{"status":"available","doknr":"OLD279907","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0601.1K1063.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"1 K 1063/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \r\neingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 verpflichtet, \r\nfestzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. \r\n7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt 1/3 der \r\nKosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDer jeweiligen Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch \r\nSicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren \r\nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der \r\nVollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro aus dem Kosovo \r\nund beantragte bereits unter den Az.: 1802535-138, 2434587-138, 2687056-138, \r\n5018328-138 und 5089342-132 Asylverfahren bzw. Wiederaufnahmen zu § 53 AuslG \r\nin der Bundesrepublik Deutschland. Das zuletzt betriebene \r\nWiederaufnahmeverfahren zu § 53 AuslG (Az.: 5089342-132) wurde am 6.11.2004 \r\ndurch Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.09.2004 (18 K 3353/04.A) \r\nunanfechtbar abgelehnt. In allen zuvor betriebenen Asylverfahren bzw. \r\nWiederaufnahmeverfahren wurde stets festgestellt, dass Abschiebungshindernisse \r\ngemäß § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n3\n\nDurch Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2004 \r\nwurde für die Klägerin erneut ein Antrag auf Durchführung eines weiteren \r\nAsylverfahrens (Folgeantrag) verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur \r\nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 53 AuslG, seit dem 01.01.2005 § 60 \r\nAbs. 2 bis 7 AufenthG, wieder aufzugreifen, gestellt. Zur Begründung wurde im \r\nwesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin aufgrund fluchtbedingter Erlebnisse in \r\nder Kindheit psychisch belastet sei und nach dortiger Überzeugung an einer \r\nposttraumatischen Belastungsstörung leide.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \r\nFlüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den \r\nAntrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom \r\n14.05.2004 bzgl. der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab.\n\n\r\n\r\n5\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 07.03.2005 Klage erhoben und einen Antrag auf \r\neinstweiligen Rechtsschutz gestellt. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat \r\ndas erkennende Gericht mit Beschluss vom 15.03.2005 abgelehnt ( 1 L \r\n470/05.A).\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Klägerin trägt vor, u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer \r\nrezidivierenden depressiven Störung und einer Anpassungsstörung zu leiden. Sie sei \r\nein- bis zweimal pro Woche in fachärztlicher Behandlung bei der Psychologischen \r\nPsychotherapeutin Dipl.-Psych. D in T. Sie führe dort eine Gesprächstherapie in \r\ndeutscher Sprache, albanisch spreche sie kaum noch. Die Klägerin legte eine \r\npsychotherapeutische Stellungnahme der o.g. Psychotherapeutin vom 08.02.2005 \r\nund einen Arztbericht der C-Klinik in S vom 29.09.2004 an Dr. T1 aus T vor. In \r\ndiesen Bescheinigungen wird der Vortrag der Klägerin bezüglich ihrer Erkrankung \r\nbestätigt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n7\n\nNachdem die Klägerin den Antrag bezüglich Art. 16 a GG und § 60 Abs. 2 bis 6 \r\nAufenthG zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,\n\n\r\n\r\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \r\n24.02.2005 zu verpflichten, festzustellen, dass \r\nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \r\nvorliegen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin \r\nhingewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\r\n13\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \r\neingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. \n\n\r\n\r\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2005 ist rechtswidrig und verletzt die \r\nKlägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, zu Gunsten der \r\nKlägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen \r\n(§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. \n\n\r\n\r\n17\n\nDanach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \r\nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \r\nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder \r\nLeben ist auch dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand bei einer \r\nRückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern \r\nwürde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. \n\n\r\n\r\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.; \r\nBVerwG; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8/99 -, DÖV 2000, 298 ff. \n\n\r\n\r\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Hinsichtlich der Klägerin wurde von den \r\nbehandelnden Fachärzten festgestellt, dass sie u.a. insbesondere an einer \r\nposttraumatischen Belastungsstörung leidet und einer psychotherapeutischen \r\nBehandlung insbesondere in Form einer Gesprächstherapie, die nicht unterbrochen \r\nwerden darf, bedarf. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Angaben der \r\nFachärzte in Zweifel zu ziehen.\n\n\r\n\r\n20\n\nBedarf mithin die Klägerin wegen seiner Erkrankung einer dauerhaften, \r\nkontinuierlichen psychotherapeutischen Behandlung, wäre ohne eine solche eine \r\nkonkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu \r\nbefürchten. \n\n\r\n\r\n21\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist die erforderliche \r\npsychotherapeutische Behandlung der Klägerin in ihrem speziellen, nicht \r\nverallgemeinerungsfähigen Einzelfall im Kosovo derzeit nicht sichergestellt.