{"status":"available","doknr":"OLD279866","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0602.4K4146.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"4 K 4146/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n15. April 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. Juni 2004 \nverpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15. Oktober 2002 zur Errichtung eines \nEinzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stellte unter dem 15. Oktober 2002 bei dem Beklagten einen Antrag \nauf Erlass eines positiven Bauvorbescheides zum Neubau eines \nLebensmittelmarktes auf dem Grundstück G1. Zur Zeit der Antragstellung wurden die \nauf dem Grundstück vorhandenen Gebäude von einer Firma „Q\" genutzt. Dieser \nZustand besteht bis heute. Im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens der \nKlägerin sollen die auf dem Grundstück stehenden Gebäude komplett abgerissen \nund das Grundstück frei geräumt werden. Der geplante Neubau folgt dem \nM-Konzept. Die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes in einem eingeschossigen \nGebäude soll 698 qm betragen, die Geschossfläche 1086 qm; auf den Freiflächen \ndes Grundstücks werden 106 Stellplätze angelegt. Wegen der Einzelheiten der \nPlanung wird auf den Vorbescheidantrag, seine Anlagen, insbesondere die \n„Allgemeine Baubeschreibung\", und auf die beigefügten Pläne Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nDas knapp 1000 qm große Grundstück G1 liegt nicht im Bereich eines \nBebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan stellt es als Mischgebietsfläche dar. \nEntlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der M2bach. Im Westen quert der \n„I\" das Grundstück. Er mündet auf dem Grundstück in den M2bach. Der I ist verrohrt \nund verläuft zum Teil unterhalb der vorhandenen Gebäude. \n\n4\n\nIm Rahmen der behördeninternen Prüfung erhob die Untere Wasserbehörde \nEinwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie machte geltend: Der M2bach solle \nrenaturiert werden. An seinem südlichen Ufer sei danach ein Streifen von 10 Metern \nvon jeglicher Bebauung und Benutzung frei zu halten. Würden die vorhandenen \nGebäude abgerissen, könne einer erneuten Verrohrung und Überdeckung des I nicht \nzugestimmt werden. Der I müsse, um das Bauvorhaben der Klägerin zu ermöglichen, \nnach Nordwesten verlegt werden. Dazu müsse ein Planfeststellungsverfahren \ndurchgeführt werden. Nach einer Verlegung dieses Baches seien auch an dessen \nSeiten Sicherheitsstreifen frei zu halten. \n\n5\n\nAm 31. März 2003 beschloss der Rat der Stadt X die Aufstellung eines \nBebauungsplanes (Nr. 0000), der unter anderem das Vorhabengrundstück erfasst. \nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 5. April 2003 veröffentlicht. Ziel des \nBebauungsplanverfahrens ist es nach der entsprechenden Ratsvorlage vom \n18. März 2003 unter anderem, Einzelhandelseinrichtungen auszuschließen, um \nstädtebaulich negative Folgen für den Ortskern von S zu vermeiden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. April 2003 lehnte der Beklagte den Erlass eines positiven \nBauvorbescheides ab. Zur Begründung war zum einen ausgeführt, dass das \nBauvorhaben gegen die wasserwirtschaftlichen Planungsziele der Stadt und gegen \nwasserrechtliche Bestimmungen verstoße. Zum anderen wies der Beklagte darauf \nhin, dass mit dem Aufstellungsbeschluss für den zukünftigen Bebauungsplan \nNr. 0000 die Zurückstellung des Bauvorhabens möglich wäre. \n\n7\n\nAm 24. Juni 2004 hat die Klägerin (Untätigkeits-) Klage erhoben. Die \nBezirksregierung E hat ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n30. Juni 2004 zurück gewiesen. \n\n8\n\nDie Klägerin trägt vor: Die wasserrechtlichen Bedenken seien überwindbar. Das \nBauvorhaben werde den gebotenen Abstand zum M2bach wahren. Was den I \nangehe, sei zweifelhaft, ob es sich dabei überhaupt noch um ein Gewässer handele. \nDer X1 habe jedenfalls eine Genehmigung nach § 99 LWG zur Beibehaltung der \nVerrohrung in Aussicht gestellt. Die Einzelheiten könnten nach Erteilung des \nVorbescheides für den Lebensmittelmarkt geklärt werden. