{"status":"available","doknr":"OLD279903","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0601.6K641.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"6 K 641/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wirksam auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat.\n\n3\n\nAm 19. Dezember 2003 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug, obwohl er unter Drogeneinfluss stand. Im Serum \nder vom Kläger abgenommenen Blutprobe wurden Cannabinoide festgestellt. Das toxikologische Gutachten des \nInstituts für Rechtsmedizin der I-Universität E stellte in der Blutprobe des Klägers u. a. eine Konzentration der \nSubstanz Tetrahydrocannabinol (THC) in Höhe von 11,0 ng/ml und des Stoffes THC-COOH in einer \nGrößenordnung von 37,0 ng/ml fest. Der Gutachter kommt darin zu dem Schluss, dass von einer stärkergradigen \nCannabisbeeinflussung auszugehen sei. Die Befunde sprächen für einen gelegentlichen Konsum dieser Droge. \nDieser Sachverhalt wurde von der Bußgeldstelle des Beklagten mit rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid \nvom 5. Juli 2004 mit einer Geldbuße in Höhe von 250,- Euro, vier Punkten im Verkehrszentralregister und einem \nFahrverbot für die Dauer von einem Monat belegt.\n\n4\n\nEine Trunkenheitsfahrt im Mai 2004 wurde wiederum mit einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid \nvom 15. Juli 2004 geahndet. Darin wurde ein weiteres Fahrverbot für die Dauer eines Monats ausgesprochen. \nUnter dem 2. Dezember 2004 erhielt der Kläger von der Bußgeldstelle des Beklagten die Mitteilung, der \nFührerschein könne unter Vorlage dieser Mitteilung am 25. Januar 2005 wieder abgeholt werden.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. November 2004 Gelegenheit gab, sich zur \nbeabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern, erklärte dieser mit eigenhändig unterschriebener, vom \nBeklagten vorgefertigter Erklärung am 13. Dezember 2004, auf die ihm erteilte Fahrerlaubnis zu verzichten. \nDagegen richtete sich das unter dem 28. Januar 2005 verfasste Schreiben, mit dem der Kläger seine \nVerzichtserklärung wegen Irrtums anfocht. Zur Begründung führte der Kläger an, er sei über die Tragweite seiner \nErklärung im unklaren gewesen. Als juristischer Laie sei ihm der Unterschied zwischen der Fahrerlaubnis als \nVerwaltungsakt und dem Führerschein als Dokument nicht bekannt gewesen. Er habe geglaubt, seinen \nFührerschein nach Ablauf der Fahrverbote nur dann wieder zurückzuerhalten, wenn er die vom Beklagten \nvorgelegte Verzichtserklärung unterschreibe. Der Beklagte weigerte sich, den Führerschein auszuhändigen.\n\n6\n\nAm 15. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Dabei macht er zusätzlich geltend, er habe seinen \nFührerschein am 25. November 2004 beim Beklagten abgeliefert, um die gegen ihn verhängten Fahrverbote \nzusammenhängend wirksam werden zu lassen. Erst nach der Abgabe des Führerscheins habe ihn der Beklagte \nzur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und die Verzichtserklärung erwirkt. Angesichts der \nunterschiedlichen Erklärungen des Beklagten, sei bei ihm ein Irrtum erzeugt worden. In dieser Verfahrensweise \nliege ein Täuschungsmanöver zu seinen Lasten, das ihn berechtige, seine Verzichtserklärung auch wegen \narglistiger Täuschung anzufechten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass er Inhaber der Fahrerlaubnis FE-Nr.: 0, ausgefertigt am 14. Dezember \n2002, und die Verzichtserklärung des Klägers vom 13. Dezember 2004 nichtig ist.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr beruft sich hauptsächlich auf den Inhalt seiner bisherigen Schriftsätze und ergänzt, ohne den \nausgesprochenen Verzicht wäre dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngebührenpflichtig zu entziehen gewesen. Im übrigen sei eine Absprache zwischen dem Ordnungsamt, welches für \ndie Verhängung der Bußgelder zuständig gewesen sei und dem Straßenverkehrsamt, das mit dem \nEntziehungsverfahren betraut gewesen sei, nicht erfolgt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Feststellungklage zulässig, insbesondere nach § 43 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDer Kläger kann die von ihm begehrte Feststellung, dass er Inhaber der Fahrerlaubnis FE-Nr.: 0., ausgefertigt \nam 14. Dezember 2002, und seine Verzichtserklärung vom 13. Dezember 2004 nichtig sei, nicht erlangen. Seine \nFahrerlaubnis ist nämlich durch einen wirksamen Verzicht unmittelbar und endgültig erloschen.