\n\n\r\n\r\n22\n\nZwar haben sich die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen wie \r\ndie des posttraumatischen Belastungssyndroms oder der schweren Depression im \r\nKosovo in der letzten Zeit deutlich verbessert. Dazu führt das \r\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom \r\n16. Dezember 2005 (13 A 4512/03.A) aus:\n\n\r\n\r\n23\n\n„(...) Nach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnisquellen \r\nüber die allgemeine Lage und die Gesundheitsversorgungslage im Kosovo - \r\nAuskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo, des \r\nUNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen und privaten \r\nStellen und Beobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von \r\ndenen der Übersichtlichkeit wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende \r\nVerfahren eingeführt ist, war die allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo - \r\nisoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den kriegerischen \r\nAuseinandersetzungen des Jahres 1999 stark beeinträchtigt; sie hat sich nur \r\nschleppend erholt und den Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht wieder \r\nerreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR von Engpässen in der \r\nVersorgung mit Medikamenten; speziell schwerwiegende Krankheiten bezeichnet \r\ner angesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder \r\nFachausbildung sowie Behandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht \r\nausreichend behandelbar (UNHCR vom 29. September 2003 an VG Koblenz und \r\nvom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin Dr. T. -N1. \r\nhatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das VG Frankfurt am Main \r\ndie Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet geschildert: \r\nDas Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine nur \r\nsehr schwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen ambulanten \r\nDiensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es werde \r\nnur eine biologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne \r\npsychotherapeutische Weiterbildung geboten; die Zustände in der Psychiatrie \r\nseien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom \r\n10. Februar 2004 werden der Gesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft \r\ngezogen und die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung als \r\nprioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich und die \r\nBehandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt \r\nbeschrieben; eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) werde im \r\nöffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt; \r\nBehandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und die Kosten \r\neiner solchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische \r\nFlüchtlingshilfe berichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine \r\nmedizinische Basisversorgung im Kosovo - bei regionalen Besonderheiten - \r\nwieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und tertiären Sektor sowie in der \r\npsychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den \r\ngeplanten sieben Community Mental Health Centres - an anderer Stelle \r\nCommunity Mental Health Care bezeichnet - (CMHC), vierzehn geschützten \r\nHäusern als Rehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen \r\nIntensivstationen in bestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC als \r\nTageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch \r\nMedikamentierung und gesprächsweise Überprüfung bei der Rehabilitation und \r\nIntegration geholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-\r\nmedikamentös, zur Psychotherapie fähiges Fachpersonal fehle; die \r\nmedikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer mittleren oder \r\nschweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht-\r\nRegierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture \r\nVictims (KRCT), Centre for Stress Management und Education (CSME), Centre \r\nfor the Protection for Women und Children (CPWC) u. a. möglich, die allerdings \r\ndeutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro \r\nKosovo unter dem 19. November 2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \r\nberichtet, eine Behandlung einer PTBS könne im Kosovo auch durch \r\nGesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Q1. privat praktizierende \r\nqualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC \r\nangeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom \r\n20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen diese Auskunft \r\nwendet sich die Fachärztin Dr. T. -N1. in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. \r\nvom 14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in \r\nFrage zieht und die Behandlung in den CMHC als biologisch-pharmakologisch \r\norientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur der Überprüfung der \r\nMedikamentierung dienend bezeichnet. In seiner Auskunft vom 16. April 2004 an \r\ndas Verwaltungsgericht Osnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das \r\nVerwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden Auskünften aus \r\nJanuar 2004 (ASYLIS: SER00054807 und 00054809 sowie 00054800) teilt das \r\nDeutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, \r\ndass a) ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS im \r\nKosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. \r\npsychotherapeutische Betreuung behandelbar sei; die im öffentlichen \r\nGesundheitswesen tätigen Ärzte gäben an, psychotherapeutisch orientierte \r\nGespräche mit PTBS-Patienten führen zu können; der leitende Arzt des \r\nUniversitätsklinikums Q1. und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros hielten trotz \r\nfehlender psychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch \r\nsprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im \r\nKern gleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der Folgezeit noch \r\nmehrfach erteilt, so an die Stadt E unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 \r\n(ASYLIS: SER00056870), dem 17. Juli 2004 (ASYLIS: SER00056892) und dem \r\n18. Juni 2004 (ASYLIS: SER00056897) und in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 \r\nan das Bundesamt. Ebenso verhält sich der jüngste Lagebericht Serbien und \r\nMontenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. November 2004.