{"status":"available","doknr":"OLD279836","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0603.2K8155.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"2 K 8155/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1957 geborene Klägerin steht als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen \nund ist am N-Berufskolleg in E tätig. Sie begehrt die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nDie Klägerin legte im Jahr 1978 das Abitur ab und studierte von 1986 bis 1993 \nVolkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung an der Universität zu L. Sie \nerhielt am 11. Juni 1993 den Grad einer Diplom-Volkswirtin sozialwissenschaftlicher \nRichtung verliehen. In den Folgejahren war sie bei mehreren Firmen als Dozentin \ntätig. \n\n4\n\nUnter dem 5. Mai 2002 bewarb sich die Klägerin als Lehrerin (Seiteneinsteigerin) \nbeim N-Berufskolleg der Stadt E. Die Bezirksregierung E (nachfolgend: \nBezirksregierung) erkannte die Diplomprüfung der Klägerin im Studiengang \nVolkswirtschaftslehre als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem \nFach Politik durch Bescheid vom 1. Juli 2002 an. Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 \nteilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass sie in Aussicht genommen habe, sie \n- die Klägerin - zum 2. September 2002 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den \nöffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vergütungsgruppe II \na BAT einzustellen. Die Beschäftigung sei bis zum Ende des Vorbereitungsseminars \nbefristet. Nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung werde sie in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. \n\n5\n\nDie Klägerin nahm dieses Einstellungsangebot am 11. Juli 2002 an und wurde \ndaraufhin von der Bezirksregierung mit Arbeitsvertrag vom 2. September 2002 bis \nzum 1. September 2003 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis \neingestellt. Die Befristung wurde sachlich mit der Erprobung während der \nWeiterqualifizierungsmaßnahme begründet, die die Befähigung zum Unterrichten in \nden Fächern Wirtschaftswissenschaft und Politik vermitteln und nach erfolgreicher \nPrüfung mit der Anerkennung als Zweite Staatsprüfung für die Sekundarstufe II \nenden soll. \n\n6\n\nAm 12. Dezember 2002 vollendete die Klägerin ihr 45. Lebensjahr.\n\n7\n\nDie Klägerin bestand am 26. Februar 2003 aufgrund der praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahmen die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft und \nnach deren Abschluss am 2. Juli 2003 die entsprechende Abschlussprüfung. Die \nBezirksregierung stellte sie daraufhin mit Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2003 als \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ab dem 2. September 2003 \nauf unbestimmte Zeit ein.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 13. August 2003 beantragte die Klägerin die Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe und führte zur Begründung aus: Während der \nAusschreibungsphase im Jahre 2002 sei ihr in verschiedenen Beratungsgesprächen \nmit Frau N1 von der Bezirksregierung L eine „Verbeamtung\" zugesichert worden. \nDiese Aussicht sei ein wesentlicher Bestandteil der Beratungsgespräche und für ihre \nEntscheidung für den Eintritt in den Schuldienst von großer Bedeutung gewesen. Sie \nhabe im Vertrauen auf die Rechtsverbindlichkeit dieser Auskünfte gehandelt, als sie \nihre Verträge mit sieben Bildungsträgern gekündigt habe. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung E lehnte den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 12. September 2003 ab und führte \nzur Begründung wie folgt aus: Nach § 15 Abs. 1 LBG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 \nSatz 1, 52 Abs. 1 LVO dürfe als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die \nam 00.00.1957 geborene Klägerin habe jedoch bereits mit Ablauf des 00.00.1992 \ndas 35. Lebensjahr vollendet. \n\n10\n\n§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO, wonach Ausnahmen von dieser \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden können, finde keine Anwendung. Eine \nAusnahmegenehmigung von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 84 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO, nach der die jeweilige Altersgrenze um längstens zehn \nJahre überschritten werden dürfe, könne nicht erteilt werden. Der Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSWF NRW) vom 22. Dezember 2000 („Mangelfach-Erlass\") finde keine \nAnwendung. Diese Ausnahmegenehmigung gelte nur für Bewerber, die bei der \nEinstellung die Laufbahnbefähigung nachweisen könnten. Die Klägerin habe ihre \nlaufbahnrechtliche Befähigung jedoch erst nach Ableisten einer praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahme mit Ablauf des 31. August 2003 erworben. Zum Zeitpunkt \nihrer Einstellung als Laufbahnbewerberin am 2. September 2003 habe sie das \n45. Lebensjahr somit bereits um fast neun Monate überschritten gehabt. Der Erlass \nsei deshalb nicht anwendbar.\n\n11\n\nEine Zusicherung über eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach \nAbschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme sei ihr weder im Einstellungsangebot \nnoch im Arbeitsvertrag vom 1. August 2002 gegeben worden. \n\n12\n\nDie Klägerin legte am 15. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf ihr bisheriges \nVorbringen Widerspruch ein, den die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003, zugestellt am 30. Oktober 2003, \nunter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurückwies. