{"status":"available","doknr":"OLD279691","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0609.6K7954.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"6 K 7954/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Mai und 4. November 2004 verpflichtet, \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers \nerneut zu entscheiden. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollsteckung durch \nSicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 12. Dezember 1967 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die \nSicherheitsüberprüfung nach § 29 d LuftVG für die Tätigkeit als Frachtabfertiger bei \nder Deutschen Lufthansa AG für den Flughafen G. Der Kläger war seit dem \n11. April 2002 bei der D GmbH angestellt, seit dem 1. August 2002 als \nstellvertretender Betriebsleiter Lufthansa und seit dem 1. September 2003 als \nKoordinatior beschäftigt. \n\n3\n\nIm Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung wurde bekannt, dass der Kläger \nmehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am 28. März 1995 wurde er \ndurch Strafbefehl des Amtsgerichts G (0 Js 0000.0/00) zu einer Strafe von \n35 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt, weil er fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug \ngeführt hatte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in \nder Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei dem Kläger war am 12. Februar \n1995 um 10.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 %0 festgestellt.\n\n4\n\nDes weiteren hatte der Kläger am 31. Juli 1998 ein Fahrzeug mit einem \nBlutalkoholwert von 2,23 %0 geführt. Dafür wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts \nG vom 8. Januar 1999 (00 Js 00000.0/00) wegen vorsätzlichen Führens eines \nFahrzeuges im Verkehr unter Einwirkung alkoholischer Getränke und wegen \nunerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Strafe von 70 Tagessätzen zu je \n50,-- DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von zwölf Monaten \nentzogen. \n\n5\n\nAußerdem wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts G vom \n30. November 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu \neiner Gesamtgeldstrafe von 165 Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt (00 Js \n00000.0/00) und ihm wurde die Fahrerlaubnis für die Dauer von achtzehn Monaten \nentzogen. Der Kläger hatte am 10. Juni 1999 einen PKW mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,39 %0 und am 9. August 1999 mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,79 %0 geführt. Außerdem besaß er nicht die \nerforderliche Fahrerlaubnis. \n\n6\n\nAm 30. August 2000 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis (0 Js 00000.0/00) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf \nBewährung verurteilt und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheins \nvon 18 Monaten verhängt. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. März 2004 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich \nim Rahmen der Sicherheitsüberprüfung dazu zu äußern. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. März 2004 teilte der Kläger mit, dass er mittlerweile \nseinen Führerschein wieder erhalten habe, nachdem er eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung bestanden habe. Er befinde sich seit dem \n11. April 2002 in einem festen Arbeitsverhältnis mit der D GmbH in G1.\n\n9\n\nAußerdem legte der Kläger das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV \nNord vom 25. Februar 2002 vor. Darin führte der Gutachter u.a. aus, dass der Kläger \nseinem Fehlverhalten heute durchaus selbstkritisch und einsichtig gegenüber stehe. \nEs hätten sich im Laufe der Untersuchung keine Anzeichen dafür ergeben, dass die \nangegebene Abstinenz angezweifelt werden müsse. Medizinisch lägen keine \nBefunde vor, die auf einen fortgesetzten Alkoholkonsum hinwiesen. Es sei nicht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger künftig ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2004 sprach die Beklagte dem Kläger die erforderliche \nZuverlässigkeit ab, nahm die positive Zuverlässigkeitsüberprüfung vom \n1. August 2002 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Zur \nBegründung führte sie aus, dass bei der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung \nfestgestellt worden sie, dass die Zuverlässigkeit zu Unrecht bejaht worden sei. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2004 an die Deutsche Lufthansa AG in G teilte die \nBeklagte mit, dass der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit habe. \n\n12\n\nDagegen legte der Kläger am 14. Juni 2004 Widerspruch ein. Diesen begründete \ner mit Schreiben vom 29. Juli 2004 damit, dass er als zuverlässig anzusehen sei. Die \nVerurteilungen seien im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum zu sehen. \nMittlerweile habe er sein Verhalten geändert.