfG, Stand Dezember 2004, § 28 RN 50, \n\n28\n\nwäre eine Abweichung von der aufgestellten Regel nur gerechtfertigt, wenn ein \nbesonders gelagerter Einzelfall vorläge, den der Gesetzgeber nicht im Auge hatte. \nDies könnte auf denjenigen zutreffen, der glaubhaft macht, dass den \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründen eine sittliche Überzeugung zugrunde \nliegt,\n\n29\n\nVgl. GK-AsylVfG, aaO, RN 48,\n\n30\n\ndie, wie es auch in Fällen der Apostasie erforderlich ist, einen Verzicht auf hiermit \neinhergehende, nach außen gerichtete Aktivitäten unzumutbar macht. Diese \nVoraussetzung ist nicht erfüllt.\n\n31\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. seine Aktivitäten für die \nKommunistische Arbeiterpartei auf Grund einer zwingenden inneren Überzeugung \naufgenommen hat, und ihm ein Verzicht hierauf unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr \nspricht alles dafür, dass er hierdurch einen letztlich positiven Ausgang seines \nVerfahrens erzwingen wollte. Diese Annahme ist zunächst gerechtfertigt wegen \nseines Aussageverhaltens in den beiden vorangegangenen Asylverfahren. Die \nAngaben zu dem angeblichen Vorfluchtschicksal im ersten Folgeverfahren sind \ngegenüber denjenigen im Erstverfahren in einem derart erheblichen Umfang \ngesteigert, der zu der Überzeugung zwingt, dass nicht nur ein Vorfluchtgrund nicht \nglaubhaft gemacht war, sondern der Kläger zu 1. darüber hinaus unglaubwürdig ist. \nAn dieser Einschätzung ändert sich auch nichts deshalb, weil der Kläger im \nvorliegenden Verfahren im wesentlichen und soweit es hier darauf ankommt zu der \nUrsprungsversion seines Ausreisegrundes zurückgekehrt ist. Denn dadurch hat er \nzugleich eingestanden, dass er seine vorangegangenen Behauptungen nicht \naufrecht erhält, woraus folgt, dass sie nicht der Wahrheit entsprochen haben können. \nÜbersetzungsfehler und Verständigungsschwierigkeiten scheiden aus, weil dem \nKläger zu 1. die Niederschriften über die Anhörungen vom 13. Juni und 1. September \n2003 rückübersetzt worden sind, ohne dass er Beanstandungen geltend gemacht \nhat; zudem hat er jeweils bestätigt, dass er sich mit dem Sprachmittler verständigen \nkann. Die mangelnde Ernsthaftigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als jemand, \nder vor politischer Verfolgung Schutz sucht, wird zudem auch deutlich dadurch, dass \ner die vorangegangenen Klagen jeweils zurückgenommen hat, ohne ein Urteil \nabzuwarten, sondern statt dessen unverzüglich einen Asylfolgeantrag stellte. Ein \nsolches Verhalten deutet auf Rechtsmissbräuchlichkeit hin. Es rechtfertigt nämlich \ndie Annahme, dass die Bereitschaft fehlte, ein erfahrungsgemäß längerfristiges \nZuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung hinzunehmen, vielmehr statt dessen mit \ndem jeweils neuen Sachvortrag eine schnellere positive Entscheidung erzwungen \nwerden sollte. Dies gilt in der Gesamtschau auch bezogen auf die Rücknahme der \nKlage 22 K 6918/03.A. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten \nenthaltenen Anschreiben des Bundesamtes an die Kläger vom 22. März 2004 hatten \ndie Kläger zu 1. und 2. an diesem Tag dort vorgesprochen, um einen weiteren \nFolgeantrag zu stellen; aus organisatorischen Gründen wurde Termin zur \npersönlichen Antragstellung anberaumt auf den 25. März, dem Tag, an dem der \nzweite Folgeantrag dann auch tatsächlich gestellt worden ist. Missverständnisse oder \nVerständigungsschwierigkeiten dürften demnach auch in diesem Zusammenhang \nausscheiden. Dies gilt zudem auch deshalb, weil für die Kläger nichts näher gelegen \nhätte, als ihrem Prozessbevollmächtigen im laufenden Klageverfahren das Urteil \nzukommen zu lassen mit dem Ziel, dieses in das Klageverfahren einzuführen. Statt \ndessen hatten sie am 26. März 2004 andere Anwälte bevollmächtigt, die bereits mit \nSchriftsatz vom 1. März 2004 zu erkennen gegeben hatten, dass ein weiterer \nFolgeantrag gestellt werden sollte. Dies alles macht hinreichend deutlich, dass die \nKläger eine Fortsetzung des Klageverfahrens schon damals nicht mehr beabsichtigt \nhatten. Jeder dieser Umstände belegt für sich gesehen, jedenfalls aber in der \nGesamtschau, dass sich der Kläger zu 1. bei der Erstreitung eines Bleiberechts \nvorrangig von taktischen Erwägungen leiten lässt. Aus diesem