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 27. November 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit \nder sie ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Im Rahmen der \ndamaligen Internetausschreibung habe sie sich nach den Bedingungen der \nEinstellung in den Schuldienst erkundigt und von der Sachbearbeiterin N1 bei der \nBezirksregierung L die Auskunft erhalten, dass sie auf der Grundlage des sog. \nMangelfacherlasses unter der Voraussetzung der Anerkennung des Fachs \nWirtschaftswissenschaften als Seiteneinsteigerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \nin den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen \nwerden könne. Entscheidend sei hierfür das Lebensalter beim Antritt des verkürzten \nVorbereitungsdienstes. Darüber hinaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen \nverkürzten Vorbereitungsdienst ableisten könne. Sie habe auf die ihr erteilten \nAuskünfte der Bezirksregierung L vertraut.\n\n14\n\nSie habe einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe auf \nder Grundlage des sog. Mangelfach-Erlasses. Es dürfe dabei nicht darauf abgestellt \nwerden, ob der Bewerber bei der Einstellung die Laufbahnbefähigung bereits \nerworben habe. Vielmehr müsse der Rechtsgedanke des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO \nherangezogen werden, wonach eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als \nerteilt gelte, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt habe, \ndie Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung innerhalb eines \nJahres nach Antragstellung erfolge. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 12. September 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n23. Oktober 2003 zu verpflichten, über ihren Antrag auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr führt ergänzend wie folgt aus: Die Bezirksregierung L sei für die hier in Rede \nstehenden Fragen nicht zuständig. Die übrigen Behauptungen würden mit \nNichtwissen bestritten. Die Klägerin habe den üblichen einjährigen \nVorbereitungsdienst für Seiteneinsteiger absolviert. Das Schreiben vom 3. Juli 2002 \nenthalte nicht die Zusage, dass die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen sei. \nEs werde lediglich die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis erwähnt. \n\n20\n\nDie Bewerbung der Klägerin vom 5. Mai 2002 stelle keinen Antrag auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar, denn zu diesem Zeitpunkt \nhätten der Klägerin die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gefehlt. Die Aussicht \ndarauf, dass die Klägerin diese nach erfolgreichem Abschluss des \nVorbereitungsdienstes erhalten würde, reiche für die Bewertung ihrer Bewerbung als \nAntrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht aus. \n\n21\n\nZum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Laufbahnbewerberin am 2. September 2003 \nhabe sie die Höchstaltersgrenze - wie bereits dargelegt - schon überschritten gehabt. \nDer sog. Mangelfacherlass sei deshalb nicht anwendbar. \n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter einverstanden erklärt.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den \nBerichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen.\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 12. September 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. Oktober 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren \nAntrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n28\n\nDas Klagebegehren scheitert daran, dass der Klägerin eine Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nicht zugesichert wurde, die Klägerin die \nHöchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum \nZeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon \nnicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer \nAusnahme gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO als \nermessensfehlerfrei erweist.\n\n29\n\nDieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Klägerin \nzu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage \nmaßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - \nnämlich 47 Jahre und etwa 5 ½ Monate - erreicht hat, das über dem durch die \nLaufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. \nWar das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des \nBeklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem \nHöchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n30\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, \n305.\n\n31\n\nDem Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \naber auch seinerzeit nicht stattzugeben. \n\n32\n\nDie Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer Zusicherung des Beklagten. Nach § 38 \nVwVfG NRW bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen \nbestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), \nzu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. \nDenn zum einen hat die Klägerin ihre Informationen nach eigenen Angaben von der \nBezirksregierung L erhalten, die vorliegend nicht zuständige Einstellungsbehörde ist. \nDies ist für die am N-Berufskolleg der Stadt E tätige Klägerin vielmehr die \nBezirksregierung E. Zum anderen hat die Klägerin die (angebliche) Zusage einer \nspäteren „Verbeamtung\" lediglich mündlich erhalten. Die Voraussetzungen einer \nZusicherung im oben genannten Sinne liegen daher nicht vor.\n\n33\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren \nAnspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die \nEntscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin.\n\n34\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 \nAbs. 1 LVO festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin ist \nLaufbahnbewerberin im Sinne dieser Vorschrift, da sie vom 2. September 2002 bis \nzum 31. August 2003 an einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme des \nMSWF NRW teilgenommen und am 2. Juli 2003 die als Zweite Staatsprüfung \nanerkannte Abschlussprüfung bestanden hat. \n\n35\n\nNach § 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der \nLaufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere Vorschriften \nfür Lehrer an Schulen\" und die hier in § 50 genannten Lehrerlaufbahnen des \nLehramtes etwa für die Sekundarstufe II. