{"status":"available","doknr":"OLD279869","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0602.11K7837.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"11 K 7837/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2003 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 16. Oktober 2003 verpflichtet, der Klägerin für die \nZeit vom 14. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Ausnahme der Tage vom 3. bis einschließlich 17. Juni 2003, \ndes 20. und des 21. Juli 2003 Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II in Höhe von \nmonatlich 410,00 Euro zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 74-jährige Klägerin ist verwitwet, stammt aus der Ukraine und kam 1990 \nzusammen mit ihrem Stiefsohn und Prozessbevollmächtigten als jüdischer \nKontingentflüchtling nach Deutschland. Sie erhielt vom Beklagten zunächst Hilfe zum \nLebensunterhalt und ab dem 1. Januar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Eine \nKrankenversicherung besteht für sie nicht.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. Juli 2002, das zunächst nicht zu den Akten gelangte, \nerklärte die Klägerin, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtere und sie \ndaher im Haushalt, beim Einkaufen, Aufräumen etc. ständig auf fremde Hilfe \nangewiesen sei, und bat um Unterstützung.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte von diesem Antrag Kenntnis erlangt hatte, veranlasste er \ndie Erstellung eines Gutachtens zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin.\n\n5\n\nDas Gesundheitsamt des Kreises O stellte im Gutachten vom 25. März 2003 \nfolgendes fest: Die Klägerin verspüre seit 2001 Schmerzen im linken Bein und könne \nseither nur noch schlecht gehen. Im Jahre 2002 sei eine Verschlechterung \neingetreten. Im gleichen Jahr sei sie an der Bandscheibe operiert worden und habe \nkurze Zeit später eine Thrombose im linken Unterschenkel erlitten. Seither sei sie \nzunehmend auf fremde Hilfe angewiesen und habe ständig Schmerzen in der \nWirbelsäule. Hinzukämen eine schwankende Hypertonie und \nHerzrhythmusstörungen, beiderseitiges Glaukom sowie eine Depression. Sie \nbenötige neben der Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung \nPflegeleistungen in den Bereichen Körperpflege (45 Minuten), Ernährung (9 Minuten) \nund Mobilität (33 Minuten), so dass der Zeitaufwand in der Grundpflege insgesamt \n87 Minuten betrage. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. April 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit \nvom 4. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2003 Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld \nder Stufe I in Höhe von monatlich 205,00 Euro.\n\n7\n\nUnter dem 14. Mai 2003 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand \nweiterhin rapide verschlechtert habe (sichtbare weitere Verkrümmung des Körpers, \nerhebliche Verstärkung des Schmerzsyndroms sowie Verschlechterung des \npsychologischen und psychischen Zustands); ihr Stiefsohn begleite sie seit \nNovember 2000 zu Arztbesuchen.\n\n8\n\nVom 2. bis zum 18. Juni 2003 sowie vom 19. bis zum 22. Juli 2003 befand sich \ndie Klägerin in stationärer Behandlung im Krankenhaus.\n\n9\n\nDer Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung der Pflegebedürftigkeit der \nKlägerin. Im Gutachten vom 15. Juli 2003 stellte das Gesundheitsamt des Kreises O \nergänzend bzw. abweichend vom Erstgutachten fest: Die Schmerzen in der linken \nHüfte, dem linken Bein und der Lendenwirbelsäule hätten zugenommen. Seit einer \nWoche habe die Klägerin auch Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Sie sei \ngangunsicher, bewege sich mit dem Gehwagen in der Wohnung und auf dem \nBalkon. Die zunehmende Schiefstellung der Wirbelsäule bereite starke Schmerzen. \nSie benötige neben der Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung \nPflegeleistungen in den Bereichen Körperpflege (53 Minuten, davon 3x3 Minuten \nbeim Wasserlassen), Ernährung (10 Minuten) und Mobilität (41 Minuten), so dass der \nZeitaufwand in der Grundpflege insgesamt 114 Minuten betrage - gemeint sein \ndürften 104 Minuten. Das Schmerzsyndrom sei durchaus glaubhaft. Es werde aber \nsicherlich durch die Depression und mangelnde soziale Einbindung noch verstärkt. \n\n10\n\nUnter Bezugnahme auf dieser Gutachten lehnte der Beklagte den Antrag auf \nErhöhung der Hilfe zur Pflege mit Bescheid vom 19. August 2003 ab und gewährte \nauch für die Zeit bis zum 30. Juni 2004 Pflegegeld in Höhe von 205,00 Euro \nmonatlich.