Grund spricht auch \nalles dafür, dass dies auch im Hinblick auf seine Aktivitäten für die Kommunistischen \nArbeiterpartei der Fall ist, und diese deshalb nicht durch eine feste innere \nÜberzeugung gleichsam erzwungen sind. Für diese Annahme spricht zusätzlich, \ndass der nach seinem Vortrag im Erst- und jetzigen Folgeverfahren im Heimatland \nnicht politisch aktiv gewesene Kläger seine angeblich unmittelbar nach der Einreise \nins Bundesgebiet aufgenommenen Aktivitäten erstmals im April 2005 angedeutet und \nerst in der mündlichen Verhandlung konkretisiert und durch Vorlage von Fotos zu \nbelegen versucht hat. Dieses Verhalten schließt aus, dass der Kläger zu 1. aus einer \nernstzunehmenden inneren Überzeugung exilpolitisch tätig geworden ist. Denn in \ndiesem Fall hätte er selbstverständlich und seinen Mitwirkungspflichten im \nAsylverfahren entsprechend diesen Umstand bei der ersten sich bietenden \nGelegenheit vorgetragen, wie es iranische Asylbewerber regelmäßig tun, und nicht \nerst zu einem Zeitpunkt, als das vorliegende Verfahren bereits fast ein Jahr bzw. \nbezogen auf die mündliche Verhandlung schon über ein Jahr anhängig war. Hieraus \nkann nur geschlossen werden, dass der Kläger zu 1. den behaupteten, frühzeitigen \nAktivitäten für die Volksmudjahedin selbst kein entscheidendes Gewicht \nbeigemessen haben kann. Das so dokumentierte Aussageverhalten weist zusätzlich \ndarauf hin, dass der Kläger zu 1. nicht der Wahrheit, sondern insgesamt taktischem \nVerhalten den Vorrang einräumt. Hieraus folgt zusätzlich die Überzeugung der \nEinzelrichterin, dass auch die Tätigkeit für die Kommunistische Arbeiterpartei keiner \nzwingenden inneren Überzeugung entstammt. Das Vorbringen des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt schon deshalb, \nweil er sich bei den Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme als Mitglied einerseits und \nder Wahl zum Vorstand für die Sektion Ruhrgebiet in Widersprüche verstrickt hat. \nSchon dies legt den Verdacht nahe, dass ihm die notwendige innere Unabdingbarkeit \nfür seine Tätigkeiten fehlt. Denn es liegt auf der Hand, dass einem überzeugten \nRegimegegner die entscheidenden Daten seines Aufstiegs in die Führungsspitze der \nvon ihm erwählten exilpolitischen Organisation stets gegenwärtig sind, weil er dies \nals großen Erfolg auf dem von ihm verfolgten Ziel, den Sturz des iranischen Regimes \nentscheidend mit beeinflussen zu können, werten muss. Vor diesem Hintergrund \nkommt dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten Grund, \nwarum er von den Volsmudjahedin zur Kommunisten Arbeiterpartei gewechselt hat, \nkeine Bedeutung zu. Der erst nach wiederholtem Befragen heraus gebrachte knappe \nSatz „ Weil wir Demokratie und nicht Diktatur wollen\" kann angesichts der \naufgeführten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner regimefeindlichen Einstellung nicht \ndas Gegenteil belegen; vielmehr spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass es sich \num eine Phrase handelt. Jedenfalls liegen keine ausreichenden Tatsachen vor, die \ndie Überzeugung rechtfertigten, dass der Kläger zu 1. dieses Ziel für sich in der \nbeschriebenen Weise zwingend verinnerlicht hat. Dieses Ergebnis wird bestätigte \ndurch den Eindruck, den der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nhinterlassen hat. Ohne erkennbares Engagement hat er die ihm gestellten Fragen \nknapp und mehrmals nur nach Wiederholung der Fragestellung beantwortet. Zu \nkeinem Zeitpunkt hat er Engagement für die Sache, der er sich verschrieben haben \nwill, auch nur ansatzweise, sei es durch Worte, Gesten oder Mimik, erkennen lassen. \nEin solches Auftreten kann die erforderliche innere Anteilnahme nicht vermitteln, die \nvon einem engagierten Regimegegner erwartet werden muss und, wie der \nEinzelrichterin aus vielen Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger hinlänglich \nbekannt ist, im Laufe einer mündlichen Verhandlung regelmäßig auch deutlich \nspürbar zu Tage tritt.\n\n32\n\nDer Hilfsantrag des Klägers zu 1. hat indessen Erfolg. Er hat Anspruch auf die \nFeststellung, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG vorliegen.\n\n33\n\nZunächst liegen insoweit die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 53 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG vor.