{"status":"available","doknr":"OLD279690","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0609.4K6920.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"4 K 6920/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Gutes „B\" südlich der Stadt X. Er hält dort eigene \nPferde und betreibt eine Pferdepension. Das Gelände liegt fernab jeglicher \nzusammen hängender Bebauung im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet \n(„X1/L1 Wald, B Busch\"). In nur geringer Entfernung von den Hofgebäuden führt, als \ngerade Fortsetzung der Cstraße, ein Weg über das Grundeigentum des Klägers \n(„Oweg\" oder „O\"). Wegen der Einzelheiten der Lage der Grundstücke des Klägers, \ndes das Gut B umgebenden Wegenetzes und des Erscheinungsbildes der \nLandschaft wird auf die in den beigezogenen Verwaltungsakten und in den \nGerichtsakten befindlichen Fotos und Karten sowie auf das Protokoll des Ortstermins \nvom 8. April 2005 verwiesen.\n\n3\n\nDer Kläger ließ unter dem 17. Mai 2004 bei dem Beklagten beantragen, den \nOweg in der unmittelbaren Nachbarschaft der Hofgebäude beginnend am Ende der \nCstraße auf einer Strecke von etwa 100 Metern zu sperren. Der Beklagte lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 15. September 2004 ab. Den Widerspruch des Klägers \nwies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2004 \nzurück.\n\n4\n\nAm 30. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nEr trägt vor: Die Benutzung des Weges in unmittelbarer Nachbarschaft zu den \nHofgebäuden beeinträchtige ihn und seine Familie in der Sonn- und Feiertags- und in \nder Abendruhe. Es komme nicht selten vor, dass Passanten in den Hofbereich \neindrängen, um nach dem Weg zu fragen. Der Grund dafür sei die mangelhafte \nBeschilderung der Wegeführung. Das Hofgelände sei von dem zu sperrenden \nWegestück aus auch schon von Personen in aggressiver Absicht betreten worden. \nGelegentlich gerieten sogar Kraftfahrzeuge auf den Weg. Die auf dem Hof \ngehaltenen Pferde würden durch die nahe vorbei fahrenden Radfahrer, durch Jogger \nund insbesondere durch die Hunde von Spaziergängern verstört und gehetzt. Der \nWeg trenne den Hof von einer weiter südlich gelegenen Weide, die eigentlich als \nFreilaufbereich für die Pferde gedacht sei. Derzeit müssten die Tiere von einem \nPferdepfleger über den Weg auf die Weide gebracht werden, was Mühen und Kosten \nverursache.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n15. September 2004 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 4. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm \neine Genehmigung zur Sperrung des auf seinem \nGrundeigentum in X verlaufenden Oweges in einer Länge von \nrund 100 m beginnend ab dem Ende der Cstraße entsprechend \nseinem Antrag vom 17. Mai 2004 zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor: Die fragliche Wegestrecke sei seit mindestens 50 Jahren ein viel \ngenutzter Abschnitt eines überregionalen Wander- und Radweges, der sog. Sroute. \nDie vollständige Erhaltung dieses in den Wanderkarten überall verzeichneten \nWanderweges im öffentlichen Interesse überwiege das private Interesse des \nKlägers.\n\n11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 8. April 2005 Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\n1. Der Kläger bedarf zur (Teil-) Sperrung des über sein Grundeigentum \nverlaufenden Oweges einer behördlichen Genehmigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 \nLG NRW. Ohne eine derartige Genehmigung ist das Betreten des in der freien \nLandschaft gelegenen privaten Weges und das Befahren mit Fahrrädern jedermann \nauf eigene Gefahr zum Zweck der Erholung gestattet (§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nSatz 2 LG