\n\n11\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Der \nBescheid sei nicht ausreichend begründet worden. Die Voraussetzungen für eine \nErhöhung der Hilfe zur Pflege lägen vor.\n\n12\n\nDer Landrat des Kreises O wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 16. Oktober 2003 - am 21. Oktober 2003 zugestellt - als unbegründet zurück \nund führte aus: Für die Einstufung in die Pflegestufe II müsse gemäß § 15 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buches - Soziale Pflegeversicherung \n(SGB XI) der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche \nVersorgung im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wovon auf die \nGrundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssten. Letzteres sei bei der \nKlägerin nicht der Fall, da sich der Aufwand für die Grundpflege nach dem \namtsärztlichen Gutachten lediglich auf 114 Minuten belaufe. Mit dem Verweis auf \ndieses Gutachten, habe der Beklagte auch den wesentlichen rechtlichen \nGesichtspunkt für seine Entscheidung benannt, so dass auch kein \nBegründungsmangel zu erkennen sei.\n\n13\n\nMit der am 19. November 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend \nvor: Sie sei im Bescheid vom 19. August 2003 nicht auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 SGB XI hingewiesen worden. Eine ordnungsgemäße Begründung der \nEntscheidung sei erstmals im Widerspruchsbescheid erfolgt, so dass ein \nWiderspruchsverfahren de facto nicht durchgeführt worden sei. Die im Gutachten \ngeäußerte Annahme, sie müsse lediglich drei Mal pro Tag Wasser lassen, sei \nunzutreffend. Wie sich aus der medizinischen Fachliteratur ergebe, scheide der \nMensch in 24 Stunden im Durchschnitt etwa einen bis eineinhalb Liter Urin aus. Auf \nEmpfehlung ihrer Ärzte bemühe sie sich, vermehrt Flüssigkeit aufzunehmen, um die \nAusscheidung von Schadstoffen aus den unterschiedlichen Medikamenten zu \nfördern. Wenn man von einer durchschnittlichen Urinmenge von 1,5 Litern ausgehe - \nim Rahmen einer urologischen Untersuchung habe sie innerhalb von 24 Stunden \nsogar ca. 1.700 Milliliter gesammelt -, müsste sie jedes Mal 0,5 Liter ausscheiden, \nwenn sie nur drei Mal täglich zur Toilette gehe. Die Aufnahmefähigkeit der Blase \nbetrage aber lediglich etwa 350 Milliliter. Außerdem nehme die Häufigkeit des \nWasserlassens bei älteren Menschen, besonders bei Frauen, zu. Bestehe daher \nbezüglich des Wasserlassens ein höherer Hilfebedarf, müsse auch der Aufwand für \nHilfe im Bereich der Mobilität erhöht werden. Selbst wenn man annehme, dass sie - \nwas bereits absurd sei - alle Tätigkeiten aufeinander folgend ausführe, müsse \naußerdem das Aufstehen und Zubettgehen nicht zwei, sondern drei Mal verrichtet \nwerden. Tatsächlich müsse sie häufiger als vier Mal pro Tag aufstehen bzw. zu Bett \ngehen. Im übrigen würden bei dieser Betrachtung andere Bedürfnisse nicht \nberücksichtigt. Zum Fernsehen müsse sie zum Beispiel vom Bett im Schlafzimmer \nzum Sofa im Wohnzimmer gehen, da ein Fernsehanschluss im Schlafzimmer aus \ntechnischen Gründen nicht möglich sei. Die Annahme, dass sie den ganzen Tag \nüber sitze oder stehe, sei unrealistisch. Des weiteren sei ihr individueller Hilfebedarf \nim Rahmen der Ernährung angesichts der religiösen Regeln zur Zubereitung und \nEinnahme von Speisen nicht berücksichtigt worden. Die Vorschriften des Kashrut \nunter anderem über die getrennte Zubereitung von pflanzlichen und tierischen \nSpeisen in speziell vorbereitetem Geschirr und mit für jedes Gericht jeweils anderem \nBesteck verlängere diesen Prozess erheblich. Schließlich sei sie vor Erlass des \nWiderspruchsbescheides nicht angehört worden.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom \n19. August 2003 und des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises O vom 16. Oktober 2003 zu verpflichten, \nihr für die Zeit vom 14. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 Hilfe zur \nPlege in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II in Höhe von \n410,00 Euro zu bewilligen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nund führt ergänzend aus: Selbst wenn der Bescheid vom 19. August 2003 \nunzureichend begründet worden sei, so sei dieser Mangel jedenfalls im \nWiderspruchsverfahren geheilt worden. Trotz der Einwände der Klägerin bestünden \ndort keine Bedenken, dass die amtsärztliche Aufwandsberechnung nicht nach den \nfür derartige Gutachten üblichen Standards und Gepflogenheiten erstellt worden sei. \nDas amtsärztliche Gutachten sei für die Sachentscheidung zwingend zu \nberücksichtigen gewesen. Das Kreisgesundheitsamt habe auf Nachfrage mitgeteilt, \ndass beim Krankheitsbild der Klägerin ein wechselnder Hilfebedarf möglich sei, sie \nalso zeitweise beim Gang zur Toilette der Hilfe bedürfe und zeitweise nicht.\n\n19\n\nHierauf entgegnet die Klägerin: Der Beklagte sei auch nach den Richtlinien des \nKreises O verpflichtet gewesen, das amtsärztliche Gutachten auf seine Plausibilität \nhin zu überprüfen. Die erstmals ein Jahr nach Erstellung des amtsärztlichen \nGutachtens geäußerte Annahme eines wechselnden Hilfebedarfs im Tagesverlauf \nsei unzutreffend.\n\n20\n\nNachdem im Folgegutachten zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin vom \n22. Juni 2004 festgestellt worden war, dass der Zeitaufwand zur Grundpflege \ninsgesamt 103 Minuten beträgt und dabei ein fünfmaliges Wasserlassen angesetzt, \nein Hilfebedarf hinsichtlich der mundgerechten Zubereitung der Speisen aber nicht \nmehr gesehen worden war (vgl. hierzu die Ausführungen im Tatbestand des Urteils \nim Parallelverfahren 11 K 8209/04), hat das Kreisgesundheitsamt auf Anfrage des \nGerichts unter dem 10. Mai 2005 ergänzend ausgeführt: Bei der Beurteilung, ob eine \nerhebliche, schwere oder schwerste Pflegebedürftigkeit vorliege, diene die \nBewertung des Aufwands für die Pflegetätigkeiten nach Minuten nur als Anhalt. Es \nsollte jedoch nicht um ein einfaches Aufaddieren der Minuten gehen. Die übliche \nUrinmenge eines Menschen liege zwischen 1.000 und 1.500 Millilitern. Die Harnblase \nhabe ein physiologisches Fassungsvermögen von 300 - 500 Millilitern. Bei älteren \nMenschen nehme üblicherweise das Durstempfinden und damit auch die Trinkmenge \nab. Erkrankungen im Bereich der Harnwege oder der Niere seien bei der Klägerin \nnicht ersichtlich. Bei einer mittleren Urinmenge von 1.200 Millilitern und einer \nmittleren Blasenkapazität von 400 Millilitern ergäbe sich eine Notwendigkeit von drei \nHarnentleerungen täglich. Zusätzlich sei vom Stiefsohn angegeben worden, dass die \nKlägerin vier Mal wöchentlich Stuhlgang habe. Dabei komme es üblicherweise \nebenfalls zu einer Entleerung der Harnblase. Außerdem liege aufgrund der \nBegleiterkrankung - einem Schmerzsyndrom mit wechselnder Ausprägung - \nsicherlich ein wechselnder Hilfebedarf vor, so dass möglicherweise im Juli 2003 der \nHilfebedarf anders habe eingeschätzt werden müssen. Es gebe Tage, an denen die \nSchmerzen stärker und der Hilfebedarf entsprechend höher sei. Aufgrund der \nwechselnden Schmerzproblematik könne es auch durchaus sein, dass im Juli 2003 \neine Einschränkung der Klägerin bei der mundgerechten Zubereitung der Speisen \nvorgelegen habe, jetzt aber nicht mehr. Beim Hausbesuch, der dem Gutachten vom \n22. Juni 2004 zugrundeliegt, habe man den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin in \nder Wohnung mit dem Rollator auch ohne fremde Hilfe zurecht komme. Für die \nhauswirtschaftliche Versorgung werde im Kreis O eine tägliche Zeit von \n105,714 Minuten = 1 Stunde und 46 Minuten veranschlagt.\n\n21\n\nHierzu hat die Klägerin erklärt: Hinsichtlich des Wasserlassens bleibe \nunberücksichtigt, dass eine Entleerung der Blase nicht immer erst nach vollständiger \nFüllung erfolge. Auch möge es mitunter bei der Darmentleerung zu einer Entleerung \nder Harnblase kommen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies \nimmer so ablaufe. Im übrigen sei diese Erklärung erstmals knapp zwei bzw. ein Jahr \nnach Abfassung des jeweiligen Gutachtens gegeben worden. Da sie allein beim \nWasserlassen tatsächlich durchschnittlich sieben Mal pro Tag Hilfe benötige, sei \nauch der Wert für das Richten der Bekleidung zu niedrig angesetzt worden. Sie leide \nim übrigen nicht nur unter einem Schmerzsyndrom, sondern auch unter einer \nFehlstellung und Verschleissleiden der Wirbelsäule, Fußheberlähmung rechts, \nGangstörung, Osteoporose unklarer Genese und ausgeprägter Skoliose. Es gebe \nkeine Tage, an denen sich ihre Wirbelsäule manchmal begradige. Sie brauche beim \nGang zur Toilette ständig Hilfe. Da bei ihr auch eine chronische Gastritis mit \nMagengeschwür festgestellt