{"status":"available","doknr":"OLD279906","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0601.16K6254.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"16 K 6254/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 0.0.0000 in Bagdad geborene Kläger ist nach eigenen Angaben \r\nirakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und Sunnit. Am 14. \r\nDezember 1999 stellte er einen Asylantrag. \r\nDabei gab er im Wesentlichen an: Er habe in Bagdad ein Hotel gehabt, das direkt \r\ngegenüber dem Haupteingang des Gebäudes der N gelegen habe. Im August 1998 \r\nhabe ein Gast seines Hotels eine auf das Hauptquartier der N gerichtete Lenkrakete \r\ninstalliert und den Zeitzünder eingestellt und sei dann verschwunden. Aufgrund \r\ndieses Anschlages seien er und seine Mitarbeiter für sechs Monate inhaftiert worden, \r\ngegen Zahlung eines hohen Geldbetrages sei er wieder freigekommen. Er habe eine \r\nErklärung unterschreiben müssen, wonach er für alle außerordentlichen Fälle in \r\nseinem Gebiet verantwortlich sei. Am 20. November 1999 sei vor seinem Hotel ein \r\nFahrzeug abgestellt gewesen, in dem sich Sprengstoff befunden habe. Es habe sich \r\nherausgestellt, dass der Halter des Fahrzeuges ein Gast seines Hotels sei. Dessen \r\nZimmer sei durchsucht worden, man habe dort aber nur eine Plastiktüte mit Kleidung \r\ngefunden. Kurz darauf sei er telefonisch gewarnt worden vor seiner unmittelbar \r\nbevorstehenden Verhaftung. Noch am selben Tag habe er Bagdad verlassen.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt für die \r\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und \r\nFlüchtlinge - Bundesamt -) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \r\nAsylberechtigter ab, stellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \r\nAbs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, da der Kläger wegen seiner \r\nAsylantragstellung bei einer Rückkehr in den Irak von asylrelevanten \r\nVerfolgungsmaßnahmen bedroht sei.\n\n\r\n\r\n4\n\nNach vorheriger Anhörung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom \r\n9. September 2004, als Einschreiben abgesandt am 13. September 2004, die mit \r\nBescheid vom 22. Dezember 1999 getroffene Feststellung, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass \r\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Kläger hat am 27. September 2004 Klage erhoben. \n\n\r\n\r\n6\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Die Lage im Irak rechtfertige zurzeit keinen \r\nWiderruf. Es bedürfe zunächst einer Konsolidierung der dortigen Verhältnisse, damit \r\ndurch die im Asylverfahren notwendige Zukunftsprognose festgestellt werden könne, \r\nob eine politische Verfolgung - in naher Zukunft - erfolge. Die Lage im Irak sei völlig \r\nundurchschaubar, es stehe nicht fest, wer in naher Zukunft die staatliche Gewalt im \r\nIrak ausüben werde. Eine Zukunftsprognose sei derzeit nicht möglich. Die \r\nVersorgungslage sei katastrophal, auch stelle sich die Versorgungslage für \r\nPersonen, die sich für längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten, noch weit \r\nschlimmer dar als für die im Irak lebenden Personen. \n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge vom 9. September 2004 aufzuheben, \r\nhilfsweise, \r\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 -7 AufenthG \r\nvorliegen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \r\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nBundesamtes Bezug genommen, ferner auf die der Kammer über die Situation im \r\nIrak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die die \r\nProzessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden sind.\n\n\r\n\r\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n14\n\nDer Bescheid vom 9. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \r\nnicht in seinen Rechten.\n\n\r\n\r\n15\n\nDas Bundesamt hat in diesem Bescheid die Feststellung des Vorliegens der \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht widerrufen.\n\n\r\n\r\n16\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - nunmehr ersetzt durch § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie \r\nnicht mehr vorliegen. \n\n\r\n\r\n17\n\nEntscheidend ist hierfür, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers \r\nseit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 1999 im Sinne des § 73 \r\nAbs. 1 S. 1 AsylVfG geändert haben. \r\nDas ist der Fall. Dabei ist nicht auf einzelne Gebietsteile abzustellen, sondern auf die \r\nÄnderung der Verhältnisse im gesamten Herkunftsland. Wenn im Zeitpunkt der \r\nstattgebenden Entscheidung des Bundesamtes im Herkunftsland (oder in Teilen \r\ndesselben) politische Verfolgung stattgefunden hat, sind die Voraussetzungen des \r\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs die politische \r\nVerfolgung im gesamten Herkunftsland - wie hier - entfallen ist. Nach der Besetzung \r\ndes Iraks durch amerikanische und britische Truppen ist das Regime Saddam \r\nHusseins ersatzlos beseitigt worden. Diese Entwicklung der politischen Verhältnisse \r\nim Irak stellt eine zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche \r\nÄnderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG \r\ndar,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 -.