\n\n17\n\nDer Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber im Straßenverkehrsrecht \nvorausgesetzt. Insbesondere sind Daten über Verzichte auf die Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 3 Nr. 7 \nStraßenverkehrsgesetz im Verkehrszentralregister zu speichern. Die Wirkungen eines ausgesprochenen Verzichts \ntreten unmittelbar ein; er beinhaltet nicht bloß einen Antrag an die Behörde, die Fahrerlaubnis zu widerrufen.\n\n18\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Dezember 1985 (19 B \n2154/85), Verkehrsrechtssammlung (VRS), Band (Bd.) 70, S. 389 (392).\n\n19\n\nOb der Verzicht, den der Kläger sowohl wegen Inhaltsirrtums als auch wegen arglistiger Täuschung \nangefochten hat, als einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung überhaupt der Anfechtung nach den \nRegelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegt\n\n20\n\n- offengelassen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG II C 5.66 -, \nEntscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Bd. 37, S. 19; bejahend: OVG NRW, a.a.O.; vgl. zum Streitstand: \nStelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2001, § 53 Rdnr. 17 f mit Verweis auf § \n22 Rdnrn. 66 ff und § 35 Rdnrn. 162 ff.; Münchener Kommentar (MK), BGB, Bd. 1, 4. Auflage 2001, § 119 Rdnrn 42-\n44 -,\n\n21\n\nkann letztendlich offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen, unter denen die Anfechtung einer \nWillenserklärung nur erfolgen kann, hier nicht vorliegen.\n\n22\n\nNach § 119 Abs. 1 BGB kann die Erklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren \nInhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, \ndass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben \nwürde.\n\n23\n\nDer Einzelrichter geht zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser einem sog. Verlautbarungsirrtum als \nUnterfall des Inhaltsirrtums (1. Alt.) erlegen ist. Dies kommt u.a. bei der Verwendung von Fachausdrücken vor.\n\n24\n\nMK, a.a.O., Rdnr. 74.\n\n25\n\nHier kann unterstellt werden, dass der Kläger den objektiven Sinn des im Straßenverkehrsrechts verwendeten \njuristischen Begriff „Führerschein\" dem anderen juristischen Begriff „Fahrerlaubnis\" zugeordnet hat.\n\n26\n\nAllerdings fehlt es an der weiteren Anfechtungsvoraussetzung, nämlich dem Element der verständigen \nWürdigung des Falles. Auch wenn der Kläger bei der Wahl der Wörter „Fahrerlaubnis\" und „Führerschein\" einer bei \nLaien gängigen Vereinfachung der rechtlichen Zusammenhänge erlegen ist, ist es gerade aus seiner Sicht nicht \n„verständig\", unter dem 13. Dezember 2004 nur zeitweise auf den „Führerschein\" verzichtet zu wollen. Denn zu \ndiesem Zeitpunkt hatte er das Dokument „Führerschein\" bereits zur Ableistung der befristeten Fahrverbote dem \nBeklagten ausgehändigt. Auf etwas zu verzichten, was man aber gar nicht mehr im Besitz hat, ist ebenso \nun\"verständig\" wie die weitere Einlassung des Klägers, er habe geglaubt, seinen Führerschein nach Ablauf der \nFahrverbote nur dann wieder zurückzuerhalten, wenn er die vom Beklagten vorgelegte Verzichtserklärung \nunterschreibe (Bl. 46 der Verwaltungsakte, Heft 1). Insoweit ist dem Kläger bereits unter dem 2. Dezember 2004 \nmitgeteilt worden, dass er seinen Führerschein am 25. Januar 2004 abholen könne (Bl. 13 der Gerichtsakte).\n\n27\n\nEine andere Bewertung der verständigen Würdigung des Falles ergibt sich auch nicht aus der weiteren \nEinlassung des Klägers, das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis vom 30. \nNovember 2004 und den Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 müsse man dem Beklagten als Einheit zurechnen. Die \nZusammenschau beider Schriftsätze lässt auch für den verständigen juristischen Laien ohne weiteres zwei \nverschiedene Verfahren erkennen, die lediglich einen gemeinsamen Sachverhalt als Ausgangspunkt haben. Schon \nrein äußerlich agieren verschiedene Ämter mit unterschiedlichen Sachbearbeitern zu voneinander abweichenden \nAktenzeichen. Inhaltlich erläutert das Anhörungsschreiben vom 30. November 2004 zutreffend den Begriff der \nUngeeignetheit und setzt ihn in Beziehung zur beabsichtigten Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung. Die \nErläuterungen erschöpfen sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, sondern umschreiben in \neiner auch für den verständigen juristischen Laien nachvollziehbaren Art und Weise die Voraussetzungen, unter \ndenen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Darüber hinaus kommt auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es \nsich bei der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis - anders als bei den verhängten Fahrverboten - um eine \nunbefristete Maßnahme handelt.