worden sei, müsse sie auf Empfehlung der Ärzte öfter \nessen, um Hungerschmerzen zu verhindern. Da sie nur schlecht lesen könne, sei sie \nauch nicht ohne fremde Hilfe in der Lage, die Nahrung klein zu schneiden oder zu \npassieren. \n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf \nNachfrage erklärt: Die Klägerin sei im Zeitraum Mai 2003 bis Dezember 2004 sehr \nhäufig zum Arzt gegangen. Er begleite sie seit Beginn 2001 zu sämtlichen derartigen \nTerminen. Denn sie könne das Haus nicht selbst verlassen, nicht selbst ins Taxi \neinsteigen und auch den Rollator nicht aufmachen. Im Jahre 2003 seien ihr sämtliche \nZähne entfernt worden. Die anschließend angefertigten Prothesen seien schlecht. \nDas gesamte Essen müsse klein geschnitten werden. Grosse Stücke könne sie nicht \nkauen. Sie sei nicht in der Lage, das Essen selbst zu schneiden. Zum einen könne \nsie schlecht sehen. Nach Einschätzung des Augenarztes habe sie ein graues Korn \nim Auge. Dies habe zu einer Verschiebung der Operation ihrer weiterhin \nvorhandenen Katarakt geführt. Außerdem nehme sie seit einem Insult, den sie \nbereits vor der Einreise erlitten habe, schwarze Punkte in ihrem Gesichtsfeld wahr. \nIm Zusammenhang mit dem Insult sei ihre linke Gehirnhälfte in Mitleidenschaft \nworden, so dass sie Schwierigkeiten bei der Koordination der rechten Körperhälfte \nhabe, was sie als Rechtshänderin beeinträchtige. Schließlich führe jede größere \nAnstrengung bei ihr zu erhöhtem Blutdruck und begründe daher die Gefahr eines \nzweiten Insultes.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und des Landrates des Kreises O einschließlich der Akten zur \nKrankenhilfe Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet.\n\n26\n\nDie Ablehnung der Höherstufung der Klägerin hinsichtlich der ihr gewährten Hilfe \nzur Pflege mit Bescheid des Beklagten vom 19. August 2003 und \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 16. Oktober 2003 ist \nrechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat für den Zeitraum vom \n14. Mai 2003 (Stellung des Antrags auf Höherstufung) bis zum 30. Juni 2004 (Ende \ndes beschiedenen Bewilligungszeitraums) mit Ausnahme der im Tenor genannten \nTage Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II in \nHöhe von 410,00 Euro monatlich.\n\n27\n\nZur Rechtswidrigkeit führen allerdings nicht die von der Klägerin geltend \ngemachten formellen Mängel. Ein etwaiger Mangel bei der Begründung des \nAusgangsbescheides ist jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden \n(vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen). Ein Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren ist nicht \ngegeben. Die Klägerin hat mit dem Widerspruch Stellung nehmen können. Ihrer \nLadung zur Beratung mit dem sozial erfahrenen Personen gemäß § 114 Abs. 2 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) bedurfte es nicht.\n\n28\n\nNach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die wegen einer körperlichen, \ngeistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und \nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf \nDauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem \nMaße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Dass die Klägerin zu diesem \nPersonenkreis zählt und daher dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat, \nist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht auch für das Gericht fest.\n\n29\n\nDie Höhe des im Falle der häuslichen Pflege nach § 69 BSHG zu gewährenden \nPflegegeldes ist in § 69a BSHG in Verbindung mit § 37 des Sozialgesetzbuches - \nElftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geregelt und hängt vom Maß der \nPflegebedürftigkeit ab. Gemäß § 69a Abs. 2 BSHG erhalten Pflegebedürftige, die bei \nder Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen \nmindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und \nzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung \nbenötigen (Schwerpflegebedürftige), ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI, d.h. in Höhe von 410,00 Euro monatlich. Diese \nVoraussetzungen erfüllt die Klägerin.