\n\n13\n\nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 \nzurückgewiesen.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 15. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben. Darin \nführt er aus, dass das Gutachten des TÜV Nord vom 25. Februar 2002 nicht \nhinreichend berücksichtigt worden sei. Er sei in beruflicher und auch privater Hinsicht \nsozial integriert.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die \nluftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und \nder beigezogen Akten der Staatsanwaltschaft G (0 Js 0000.0/00, 00 Js 00000.0/00 , \n00 Js 00000.0/00 und 000Js 000000/00) Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg.\n\n22\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n23\n\nDabei kommt eine Klage auf Verpflichtung der Luftsicherheitsbehörde zur \n(positiven) Feststellung der Zuverlässigkeit nicht in Betracht. Das Gericht kann \nangesichts der Regelung des § 9 Abs. 3 LuftVZÜV, nach der der Betroffene im \nAbstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses erneut zu überprüfen \nist, die Sache nicht durch eigene Ermittlungen spruchreif machen. Vor diesem \nHintergrund überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der (negativen) behördlichen \nFeststellung im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und erlässt für den Fall, dass \ndiese sich als rechtswidrig erweist, in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO ein bloßes Bescheidungsurteil,\n\n24\n\nso zu der aufgehobenen Vorgängerregelung des § 29 d LuftVG: BVerwG, \nUrteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -, NVwZ 2005 S. 453 ff.\n\n25\n\nHier hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seine \nluftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit erneut nach Maßgabe der folgenden \nGrundsätze entscheidet.\n\n26\n\nNach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) - Art. 1 des Gesetzes zur \nNeuregelung von Luftsicherungsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) - hat \ndie Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des \nLuftverkehrs (§ 1 LuftSiG) die Zuverlässigkeit bestimmter Personen, zu denen der \nKläger gehört, zu überprüfen. \n\n27\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen nicht. \nSie ist mit Art. 12 GG vereinbar, da es sich hierbei um eine \nBerufsausübungsregelung handelt, die verhältnismäßig ist. Dem Gesetzgeber steht \nnämlich ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zur Verfügung, wie \ner für die Sicherheit des Luftverkehrs Gewähr leistet. Die Regelung ist geeignet und \nangemessen, um das überragende Rechtsgut der Luftsicherheit zu schützen,\n\n28\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n28. April 2005 - 20 A 4721/03 -.\n\n29\n\n§ 5 Abs. 2 LuftVZÜV ist dabei nicht anwendbar, da die Bestimmung nicht durch \neine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung materieller Fragen gedeckt \nist, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005 \nS. 450 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005, s.o.\n\n31\n\nWirksam bleibt die Verordnung allerdings hinsichtlich der verfahrensrechtlichen \nRegelungen trotz der Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage durch Art. 2 Nr. 11 b) \ndes Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, weil das nachträgliche \nFortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Rechtsbestand der vor der \nGesetzesänderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtverordnung ohne Einfluss \nist,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvL 9/70 -, BVerfGE 31, 357 \n(362 f.).\n\n33\n\nZuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm \nobliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, \ninsbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten und terroristischen \nAnschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss \nnach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an \nVerantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei In-\nAussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der \nSicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum \nSchutze des Luftverkehrs vor Angriffen, insbesondere von Flugzeugentführungen \nund Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen,\n\n34\n\nvgl. zu der Vorgängerregelung § 29 d LuftVG: BVerwG, Urteile vom \n15. Juli 2004, a.a.O. und vom 11. November 2004, a.a.O.\n\n35\n\nAllerdings bedarf es bei Fehlen eines unmittelbaren Bezugs der Tat zur \nLuftsicherheit regelmäßig näherer Anhaltspunkte, dass und warum die abgeurteilte \nTat im Einzelnen auf ein Gefährdungspotential schließen lässt. Dabei sind \ninsbesondere das Gewicht der abgeurteilten Verfehlung und ihre indizielle \nAussagekraft für das in Rede stehende besondere Gefährdungspotential in den Blick \nzu nehmen,\n\n36\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. April 2005, s.o.