{"status":"available","doknr":"OLD279781","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0607.26K7426.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"26 K 7426/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%\ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in\nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1963 geborene Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten.\nAusweislich der ärztlichen Verordnung des M vom 4. Juli 2004 erlitt er am\n6. Juni 2004 einen akuten Hörsturz rechts mit Tinnitus aurium und Dysakusis. Eine\nzur Therapie verordnete und vom 8. Juni 2004 bis 27. Juni 2004 durchgeführte\nambulante Infusionstherapie blieb ohne Erfolg. M riet dem Kläger daher zu einer\nhyperbaren Oxygenationstherapie über 10 Tauchfahrten, da hierdurch in 64 % der\nFälle eine erhebliche Besserung zu erwarten gewesen sei. Der Kläger bat die\nBeihilfestelle der Beklagten mit Antrag vom 5. Juli 2004 unter Vorlage der\nVerordnung um Kostenzusage zu der ab dem 7. Juli 2004 geplanten Therapie. Die\nBeihilfestelle teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2004 mit, bei der\nambulanten HBO-Therapie handele es sich um eine wissenschaftlich nicht\nanerkannte Behandlung, die Aufwendungen hierfür seien nicht beihilfefähig. Der\nKläger nahm die Therapie in Anspruch und reichte mit Beihilfeantrag vom\n30. Juli 2004 die ihm hierfür erstellte Rechnung der N vom 26. Juli 2004 betreffend\n15 Behandlungseinheiten (vom 7. bis 26. Juli 2004) über insgesamt 3.399,18 Euro\nein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. August 2004 die Gewährung einer\nBeihilfe ab. Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit am\n25. Oktober 2004 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004\nunbegründet zurückwies. \n\n3\n\nAm 25. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die ihm\nverordnete Heilbehandlung sei mindestens \"wissenschaftlich noch nicht anerkannt\"\ni.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom\n10. August 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom\n18. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm auf die Rechnung der N\nvom 26. Juli 2004 betreffend 15 Behandlungseinheiten vom 7.\nbis 26. Juli 2004 über insgesamt 3.637,12 Euro eine Beihilfe in\nHöhe von 1.818,56 Euro zu gewähren.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie verteidigt den Bescheid. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten\nverwiesen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen\nBescheide sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer\nBeihilfe zu der Rechnung der N vom 26. Juli 2004, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n12\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO in der hier zugrundezulegenden Fassung\nder 19. änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003, GV. NRW. S. 756, sind\nAufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der\nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte\nHeilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des\nGutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen\nfür wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium\n(bei Gemeindebeamten tritt an die Stelle des Finanzministers der Dienstvorgesetzte,\nvgl. § 15 Abs. 1 BVO) für beihilfefähig erklärt werden (Satz 3).\n\n13\n\nDie ambulante HBO-Therapie ist bei Hörsturz mit akutem Tinnitus\nwissenschaftlich nicht anerkannt. Wissenschaftlich anerkannt ist ein Heilmittel nach\nder ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n\n14\n\nvgl. Urteil vom 25. Mai 1994, - 6 A 1153/91 -, NVwZ-RR 1995, 453\n\n15\n\nwenn es von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde\nKrankheit und die Art des Heilmittels gekennzeichneten Fachbereich tätig sind,\naufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit\nwirksam angesehen wird. Zwar wird die ambulante HBO-Therapie von einer Reihe\nvon auf die Behandlung von Tinnitus (Ohrgeräusch) spezialisierten HNO-ärzten als\nTeil einer abgestuften Gesamtbehandlung empfohlen, wenn bei einem akuten\nHörsturz oder Knalltrauma mit der Folge Tinnitus (Ohrgeräusch) die ambulante\nErstbehandlung mit durchblutungsfördernden Mitteln (Infusion, Medikamente) nicht\nzum Erfolg geführt hat.\n\n16\n\nVgl. z.B. die ausführliche Darstellung im Internetauftritt des Dr. med. Helmut\nSchaaf, Ltd. Oberarzt der Tinnitus-Klinik Arolsen, Große Allee 3, 34454 Bad\nArolsen, Adresse: http://www.drhschaaf.de/akut.html, vgl. ferner zur\nDruckkammerbehandlung allgemein die weiter führende Seite (\"Linkliste\") des\nDruckkammerzentrums Freiburg GmbH http://www.hbo-\nfreiburg.de/diverses/linkshumor.html. u.a. mit Verweisen auf bekannte\nAnwendungen der Druckkammertherapie.\n\n17\n\nDas damit verbundene \"als wirksam betrachten\" dieser Behandlung beruht\njedoch nicht auf wissenschaftlicher Erkenntnis. Ausweislich des (im Bundesanzeiger\nveröffentlichten) zusammenfassenden Berichts des Arbeitsausschusses \"ärztliche\nBehandlung\" des Bundesausschusses der ärzte und Krankenkassen über die\nBeratungen der Jahre 1999 und 2000 zur Bewertung der Hyperbaren\nSauerstofftherapie gemäß § 135 Abs. 1 SGB V\n\n18\n\nhttp://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/abs5/berichte/HTA-HBO%20.pdf\n\n19\n\nlagen (nach dem Stand der Beratungen 18. November 1999, vgl. Seite 45 unten)\n\"zur Frage des therapeutischen Nutzens der HBO bei Hörsturz und Tinnitus ... eine\nReihe von Studien vor, die als randomisierte kontrollierte Studien betitelt sind. Keine\nder Studien erfüllt auch nur ansatzweise grundsätzliche Qualitätsanforderungen an\ndie Planung, Durchführung und Auswertung von klinischen Studien. Die\nAuswertungen sind inadäquat und werden größtenteils nur unvollständig dargestellt.