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 15. April 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n30. Juni 2004 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom \n15. Oktober 2002 für die Errichtung eines \nEinzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück G1 positiv zu \nbescheiden.\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum 20. Juli 2004 \nverpflichtet war, die Bauvoranfrage der Klägerin vom \n15. Oktober 2002 für die Errichtung eines \nEinzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück G1 positiv zu \nbescheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme \nwird auf das Protokoll vom 25. Februar 2005 Bezug genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. \n\n19\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung der mit dem \nVorbescheidantrag zur Beantwortung gestellten Fragen zu ihrem Bauvorhaben. \nInnerhalb des durch den Antrag vom 15. Oktober 2002 abgesteckten Rahmens \nstehen der Errichtung eines M-Marktes keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nentgegen (§§ 71 Abs. 1, Abs. 2, § 75 Abs. 1 BauO NRW). \n\n20\n\n1. Dem Vorbescheidantrag können Einwände aus wasserrechtlichen Vorschriften \n(§§ 2, 6, 31 Abs. 2 WHG; §§ 99, 100 Abs. 2 LWG NW) nicht entgegen gehalten \nwerden. Der Vorbescheidantrag betrifft Fragen des materiellen \nBau-(planungs-) rechtes. Wasserrechtliche Benutzungserlaubnisse oder \nBewilligungen oder die Durchführung eines wasserrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens werden nicht beantragt, ebenso wenig die \nwasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Anlage an oder in einem \nGewässer. Ein derartiger Antrag muss in bestimmter Form gestellt werden. Er ergibt \nsich nicht allein daraus, dass in den mit den Vorbescheidunterlagen vorgelegten \nLageplänen die Lage des zu errichtenden Gebäudes den Verlauf des I überdeckt \noder die geplanten Parkflächen näher als 10 Meter an die derzeit vorhandene \nUferlinie des M2baches heranreichen. Ob die Klägerin für ihr Vorhaben einer \nwasserrechtlichen Zulassung in welcher Rechtsform auch immer bedarf und diese \nerhalten kann, wird in besonderen Verwaltungsverfahren zu klären sein, bevor ihr als \nSchlusspunkt des vollständigen öffentlich-rechtlichen Prüfungsprogramms mit der \nBaugenehmigung die Baufreigabe erteilt wird. Mit dem Antrag vom 15. Oktober 2002 \nbeschränkt die Klägerin sich nach der Verwendung des Antragsformulars und dem \nInhalt der Baubeschreibung ausschließlich auf ausgewählte bauplanungsrechtliche \nZulässigkeitsprobleme. \n\n21\n\n2. Die Klägerin hat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der \nSachbescheidung. Die wasserrechtlichen Einwände gegen das Bauvorhaben \n(unerwünschte erneute Überbauung des I, fehlende Planfeststellung oder \nPlangenehmigung für die Verlegung des I, Einhaltung eines ausreichenden \nSicherheitsabstandes zu dem im Wege der Planfeststellung oder Plangenehmigung \nzu renaturierenden M2bach) sind nach der Aktenlage zur Zeit der mündlichen \nVerhandlung nicht unüberwindbar. Nach den Stellungnahmen des X1 vom \n25. März 2003 und 9. November 2004 zur zukünftigen Gestaltung des M2baches und \ndes I soll frühestens in der 2. Jahreshälfte 2005 ein Planfeststellungs- oder \nPlangenehmigungsverfahren eingeleitet werden. Derzeit existieren lediglich \nPlanungsabsichten. Sie können als ein eine spätere Baugenehmigung auf Dauer \nausschließendes Hindernis nicht berücksichtig werden. Daran ändert die \nSollvorschrift über die Renaturierung nicht naturnah ausgebauter Gewässer in § 31 \nAbs. 1 WHG nichts. Das Renaturierungsgebot richtet sich als rein objektives Recht \nallein an die