\n\n30\n\nDass die Klägerin bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für \nmehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten \nder Hilfe bedarf und zusätzlich die gesamte hauswirtschaftliche Versorgung von \ndritter Seite übernommen werden muss, ergibt sich unmittelbar aus allen Gutachten \ndes Gesundheitsamtes des Kreises O zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin, \ninsbesondere auch aus demjenigen vom 15. Juli 2003, das für den streitbefangenen \nBewilligungszeitraum erstellt worden ist.\n\n31\n\nGemäß § 68 Abs. 6 BSHG finden jedoch zur näheren Bestimmung des Begriffs \nder Pflegebedürftigkeit und zur Abgrenzung der Pflegegelder nach § 69a BSHG \nunter anderem auch die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 SGB XI (PflRi) \nentsprechende Anwendung. Die dortigen Vorgaben hinsichtlich des die Pflege \nerforderlichen Zeitaufwandes, die mit denen des im BSHG nicht ausdrücklich in \nBezug genommenen § 15 Abs. 3 SGB XI übereinstimmen, gelten daher auch im \nRahmen der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG.\n\n32\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 1998 - 4 L 5876/96 -, FEVS 49, 175; \nKrahmer in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 69a Rdnr. 2; Schellhorn/Schellhorn, \nBundessozialhilfegesetz - Kommentar, 16. Aufl., § 69a Rdnr. 5a.\n\n33\n\nDementsprechend kommt den Feststellungen zum zeitlichen Aufwand für die \nHilfe bei den erforderlichen Verrichtungen entgegen der Entscheidung des \nKreisgesundheitsamtes maßgeblich Bedeutung zu.\n\n34\n\nNach Nr. 4.1.2 Abs. 2 PflRi muss für die Annahme einer \nSchwerpflegebedürftigkeit der wöchentliche Zeitaufwand, den ein \nFamilienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete \nPflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und \nSchwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und \nhauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, im Tagesdurchschnitt mindestens drei \nStunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen \nmüssen. Auch diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin gegeben.\n\n35\n\nZu Unrecht geht der Beklagte insoweit davon aus, dass es sich bei den \namtsärztlichen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit um bindende \nVorabentscheidungen handelt. Sie stellen vielmehr lediglich ein Erkenntnismittel dar, \ndas auch der Beklagte auf seine Plausibilität überprüfen muss.\n\n36\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Klägerin täglich fünf Mal beim \nWasserlassen (à 3 Minuten = 15 Minuten) und entsprechend sechs Mal beim Richten \nder Bekleidung (à 2 Minuten = 12 Minuten), bei der mundgerechten Zubereitung der \nNahrung insgesamt 10 Minuten sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der \nWohnung ein Mal wöchentlich à 75 Minuten, d.h. ca. 11 Minuten täglich der Hilfe \nbedarf. Unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen zur Pflegebedürftigkeit in \nden amtsärztlichen Gutachten vom 15. Juli 2003 und 22. Juni 2004 (33 bzw. \n35 Minuten Waschen - bei der Angabe von 25 Minuten im Gutachten vom \n22. Juni 2004 handelt es sich - wie sich an der Summe zur Körperpflege und der \nGesamtsumme ablesen lässt - um einen Schreibfehler, 3 Minuten Stuhlgang, 41 bzw. \n38 Minuten Mobilität) ergibt sich daher für jeden der in den beiden Klageverfahren \nstreitbefangenen Bewilligungszeiträume ein grundpflegerischer Zeitaufwand von \nmindestens 122 Minuten.\n\n37\n\nIm Bereich der Körperpflege bedarf die Klägerin nach den Feststellungen der \nAmtsärzte unstrittig der Hilfe beim Wasserlassen. Fraglich ist insoweit allein die \nHäufigkeit des Hilfebedarfs. Die Annahme eines lediglich dreimaligen Hilfebedarfs im \nGutachten vom 15. Juli 2003 ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Realistisch \ndürfte dagegen der Wert von fünf sein, der im Gutachten vom 22. Juni 2004 \nzugrundegelegt worden ist. Die gegenteiligen Ausführungen in der ergänzenden \namtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2005 vermögen nicht zu überzeugen. \nWenn dort zur Begründung eines dreimaligen Hilfebedarfs die tägliche Urinmenge \nvon 1.000 bis 1.500 Milliliter zum physiologischen Fassungsvermögen der Harnblase \nvon 300 bis 500 Milliliter ins Verhältnis gesetzt werden, so wird nicht dem Umstand \nRechnung getragen, dass eine Blasenentleerung typischerweise nicht erst bei \nErreichen des Fassungsvermögens erfolgt. Statt auf das Fassungsvermögen ist \ninsoweit vielmehr darauf abzustellen, wann regelmäßig ein Harndrang besteht. Ein \nerster Harndrang tritt üblicherweise bei 150 bis 250 Millilitern auf, ein maximaler bei \n300 bis 500 Milliliter.