NW). Der Oweg ist, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ein breit \nangelegter, für den Fußgänger- und Radfahrverkehr ausreichend befestigter \nFeld- bzw. Waldweg. Er ist in die im Verlauf des Ortstermins eingesehenen \nLandkarten als Teil des überörtlichen (Rad-) Wanderweges „Sroute\" eingezeichnet. \nDie Wanderroute verläuft nicht durch den Garten, den Hofraum des Klägers oder \nüber Flächen, die seinem privaten Wohnbereich oder seinem gewerblichen Betrieb \ndienen (vgl. § 53 Abs. 2 LG NRW). Der Weg ist nach dem Flurkataster als eigenes \nFlurstück ausgewiesen und in der Örtlichkeit klar erkennbar mit dem ihm eigenen \nNutzungszweck von den nördlich und südlich davon gelegenen Hof- und \nWeideflächen abgetrennt. Der Weg führt am privaten Garten- und Wohnbereich des \nKlägers vorbei und nicht darüber hinweg. Das Gleiche gilt für die südlich an das \nWegestück grenzende Weide.\n\n16\n\n2. Der Kläger hat keinen strikten Anspruch auf Genehmigung der beantragten \nWegesperrung (§ 54 Abs. 2 Satz 1 LG NRW). Die Benutzung des Wegestücks durch \nSpaziergänger mit oder ohne Hund, Läufer und Radfahrer behindert den Kläger nicht \nunzumutbar in der Nutzung seines Grundeigentums und führt auch nicht zu \nerheblichen Schäden.\n\n17\n\n2.1 Unzumutbar eingeschränkt würde die Nutzung des Grundstücks, wenn die \nOffenhaltung des Weges mit einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Fläche verbunden \nwäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Weg nimmt im Vergleich zu der Größe des \nGrundbesitzes des Klägers nur wenig Platz in Anspruch.\n\n18\n\n2.2 Eine unzumutbare Behinderung der Nutzung liegt ebenfalls nicht vor. Die \nUnzumutbarkeit setzt mehr voraus als gute Gründe. Letztere eröffnen der unteren \nLandschaftsbehörde das Ermessen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). Ein Anspruch, der \ndas durch das Gesetz für den Regelfall manifestierte überwiegende Interesse der \nAllgemeinheit an der Benutzung von Wegen in der freien Natur schlechterdings \nüberspielt, kann nur bestehen, wenn die Nutzung privaten Grundeigentums entweder \nunmöglich oder derart belastet wäre, dass sie sich nur unter aufwändigen, jedes \nangemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen verwirklichen ließe. In \ndieser Weise gravierend behindert wird der Kläger nicht. Er kann das seinen Hof und \ndas ihn umgebende Weideland neben dem für die Allgemeinheit offenen Wanderweg \nohne unzumutbare Einschränkungen zur Pferdehaltung nutzen. Der private \nWohnbereich lässt sich durch einen kräftigen Zaun zum Weg hin und durch eine \nlandschaftsgerechte Hecke oder eine sonstige dichte Randpflanzung hinreichend \nabschotten, so dass Einblicke in den privaten Gartenbereich weit gehend unmöglich \ngemacht werden. Auch die Haltung von Pferden auf dem Hof, der eigenen wie der \nPensionstiere, wird durch den offenen Nachtigallenweg nicht schlechterdings \nunzumutbar behindert. Die südlich des Weges gelegene, nach dem Eindruck bei der \nOrtsbesichtigung vergleichsweise kleine Weide bleibt weiterhin erreichbar. Solange \nder Kläger oder seine Pferdpfleger Pferde vom Hof auf diese Weide führen, sind sie, \nsoweit das notwendig sein sollte, berechtigt, den Durchgang vorübergehend \nkurzzeitig zu unterbrechen. Derartige nur wenige Minuten in Anspruch nehmende \nAbsperrmaßnahmen berühren die Befugnis nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 LG NRW nicht, \nsodass sie genehmigungsfrei zulässig sind. Der Aufwand, den das Führen der Tiere \nüber den Weg verursacht, ist nicht nennenswert. Jedenfalls wird dadurch nicht die \nAnstellung zusätzlichen Personals verursacht. Dass der Kläger das kleine \nWeidestück südlich des Nachtigallenweges nicht mit dem Hof zu einer Freilauffläche \nfür Pferde verbinden kann, muss hingenommen werden. Die wirtschaftliche Existenz \nder Pensionstierhaltung erfordert das Vorhandensein einer Freilauffläche gerade an \ndieser Stelle nicht. