{"status":"available","doknr":"OLD279837","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0603.8L617.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"8 L 617/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 582,69 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Leistungsbescheid des \nAntragsgegners vom 15. März 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. VwGO \neingeräumten Wiederherstellungsbefugnis Gebrauch zu machen, da der \nangegriffene Lei-stungsbescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig \nist.\n\n6\n\nGemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer selbst die Kosten zu tragen, die \ndurch seine Abschiebung entstehen. Gemäß § 66 Abs. 2 AufenthG haftet neben dem \nAusländer für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber \nder Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die \nAusreisekosten des Ausländers aufzukommen. Der sich verpflichtende Dritte und der \nAusländer haften gemäß den §§ 13 Abs. 2 VwKostG, 421 ff. BGB als \nGesamtschuldner mit der Folge, dass jeder von ihnen für die angefallenen \nGesamtkosten allein in Anspruch genommen werden kann.\n\n7\n\nDie Antragstellerin wurde gemäß den §§ 67 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 i.V.m. 66 Abs. 2 \nAufenthG zu Recht zur Kostenerstattung herangezogen, weil sie sich gegenüber \ndem Antragsgegner im Rahmen einer einseitig empfangsbedürftigen \nWillenserklärung \n\n8\n\nBundesverwaltungsgericht, Urt. v. 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, InfAuslR \n1998, 182 (183),\n\n9\n\nverpflichtet hat, sowohl die Kosten für die Dauer des Aufenthalts eines \nStaatsangehörigen der Republik Weißrussland nach § 84 AuslG als auch die in \nBezug auf dessen Person anfallenden Ausreisekosten nach Maßgabe der §§ 82, 83 \nAuslG zu tragen. Inhalt und Reichweite der Verpflichtungserklärung sind an Hand \nobjektiver Umstände durch Auslegung entsprechend § 133 BGB zu ermitteln. Die \nErklärung \n\n10\n\n„Ich, die Unterzeichnende ... verpflichte mich gegenüber der \nAusländerbehörde/Auslandsvertretung, für ... ab Visumserteilung 3 Monate nach § \n84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und \n83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise o. g. Ausländers/in zu \ntragen. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die \nfür den Lebensunterhalt ... aufgewendet werden ... . Die vorliegende Verpflichtung \numfasst auch die Ausreisekosten (z. B. Flugticket) o.g. Ausländers/in nach §§ 82 \nund 83 des Ausländergesetzes.\" \n\n11\n\nist dahingehend auszulegen, dass sich die Antragstellerin verpflichtet hat, zum \neinen auf der Grundlage des § 84 AuslG (nunmehr: § 68 AufenthG) für einen \nZeitraum von drei Monaten, beginnend mit der Erteilung des Visums, die Kosten für \nden Lebensunterhalt und zum anderen nach Maßgabe der §§ 82, 83 AuslG \n(nunmehr: §§ 66, 67 AufenthG) die Kosten für die Ausreise des begünstigten \nweißrussischen Staatsangehörigen zu tragen. Die Verpflichtungserklärung im Sinne \ndes § 66 Abs. 2 AufenthG (vormals: § 82 Abs. 2 AuslG) ist anders als die \nVerpflichtung nach Maßgabe des § 84 AuslG nicht mit einer Gültigkeitsdauer von drei \nMonaten versehen; sie erfasst den Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung \neiner Abschiebung. Eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtung zur Tragung der \nAusreisekosten stünde in Widerspruch zu dem mit der Einholung der Erklärung \nangestrebten Zweck. Dieser besteht vornehmlich darin, den Staat nicht mit Kosten \neines Aufenthaltes zu belasten, der ohne eine entsprechende \nVerpflichtungserklärung nicht genehmigt worden wäre. Hiernach sollen die Kosten \neiner anstelle einer freiwilligen Ausreise durchzuführenden Abschiebung nicht der \nAllgemeinheit, sondern demjenigen aufgebürdet werden, der für die Einreise und für \nden Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verantwortlich ist. Dieser Zweck \nwürde durch eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung auf die Dauer \ndes genehmigten Aufenthaltes verfehlt, da Abschiebekosten erst entstehen, wenn \nder Aufenthalt nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist und der Ausländer seiner \ngesetzlich an das Erlöschen des Aufenthaltsrechts geknüpften Ausreisepflicht nicht \nnachkommt;\n\n12\n\nin diesem Sinne auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 30. Juni \n2003 - 24 BV 03.122 -, EZAR 049 Nr. 3, S. 3.