{"status":"available","doknr":"OLD279902","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0601.6K5292.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"6 K 5292/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten sich über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von \nverkehrsrechtlichen Verboten und Beschränkungen.\n\n3\n\nDer Kläger weist einen Grad der Behinderung von 100 auf und erfüllt die \nVoraussetzungen für das Merkzeichen „G\". In einem Rechtsstreit vor dem \nSozialgericht über die Anerkennung des Merkzeichens „aG\" (außergewöhnliche \nGehbehinderung) blieb der Kläger in zwei Instanzen rechtskräftig ohne Erfolg.\n\n4\n\nIm Januar 2003 stellte der Kläger den Antrag, ihm auf der Grundlage des \nErlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 - 78-12/6 - eine \nParkerleichterung zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, er erfülle die \nErlassvoraussetzungen, weil er neben dem erforderlichen Grad der Behinderung die \nAnforderungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG\" nur knapp verfehlt habe. \nDies ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes.\n\n5\n\nNachdem das vom Beklagten beteiligte Versorgungsamt in einer Stellungnahme \ndie Voraussetzungen des Erlasses verneinte, lehnte der Beklagten den Antrag mit \nBescheid vom 10. April 2003 ab.\n\n6\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 - zugestellt am 11. Juli 2003 - als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 11. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. \nApril 2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 9. Juli 2003 zu verpflichten, ihm eine \nParkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb \nder „aG\"-Regelung zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr beruft sich auf den Erlass, der eine für ihn verbindliche Stellungnahme des \nVersorgungsamtes nach Aktenlage vorsehe.\n\n14\n\nDer Einzelrichter hat zu der Frage, welche Strecke der Kläger - ggf. unter \nZuhilfenahme von Gehhilfen - noch zumutbar zu Fuß zurücklegen kann, Beweis \nerhoben durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Widerspruchsbescheid \nsowie die beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nParkerleichterung noch einen solchen auf Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 \nStraßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden in \nbestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen \ngenehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen \n(§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder \nAnordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Für Schwerbehinderte mit \naußergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde sehen die zu § 46 Abs. 1 Nr. \n11 StVO ergangenen Verwaltungsvorschriften die Gewährung von \nParkerleichterungen vor, wobei die Entscheidung im Ermessen der \nStraßenverkehrsbehörde bleibt.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschriften sind ebenwenig erfüllt wie \ndie Anforderungen des ergänzenden Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. \nSeptember 2001 - VI B 3 - 78-12/6 -. Danach kommen im Rahmen einer einheitlichen \nErmessensausübung für die Erteilung einer Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. \n11 StVO Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G\" in Frage, sofern die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG\" nur knapp verfehlt \nwurden. Von einer knappen Verfehlung wird ausgegangen, wenn ein anerkannter \nGrad der Behinderung von mindestens 70 und ein maximaler Aktionsradius von ca. \n100 m vorliegen.\n\n21\n\nVgl. 1. Spiegelstrich des Erlasses.\n\n22\n\nDas Merkmal „aG\" hat der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als \ndem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage deutlich \nverfehlt. Das ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten des Facharztes für \nOrthopädie H (Bl. 33-37 der Gerichtsakte). Danach ist der Kläger je nach Tagesform \nin der Lage, mit Hilfe einer Unterarmstütze Wegstrecken von ca. 100 - 200 m \nzurückzulegen. Dieser gutachtlichen Bewertung schließt sich Einzelrichter \nausdrücklich an. Ausgehend von einer detaillierten Anamnese hat der Gutachter eine \neigene umfangreiche Untersuchung vorgenommen. Die daran anschließende \nGesamtbeurteilung einschließlich der Beantwortung der Beweisfrage wird zudem auf \nBeobachtungen gestützt, die das Ergebnis nach Überzeugung des Einzelrichters \neindeutig unterfüttern. So ist der Kläger am Untersuchungstag in der Lage gewesen, \neine Wegestrecke von etwa 80 m (vom abgestellten Pkw bis zum \nUntersuchungszimmer) mit Hilfe eines Handstocks recht flüssig zu absolvieren. In \ndieser Wegstrecke sind 18 Treppenstufen eingebunden gewesen, die der Kläger im \nWechselschritt ebenfalls recht flüssig hat überwinden können. Diesen Feststellungen \nist der Kläger nicht entgegengetreten. Sie werden auch nicht dadurch erschüttert, \ndass der Kläger die gutachtliche Wertung eines „nahezu unbenutzt\" wirkenden \nRollstuhls rügt (Bl. 48 der Gerichtsakte).\n\n23\n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits hat es schließlich keiner weiteren \nAufklärung durch die im Gutachten erwähnten Spezialuntersuchungen bedurft. Es \nsind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Krankheitsbild des \nKlägers unmittelbar vor einer relevanten Verschlechterung steht. Sollte dies in einem \nheute nicht überschaubaren Zeitraum dennoch der Fall sein, ist der Kläger darauf zu \nverweisen, sein Begehren durch einen neuen Antrag auf Erteilung einer \nParkerleichterung beim Beklagten geltend zu machen.\n\n24\n\nNeben der einheitlichen Ermessenausübung durch den Erlass besteht für die \nbetroffene Personengruppe gehbehinderter Menschen mit dem „Merkzeichen „G\" \nkein weiterer, von den Straßenverkehrsbehörden auszuübender \nErmessensspielraum.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/6-k-5292-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/6-k-5292-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279902","retrieved":"2026-07-09 02:53:47.375203+00:00"}}