{"status":"available","doknr":"OLD279811","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0606.6L953.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-06","aktenzeichen":"6 L 953/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag des Antragstellers,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom \n26. April 2005 wiederherzustellen,\nhat keinen Erfolg.\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. \nDiese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den \nangegriffenen Verwaltungsakt - hier die Ordnungsverfügung vom 26. April 2004 - \nerlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige \nVollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige \nWiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene \nVerfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das \nInteresse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses \ndes Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nUngunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 26. April 2004 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keinen \nernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Bewertung der \nKraftfahreignung des Antragstellers die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der \nSicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur Beendigung des \nHauptsacheverfahrens besteht.\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit \n§ 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis \nzu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen \n4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.\nSoweit die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf \ndie Einnahme von Cannabis in Frage steht, ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV \ni.V.m. Nrn. 2 und 3 der Vorbemerkung regelmäßig die Kraftfahreignung bzw. \nbedingte Kraftfahreignung ausgeschlossen, wenn eine gelegentliche Einnahme \ndieser Substanz\n- unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist jedenfalls ein Nachweis der Substanz THC von \nüber 1 ng/mL relevant, vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -\nbei gleichzeitig fehlendem Trennungsvermögen von Konsum und Fahren vorliegt. \nNr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 bestimmt, dass die Bewertungen von \nKrankheiten und Mängeln in der Anlage 4 für den Regelfall gelten.\nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet \nist, finden die §§ 11-14 FeV entsprechend Anwendung (vgl. § 46 Abs. 3 FeV).\nNach den § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche \nEinnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung \nbegründen.\nDie Fahrerlaubnis muss seitens der Straßenverkehrsbehörde entzogen werden, \nwenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des \nFahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, der \nFahrerlaubnisinhaber das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht \nfristgerecht beibringt, die Behörde deshalb auf die Nichteignung des \nFahrerlaubnisinhabers schließt (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und der \nFahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens \nhingewiesen wurde (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).\nAngesichts dieser rechtlichen Voraussetzungen ist die angefochtene Entziehung der \nFahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden.\nEs sind hinreichende Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die \nKraftfahreignung des Antragstellers begründen und den Antragsgegner berechtigt \nhaben, von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens zu verlangen. Der Antragsteller hatte am 21. Oktober 2004 nach \nEinnahme von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Bei der Polizei räumte der \nAntragsteller ein, nachmittags einen Joint geraucht zu haben. Die Blutprobe ergab \neinen THC-COOH- Wert von 77 ng/ml. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. E vom \n28. Februar 2005 sprechen die Werte für einen erheblichen Konsum der Droge. Eine \nstärkergradige Cannabisbeeinflussung habe vorgelegen.\nDamit lagen hier hinreichend konkrete Tatsachen vor, die die Anforderung eines \nGutachtens nach § 14 FeV rechtfertigten. \nDer Antragsgegner durfte daher gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der \nNichtbeibringung des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung des \nAntragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. \nIm übrigen wäre auch ohne eine Gutachtensaufforderung die Fahrerlaubnis zu \nentziehen gewesen. Denn nach der vom Antragsgegner zu beachtenden und vom \nGericht nicht zu beanstandenden Erlasslage ist bei einem THC-COOH-Befund von \nmehr als 75 ng/ml von einem regelmäßigen Konsum auszugehen,\nVgl. Ziffer 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und \nLandesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2003 \n- Az.: 53.22. Nach der Erlasslage wird für die Unterscheidung eines einmaligen, \ngelegentlichen oder regelmäßigen Konsums nicht die THC-Konzentration \nherangezogen, sondern die Konzentration des sich nur langsam abbauenden \nwirkungsfreien Metaboliten THC-COOH.\nDamit hat der Antragsteller seine Kraftfahreignung verloren. Sind die \nVoraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie \nnur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen \nobliegende Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - und Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für \nVerkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen \nund beim Bundesministerium für Gesundheit, Heft 115, Ausgabe Februar 2000 \n(Begutachtungs-Leitlinien), S. 43 f.\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass abweichend von Nr. 3 der \nVorbemerkung zur Anlage 4 bei der Bewertung des einschlägigen Eignungsmangels \nin der Person des Antragstellers ein Ausnahmefall begründet ist. Der Vortrag des \nAntragstellers, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen \nsei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das rechtfertigt es nicht, ihn unter \nInkaufnahme von Gefahren oder unkalkulierbaren Risiken für andere \nVerkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse \nder Gefahrenabwehr müssen vielmehr Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber \nauch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden,\nvgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, \n466; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -.\nSonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers \nan der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. \nDas Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten \nals etwaige Nachteile, die dem Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis \nerwachsen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen \nKlassen wird im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen mit dem eineinhalbfachen Auffangwert des GKG angesetzt. Im \nVerfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes \nermäßigt sich der Betrag um die Hälfte. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-06/6-l-953-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-06/6-l-953-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279811","retrieved":"2026-07-09 02:53:39.908853+00:00"}}