\n\n13\n\nInwiefern eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung im Sinne des \n§ 66 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der Kausalität zwischen der Abgabe der \nVerpflichtungserklärung und der in der Folge genehmigten Einreise einerseits und \nder die geltend gemachten Kosten verursachenden aufenthaltsbeendenden \nMaßnahme andererseits zu berücksichtigen ist, bedarf keiner Entscheidung: Erst \ndurch die Verpflichtungserklärung der Antragstellerin war es für den betroffenen \nweißrussischen Staatsangehörigen möglich, ein Visum zu erhalten. Die Erklärung der \nAntragstellerin war somit ursächlich für die Einreise, den rechtmäßigen Aufenthalt, \nden weiteren illegalen Aufenthalt und die nachfolgende Abschiebung der Person. Die \nTatsache, dass sich diese noch mehr als acht Monate nach Ablauf seines Visums im \nBundesgebiet, davon fast vier Monate ohne Kenntnis der Ausländerbehörde \naufgehalten hat, führt nicht zu einem Erlöschen der Verpflichtungserklärung, stehen \ndieser Aufenthalt und die nachfolgende Abschiebung doch jedenfalls in einem \nunmittelbaren Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung der Antragstellerin. \n\n14\n\nBei der Auswahl des Kostenschuldners hat die die Abschiebung durchführende \nBehörde einen weiten Ermessensspielraum. Sie kann sich insbesondere mit \nRücksicht auf den fiskalischen Hintergrund der Vorschrift maßgeblich an der \nLeistungsfähigkeit der Kostenschuldner orientieren und von der Erwägung leiten \nlassen, bei welchem die größte Chance einer vollständigen tatsächlichen und \nzeitnahen Realisierung der Kosten besteht;\n\n15\n\nFunke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz (Neuwied, \nKriftel; Stand: Mai 2002), § 82 AuslG, Rn. 24 f. \n\n16\n\nUnter Berücksichtigung des Umstandes, dass der ausreisepflichtige \nweißrussische Staatsangehörige im Einklang mit polizeilichen Erkenntnissen als \noffensichtlich mittellos eingestuft wurde und Erkenntnisse über eine angebliche \nVeräußerung des Inventars der von diesem bewohnten Wohnung und die \nvermeintliche Erzielung eines Erlöses oder über sonstige finanzielle Mittel nicht \nvorlagen, bedufte es keiner näheren Begründung der getroffenen \nAuswahlentscheidung. Umstände, die Zweifel hinsichtlich der individuellen \nLeistungsfähigkeit der Antragstellerin erkennen ließen, sind weder dargetan noch \nanderweitig ersichtlich. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid ist auch im \nÜbrigen nicht zu beanstanden. Der Umfang der Kostenhaftung ergibt sich aus § 67 \nAbs. 1 AuslG. Danach umfassen die Kosten der Abschiebung die Beförderungs- und \nsonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum \nZielort außerhalb des Bundesgebiets, die bei der Vorbereitung und Durchführung der \nMaßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die \nAbschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben \nfür die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie \nsämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden \nKosten einschließlich der Personalkosten. Die mit dem angefochtenen \nLeistungsbescheid gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 AufenthG geltend gemachten Kosten \nsind ausweislich der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen \nNachweise tatsächlich entstanden und nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 \nAufenthG dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig;\n\n17\n\nvgl. zur Erstattungsfähigkeit einzelner Kosten auch Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. Juni 2001 - 18 A 702/97 -, \nAuAS 2001, 233-236.\n\n18\n\nErweist sich nach alledem der Leistungsbescheid als offensichtlich rechtmäßig, \nkann sich der Antragsgegner auch auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Bescheides stützen, ohne dass es dabei allein auf die gemäß § 80 \nAbs. 3 S. 1 VwGO gegebene schriftliche Begründung ankäme. Fiskalische \nErwägungen, wie sie der Antragsgegner ins Feld führt, sind geeignet, ein den \nSofortvollzug rechtfertigendes öffentliches Interesse zu begründen. Das gilt \ninsbesondere mit Rücksicht auf die bekanntermaßen angespannte Haushaltslage der \nKommunen, die bereits zu umfangreichen Sparmaßnahmen geführt hat;\n\n19\n\nOVG NRW, Beschl. v. 13. November 2003 - 16 B 1945/03 (NWVBl 2004, 273-\n276) u. 16 B 1945/03 -.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nWertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 \nGKG i.V.m. Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in \nder Fassung vom 7. und 8. Juli 2004. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-03/8-l-617-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-03/8-l-617-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279837","retrieved":"2026-07-09 02:53:42.130603+00:00"}}