{"status":"available","doknr":"OLD279904","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0601.6K650.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"6 K 650/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das \nVerfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kläger gegen eine Anordnung zur \nBeibringung eines toxikologischen Gutachtens in Form einer Blutuntersuchung.\n\n3\n\nAm 18. Februar 2002 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges im \nöffentlichen Straßenverkehr angetroffen. Er stand unter der Wirkung von Cannabis. \nEine Blutprobe ergab folgenden Befund: Tetrahydrocannabinol (THC) 1,6 ng/ml und \nTHC-COOH (THC-Metabolit) 70 ng/ml.\n\n4\n\nMit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts L1 vom 19. August 2003 \nwurde der Kläger wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung \neines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt. Zugleich \nwurde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.\n\n5\n\nDiesen Vorfall nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger unter dem \n5. August 2004 schriftlich aufzufordern, ein toxikologisches Gutachten in Form einer \nBlutuntersuchung beizubringen. Gleichzeitig setzte der Beklagte eine Gebühr in \nHöhe von 25,60 Euro fest und machte einen Betrag von 5,60 Euro als Auslagen \ngeltend. Das Schreiben wurde dem Kläger am 5. August 2004 persönlich übergeben. \nDie Untersuchung verlief negativ, d. h. Hinweise auf einen Konsum von \nCannabisprodukten konnten nicht festgestellt werden. Daraufhin beendete der \nBeklagte das eingeleitete Entziehungsverfahren und teilte dem Kläger schriftlich mit, \ndass er ihm die Fahrerlaubnis belasse.\n\n6\n\nAm 2. September 2004 legte der Kläger gegen die Anordnung zur Beibringung \neines Gutachtens und gegen die Gebührenfestsetzung Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 teilweise als \nunzulässig und teilweise als unbegründet zurückwies.\n\n7\n\nAm 15. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im wesentlichen \ngeltend, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei ein belastender \nVerwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Sowohl die \nVerurteilung durch das Amtsgericht L1 als auch die nachfolgende Anordnung zur \nBeibringung eines Gutachtens seien im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts in der Sache nicht mehr haltbar.\n\n8\n\nNachdem der Beklagte seine Kostenfestsetzung im Bescheid vom \n5. August 2004 um 5,60 Euro reduziert hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der \nKläger,\n\n9\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 5. August 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n18. Januar 2005, soweit diese Bescheide noch bestehen, \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n15\n\nDer verbleibende, noch anhängige Teil der Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nSoweit die Klage die Anordnung zur Beibringung eines toxikologischen \nGutachten in Form einer Blutuntersuchung betrifft, ist sie bereits unzulässig.\n\n17\n\nNach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche \nVerfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung \nzulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Um eine solche nicht \nselbständig anfechtbare Verfahrenshandlung handelt es sich bei der Anordnung zur \nBeibringung eines Gutachtens. Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung dient die \nAnordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln für \ndie Vorbereitung von Entscheidungen u. a. über die Entziehung der Fahrerlaubnis, \nvgl. nur § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 der Verordnung über die Zulassung von \nPersonen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).\n\n18\n\nIm Ergebnis ebenso: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003 § 44 a \nRdnr. 5.\n\n19\n\nDementsprechend ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass die \nAufforderung, ein Gutachten beizubringen, kein Verwaltungsakt ist.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Mai 1994 -\n 11 B 157/93 - zu § 15 b StVZO in: DAR 1994, 372 und Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 - \nunter Geltung der FeV, NWVBl. 2001, 478.\n\n21\n\nEin Ausnahmetatbestand des § 44 a Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall nicht \ngegeben.\n\n22\n\nDer Betroffene kann darauf verwiesen werden, die Rechtswidrigkeit der \nAnordnung einer Begutachtung im Rahmen eines \nFahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der \nUntersuchungskosten geltend zu machen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n24\n\nEntsprechendes muss nach Überzeugung des Einzelrichter auch für den \nvorliegenden Fall gelten, dass sich nach der Begutachtung des betroffenen \nFahrerlaubnisinhabers ein Entziehungsverfahren nicht anschließt und der Betroffene \nsich gegen die festgesetzten Kosten der Anordnung mit einer Klage zur Wehr \nsetzt.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers besteht zwischen der fachgerichtlichen \nRechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) \nauch kein Missverhältnis (Bl. 37 der Gerichtsakte). Soweit ersichtlich, hat das BVerfG \ndie von den Fachgerichten vorgenommene Bewertung nicht beanstandet.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, \nEntscheidungssammlung des BVerfG (BVerfGE), Band (Bd.) 89, S. 69.\n\n27\n\nHinsichtlich der angefochtenen Gebührenfestsetzung ist die Klage zwar zulässig, \naber nicht begründet.