\n\n34\n\nDies gilt allerdings nicht im Hinblick auf das von dem Kläger vorgelegte Urteil. \nDessen Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren steht § 51 Abs. 2 VwVfG \nentgegen. Danach ist der Wiederaufnahmeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene \nohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in \ndem früheren Verfahren geltend zu machen. Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger \nhätten das Urteil ohne weiteres im Verfahren 22 K 6918/03 vorlegen können. Der \nKläger zu 1. will das Urteil bereits Mitte Januar 2004 erhalten haben. Nichts hätte \ndeshalb näher gelegen, als dieses Urteil unverzüglich dem Prozessbevollmächtigten \n(Rechtsanwalt A) im damals noch anhängigen Gerichtsverfahren zukommen zu \nlassen, damit dieser es zu den Gerichtsakten reicht. Statt dessen haben die Kläger \nandere Anwälte - Rechtsanwälte U und Partner - aufgesucht, und es dabei \noffensichtlich unterlassen, sie über dieses Gerichtsverfahren zu informieren. Nur so \nerklärt sich bei vernünftiger Betrachtung, dass diese Rechtsanwälte sich nicht an das \nGericht, sondern mit Schriftsatz vom 1. März 2004 unter Vorlage einer Kopie des \nUrteils an das Bundesamt gewandt und dem Inhalt nach einen Asylfolgeantrag \nformuliert haben, wobei sie davon ausgingen, dass der unmittelbar nach der vor dem \nVerwaltungsgericht Münster anhängig gewesenen Klage gestellte Asylantrag ohne \nErfolg geblieben sei; in Übereinstimmung mit diesem Folgeantragsbegehren steht \nder Besuch der Kläger beim Bundesamt am 22. März 2004. Die Vorgehensweise der \nKläger stellt grobes Verschulden dar. Denn sie haben dadurch gegen ihre \nMitwirkungspflichten im Asylverfahren verstoßen, über die sie zur damaligen Zeit \nbereits zweimal belehrt worden waren. Unabhängig hiervon muss sich einem \nAsylbewerber unter Beachtung der ihm ohne weiteres zumutbaren Sorgfaltspflicht \naufdrängen, dass Unterlagen zu dem Verfahren gehören, das er bereits anhängig \ngemacht haben, weil es sie danach drängen muss, ihre Asylgründe schon in diesem \nVerfahren zu untermauern. Demgemäß wird diese Pflicht von Asylbewerbern auch \nregelmäßig und problemlos beachtet. Vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, dass \nnach dem auf die Kläger zutreffenden Inhalt des Schriftsatzes vom 1. März 2004 \nVerständigungsschwierigkeiten zwischen den Klägern und Rechtsanwälten U und \nPartner nicht Ursache für die unterbliebene Vorlage im damaligen Klageverfahren \nsein können. Dasselbe gilt für den Besuch beim Bundesamt am 22. März 2004. Denn \nhier waren die Kläger in Begleitung eines Iraners erschienen, der offensichtlich des \nDeutschen mächtig ist; denn andernfalls wäre er nicht von Rechtsanwalt A im \nSchriftsatz vom 8. Februar 2005 als derjenige angeboten worden, der die angeblich \nfalsche Beratung durch das Bundesamt bestätigen könne. Danach kommt es nicht \nmehr darauf an, dass von einer falschen Beratung auch deshalb keine Rede sein \nkann, weil die Kläger mit Schreiben des Bundesamtes noch vom 22. März 2004 \nzutreffend auf die Rechtslage hingewiesen worden sind, insbesondere darauf, \nzunächst das Urteil im Verfahren 22 K 6018/03.A abzuwarten. Statt dessen haben \nsie noch am selben Tag die Klage zurückgenommen und damit ihr bisheriges \nVerhalten fortgesetzt, das darin bestand, ihr Schutzbegehren nach eigenem \nGutdünken und nicht den allen Asylbewerbern bekannten und ohne weiteres \neinleuchtenden Verfahrensregeln zu verfolgen. Nach allem kann dahinstehen, dass \nes sich bei dem Urteil um eine Fälschung handeln dürfte; es kann den seinerzeitigen \nund auch den gegenwärtigen Vortrag des Klägers zu 1. nicht untermauern, weil \ndieser, wie bereits ausgeführt, bezogen auf die von ihm vorgebrachten \nVorfluchtgründe insgesamt unglaubwürdig ist, und es zudem trotz der \nhochjuristischen Sprache, die für sich gesehen nichts besagt, offensichtliche äußere \nFälschungsmerkmale aufweist.\n\n35\n\nDemgegenüber liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich der \nexilpolitischen Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei vor. Diese erfüllen \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Auch scheidet ihre \nBerücksichtigung im vorliegenden Verfahren nicht wegen der Absätze 2 und 3 dieser \nBestimmung aus, weil der Kläger zu 1. diese Tätigkeiten seinen Bekundungen in der \nmündlichen Verhandlung zufolge erst nach Abschluss des ersten Folgeverfahrens \naufgenommen hat.