\nEine erhebliche Zahl von Studienautoren betont Notwendigkeit weiterer Studien zur\nKlärung des Nutzens der HBO bei dieser Indikation. < > Mit den bisher vorliegenden\nklinischen Studien kann weder ein Nachweis des therapeutischen Nutzens noch ein\nAusschluss von Risiken geführt werden.\"\n\n20\n\nMit Rücksicht auf diese Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, dass der\nEinsatz der HBO-Therapie bei der hier bekannten Diagnose auf der Grundlage\nwissenschaftlicher Erkenntnisse beruht. Es kann daher jedenfalls für die hier\nfragliche Diagnose (Hörsturz u.a.) nicht beanstandet werden, wenn das\nFinanzministerium für das Land Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23. Januar 2004\nin Abstimmung mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales den Standpunkt\neinnimmt, die HBO-Therapie sei nur für die stationäre Behandlung bei den\nIndikationen \"Erkrankungen an Tetanus und Gasbrand\" sowie \"arterielle Gasembolie\nund die Dekompressionskrankheit (Tauchunfälle)\" als wissenschaftlich anerkennt zu\nbetrachten, während die ambulante HBO-Behandlungen bei allen Erkrankungen als\nwissenschaftlich nicht anerkannt einzustufen sei.\n\n21\n\nDie Kammer kann ferner nicht beanstanden, dass die Beklagte die Ansicht\nvertritt, bei der HBO-Therapie bei Hörsturz mit akutem Tinnitus handele es sich auch\nnicht um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung im Sinne von\nSatz 3 des § 4 Nr. 1 BVO. Denn dies setzt über die - nicht genügende - bloße\nMöglichkeit (diese ist mit Rücksicht auf die andauernden Forschungen in diesem\nBereich durchaus zu bejahen) einer Anerkennung hinaus voraus, dass nach dem\nStand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf\nwissenschaftliche Anerkennung besteht.\n\n22\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, Schütz, a.a.O.,\nES/C IV 2 Nr. 120, dem hat sich das OVG NW mit Beschluss vom 27. Juni 2003 - 6\nA 1179/02 -, DöD 2004, 111 angeschlossen.\n\n23\n\nEine solche begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung ist\ngegenwärtig nicht zu erkennen. Dass seit dem (für die Frage des wissenschaftlichen\nNachweises unzureichenden) Stand im Jahr 1999 neue Forschungsergebnisse\nvorliegen könnten, die aus wissenschaftlicher Sicht besser (im Sinne von\nwissenschaftlich qualifizierter als die vom Bundesausschuss verworfenen Studien)\nden Nachweis der Wirksamkeit der HNO-Therapie bei Hörsturz (oder Knalltrauma)\nführen könnten, hat der Kläger nicht behauptet. Eigene Recherchen des\nEinzelrichters hierzu blieben ohne Erfolg. Mit Rücksicht darauf kann nicht\nbeanstandet werden, dass die Beklagte die Ansicht vertritt, die HBO-Therapie sei\nwissenschaftlich nicht nur nicht, sondern auch i.S.d. BVO noch nicht anerkannt.\n\n24\n\nDie Beklagte hat dem Kläger auch - ungeachtet der rechtlichen Relevanz - zu\nkeiner Zeit falschen Rat oder falsche Auskünfte erteilt. Sie hatte den Kläger vielmehr\nmit Schreiben vom 6. Juli 2004 sachlich richtig darüber informiert, dass die HBO-\nTherapie bei der vorliegenden Diagnose eine wissenschaftlich nicht anerkannte\nHeilmethode sei. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n27\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei\ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60,\n40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene\nUrteil bezeichnen. \n\n28\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe\ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.\n\n29\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n30\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n31\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n32\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n33\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten\nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n\n34\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend\ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n35\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder\nPostfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.\n\n36\n\nüber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n37\n\nBei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen\nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des\nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder\nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,\nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der\nzuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem\nsie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen\nRegelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.\n\n38\n\nDie Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht\nwerden.\n\n39\n\nKorfmacher\n\n40\n\nBeschluss:\n\n41\n\nDer Streitwert wird auf 1.818,56 Euro festgesetzt.\n\n42\n\nGründe:\n\n43\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-07/26-k-7426-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-07/26-k-7426-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279781","retrieved":"2026-07-09 02:53:37.223420+00:00"}}