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist weder belegt noch \nüberhaupt einzusehen. Die von dem Kläger geschilderten Störungen der Pferde \ndurch die Nutzung des Rad- und Wanderweges sind nicht gravierend. Überall in \nländlichen Bezirken und noch mehr in Stadtnähe führen Straßen oder Wege an \nPferdekoppeln vorbei. Die damit einher gehenden geringen Beeinträchtigungen sind \nin unseren vergleichsweise dicht besiedelten Räumen unvermeidbar. Ihnen ist mit \nWeidezäunen, Hinweisschildern, persönlicher Ansprache und gegenseitiger \nRücksichtnahme zu begegnen. Eine Wegesperrung ist nicht erforderlich.\n\n19\n\n3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der Beklagte und \ndie Widerspruchsbehörde haben das ihnen durch § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW \neingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die durch die Vorschrift \nvorgegebene Abwägung ist sachgerecht.\n\n20\n\nEs kann dahin stehen, ob aus objektiver Sicht die tatbestandliche Voraussetzung \neines wichtigen Grundes im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW für die Zulassung \neiner Wegesperrung gegeben ist. Gegen den im Rahmen des Ermessens \nvorgenommenen Vergleich der konkurrierenden Interessen ist nichts zu erinnern. Die \nBehörden haben sich auf die Erwägung gestützt, dass der Nachtigallenweg seit \nlangem vorhanden ist, von der Erholung suchenden Bevölkerung angenommen wird \nund als Teil einer überörtlichen Rad- und Wanderroute besondere Bedeutung hat. \nDas sind Überlegungen, die sich am Schutzzweck des Gesetzes orientieren und der \nörtlichen Situation nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung gerecht werden. Der \nZustand des Weges und seine Kartierung sprechen für eine rege Nutzung. Dass sie, \nwie der Kläger vorträgt und mit historischen Karten glaubhaft gemacht hat, nicht seit \nalters her besteht, ist unerheblich. Nach dem Gesetz kommt es nur darauf an, dass \nder fragliche Weg vorhanden ist, nicht, wie lange das der Fall war. Im Außenbereich \nmüssen alle Ansprüche an die freie Landschaft miteinander in Einklang gebracht \nwerden. Das Spazierengehen mit oder ohne Hund, die sportliche Betätigung auf dem \nRad oder in Laufschuhen abseits von Straßen mit motorisiertem Verkehr gehören zu \nden Grundbedürfnissen der Menschen. In der Nähe der dicht besiedelten \nBallungsgebiete an Rhein und Ruhr ist dafür jedes geeignete Stück Weg von \nBedeutung. Ob es gleichwertige Alternativwege gibt oder ob sie, mit oder ohne \nAufwand für die Allgemeinheit, geschaffen werden können, ist unerheblich, zumal, \nwenn die Neuanlage im Landschaftsschutzgebiet ihrerseits einer besonderen \nGenehmigung bedürfte. Der Beklagte verlangt nichts Unbilliges, wenn er dem Kläger \nzumutet, die mit dem über das Grundstück führenden Weg verbundenen \nBeeinträchtigungen hinzunehmen. Die Bewertung der Interessen des Klägers als für \nihn von nicht existenzieller Bedeutung und des Interesses der Allgemeinheit an \noffenen Wegen entsprechend der Grundentscheidung des Landschaftsgesetzes als \nhöherwertig ist vertretbar. Es ist dem Gericht verwehrt, sie durch eine andere für sich \ngenommen ebenfalls sachgerechte Entscheidung zu ersetzen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, \n711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-09/4-k-6920-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-09/4-k-6920-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279690","retrieved":"2026-07-09 02:53:29.459645+00:00"}}