\n\n36\n\nDer auf diese Aktivitäten gestützte Antrag des Klägers zu 1. auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch begründet. Nach dieser \nBestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n37\n\nEine Gefahr im Sinne der benannten Vorschrift entspricht letztlich dem \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; \nhinzukommen muss allerdings, dass diese Gefahr konkret und einzelfallbezogen ist. \nDie Rechtsprechung hat den danach maßgeblichen Begriff der Gefahr im einzelnen \ndefiniert. Danach ist eine Gefahr beachtlich wahrscheinlich, wenn sie mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das ist dann der Fall, wenn die für \ndie Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die \ndagegen sprechenden Tatsachen, und deshalb überwiegen. Ob dieses größere \nGewicht vorliegt, beurteilt sich danach, ob auf der Grundlage einer \nzusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller \nobjektiven Umstände für einen besonnenen Menschen eine ernsthafte \nRechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist. Hierbei kommt es auch darauf an, ob das mit \nder Rückkehr verbundene Risiko zumutbar ist; auch ist der Rang des gefährdeten \nRechtsguts von Bedeutung. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der \nGefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Ausgehend von diesen \nGrundsätzen liegen die Voraussetzungen der benannten Bestimmung in der Person \ndes Klägers zu 1. vor. \n\n38\n\nAllerdings reicht für die Annahme der erforderlichen Gefährdung nicht jede zur \nSchau getragene Kritik aus, weil auch den iranischen Sicherheitsbehörden, die \nexilpolitische Aktivitäten regelmäßig ausspähen, bekannt ist, dass die Aufnahme \nexilpolitischer Tätigkeiten häufig nur der Verschaffung vermeintlicher Vorteile für das \nAsylverfahren dient. Erforderlich ist vielmehr ein exponiertes Auftreten für eine \nregimefeindliche Organisation, das den Verdacht begründet, es könne sich um einen \nernstzunehmenden Gegner des Mullah-Regimes handeln. Diese Voraussetzung ist \nnach den aufgezeigten Kriterien und der in jedem Einzelfall erforderlichen wertenden \nBetrachtung in der Person des Klägers zu 1. erfüllt. In der Gesamtschau dürften \nseine Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei über die hinlänglich \nbekannten, aus der Sicht der iranischen Sicherheitsbehörden und auch rechtlich \nunerheblichen Unterstützungshandlungen hinausgehen. Sie sind vielschichtig und \nvon großer Häufigkeit geprägt, wie sich insbesondere aus den Schriftsätzen der \njetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger im vorliegenden Verfahren ergibt. \nAllerdings gilt grundsätzlich, dass es nicht auf die Menge der Aktivitäten, sondern \nvielmehr auf deren Qualität ankommt, weil nur derjenige, der - wie dargelegt - sich \nals ernsthafte Gefahr für das Fortbestehen des Mullah-Regimes erweist, auch einer \nRückkehrgefährdung unterliegt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese \nVoraussetzung im Falle des Klägers zu 1. erfüllt ist. Seine Tätigkeiten beschränken \nsich nicht auf Unterstützungshandlungen Denn er gehört darüber hinaus zu den für \ndie Sektion Ruhrgebiet Veranwortlichen, der Veranstaltungen organisiert und damit \nderen Zustandekommen ermöglicht. Zudem ist er in der Öffentlichkeit als Redner \naufgetreten, und sein Name und seine Zugehörigkeit zur Kommunistischen \nArbeiterpartei sind aus den in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der \nKläger vom 20. April und 3. Juni 2005 Aktivitäten bekannt. Damit kann der Kläger zu \n1. in gewissem Umfang schon zu einem herausgehobenen Personenkreis mit \nAußenwirkung innerhalb der Organisation gezählt werden. Hinzu kommt, dass die \nkommunistische Arbeiterpartei eine antireligiöse und damit antiislamische Partei und \nzudem latent gewaltbereit ist. Ihre Anhänger unterliegen deshalb einer besonderen \nBeobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst. Damit sind sie einer \nbesonderen, mit Gefahren für leib, Leben oder Freiheit verbundenen \nRückkehrgefährdung unterworfen, soweit es sich bei ihnen um Führungspersonen \noder - so wie es im Falle des Klägers zu 1. schon angenommen werden kann - um \nPersonen mit Außenwirkung handelt.