\n\n\r\n\r\n24\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die \r\nschon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine \r\nGesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngerer Zeit gezielt verstärkt worden \r\nist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den \r\nStandard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat, eine psychische \r\nErkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, in stark belasteten \r\nEinrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei \r\nwirkkontrollhalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen durch \r\npsychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes Personal behandelt und eine \r\npsychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den \r\nebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit \r\ninsbesondere die Fachärztin Dr. T. -N1. und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine \r\nunzureichende Psychotherapie bemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem \r\nBlickwinkel einer heilenden oder lindernden Behandlung schwer psychischer \r\nErkrankungen wie PTBS oder schwere Depression nach - hier allerdings nicht \r\nmaßgebenden - deutschen oder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus \r\nden Ausführungen der Fachärztin Dr. T. -N1. vom 29. Juli 2003, wonach alle \r\ninternationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit \r\nzusätzlicher Psychotherapie langfristig \"erfolgreich\" sei; medikamentöse \r\nBehandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive \r\nGespräche helfen nach ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch \r\nspricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 24. Mai 2004 mit Blick \r\nauf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen von \r\nnicht geeigneten Strukturen für die \"Rehabilitation\" von chronischen Psychiatrie-\r\nPatienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine \r\nPsychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die \r\nBehandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen wie PTBS und \r\nschwere Depression im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine \r\ngrundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und \r\nkontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung \r\nnicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die \r\nSymptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch in diesen \r\nkritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine \r\nVerschlimmerung einer vorliegenden PTBS oder schweren Depression im Sinne \r\neiner erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach den im Kosovo \r\ngegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Das Deutsche \r\nVerbindungsbüro Kosovo hat insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach \r\nbetont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive \r\nGespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikamentation in sicherer \r\nUmgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass \r\ndie regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender \r\nGesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des \r\naktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine \r\nüberwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und \r\nerst recht nicht einer Verschlimmerung mit oben beschriebenem Gewicht \r\nbegründet. Dies gilt erst recht für eine schwere depressive Störung, die im Prinzip \r\n- antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie - \r\nauch in ambulanter Form - behandelt wird.\n\n\r\n\r\n25\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer \r\ngewissen Heilungsaussicht erweitert, durch die in den vorliegenden \r\nErkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der im Kosovo tätigen Nicht-\r\nRegierungsorganisationen, die auch PTBS und schwere Depression und diese im \r\nWege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, so wie der freiberuflich \r\nniedergelassenen Psychotherapeuten.\"\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Klägerin kann aber auch vor diesem Hintergrund in ihrem speziellen \r\nEinzelfall im Kosovo nicht die für sie notwendige psychotherapeutische Hilfe \r\nerreichen. Zum einen ist sie in ihrem speziellen Einzelfall auf eine kontinuierliche, \r\nsofort an eine etwaige Rückkehr anschließende Therapie angewiesen. Da die \r\nWartezeiten für einen Therapieplatz sich realistischerweise auf 4-6 Wochen \r\nbelaufen\n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an die Stadt \r\nGelsenkirchen vom 13.12.2004,\n\n\r\n\r\n28\n\nwäre schon eine solche eine konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 \r\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG zu befürchten. Darüber hinaus ist sie in ihrem speziellen \r\nEinzelfall auf eine Gesprächstherapie in deutscher Sprache angewiesen, die im \r\nKosovo nicht angeboten wird.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \r\nAsylVfG. \n\n\r\n\r\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \r\nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/1-k-1063-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/1-k-1063-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279907","retrieved":"2026-07-09 02:53:47.777873+00:00"}}