für den Gewässerausbau verantwortlichen Stellen. Es enthält keine \nunmittelbaren Rechte oder Pflichten Dritter (Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, \nKommentar, § 31 Rdn. 2). Bleibt es bei den gegenwärtigen Zuständen, ist fraglich, ob \nnach Abriss der vorhandenen Gebäude die erneute Überbauung des auf dem \nVorhabengrundstück unterirdisch verrohrt verlaufenden Hüttensiefen der \nGenehmigung nach § 99 LWG bedarf. Versagt werden kann die Genehmigung nur \naus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (§ 99 Abs. 2 LWG). Ob die erneute \nÜberbauung eines über lange Jahre unterirdisch unterhalb von gewerblich genutzten \nBauwerken geführten Gewässers allgemeinwohlschädlich ist, steht nicht eindeutig \nund nach jeder denkbaren rechtlichen Betrachtungsweise fest. Die Prüfung muss \ndem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die \nVerwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin ist dadurch nicht schon gegenwärtig \ndefinitiv ausgeschlossen. Erst recht gilt das, wenn die Wasserbehörden den I \nentsprechend ihren Absichten in der Folge eines Planfeststellungs- oder \nGenehmigungsverfahrens an die Grundstücksgrenze verlegen. \n\n22\n\n3. Der Bauvorbescheid scheitert nicht an § 15 BauGB. Der Beklagte hat, wie sich \naus dem Wortlaut seines Ablehnungsbescheides ergibt, keine Zurückstellung \nausgesprochen, sondern sie lediglich als Möglichkeit in Betracht gezogen. Darüber \nhinaus ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Zurückstellungszeitraum von \n12 Monaten abgelaufen. Er begann mit der faktischen Zurückstellung durch den \nAblehnungsbescheid vom 15. April 2003. Eine Veränderungssperre gemäß § 14 \nBauGB besteht nicht. Der Bebauungsplan 1061 der Stadt X, der nach der \nentsprechenden Ratsvorlage vom 18. März 2003 unter anderem anstrebt, \nEinzelhandelseinrichtungen auszuschließen, ist bislang nicht in Kraft getreten. \n\n23\n\n4. Der Vorbescheidantrag vom 15. Februar 2002 hat nach der Allgemeinen \nBaubeschreibung folgende Fragen zum Inhalt: Planungsrechtliche Zulässigkeit eines \nM-Lebensmittelmarktes mit 698 qm Verkaufsfläche, 1086 qm Geschossfläche und \n106 Stellplätzen nach der Art der baulichen Nutzung und nach dem Maß als \neingeschossiges Gebäude nach Maßgabe der mit dem Antrag eingereichten \nEntwurfszeichnungen. \n\n24\n\n4.1 Das Bauvorhaben ist seiner Art nach auf dem Grundstück G1 zulässig.\n\n25\n\n4.1.1 Anzuwenden ist das Baugesetzbuch in der zur Zeit der mündlichen \nVerhandlung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004. \nMangels Überleitungsbestimmungen für Baugenehmigungsverfahren in den \n§§ 233 ff. BauGB gelten die allgemein für Verpflichtungsklagen anzuwendenden \nGrundsätze (Battis u.a., BauGB, Kommentar, 9. Auflg., § 233 Rdn. 1; VG Düsseldorf \nUrteil vom 15. November 2004, 4 K 4311/03). \n\n26\n\n4.1.2 Das Grundstück liegt weder in einem durch einen Bebauungsplan erfassten \nBereich noch im Außenbereich. Seine Bebaubarkeit richtet sich nach § 34 BauGB. \nDie Grundstücke an der Ostseite der S1 Straße sind nach den von dem Beklagten \nvorgelegten Karten und nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von S aus \nkommend zusammenhängend bis weit über das Grundstück der Klägerin hinaus \nbebaut. Eine rückwärtige Grenze für die Bebauungstiefe zieht nach den natürlichen \nGeländeverhältnissen erst der M2bach. Jedenfalls bis zum Grundstück der Klägerin \nreicht die vorhandene Bebauung einschließlich der Gebäude auf diesem Grundstück \nweit ins Hintergelände hinunter bis in die Nähe des Bachlaufes. \n\n27\n\n4.1.3 Der Beklagte hält die Bebauung in der Umgebung des Grundstücks der \nKlägerin für ein faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 1 BauNutzVO). \nMischgebiete dienen gleichrangig dem Wohnen und der Aufnahme von das Wohnen \nnicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe. Die Ortsbesichtigung hat derartige \nVerhältnisse nicht uneingeschränkt bestätigt. Das Vorhabengrundstück selbst \nbeherbergt derzeit einen Palettenhandel mit erheblicher Ausdehnung, der nach dem \nbei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck einen durchaus störenden An- und \nAbfahrtverkehr mit großen Lastwagen auszulösen geeignet ist. In der Nachbarschaft \nnach Norden hin befinden sich Gebäude, die dem äußeren Anschein nach einem \nkleineren Industriebetrieb gedient haben. Darauf weist noch ein hoher Schornstein \nhin. Derzeit wird in den Räumen, ganz oder zum Teil, eine Dachdeckerei betrieben. \nNoch weiter nördlich wird ein Gewerbe betrieben, das mit Schwertransportern \nangefahren wird, deren Ein- und Ausrangieren vom Grundstück auf die S1 Straße zu \nerheblichen Behinderungen für den allgemeinen Verkehr führt. Das für ein \nMischgebiet überdimensionierte, eher in ein Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNutzVO) gehörende Palettenlager auf dem Grundstück der Klägerin und die \nindustriell anmutende Bebauung des nördlichen Nachbargrundstücks prägen die \nnähere Umgebung des Vorhabengrundstücks mit. Zu der reinen Wohnbebauung auf \nder westlichen Seite der S1 Straße bildet dieser stark befahrene und gut ausgebaute \nVerkehrsweg eine deutliche Zäsur. Bei einer großräumigeren Betrachtungsweise \nmag der Bebauungszusammenhang wegen der nicht unerheblichen Präsenz der \nWohnbebauung als Mischgebiet eingestuft werden. Im unmittelbaren Umkreis des \nVorhabengrundstücks östlich der S1 Straße ist jedoch eine Verdichtung vorhandener \ngewerblicher Bauten mit einer den Rahmen eines Mischgebietes überschreitenden \nTendenz festzustellen. \n\n28\n\n4.1.4 Innerhalb der Gewerbeinsel im faktischen Mischgebiet fügt sich der von der \nKlägerin geplante Einzelhandelsbetrieb in die vorhandene Bebauung ein. Im \nMischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe generell zulässig (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 \nBauNutzVO), in einem Gewerbegebiet als Gewerbetrieb „jeder Art\" ebenfalls. \n\n29\n\n4.1.5 Die Klägerin plant kein Einkaufszentrum oder großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb, der nur in einem (faktischen) Kern- oder Sondergebiet zulässig \nwäre (§ 11 Abs. 3 BauNutzVO). Die Regelvermutung von § 11 Abs. 3 Satz 3 \nBauNutzVO greift nicht ein, weil die Geschossfläche des M-Marktes mit 1068 qm \nunterhalb von 1200 qm liegt. Zudem wird der geplante Einzelhandelsbetrieb nicht \ngroßflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2, 3 BauNutzVO sein. Maßgebend ist \ninsoweit die Verkaufsfläche, die für einen nicht großflächigen, der wohnungsnahen \nVersorgung dienenden Einzelhandel maximal nicht wesentlich über 700 qm liegen \ndarf. Das Bauvorhaben der Klägerin weist eine Verkaufsfläche von lediglich 698 qm \nauf. \n\n30\n\n4.1.6 Der geplante M-Markt hat keine schädlichen Auswirkungen auf den \nzentralen Versorgungsbereich im Zentrum des Stadtteils X-S im Sinne von § 34 \nAbs. 3 BauGB. Die Angaben des Beklagten und seine Erhebungen über die Situation \ndes Einzelhandels in dem betroffenen Gebiet geben derartige Auswirkungen nicht \nzur vollen Überzeugung des Gerichtes her. Das Ergebnis der durch den \nBerichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung spricht gegen derart schädliche \nAuswirkungen, so dass sich weiter gehende Sachverhaltsermittlungen nicht \naufdrängen. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 34 Abs. 3 BauGB liegt bei dem Beklagten.