{"status":"available","doknr":"OLD279607","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0614.26L983.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"26 L 983/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 24. Mai 2005 bei Gericht anhängig gemachte Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn im Wege des \nSchadensersatzes so zu stellen, als wäre er bereits zum 1. März \n2005 zum Stadtamtmann befördert worden, \n\n4\n\n2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn auf der von ihr \ngeführten Rangliste entsprechend seiner dienstlichen Beurteilung \n(unter Beachtung der Schwerbehinderteneigenschaft) zu \npositionieren, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers nur \ngetroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, \n294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen. \n\n7\n\nEs kann dahin stehen, ob dem Antragsteller der mit dem Hauptantrag geltend \ngemachte Anordnungsanspruch in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs zusteht. \nDenn es fehlt insoweit jedenfalls der erforderliche Anordnungsgrund. Für das Gericht \nist nach den Ausführungen des Antragstellers nicht ersichtlich, dass vorliegend die \nGefahr besteht, dass die Verwirklichung des geltend gemachten \nSchadensersatzanspruchs ohne die begehrte einstweilige Anordnung bis zur \nDurchführung des Hauptverfahrens wesentlich erschwert oder gar vereitelt wird. Der \nbegehrten einstweiligen Anordnung steht außerdem das im Anordnungsverfahren \ngeltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dem Wesen und \nZweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf vom Gericht durch eine \neinstweilige Anordnung grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden; \nder Antragsteller darf nicht schon in vollem Umfang das erhalten, was er sonst nur in \neinem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Vorliegend ist das Begehren des \nAntragstellers, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre er \nbereits zum 1. März 2005 zum Stadtamtmann befördert worden, aber auf eine \nendgültige und umfassende Schadensersatzregelung, mithin auf eine unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche ist im Falle des Antragstellers \nersichtlich auch nicht zur Verwirklichung des Gebots der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise \ngeboten.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Insoweit fehlt es an \neinem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Zwar hat der Beamte ein subjektives \nRecht darauf, dass sein Dienstherr oder sein für diesen handelnder \nDienstvorgesetzter eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe eines streitigen Beförderungsamtes trifft und dass materiell-\nrechtlich der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren \nBeförderungsbewerbern er eine Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese \nbeachtet und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der jeweiligen \nKonkurrenten bewertet und vergleicht (vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 7 Abs. 1, \n§ 25 Abs. 6 S. 1 Landesbeamtengesetz (LBG), \n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 19. Januar 1998 - 6 B 2731/97 - und vom 13. September 2001 - 6 \nB 1776/00 -. \n\n10\n\nEin solcher Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle liegt indes hier nicht \nvor. Vielmehr geht es vorliegend um die Frage, in welcher Reihenfolge Beamte, die \nschon längere Zeit auf einem höherwertigen Dienstposten tätig sind, ungeachtet des \nim Bereich der Antragsgegnerin aufgrund des Nothaushaltsrechts gemäß § 81 GO \nNRW bestehenden grundsätzlichen Beförderungsverbots allein aufgrund eines \nZugeständnisses der Aufsichtsbehörde im jeweiligen Haushaltsjahr - also aufgrund \neiner beschränkten Zulassung von Beförderungen - befördert werden sollen. Insoweit \nliegt es allein im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, im Rahmen dieses \nNothaushaltsrechts die Kriterien und die Stellen festzulegen, in denen eine \nBeförderung erfolgen soll. Dieses hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise durch die Erstellung einer Rangliste ausgeübt, die auf den \n„Beförderungskriterien für die Beamtinnen und Beamten der Stadtverwaltung T1\" \nvom 9. Februar 2005 beruht. Diesem Organisationsermessen der Antragsgegnerin \nsteht kein subjektives Recht des Antragstellers, das es zu schützen gilt, gegenüber, \n\n11\n\nvgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - 26 L \n3746/04 -.\n\n12\n\nUngeachtet dessen fehlt es darüber hinaus auch am erforderlichen \nRechtsschutzinteresse für eine Neupositionierung des Antragsstellers in der \nRangliste im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Nach Auskunft der \nAntragsgegnerin sind aufgrund der Erlasslage im Jahr 2005 keine weiteren \nBeförderungsmöglichkeiten in Ausnahme vom Nothaushaltsrecht nach § 81 GO \nNRW gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass in absehbarer Zeit weitere \nBeförderungen erfolgen werden, hinsichtlich derer dann die Rangliste von Bedeutung \nsein könnte. Nach alledem ist es im Ergebnis auch unerheblich, ob die \nAntragsgegnerin die von ihr am 9. Februar 2005 aufgestellten \nBeförderungsgrundsätze im Hinblick auf den Listenplatz des Antragstellers - auch \nunter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung - letztlich zutreffend angewandt \nhat. \n\n13\n\nDer Antrag war mithin abzulehnen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (hälftiger Regelstreitwert). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-14/26-l-983-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-14/26-l-983-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279607","retrieved":"2026-07-09 02:53:23.038749+00:00"}}