\n\n38\n\nVgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., Stichwort „Harndrang\". \n\n39\n\nGeht man von einem mittleren Harndrang bei 250 bis 300 Milliliter aus, so ergibt \nsich bei einer durchschnittlichen Urinmenge von 1.250 Milliliter hinsichtlich der \ntäglichen Häufigkeit des Wasserlassens ein Wert von etwa fünf. Es trifft zwar zu, \ndass die Blase auch anlässlich eines Stuhlganges geleert wird, der in den Gutachten \nzusätzlich mit einer Häufigkeit von drei- bis vier Mal pro Woche berücksichtigt worden \nist. Abgesehen davon, dass ein Stuhlgang aber nicht immer oder auch nur \nregelmäßig dann erfolgt, wenn auch ein beachtlicher Harndrang besteht, ist \nandererseits aber zu berücksichtigen, dass der Klägerin nach glaubhafter Darstellung \nihres Prozessbevollmächtigten angesichts der Vielzahl der von ihr eingenommenen \nMedikamente (vgl. Aufzählung in den amtsärztlichen Gutachten) ärztlicherseits \nempfohlen worden ist, möglichst viel zu trinken, wodurch sich die tägliche Urinmenge \nentsprechend erhöht. Dass bei der Klägerin ein wechselnder Hilfebedarf dergestalt \nvorliegt, dass sie beim Wasserlassen manchmal der Hilfe bedarf und manchmal \nnicht, ist nicht ersichtlich. Ein solcher wechselnder Hilfebedarf ist in den beiden \nfraglichen Gutachten selbst nicht festgestellt worden. Er wird erstmals in \nergänzenden Mitteilungen des Kreisgesundheitsamtes vom 24. August 2004 (im \nKlageverfahren zum Bescheid vom 19. August 2003) und vom 13. Oktober 2004 (im \nWiderspruchsverfahren zum Bescheid vom 16. Juli 2004) erwähnt und auch dort \nlediglich für möglich gehalten. Vor diesem Hintergrund vermag die Feststellung in der \nergänzenden Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes vom 10. Mai 2005, dass es \nTage gebe, an die Schmerzen der Klägerin stärker seien und der Hilfebedarf \nentsprechend höher liege, das Gericht nicht von der Annahme eines wechselnden \nHilfebedarfs in den beiden abgelaufenen Bewilligungszeiträumen zu überzeugen, \nzumal die Klägerin nicht nur an einem Schmerzsyndrom, sondern - wie sich aus den \nGutachten im einzelnen ergibt - auch an anderen pflegerelevanten Erkrankungen \nleidet. Bedarf die Klägerin somit beim Wasserlassen fünf Mal täglich der Hilfe und \nnimmt man wie sämtliche Gutachten zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin einen \nHilfebedarf von drei Minuten pro Verrichtung an, so ergibt sich insoweit insgesamt ein \nzeitlicher Aufwand von 15 Minuten.\n\n40\n\nAngesichts dessen ist von einem insgesamt sechs Mal täglichen Hilfebedarf beim \nRichten der Bekleidung - fünf Mal beim Wasserlassen und etwa ein Mal beim \nStuhlgang - auszugehen, für das nach den Gutachten jeweils zwei Minuten \nanzusetzen sind, so dass sich der diesbezügliche Aufwand auf 12 Minuten \nbeläuft.\n\n41\n\nDes weiteren bedarf die Klägerin der Hilfe im Bereich der Ernährung. Hierzu zählt \nzwar entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht der aufgrund von ihr beachteter \nreligiöser Regeln gegebenenfalls erhöhte Aufwand für die Zubereitung der Speisen \nselbst. Denn hinsichtlich der Ernährung unterscheidet das Gesetz zwischen der \nmundgerechten Zubereitung und der Aufnahme der Nahrung einerseits, wobei ein \nHilfebedarf bei diesen Verrichtungen der Grundpflege zuzuordnen ist (§ 68 Abs. 5 \nNr. 2 BSHG bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI), und den Verrichtungen „Einkaufen\" und \n„Kochen\" andererseits, die dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung \nzugewiesen sind (§ 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI). Zur \nGrundpflege gehört demnach nur die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie \ndie letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der \nMahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt noch erforderlich wird.\n\n42\n\nVgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 12/00 R -, zitiert nach Juris.