\n\n37\n\nWegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs dürfen bei der \nÜberprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von in nicht allgemein zugänglichen \nBereichen eines Verkehrsflughafens tätigen Personen an den Grad der \nWahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur \ngeringe Anforderungen gestellt werden. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu \nverneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen,\n\n38\n\nso BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004, a.a.O.; vgl. auch VGH München, \nBeschluss vom 14. September 1993 - 20 CS 93.2546 -, NVwZ 1995 S. 182 (183); \nOVG NRW, Urteil vom 28. April 2005, s.o.\n\n39\n\nEine strafgerichtliche Verurteilung bietet in jedem Fall Anlass, die Zuverlässigkeit \nnäher zu prüfen. Die mehrfachen Verurteilungen des Klägers begründen hier nach \neiner Gesamtwürdigung aller Umstände aber noch keine Zweifel an seiner \nZuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftsiG.\n\n40\n\nDie Gesamtumstände der Taten lassen nicht den Rückschluss zu, dass er aktiv \nund aus eigenem Antrieb, vorsätzlich oder fahrlässig die Sicherheit des Luftverkehrs \nbeeinträchtigen wird. Die Taten deuten insbesondere nicht auf eine allgemein alle \nLebensbereiche bis zum Berufsfeld erfassende rechtsfeindliche Gesinnung des \nKlägers. Es fehlen auch Anhaltspunkte für ein besonderes Gefährdungspotential im \nHinblick auf eine Manipulierbarkeit durch Dritte oder für eine besondere \nErpressbarkeit,\n\n41\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 20 B 2825/04 -.\n\n42\n\nDie Straftaten des Klägers haben keinerlei Bezug zum Luftverkehr oder zum \nTerrorismus. Es handelt sich um Verkehrsstraftaten, die der Kläger unter \nAlkoholeinfluss begangen hat. Grundsätzlich wäre ein erheblicher Alkoholkonsum \nbzw. eine Alkoholkrankheit geeignet, an der erforderlichen Zuverlässigkeit einer \nPerson, die im sicherheitsempfindlichen Bereich arbeitet, zu zweifeln. Hier hat der \nKläger aber ersichtlich sein Alkoholproblem überwunden. Nach dem Gutachten des \nTÜV Nord vom 25. Februar 2002 hat der Kläger sich mit seinem problematischen \nVerhalten in der Vergangenheit auseinandergesetzt und zeigt eine deutlich \nreflektierende Erfahrungsauswertung. Eine Umkehr in Einstellung und Verhalten \nsowie eine positive Bereitschaft zur Selbstkontrolle seien anzunehmen. Das \nGutachten geht von einer hinreichend langen Abstinenzzeit aus. Aufgrund des \npositiven Gutachtens erhielt der Kläger seinen Führerschein zurück. Dabei ist zu \nwürdigen, dass hohe Anforderungen an die Ausstellung eines positiven medizinisch-\npsychologisches Gutachtens gestellt werden, da es dabei um die verkehrsrechtliche \nEignung geht und die Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmen bei \nAlkohol im Verkehr sehr hoch sind. Es ist zwar richtig, wenn die Beklagte anführt, \ndass die Verkehrssicherheit andere Aspekte in den Blick nimmt als die Luftsicherheit. \nHier kann aber aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Gutachten keinen \nmissbräuchlichen Umgang mit Alkohol mehr betreibt, jedenfalls geschlossen werden, \ndass derzeit eine charakterliche Schwäche, die zu Nachlässigkeiten im Umgang mit \nden Anforderungen der Sicherheit des Luftverkehrs führt, nicht vorliegt. Weitere \nAnhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Klägers liegen nicht vor.\n\n43\n\nVor diesem Hintergrund führt die Gesamtwürdigung der Umstände, dass die \nletzte Alkoholfahrt des Klägers fast 6 Jahre zurückliegt und er eine positive \nmedizinisch-psychologische Untersuchung vorweisen kann und er trotz seiner \nAlkoholprobleme ersichtlich unbeanstandet am Flughafen gearbeitet hat, nicht zur \nAnnahme von Zweifeln an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit.\n\n44\n\nSoweit die Beklagte die bereits erteilte positive Zustimmung nach § 48 VwVfG \nzurückgenommen hat, ist diese Rücknahme rechtswidrig. Die Beklagte kann zwar \ngrundsätzlich den dem Kläger erteilten unbefristeten Zustimmungsbescheid vom \n1. August 2002 zurücknehmen oder widerrufen. Die hier erst später bekannt \ngewordenen Straftaten führen aber nicht dazu, dass der Kläger als unzuverlässig i.S. \ndes § 7 LuftsiG anzusehen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur \nZuverlässigkeit des Klägers Bezug genommen. Damit liegt ein Rücknahmegrund \nnicht vor und der Bescheid ist auch insoweit rechtswidrig.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-09/6-k-7954-04","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":3},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-09/6-k-7954-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279691","retrieved":"2026-07-09 02:53:29.538102+00:00"}}