{"status":"available","doknr":"OLD279632","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0613.18L1111.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"18 L 1111/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der am 10. Juni 2005 bei Gericht gestellte Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller auch insoweit vorläufig zur \nAbiturprüfung zuzulassen, dass ihm die bisherigen \nPrüfungsnoten mitgeteilt werden und er an einer hiernach \neventuell notwendigen Abweichungsprüfung am 15. Juni 2005 \nteilnehmen kann,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es fehlt bereits an einer \nGlaubhaftmachung der für die Zulassung zum Abitur erforderlichen \nVoraussetzungen. Aus diesem Grunde kommt zwangsläufig auch der hier geltend \ngemachte - weitergehende - Anspruch auf vorläufige Bekanntgabe der Noten und \nunter Umständen erforderliche Teilnahme an der Abweichungsprüfung am 15. Juni \n2005 nicht in Betracht.\n\n5\n\nGemäß § 30 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den \nBildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom \n5. Oktober 1998 in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 14. Februar \n2001 (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften - BASS - 2004/2005; 13 - \n32 Nr. 3.1) kann der Antragsteller nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, weil er \n- was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nur in15 statt 16 der 22 anzurechenden \nGrundkurse wenigstens fünf Punkte erreicht hat. Er hat die in der genannten \nVorschrift gemachte Vorgabe u.a. deswegen nicht erreicht, weil er in der \nJahrgangsstufe 12 im Grundkurs Mathematik im ersten Halbjahr nur die Note \n„ausreichend (minus)\" und im zweiten Halbjahr die Note „mangelhaft (plus)\" und \ndamit nur vier bzw. drei Punkte erreicht hat (vgl. § 16 APO-GOSt).\n\n6\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Notenanhebung im dem Fach \nMathematik, und zwar weder im ersten noch im zweiten Halbjahr der 12. \nJahrgangsstufe auf mindestens „ausreichend\" (fünf Punkte). Ein solches Begehren \nkommt von vornherein nicht in Betracht. Prüfungsentscheidungen wie auch \nschulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das Gebot effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar grundsätzlich vollständig gerichtlich zu \nüberprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den so genannten \nprüfungsspezifischen Wertungen, \n\n7\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, \nNVwZ 1998, 738,\n\n8\n\nein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt \nist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob \nder Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses \nEntscheidungsspielraumes ist das Gericht, abgesehen von hier nicht in Betracht \nkommenden bloßen rechnerischen Korrekturen, nicht befugt, Prüfungsleistungen \nselbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde \nbzw. die beklagte Schule zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären oder \neine bessere Note zu erteilen,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ 1998, 636 \n(637 f.); Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 (998); Urteil \nvom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteile \nvom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, NWVGl 1998, 403 (404), und \n27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -.\n\n10\n\nAuch ein Anspruch auf Aufhebung und Neubewertung der Noten, welcher in dem \nanhängigen Klageverfahren 18 K 7258/04 geltend gemacht wird, greift nicht durch, \nweil unter Beachtung des Beurteilungsspielraumes des Fachlehrers die \nangegriffenen Halbjahresnoten (12/I und 12/II) im Fach Mathematik nicht zu \nbeanstanden sind.\n\n11\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Benotung „ausreichend (minus)\" im ersten \nHalbjahr der 12. Jahrgangsstufe. Verfahrensfehler sind insoweit - entgegen der im \ngenannten Klageverfahren geäußerten Auffassung des Antragstellers (Schriftsatz im \nKlageverfahren vom 25. Mai 2005) - nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDer Einwand, die am 17. Februar 2004 vom Antragsteller geschriebene \nNachschreibeklausur sei diesem nicht rechtzeitig angekündigt worden, ist nicht \ndurchgreifend. Richtig ist insoweit zunächst, dass schriftliche Arbeiten gemäß § 22 \nAbs. 1 Satz 2 ASchO in der Regel dem Alter der Schüler entsprechend vorher \nanzukündigen sind. Angesichts der Komplexität von Klausuren in der Sekundarstufe \nII dürfte eine Wochenfrist in diesem Zusammenhang angemessen erscheinen;\n\n13\n\nvgl. Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 20. Aufl., § 22 Rn. 1.\n\n14\n\nOb diese Vorgaben vom dem Mathematiklehrer im einzelnen beachtet wurden, \nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wäre es Sache des \nAntragstellers gewesen, einen angeblichen Verfahrensfehler in diesem \nZusammenhang unmittelbar zu rügen. Die Vorgehensweise des Antragstellers, d.h. \ndie Klausur zu schreiben, deren Bewertung abzuwarten und nunmehr nachträglich \neine verspätete Ankündigung geltend zu machen, kann nicht gebilligt werden. Es \nwäre als Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der \nChancengleichheit anzusehen, wenn man die nachträgliche Berufung auf einen \nsolchen Verfahrensfehler zuließe und dem Antragsteller - im Falle der Bejahung \neines Fehlers - etwa eine erneute Prüfungsmöglichkeit durch ein erneutes \nNachschreiben der Klausur einräumen würde;\n\n15\n\nzur Rügepflicht im Prüfungsverfahren siehe etwa BVerwG, Urteil vom 6. \nSeptember 1995 - 6 C 16/93 -, BVerwGE 99, 172; OVG NRW, Urteil vom 23. \nFebruar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl. 1993, 293.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall wäre es dem Antragsteller auch möglich und zumutbar \ngewesen, sich unmittelbar auf die angeblich zu späte Ankündigung der \nNachschreibeklausur zu berufen. Dass dies nicht geschah, belegt aus Sicht der \nKammer, dass er sich offenbar durch das Vorgehen des Mathematiklehrers nicht \nbeeinträchtigt fühlte. Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen kommt es \njedenfalls nicht mehr darauf an, wie sich das Geschehen in Zusammenhang mit der \nNachschreibeklausur (vor dem Hintergrund der Verletzung des Antragstellers) im \neinzelnen darstellte. Angesichts der bestehenden Rügeobliegenheit ist es auch \nirrelevant, ob der Antragsteller sich mit der Verfahrensweise ausdrücklich \neinverstanden erklärt hat.\n\n17\n\nSoweit in bezug auf die Benotung im ersten Halbjahr ein Verfahrensfehler darin \nerblickt wird, dass dem Antragsteller das Zeugnis erst zu Beginn der 13. \nJahrgangsstufe ausgehändigt worden sei, ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, \nwas der Antragsteller hieraus für sich herleiten will. Zutreffend ist, dass nach § 26 \nAbs. 1 Satz 1 ASchO am Ende eines Halbjahres ein Zeugnis über die erbrachten \nLeistungen zu erteilen ist. Für die gymnasiale Oberstufe regelt § 18 APO-GOSt, dass \nam Ende eines Schulhalbjahres u.a. in den Jahrgangsstufen 12/I und 12/II eine \nBescheinigung über die Schullaufbahn erteilt wird. Auch wenn man einen damit \nkorrespondierenden Anspruch eines Schülers auf Ausstellung eines Zeugnisses bzw. \neiner Bescheinigung am Ende eines Schulhalbjahres annimmt, führt eine verspätete \nErteilung nicht grundsätzlich zu einem etwa auf Neubewertung gerichteten Anspruch. \nOb es besondere Konstellationen gibt, in denen in solchen Fällen unter \nBerücksichtigung weiterer Aspekte auch ein Bewertungsfehler in Betracht zu ziehen \nist, mag dahinstehen. Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht \nersichtlich.\n\n18\n\nMit seinem Vorbringen betreffend die Bewertung der mündlichen Mitarbeit im \nersten Halbjahr der 12. Jahrgangsstufe vermag der Antragsteller ebenfalls nicht \ndurchzudringen.\n\n19\n\nGemäß § 21 Abs. 4 ASchO sind Grundlage der Leistungsbewertung alle im \nBeurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten\" und im Bereich „Sonstige Leistungen\" \nerbrachten Leistungen. Dabei sind beide Beurteilungsbereiche angemessen zu \nberücksichtigen. Nach Maßgabe dessen erfolgt die Leistungsbewertung mit den \nNotenstufen gemäß § 25 ASchO (vgl. § 16 APO-GOSt). Gemäß § 25 Abs. 1 \nNr. 4 ASchO soll die Note „ausreichend\" erteilt werden, wenn die Leistung zwar \nMängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht. Die Kammer \nvermag anhand der im oben genannten Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und \nStellungnahmen nicht zu erkennen, dass der Mathematiklehrer diese Vorgabe \nverkannt oder allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet hätte.