\n\n43\n\nZur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Klägerin in beiden \nfraglichen Bewilligungszeiträumen Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der \nNahrung benötigte. Ein derartiger Hilfebedarf ist im Gutachten vom 15. Juli 2003 - \nebenso wie im Erstgutachten vom 25. März 2003 - ausdrücklich festgestellt worden \nund zwar in Form der Vollübernahme drei bis vier Mal und damit insgesamt \n10 Minuten täglich. Im Folgegutachten vom 22. Juni 2004 ist insoweit kein Hilfebedarf \nmehr gesehen worden, ohne dies jedoch überzeugend zu begründen. Es wird zwar \ndarauf verwiesen, dass die Klägerin keine Beschwerden an Armen oder Händen hat. \nDer Bedarf einer mundgerechten Zubereitung von Speisen kann sich jedoch nicht \nallein aufgrund derartiger Beschwerden ergeben. Wie der Prozessbevollmächtigte \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt hat, beruht der \nHilfebedarf der Klägerin vielmehr auf ihren Erkrankungen an den Augen und den \nFolgen eines Schlaganfalls, den sie nach eigenen Angaben noch in ihrer Heimat \nerlitten hat. Wie bereits in den Gutachten vom 25. März und 15. Juli 2003 festgestellt \nwurde, leidet die Klägerin beiderseits an einem Glaukom, d.h. einer \nAugenerkrankung, bei der ein fehlerhaftes Druckverhältnis innerhalb des Auges \nbesteht. Außerdem geht der Augenarzt davon aus, dass bei ihr eine \nLinsenfehlbildung in Form eines grauen Stars, d.h. eine Katarakt vorliegt. \nLetztgenannte Erkrankung wurde auch im Gutachten vom 22. Juni 2004 festgestellt \nund dazu ausgeführt, dass die Klägerin zwar in der Wohnung klar komme, aber nur \nmit großen Schwierigkeiten lesen und fernsehen könne. Angesichts dessen ist es \nnachvollziehbar, dass die Klägerin auch in ihren Fähigkeiten zur Verwendung von \nBesteck und damit zum Schneiden bzw. Zerkleinern der Speisen eingeschränkt ist. \nEbenso plausibel ist es, dass die Klägerin als Rechtshänderin in diesen Fähigkeiten \nweiter dadurch eingeschränkt ist, dass sie in der linken Gehirnhälfte eine Apoplexie \nbzw. einen Insult, d.h. einen Schlaganfall erlitten hat, der die Koordination der \nrechten Körperhälfte beeinträchtigt (vgl. hierzu auch die Wiedergabe der Diagnosen \nim Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 2005). Zu berücksichtigen ist außerdem, \ndass die Funktionstüchtigkeit ihres Bewegungsapparates insgesamt durch die \nFehlstellung und den Verschleiß der Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen sein \ndürfte. Angesichts dessen ist es überzeugend, wenn die Gutachten vom 25. März \nund 15. Juli 2003 auch ohne Feststellung konkreter Erkrankungen an Armen oder \nHänden einen Hilfebedarf bei der mundgerechten Zubereitung der Speisen \nannehmen, auf die die Klägerin nach Entfernung sämtlicher Zähne im Jahre 2003 in \nbesonderem Maße angewiesen ist. Dafür, dass der Bedarf bis Ende 2004 aufgrund \neiner Verbesserung ihres Gesundheitszustandes wieder entfallen ist, liegen keine \nAnhaltspunkte vor. Der Allgemeinzustand der Klägerin hat sich ausweislich des \nAttestes der allgemeinmedizinischen Gemeinschaftspraxis Qallee in E vom 6. April \n2004 bis dahin vielmehr weiter verschlechtert. Den zeitlichen Umfang der Hilfe bei \nder mundgerechten Zubereitung der Speisen bemisst das Gericht in Anlehnung an \ndas Gutachten vom 15. Juli 2003 mit 10 Minuten täglich.\n\n44\n\nSchließlich benötigt die Klägerin im Bereich der Mobilität auch Hilfe beim \nVerlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Dass sie innerhalb der Wohnung \nnicht allein gehen kann, etwa ins Bad oder zum Esstisch, ergibt sich unmittelbar aus \nden amtsärztlichen Gutachten vom 25. März 2003, 15 Juli 2003 und 22. Juni 2004. \nDie nachträglich in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2005 geäußerte \nEinschätzung, dass die Klägerin in der Wohnung mit dem Rollator auch ohne fremde \nHilfe zurecht komme, lässt sich mit der kontinuierlichen gutachterlichen Feststellung \neines Hilfebedarfs beim Gehen nicht vereinbaren und entbehrt vor diesem \nHintergrund einer nachvollziehbaren Grundlage. Aus der Feststellung dieses \nHilfebedarfs lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die Klägerin auch nicht allein die \nWohnung verlassen kann. Dies ist aber notwendig zum Besuch von Ärzten.\n\n45\n\nVgl. zur Berücksichtung dieses Hilfebedarfs: BSG, Urteil vom 6. August 1998 - \nB 3 P 17/97 R -, zitiert nach Juris.\n\n46\n\nDa für die Bemessung des für die Pflege erforderlichen Zeitaufwandes auf die \nWoche abzustellen ist (vgl. 15 Abs. 3 SGB XI, Nr. 4.1.1 ff. PflRi), sind zwar bei der \nFeststellung des zeitlichen Pflegebedarfs nur Verrichtungen einzubeziehen, die \nmindestens ein Mal wöchentlich anfallen.\n\n47\n\nVgl. BSG, Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 12/98 R -, zitiert nach Juris.