\n\n31\n\n4.1.6.1 Als schädlich sind unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die \nstädtebauliche Ordnung und Entwicklung eines vorhandenen zentralen \nVersorgungsbereiches zu verstehen. Es muss sich um städtebauliche Auswirkungen \nhandeln. Veränderungen der bestehenden Wettbewerbssituation reichen nicht aus. \nMit dem Hinweis auf den „Abzug von Kaufkraft\" ist allein ebenfalls nichts gewonnen. \nJeder hinzu tretende Wettbewerber lenkt mehr oder weniger stark die Richtung einer \nquantitativ im Wesentlichen unverändert bleibenden Kaufkraft um. Schädlich ist ein \nderartiger Vorgang erst dann, wenn ein signifikanter Teil der Kundschaft dauerhaft \nabwandert und sich dies in städtebaulichen Auswirkungen niederschlägt. Es muss in \nabsehbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens eine \nsichtbare Einschränkung der Nachfrage und des Angebotes eintreten mit der Folge \nleer stehender Geschäftslokale und zunehmend weniger Verkehr auf den Straßen \nbis hin zu einer Verödung des zentralen Versorgungsbereiches. \n\n32\n\n4.1.6.2 Das Bauvorhaben wird Auswirkungen auf den Ortskern des Vorortes S \nhaben. Das in weiten Bevölkerungskreisen als attraktiv angesehene Angebot der \nKlägerin wird in nicht unerheblichem Umfang Käufer anziehen. Zwar macht es die bei \nder Ortsbesichtigung festgestellte Außenbezirkslage und die Entfernung zum \nOrtskern wenig wahrscheinlich, dass der M-Markt, außer von den in unmittelbarer \nNähe gelegenen Wohnhäusern aus, zu Fuß aufgesucht wird. Auch die an sich \ngünstige Anbindung des Grundstücks an das Nahverkehrsnetz wird nach den derzeit \nherrschenden Einkaufsgewohnheiten nicht zu wesentlichen Kundenströmen \nbeitragen. Das Betriebsgrundstück ist jedoch über eine gut ausgebaute, bequem \nbefahrbare Straße mit dem Kraftfahrzeug erreichbar; die Anfahrt aus den \nWohngebieten von S ist nicht allzu weit und das Geschäft wird über vergleichsweise \nsehr gute Parkmöglichkeiten verfügen. Da die weitaus meisten Einkäufe, auch \nweniger einkommensstarker Bevölkerungskreise oder von Menschen vorgerückten \nAlters, mit dem Kraftfahrzeug unternommen werden, erweist sich die Randlage des \nM-Marktes nicht als offensichtlicher Standortnachteil. Das großzügige \nParkplatzangebot, die für einen Discounter typischen Niedrigpreise, die (oft \nwiederholt angebotenen) Sonderaktionen (z.B. Verkauf von elektronischen Geräten \nund Zubehör) und der Markenname wird dem Einzelhandelsbetrieb der Klägerin eine \nnicht unwesentliche Attraktivität verleihen. Das wird sich in dem nahe gelegenen \nOrtskern von X-S bemerkbar machen. \n\n33\n\n4.1.6.3 Die Auswirkungen werden jedoch die Schädlichkeitsschwelle im Sinn von \n§ 34 Abs. 3 BauGB nicht überschreiten. Die Befürchtungen des Beklagten in dieser \nHinsicht überzeugen nach den von ihm vorgelegten Untersuchungen zur Situation \ndes Einzelhandels nicht. Danach stellt sich X S als vergleichsweise kompaktes \nSiedlungsgebiet mit einer hohen Bevölkerungsdichte dar (gut 22000 Einwohner). \nDem damit verbundenen starken Nachfragepotenzial steht im Vergleich zum \ngesamten X Stadtgebiet in S nur eine unterdurchschnittliche Gesamtverkaufsfläche \nan SB-Märkten, Verbrauchermärkten, Discountern und Warenhäusern gegenüber. \nDer Ausstattungsgrad pro Kopf beträgt 135 qm Verkaufsfläche. Das ist der niedrigste \nWert in der Stadt X. Schon diese Umstände lassen zweifelhaft erscheinen, ob eine \nKaufkraftminderung eintritt, die die im Zentrum vorhandenen Geschäfte über das \nhinaus beeinträchtigt, was sie als Folge des Hinzutretens eines Konkurrenten im \nWettbewerb einer freien Wirtschaft hinnehmen müssen. Ein Kaufkraftabfluss, der \neinen Nachfrageüberhang beseitigt, ist für den Verbraucher auch und gerade im \nOrtszentrum nicht schädlich, sondern von Vorteil, weil dadurch auch hier \nPreissenkungen, Qualitätsverbesserungen und Servicevorteile ausgelöst werden. \nDas erhöht die Attraktivität des Zentrums und wirkt damit seiner Auszehrung \nentgegen. \n\n34\n\n4.1.6.4 Die verbrauchernahe Versorgung wird durch das Bauvorhaben nicht \nernsthaft gefährdet. Das ergibt sich schon aus der Lage des geplanten M-Marktes. Er \nwird nicht in ein großflächiges Gewerbegebiet oder gar in den Außenbereich platziert, \nsondern in eine Umgebung, in der sich etliches an Wohnbebauung befindet. Der \nM-Markt ist nicht