\n\n28\n\nMit Erhalt des Schreibens vom 2. Dezember 2004 ist in bezug auf das eingeleitete Entziehungsverfahren vom \nverständigen Empfängerhorizont aus betrachtet keine substantielle Änderung eingetreten. Die in dem Schriftsatz \nvom 2. Dezember 2004 enthaltenen Aussagen sind konsequente Folge der dem Kläger durch die rechtskräftig \ngewordenen Bußgeldbescheide bekanntgegebenen befristeten Fahrverbote. Die vom Beklagten in dem Schreiben \ngemachten Ausführungen erschöpfen sich in der Abwicklung der Fahrverbote als Nebenfolge zu den festgesetzten \nBußgeldern. Dementsprechend wird auch eine Rechtsgrundlage benannt, die von dem für die \nFahrerlaubnisentziehung einschlägigen und im Schreiben des Beklagten vom 30. November 2004 ausdrücklich \nbenannten Normengefüge erkennbar abweicht.\n\n29\n\nDie weitere Rüge des Klägers, es hätte in beiden Schriftsätzen des Beklagten eines deutlichen Hinweises \nbedurft, was mit den Begriffen „Führerschein\" und „Fahrerlaubnis\" gemeint sei, insbesondere ihre unterschiedliche \nBedeutung hätte erläutert werden müssen, geht ins Leere. Der zugunsten des Klägers unterstellte Inhaltsirrtum \nführt zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Begrifflichkeiten wird dem Kläger im Schreiben vom \n30. November 2004 deutlich gemacht, dass beabsichtigt ist, ihn auf unbestimmte Zeit vom motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Dieser vom verständigen Empfängerhorizont auszulegende Sinngehalt des \nAnhörungsschreibens ist unabhängig davon, ob der Adressat vom Verlust des Führerscheins oder der \nFahrerlaubnis ausgeht.\n\n30\n\nSchließlich scheidet auch eine wirksame Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung \noder widerrechtlicher Drohung hier aus. Anhaltspunkte dafür sind bereits nach den vorstehenden Ausführungen \nnoch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Kläger verkennt darüber hinaus, dass das für das \nEntziehungsverfahren zuständige Straßenverkehrsamt des Beklagten erst am 18. Oktober 2004 von der \nmaßgeblich Tat, dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss, erfahren hat (Bl. 11 der \nVerwaltungsakte, Heft 1). Nach Auswertung der vom Ordnungsamt übersandten Bußgeldunterlagen (Eingang: 27. \nOktober, Bl. 25 der Verwaltungsakte, Heft 1) und einer Anfrage des Straßenverkehrsamtes bei der zuständigen \nPolizeibehörde zu weiteren Ermittlungsverfahren bzw. weiteren Erkenntnissen (Abschluss: 3. November, Bl. 37 der \nVerwaltungsakte, Heft 1), ist der Beklagte verpflichtet gewesen, ein Entziehungsverfahren einzuleiten. Für die \nBehauptung, der Beklagte habe die Übergabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung bewusst als \nTäuschungsmanöver genutzt, um den Kläger zur Abgabe der Verzichtserklärung zu bewegen (Bl. 25 der \nGerichtsakte), fehlt es an nachprüfbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Zwar wusste das für das \nEntziehungsverfahren zuständige Straßenverkehrsamt, dass die Frist zur Abgabe des Führerscheins im Rahmen \nder verhängten Fahrverbote am 30. November 2004 ablaufen würde (Bl. 25 der Verwaltungsakte, Heft 1). \nAngesichts der verständlichen Ausführungen und der hinreichend deutlichen Differenzierung zwischen den \nFahrverboten als Nebenfolge der Bußgeldverfahren einerseits und dem ordnungsrechtlichen \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren mit dem zentralen Begriff der „Ungeeignetheit\" andererseits in dem \nAnhörungsschreiben vom 30. November 2004 reicht dieser Gesichtspunkt aber nicht aus, um auf eine arglistige \nTäuschungshandlung mit entsprechendem Täuschungswillen auf seiten des Beklagten zu schließen. Außerdem \nfehlt es an der erforderlichen Kausalität. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es zu dem Irrtum nicht gekommen \nwäre, wenn ihn das Anhörungsschreiben zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis vor der Abgabe seines \nFührerscheins in amtliche Verwahrung erreicht hätte.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/6-k-641-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/6-k-641-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279903","retrieved":"2026-07-09 02:53:47.452219+00:00"}}