{"status":"available","doknr":"OLD279840","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0603.13K1567.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"13 K 1567/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn seit April 2003 in \nder sozialhilferechtlichen Betreuung der Beklagten. Sie befindet sich seit dem \n1. März 2003 in einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester und erhält eine \nmonatliche Ausbildungsvergütung.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Dezember 2003 - von der Beklagten am selben Tag zur \nPost gegeben - teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass für ihren Sohn X1 im \nDezember 2003 durch die Anrechnung des Novembergehaltes inkl. Zulagen kein \nAnspruch auf Sozialhilfe bestehe. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bat die \nKlägerin die Beklagte um Auskunft, ob nicht das Weihnachtsgeld auf zwölf Monate \nhätte verteilt werden müssen. Nachdem die Beklagte dies unter Hinweis auf § 76 \nBSHG verneint hatte, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Berechnung des \nHilfeanspruchs für Dezember 2003, der am 19. Januar 2004 bei der Beklagten per \nFax einging. Unter dem 29. Januar bestätigte die Beklagte den „fristgerechten\" \nEingang des Widerspruchs, den sie mit Bescheid vom 9. Februar 2004 als \nunzulässig zurückwies, da die Klägerin die einmonatige Wider-spruchsfrist versäumt \nhabe.\n\n4\n\nAm 4. März 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie behauptet, die \nWiderspruchsfrist gewahrt zu haben, was ihr auch die Sachbearbeiterin bestätigt \nhabe; sie könne allerdings nichts dazu sagen, wann sie den Bescheid, der mit \neinfacher Post gekommen sei, erhalten habe.\n\n5\n\nZur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen.\n\n6\n\nSie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n7\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 11. Dezember 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Februar 2004 zu verpflichten, \nfür Dezember 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in \nbestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie wiederholt und vertieft die Ansicht, der Widerspruch sei wegen Versäumung \nder Widerspruchsfrist unzulässig; insbesondere sei der Vortrag der Klägerin nicht \ngeeignet, die Zugangsvermutung in Zweifel zu ziehen, da sie keine Tatsachen \nangeführt hätte, aus denen sich ein Abweichen vom typischen Geschehensablauf \nergeben könne.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, \nweil bei der Ladung - und nochmals mit Verfügung vom 30. Mai 2005 - auf diese \nMöglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n15\n\nDie Klägerin hat das gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche \nVorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat nicht innerhalb der nach \n§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist Widerspruch erhoben.\n\n16\n\nGemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, \nnachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, \nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat. Danach hätte der Widerspruch gegen den Bescheid vom \n11. Dezember 2003, den die Beklagte ausweislich eines Vermerks in den \nVerwaltungsvorgängen am selben Tag zur Post gegeben hatte, bis zum Ablauf des \n14. Januar 2004 bei der Beklagten eingehen müssen. Denn gemäß § 37 Abs. 2 SGB \nX, der hier nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 68 Nr. 11 SGB I Anwendung findet, galt \nder mit einfachem Brief übermittelte Bescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe \nzur Post, dem 14. Dezember 2003, als bekannt gegeben. Unerheblich ist, dass dies \nein Sonntag war; § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestimmt nur für den Fall des \nFristablaufs, dass das Ende der Frist statt auf einen Sonntag auf den \nnächstfolgenden Werktag fällt. \n\n17\n\nVgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 37 Rdn. 12 \nm.w.N.\n\n18\n\nZwar kann diese Zugangsfiktion in Zweifel gezogen werden, die dann zulasten \nder Behörde gehen (§ 37 Abs. 2 2. Halbsatz SGB X). Zur Widerlegung der in § 37 \nAbs. 2 SGB X bestimmten Vermutung, die auf der Erfahrung des täglichen Lebens \nberuht, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger innerhalb weniger Tage \nerreicht, genügen jedoch nicht, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2004 \nausführlich und überzeugend dargelegt hat, vage, unsubstantiierte Behauptungen \noder bloßes Bestreiten. \n\n19\n\nVgl. auch von Wulffen/Engelmann, a.a.O., § 37 Rdn. 13 m.w.N.\n\n20\n\nDie Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die Zugangsvermutung des \n§ 37 Abs. 2 SGB X in Zweifel zu ziehen. Sie kann nämlich zum Zeitpunkt des \nZugangs des hier streitigen Bescheides überhaupt keine Angaben machen, sondern \nbegründet ihre Ansicht, fristgerecht Widerspruch erhoben zu haben, allein mit der \nirrtümlichen Angabe in der Eingangsbestätigung, die im Übrigen keine rechtliche \nWirkung hat.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-03/13-k-1567-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-03/13-k-1567-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279840","retrieved":"2026-07-09 02:53:42.401660+00:00"}}