großflächig, sondern mit einer Verkaufsfläche von unter 700 qm \ndurchaus im Bereich der Läden zur wohnungsnahen Versorgung. Für die am \nsüdlichen Rand von S wohnende Bevölkerung verbessert sich die Versorgungslage. \nFür sie werden die Einkaufswege kürzer. Es ist nicht der Sinn des § 34 Abs. 3 \nBauGB, derartige Vorteile unmöglich zu machen und die Bevölkerung in den \nStadtrandlagen zur Stärkung des Ortsteilszentrums zu weiten Wegen zu zwingen. \nDerartige Ziele können nur mit einer ordnungsgemäßen Bauleitplanung verfolgt \nwerden. \n\n35\n\n4.1.6.5 Die konkrete Konkurrenzsituation spricht ebenfalls gegen schädliche \nAuswirkungen im Sinne städtebaulich fühlbarer Nachteile. Im Ortskern von S \nbefinden sich nach den Angaben des Beklagten, bestätigt durch das Ergebnis der \nOrtsbesichtigung, bereits fünf Lebensmitteldiscounter oder vergleichbare Betriebe (L, \nF, Q1, B und L2), darunter mit Q1 und B Konkurrenten mit einer bundesweit \nähnlichen Strategie, vergleichbarer Angebotspalette und mindestens gleichwertiger \nWirtschaftskraft. Alle Betriebe sind, soweit das bei der Ortsbesichtigung \nauszumachen war, mit Parkplätzen ausgestattet, die zwar hinter dem \nParkplatzangebot des geplanten Lebensmittelmarktes der Klägerin zurück bleiben, \naber auch nicht erkennbar unterdimensioniert sind. Das geballte Angebot dieser \nGeschäfte wird verhindern, dass die Kundschaft in Scharen aus dem S Zentrum \nabwandert. Der geplante M-Markt an der S1 Straße weist den im Ortskern \nansässigen Märkten gegenüber keinen uneinholbaren Wettbewerbsvorsprung auf. Er \nwird dauerhaft und in der Breite keine deutlichen Preisvorteile gegenüber den im \nZentrum vorhandenen Discountern bieten können. Das „permanente Sonderangebot\" \nwird es im Ortskern von S, noch dazu in überlegener Vielfalt (B, Q1, L1), ebenfalls \ngeben. Hinzu kommt, dass der M-Markt allein das Bedürfnis nach (vornehmlich \npreiswerten Lebensmittel-) Einkäufen um ihrer selbst willen befriedigen kann. Das \nnicht ganz kleine, aber überschaubare Ortszentrum von S bietet über die Auswahl \nzwischen mehreren Discountern hinaus Einkaufsmöglichkeiten in Fachgeschäften, \nAngebote, die über den täglichen Bedarf hinausgehen und, nicht zu vergessen, \nRestaurants, Kneipen, Cafes und Eisdielen. Der Ortskern von S kann einen \n„erlebnisorientierten\" Einkauf bieten, der vereinzelt im Außenbezirk liegende M-Markt \nnicht in gleicher Weise. Das Ortszentrum von S befindet sich nach Wirtschaftskraft, \nPreisniveau und „Ambiente\" in einer starken Wettbewerbsposition. Sie schließt aus, \ndass das Bauvorhaben zu städtebaulich unverträglichen Kaufkraftabflüssen führt. \n\n36\n\n4.1.6.6 Die Beweisaufnahme durch Augenschein hat die Bewertung des aus den \nAkten gewonnenen Bildes eindrucksvoll bestätigt. Der Ortskern von S ist vital, \nfrequentiert und angebotsstark. Seine Attraktivität konkretisiert sich in einem \nerheblichen Publikumsbetrieb auf den Straßen und in den Geschäften. \nNennenswerte Leerstände in den Geschäftsgebäuden waren, mit Ausnahme des \nehemaligen L2-Hauses, nicht festzustellen. Die Parkplätze waren gut ausgelastet, \naber nicht überlastet. Es gab keine Hinweise auf übermäßigen Parksuchverkehr. Ein \nVorortzentrum dieser Struktur und Wirtschaftskraft kann einen im bebauten Gebiet \nam Ortsrand gelegenen Lebensmitteldiscounter verkraften.\n\n37\n\n4.2 Der geplante M-Markt fügt sich nach dem Maß und der überbauten \nGrundstücksfläche in die vorhandene Bebauung ein. Das eingeschossige \nGeschäftsgebäude hält sich innerhalb des Bereichs möglicher faktischer \nBaugrenzen. Bauplanungsrechtliche Probleme bei der Anordnung der Stellplätze \nsind nicht zu erkennen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-02/4-k-4146-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-02/4-k-4146-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279866","retrieved":"2026-07-09 02:53:44.401962+00:00"}}