\n\n28\n\nDie im Schreiben des Beklagten vom 5. August 2004 enthaltene, angefochtene \nKostenentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 18. Januar 2005 ist - soweit sie noch Streitgegenstand im \nvorliegenden Klageverfahren ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n29\n\nDer angefochtene Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 \nNr. 1 lit. a) und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 \nlit. a) StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für Amtshandlungen \neinschließlich Begutachtungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem \nGesetz beruhenden Rechtsvorschriften. In der auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten \nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist in § 1 Abs. 1 \nbestimmt, dass für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben \nwerden; dabei ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die \nGebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr \n(Anlage).\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für die Gebührenanforderung liegen vor.\n\n31\n\nFür die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die \nEntziehung der Fahrerlaubnis ist nach Nr. 208 des Gebührentarifs eine \nRahmengebühr von 12,80,- bis 25,60 Euro vorgesehen. Sind - wie hier - \nRahmensätze für Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 des \nVerwaltungskostengesetzes (VwKostG), der über § 6 GebOSt ergänzend \nAnwendung findet, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall u. a. der mit \nder Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als \nAuslagen gesondert berechnet werden, zu berücksichtigen ist. Das entspricht der \nVorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Gebührensätze so zu bemessen \nsind, dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand \ngedeckt wird.\n\n32\n\nNach den vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten \nAusführungen zum Verwaltungsaufwand ergeben sich Aufwendungen, die den \nGebührenrahmen ausschöpfen. Der Beklagte war gemäß § 114 Satz 2 VwGO \nzunächst berechtigt, im gerichtlichen Verfahren die Ermessenserwägungen zur \nAusfüllung des Gebührenrahmens zu ergänzen und im konkreten Fall den \ntatsächlichen Zeitaufwand für die Anordnung des Gutachtens zu berücksichtigen. In \nder maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides wird jedenfalls der bei der \nGebührenfestsetzung auszufüllende Ermessensspielraum erkannt und die \nEntscheidung - wenn auch nicht vollständig - gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen begründet (Seite 4 \ndes Widerspruchsbescheides).\n\n33\n\nDer Zeitaufwand von 30 Minuten im Rahmen der Nr. 208 des einschlägigen \nGebührentarifs führt bei einem Stundensatz von 54,- Euro (vgl. insoweit den Erlaß \ndes Innenministeriums vom 30. Juni 2003 - 55/20 (1.1), MBl. NRW. S. 688, \nRichtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung \nder nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden \nVerwaltungsgebühren) bereits zur Ausschöpfung des Gebührenrahmens.\n\n34\n\nAnhaltspunkte für eine unrichtige Behandlung der Sache, die u. U. gemäß § 6 \nGebOSt in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG einer Gebührenerhebung \nentgegenstehen, lassen sich nicht ausmachen.\n\n35\n\nNach den § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist zur \nVorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage \nanzuordnen, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - \nweiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Schon nach dem Wortlaut in § 14 Abs. 2 Nr. 2 \nFeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, in den Fällen, in denen feststeht, dass \nin der Vergangenheit Drogen konsumiert worden sind, die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. So liegt der Fall hier.\n\n36\n\nDer Kläger ist in der Vergangenheit als Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem \nrelevanten Cannabiskonsum aufgefallen, der zu einer strafrechtlichen Verurteilung \ngeführt hat.\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist jedenfalls ein Nachweis der Substanz THC von \nüber 1 ng/mL relevant, vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 -\n 1 BvR 2652/03 -.\n\n38\n\nGemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. Nrn. 2 und 3 der Vorbemerkung \nist damit in der Vergangenheit die Kraftfahreignung des Klägers ausgeschlossen \ngewesen. In Anbetracht des verstrichenen Zeitraums zwischen der Tat und der \nAnordnung ist es jedenfalls vertretbar, statt auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV \ndie sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zu verfügen, den Kläger zunächst zur \nBeibringung eines Gutachtens aufzufordern. Dass der Beklagte nur ein \nmedizinisches Gutachten statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nangefordert hat, beinhaltet keine unrichtige Behandlung der Sache. Denn die \nBlutuntersuchung ist ein notwendiger Teil der durchzuführenden Begutachtung.\n\n39\n\nDie verbliebene Gebührenschuld ist auch gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit \n§ 11 VwKostG wirksam entstanden.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Rahmen der \neinheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist der Beklagte nur zu einem geringen \nTeil unterlegen. Sein Unterliegen umfasst nur den erledigten Teil der ursprünglichen \nKlage.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/6-k-650-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/6-k-650-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279904","retrieved":"2026-07-09 02:53:47.531074+00:00"}}