\n\n39\n\nVgl. im einzelnen Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. \nSeptember 1999 an das VG Köln, vom 23. August 2000 an das VG Potsdam und \nvom 12. März 2003 an das VG Wiesbaden; allgemein: Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft vom 26. Mai 2003 an das VG Schleswig und Auswärtiges Amt, \nLagebericht Iran vom 22. Dezember 2004.\n\n40\n\nSchließlich darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass \nein Onkel der Klägerin zu 2. in der Märtyrerliste der Volksmudjahedin steht. Dies \nrechtfertigt die Besorgnis, dass die iranischen Sicherheitskräfte diesen \nZusammenhang herstellen und hieraus zusätzlich und letztlich möglicherweise \nentscheidend darauf schließen, dass aus dem familiären Hintergrund eine \nernstzunehmende Gegnerschaft des Klägers zu 1. gegen den iranischen Staat \nerwachsen ist.\n\n41\n\nDamit überwiegen letztlich aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles \nschon die Tatsachen, die für eine Gefährdung des Klägers zu 1. bei Rückkehr in sein \nHeimatland sprechen; denn es kann umgekehrt nicht mit der erforderlichen gleichen \nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass und aus welchen Gründen die \niranischen Sicherheitsbehörden gerade den Kläger trotz seiner erheblichen, \naußenwirksamen Aktivitäten als aus ihrer Sicht uninteressanten Regimegegner \neinschätzen und ihn deshalb bei einer Rückkehr in den Iran unbehelligt lassen \nsollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass zur Überzeugung des \nGerichts feststeht, dass der Kläger die Nachfluchtgründe nur geschaffen hat, um \nseinen Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Maßgeblich sind in diesem \nZusammenhang nämlich ausschließlich objektiv feststellbare Umstände. Denn es ist \nnicht anzunehmen, dass das vorliegende Urteil dem Iranischen Staat bekannt \nwerden könnte, bzw. dass er die Einschätzung des Gerichts teilen würde und der \nKläger deshalb unbehelligt bliebe. Die Motivation ist deshalb unerheblich. Vielmehr \nknüpft das Interesse und die daraus folgende Gefahr einer mit menschrechtswidriger \nBehandlung verbundenen Festnahme des Klägers bei Rückkehr in den Iran zunächst \nmangels anderer Erkenntnismöglichkeiten der iranischen Behörden an die objektiv \nfeststellbaren Aktivitäten an. Demzufolge ist Abschiebungsschutz auch dann zu \ngewähren, wenn - so wie hier - nur eine vermeintliche politische Überzeugung \ngetroffen werden soll.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986, NVwZ 1987, S. 332, 334).\n\n43\n\nAus Vorstehendem folgt, dass in der Person des Klägers zu 1. zusätzlich \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen dürften. Dies \nkann jedoch dahinstehen, weil einem Ausländer nach der aktuellen, für das \nvorliegende Verfahren ausschließlich geltenden Rechtslage bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG anders als nach der \nfrüheren Rechtslage (vgl. insbesondere § 41 AsylVfG a.F.) derselbe Aufenthaltstitel \nerteilt wird (vgl § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).\n\n44\n\nDie Klage der Kläger zu 2. bis 4. war insgesamt abzuweisen. Sie erfüllen weder \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch liegen für sie \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Nichts anderes gilt \nim Hinblick auf den oben angesprochenen politischen Hintergrund der Familie der \nKlägerin zu 2.. Mangels eigener, im vorliegenden Verfahren noch \nberücksichtigungsfähiger (und im übrigen in den Vorverfahren nicht glaubhaft \ngemachter) Vorfluchtgründe und exilpolitischer Aktivitäten im Bundesgebiet ist sie \nnach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keiner Rückkehrgefährdung \nausgesetzt, weil es im Iran keine Sippenhaft mehr gibt.\n\n45\n\nVgl. u.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 22. Dezember 2004.\n\n46\n\nAus diesem Grund droht ihr auch wegen der Aktivitäten des Klägers zu 1. keine \nGefahr.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylVfG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-15/18-k-3063-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-15/18-k-3063-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279562","retrieved":"2026-07-09 02:53:19.446013+00:00"}}