\n\n48\n\nDiese Voraussetzung erfüllt die Klägerin jedoch. Wie sich aus ihrer Akte zur \nKrankenhilfe (Überweisungs-/Abrechnungsscheine, Heilmittelverordnungen und \nAbrechnungen zur Krankenbeförderung) ergibt, hat sie zum Beispiel in den sechs \nMonaten (=26 Wochen) von Mai bis einschließlich Oktober 2003 jedenfalls 23 Mal \neine Arztpraxis und mehrere Male ein Krankenhaus aufgesucht. Für die Folgezeit \nergeben sich vergleichbare Zahlen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin \ndarüber hinaus sowohl im Jahre 2003 als auch im Jahre 2004 häufig ärztliche \nverordnete Krankengymnastik und Bewegungsbäder in Anspruch genommen \nhat.\n\n49\n\nVgl. zur Berücksichtigung von (ärztlich verordneten) Maßnahmen der \nKrankengymnastik und sonstigen medizinischen Rehabilitation: BSG, Urteil vom \n28. Mai 2003 - B 3 P 6/02 R -, zitiert nach Juris.\n\n50\n\nInsgesamt ist mithin festzustellen, dass sich die Klägerin in den hier fraglichen \nBewilligungszeiträumen durchschnittlich ein Mal pro Woche in medizinische \nBehandlung begeben hat. Da die dafür anfallenden Kosten im Wege der \nKrankenhilfe übernommen worden sind, ist zu unterstellen, dass diese Besuche auch \nmedizinisch notwendig waren. Der Hilfebedarf bei der Begleitung der Klägerin zu \ndiesen Terminen hängt von der Wegstrecke, den Wartezeiten und der Dauer der \nUntersuchung bzw. Behandlung selbst und damit von im einzelnen nicht immer \nvorhersehbaren Faktoren ab. Da die Klägerin im Zentrum von E wohnt, die \nUntersuchungs- bzw. Behandlungstermine schwerpunktmäßig in E stattgefunden \nhaben und die Klägerin mit dem Taxi dorthin gefahren ist, setzt das Gericht für die \nAn- und Abfahrt jeweils 15 Minuten an. Angesichts ihres komplexen Krankheitsbildes, \ndas kein feststehendes Behandlungsprogramm erwarten lässt, geht das Gericht von \neiner durchschnittlichen Untersuchungs- bzw. Behandlungsdauer von 45 Minuten \naus.\n\n51\n\nVgl. BSG, Urteil vom 6. August 1998 - B 3 P 17/97 R -, zitiert nach Juris.\n\n52\n\nFällt somit pro Woche durchschnittlich ein Termin von insgesamt 75 Minuten \nDauer an, so ergibt sich insoweit ein täglicher Hilfebedarf zum Verlassen und \nWiederaufsuchen der Wohnung von ca. 11 Minuten.\n\n53\n\nDer grundpflegerische Zeitaufwand pro Tag beläuft sich damit im Fall der \nKlägerin für jeden der beiden Bewilligungszeiträume auf mindestens 122 Minuten. \nDer Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung, die nach den amtsärztlichen \nGutachten vom 15. Juli 2003 und 22. Juni 2004 vollständig übernommen werden \nmuss, ist nach Auskunft des Kreisgesundheitsamtes vom 10. Mai 2005 mit \n105,714 Minuten täglich zu beziffern, so dass auch insgesamt im Tagesdurchschnitt \nein Pflegeaufwand von mindestens drei Stunden anfällt.\n\n54\n\nBestand somit in der Zeit vom 14. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 grundsätzlich \nein Anspruch auf Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe II, so entfiel dieser \nwegen stationärer Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus jedoch für die Zeit \nvom 3. bis einschließlich 17. Juni 2003 sowie für den 20. und 21. Juli 2003. Denn \nhäusliche Pflege wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung nicht geleistet (vgl. \n§ 69 Abs. 1 Satz 3 BSHG). Die erforderliche Krankenpflege wird vielmehr im Rahmen \nder stationären Behandlung durch das Krankenhaus erbracht (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 \ndes Sozialgesetzbuches - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB \nV).\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 24 A 3762/91 -, zitiert nach \nJuris.\n\n56\n\nDa am Tag der Aufnahme (hier: 2. Juni 2003 und 19. Juli 2003) und der \nEntlassung (hier: 18. Juni 2003 und 22. Juli 2003) häusliche Wartung und Pflege \njedoch erforderlich sind, bleibt der Anspruch für diese Tage bestehen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O. \n\n58\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Pflegegeld der \nPflegestufe I für die Zeit vom 3. bis einschließlich 17. Juni 2003 sowie für den 20. und \n21. Juli 2003 bestandskräftig und nicht zurückgenommen worden ist. Dieses \nPflegegeld kann daher nachträglich nicht mehr in Abzug gebracht werden.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-02/11-k-7837-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-02/11-k-7837-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279869","retrieved":"2026-07-09 02:53:44.655936+00:00"}}