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an \nöffentlichen Schulen - wie hier die Klägerin mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe \nII - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n36\n\nDie durch §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO auf der Grundlage des § \n15 LBG festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf \nVersorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine \nausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, verstößt \nauch nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n37\n\nSt. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, \nund - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR \n2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -; Urteil der Kammer vom 13. \nJanuar 2004 - 2 K 1054/02 -.\n\n38\n\nDie am 12. Dezember 1957 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze bereits \nmit Ablauf des 12. Dezember 1992 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer \n(unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst am 2. September 2003 die \nHöchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um etwa 10 Jahre und 8 ½ Monate \nüberschritten hatte. \n\n39\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der \nEinhaltung der Höchstaltersgrenze. \n\n40\n\nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt zunächst nicht nach § 84 Abs. 1 \nSatz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO als erteilt. Voraussetzung hierfür wäre, \ndass die Klägerin an dem Tage, an dem sie den Antrag gestellt hat, die \nHöchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines \nJahres nach Antragstellung erfolgte. Dies ist nicht der Fall. Die am 12. Dezember \n1957 geborene Klägerin hatte zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Einstellung in den \nSchuldienst vom 5. Mai 2002 das insoweit maßgebliche 35. Lebensjahr längst \nvollendet, so dass die Ausnahmefiktion nicht eingreift.\n\n41\n\nDie Klägerin hat schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das \nInnenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter \ngemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer \nderartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es \neiner sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang \nAbweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung \nder Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 \nSatz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen \nVerwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. \n\n42\n\nSeit mehr als 10 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten \ngebilligter \n\n43\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, \nm.w.N. -\n\n44\n\nPraxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von \nLehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können (vgl. etwa \nRunderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993, Az. Z B 1-22/24-19/93). In \nKonkretisierung dieser Praxis hat allerdings das Ministerium für Schule, Wissenschaft \nund Forschung des Landes NRW durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 (Az. \n121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch Erlass vom 23. April 2001 (Az. \n121-24/03 Nr. 297/01) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/05 verlängert worden ist, für Bewerber mit „Mangelfächern\" allgemein \neine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen. \n\n45\n\nDie Klägerin wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Sie unterfällt zwar Nr. \nI.1 des sog. Mangelfach-Erlasses, da sie die Lehramtsbefähigung für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen im Fach Wirtschaftswissenschaften \nerworben hat. Sie hat aber zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den \nSchuldienst zum 2. September 2003 die insoweit maßgebliche Höchstaltersgrenze \nbereits überschritten, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits 45 Jahre und 8 ½ Monate alt \nwar. \n\n46\n\nSoweit die Klägerin auf den Zeitpunkt ihrer Bewerbung vom 5. Mai 2002 abstellt, \nzu dem sie die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten hatte, und \ninnerhalb der Ermessensentscheidung auf der Grundlage des sog. Mangelfach-\nErlasses den Rechtsgedanken des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO für anwendbar hält, führt \ndies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfte in ihrer Bewerbung um eine \nLehrerstelle auch ein „Antrag auf spätere Verbeamtung\" zu sehen sein. Es handelte \nsich aber nicht um einen förderungsfähigen Antrag, da sie zu diesem Zeitpunkt die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen (hier: Zweite Staatsprüfung) noch nicht erfüllt \nhatte. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze dürfen jedoch nicht dadurch eröffnet \nwerden, dass der Bewerber sich (im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO) bereits „auf \nVorrat\" bewirbt, obwohl er die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -; Urteil der \nKammer vom 18. Juli 2002, a.a.O.\n\n48\n\nDie Klägerin konnte zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung am 5. Mai 2002 einen \nsolchen förderungsfähigen Antrag nicht vorlegen, da sie die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen noch nicht erfüllte. Nach Bestehen ihrer Abschlussprüfung zum \nZeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst hatte sie allerdings die für \nsie maßgebliche Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten und konnte mithin \nnicht (mehr) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n51\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-03/2-k-8155-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-03/2-k-8155-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279836","retrieved":"2026-07-09 02:53:42.021919+00:00"}}