\n\n20\n\nDer Antragsteller macht insoweit im Widerspruchsschreiben vom 14. August \n2004 geltend, der Mathematiklehrer habe seine Note wegen zahlreicher Fehlstunden \nauf Grund einer Sportverletzung herabgesetzt. Abgesehen davon, dass dieser \nVortrag jeglicher Substantiierung entbehrt, ist der Mathematiklehrer dem durch seine \nausführliche Stellungnahme vom 30. August 2004 entgegen getreten. Darin wird \nzunächst ausgeführt, dass der Antragsteller im ersten Halbjahr mit fünf versäumten \nUnterrichtsstunden nicht auffallend häufig gefehlt habe. Im folgenden legt der \nMathematiklehrer sodann dar, wie er zu der Gesamtnote „ausreichend (minus)\" \ngekommen sei. Dabei wird auch die für die sonstige Mitarbeit erteilte Note \n„ausreichend (plus)\" näher erläutert, ohne dass insoweit auf die Fehlstunden \nverwiesen wird. Als Grund wird vielmehr im wesentlichen eine abfallende Tendenz \nvom ersten zum zweiten Quartal angeführt. Die Frage, ob der Lehrer auf Grund einer \numfassenden Wertung aller (weiteren) leistungsrelevanten Umstände zu einer \ngünstigeren Entscheidung hätte kommen müssen, entzieht sich aus \nunterschiedlichen Gründen der gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt bereits deshalb, weil \nmündliche Unterrichtsleistungen schwerlich überhaupt, jedenfalls nicht mit den \nErkenntnismitteln des Eilverfahrens verlässlich rekonstruierbar sind. Die Gewichtung \nder Einzelleistungen, die Berücksichtigung einer positiven oder negativen \nEntwicklung des Schülers sowie die Umsetzung des persönlichen Eindrucks gehören \nhingegen zum Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Lehrers, den das Gericht \ngrundsätzlich respektieren muss. \nDer in Zusammenhang mit der Bewertung der sonstigen Mitarbeit vom Antragsteller \nnoch vorgetragene Hinweis auf eine „einschläfernde\" Wirkung der auf Grund seiner \nVerletzung verabreichten schmerzstillenden Medikamente, die möglicherweise die \nAktivitäten des Antragstellers etwas reduziert hätten, verdient schon deswegen keine \nBeachtung, weil bereits die Formulierung im Schriftsatz vom 25. Mai 2005 nahe legt, \ndass es sich hierbei um eine reine Vermutung handelt. Sie wird auch letztlich nicht \nweiter belegt. Angemerkt sei zudem, dass es dem Antragsteller oblegen haben \ndürfte, eine durch Medikamente verursachte Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur \nMitarbeit im Unterricht rechtzeitig anzuzeigen.\n\n21\n\nDass der Fachlehrer gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze bei der \nFestsetzung der Gesamtnote „ausreichend minus\" verstoßen hätte, ist ebenfalls nicht \nersichtlich.\n\n22\n\nAuch die Angriffe des Antragstellers gegen die für das zweite Halbjahr erteilte \nGesamtnote „mangelhaft (plus)\" gehen fehl.\n\n23\n\nSoweit wiederum eine Fehlbewertung der sonstigen Mitarbeit gerügt wird, kann \nzunächst auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Das \nVorbringen des Antragstellers diesbezüglich erweist sich überdies als unsubstantiiert, \ninsbesondere wenn die Bewertung des Mathematiklehrers als „reine Willkür\" und \n„bodenlose Ungerechtigkeit\" bezeichnet wird. Ob der Antragsteller „nachweisbar\" gut \nmitgearbeitet hat, lässt sich im Nachhinein schon nicht mehr zuverlässig aufklären. \nIm Übrigen fällt die Einordnung als „gute Mitarbeit\" wiederum in den schon bereits \ngenannten Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Lehrers, der einer \ngerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.\n\n24\n\nEs ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Mathematiklehrer insgesamt zu \neiner objektiven Beurteilung gar nicht in der Lage gewesen sei. Die insoweit im \nRahmen des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 eingebrachten \nBedenken werden nur allgemein formuliert. Substantiierte Erwägungen, die ernsthaft \ndie Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der \nAntragsteller etwa beim Schüler-Eltern-Sprechtag am 12. Mai 2004 nach eigenem \nVorbringen keine Gelegenheit erhalten habe, mit seinem Mathematiklehrer zu \nsprechen, dass dieser ein Gespräch vielmehr abgelehnt habe und sich daraufhin das \nVerhältnis nochmals deutlich verschlechtert habe, reicht für eine solche Annahme \njedenfalls nicht aus. Ungeachtet der Zweifel der Kammer daran, dass der \nMathematiklehrer dem Antragsteller am besagten Tag bewusst jegliche \nGesprächsmöglichkeit hätte abschneiden wollen, lässt sich daraus nicht der Schluss \nziehen, der Lehrer sei zu einer objektiven Beurteilung der Leistung des Antragstellers \nnicht mehr in der Lage.\n\n25\n\nVerfahrens- oder Bewertungsfehler in Zusammenhang mit der zweiten Klausur \nim zweiten Halbjahr, welche der Antragsteller wiederum nachschreiben musste, sind \nweder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Darauf, dass ihm eines der Themen \ndieser Klausur („Binominalverteilung\") nicht bekannt gewesen sei, da er in den \nStunden, in denen dieses Thema behandelt worden sei, krankheitsbedingt gefehlt \nhabe, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Es ist grundsätzlich \nAufgabe des Schülers, sich im Falle versäumter Unterrichtsstunden bei der Lehrkraft \noder den Mitschülern nach dem Unterrichtsstoff zu erkundigen und diesen \nnacharbeiten;\n\n26\n\nvgl. Pöttgen/Jehkul/Zaun, a.a.O., § 9 Rn. 2.\n\n27\n\nWenn der Antragsteller dazu vorträgt, er habe sich sowohl bei seinen Mitschülern \nals auch beim Mathematiklehrer erkundigt, ob etwas Neues durchgenommen worden \nsei (so der Vortrag des Antragstellers im Widerspruchsschreiben vom 14. August \n2004), reicht das nicht aus, der genannten Verpflichtung hinreichend \nnachzukommen. Dabei kann dahinstehen, ob Zweifel bezüglich des Vorbringens des \nAntragstellers, sowohl Mitschüler als auch der Lehrer hätten die Besprechung neuen \nUnterrichtsstoffs verneint, berechtigt sind. Denn nach Auffassung der Kammer hätte \nder Antragsteller, durch gezielte Nachfragen versuchen müssen in Erfahrung zu \nbringen, was - positiv - Gegenstand der versäumten Stunden war, um sich selbst die \nnotwendigen Erkenntnisse zu verschaffen. Dass dies nicht möglich war bzw. nicht die \nnötigen Erkenntnisse gebracht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n28\n\nSoweit der Antrag schließlich rügt, Aufgabe 3 b) der zweiten Klausur des zweiten \nHalbjahres vom 17. Juni 2004 enthalte eine Unklarheit bzw. ließe einen \nInterpretationsspielraum zu, ist dies unzutreffend. Worin diese Unklarheit bzw. der \nInterpretationsspielraum zu sehen sein soll, wird schon nicht näher dargetan. Die \nFormulierung der genannten Aufgabenstellung ist eindeutig. In der im Rahmen der \nAufgabe 3 b) gebildeten Konstellation dürfen die Abiturkandidaten zunächst mit \noffenen Augen die Kugeln in den Behältern anders verteilen. Anschließend werden \ndie Augen verbunden. Der weitere Schluss kann nur dahingehend gezogen werden, \ndass das Verfahren „normal\", d.h. wie eingangs der Aufgabe 3 dargestellt, fortgeführt \nwird, d.h. der Kandidat darf - mit verbundenen Augen - einen Behälter wählen und \ndaraus eine Kugel ziehen. Das offenbar beim Antragsteller hervorgerufene \nMissverständnis, dass der Kandidat sich vor Ziehung der Kugeln noch mit offenen \nAugen für einen der drei Behälter entscheiden kann, wird durch die Stellung der \nAufgabe, wie der Antragsgegner in seinem zum Klageverfahren gereichten \nSchriftsatz vom 12. April 2005 zu Recht darlegt, in keiner Weise hervorgerufen. \nWelche Unklarheiten der Aufgabenstellung ansonsten noch immanent sein könnten, \nist nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerseite nicht näher bezeichnet.\n\n29\n\nDafür, dass bei der Bildung der Gesamtnote für das zweite Halbjahr die zu \nbeachtenden Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet wurden, spricht ebenfalls \nnichts.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die begehrte Teilnahme an dem Prüfungstermin am 15. Juni 2005 \nkann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen dahinstehen, ob es \nnicht auch an einem Anordnungsgrund fehlt. Insoweit bestünden jedenfalls \ndeswegen Zweifel, weil der Antragsgegner im Erwiderungsschriftsatz vom 10. Juni \n2005 mitteilt, dass Bereitschaft bestünde, für den Antragsteller einen gesonderten \nPrüfungstermin im Falle der Notwendigkeit einer Abweichungsprüfung und bei \nerfolgreichem Ausgang des Klageverfahrens zu arrangieren.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-13/18-l-1111-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-13/18-l-1111-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279632","retrieved":"2026-07-09 02:53:24.936907+00:00"}}