\n\n\r\n\r\n19\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \r\nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \r\nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \r\nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \r\nEine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift kann ausgehen a) von dem Staat, \r\nb) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \r\nStaatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) \r\nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \r\nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \r\nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \r\nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine \r\ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n\r\n\r\n20\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger \r\nirakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die \r\nVerfolgungslage im Irak ankommt. \r\nDer Kläger hat bei einer Rückkehr dorthin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt \r\nkeine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. \r\nAufgrund des Sturzes des Saddam-Regimes droht dem Kläger von dieser Seite \r\nkeine Verfolgung mehr. \r\nEr muss auch sonst - weder von staatlicher noch von anderer Seite - eine derartige \r\nVerfolgung nicht befürchten. \r\nNach dem Sturz des Saddam-Regimes ist im Irak eine Staatsgewalt nicht mehr bzw. \r\nnoch nicht wieder gegeben,\n\n\r\n\r\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem \r\nständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe zuletzt \r\nBeschlüsse vom 30. November 2004 - 9 A 776/02.A - und 12. Januar 2005 - \r\n9 A 120/05.A -.\n\n\r\n\r\n22\n\nAuch durch die Ende Januar 2005 durchgeführten Wahlen ist noch keine \r\nentscheidende Veränderung eingetreten, da dieses Parlament nur für eine kurze \r\nÜbergangszeit, in der es eine Verfassung erarbeiten soll, gewählt wurde und nach \r\ndem für den Irak entworfenen Zeitplan bereits Ende 2005 erneut allgemeine Wahlen \r\nstattfinden sollen. Auch ist die Regierungsbildung immer noch nicht abgeschlossen. \r\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die irakische Regierung derzeit im Irak die \r\nHerrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausübte, \n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2004 - A 2 S 471/02 -\r\n,\n\n\r\n\r\n24\n\nführte dies nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung. Denn dessen \r\nSachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von den irakischen Behörden \r\nkonkrete Gefahren für ihn ausgehen könnten, genauso wenig wie durch künftige \r\nstaatliche oder staatsähnliche irakische Stellen bzw. dort vorherrschende Parteien \r\noder Organisationen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Kläger von \r\nirgendwelchen nichtstaatlichen Akteuren Verfolgung droht, der er in seinem \r\nHeimatland schutzlos und unausweichlich ausgesetzt wäre. \r\nDie allgemeine Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, kann ebenfalls nicht als \r\neine auf die Person des Klägers zielende Verfolgung eingestuft werden, die im \r\nRahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG Berücksichtigung finden könnte. Derartige \r\nGefahren sind allenfalls im Rahmen der nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfenden \r\nAbschiebungsverbote zu berücksichtigen.\n\n\r\n\r\n25\n\nDa der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, hat \r\ndas Bundesamt zu Recht keine Ermessenserwägungen angestellt. Hieran hat sich \r\nfür das vorliegende Verfahren auch durch die zum 1. Januar 2005 neu ins Gesetz \r\naufgenommene Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nichts geändert. Diese \r\nRegelung findet keine Anwendung auf Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes, \r\ndie vor dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind,\n\n\r\n\r\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -.\n\n\r\n\r\n27\n\nAuch die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG greift nicht ein. Denn \r\nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf \r\nabzusehen, sind nicht ersichtlich. Eine eventuelle Integration des Klägers in der \r\nBundesrepublik Deutschland ist nicht unmittelbare und schon gar nicht zwingende \r\nFolge einer möglichen früheren Verfolgung im Irak,\n\n\r\n\r\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 9 A 1410/05.A -. \n\n\r\n\r\n29\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG \r\nseien nicht erfüllt, weil die Änderung der Verhältnisse im Irak noch nicht dauerhaft sei \r\nund der irakische Staat nicht in der Lage wäre ausreichenden Schutz zu gewähren, \r\nwie es Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) voraussetze. Eine \r\neinschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist schon deshalb nicht \r\ngeboten, weil die GFK - insbesondere die Vorschriften des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK - \r\nkeine allgemeinen Bestimmungen über den Widerruf eines förmlichen \r\nFlüchtlingsstatus enthält. Sie schreibt weder vor, Flüchtlingen einen besonderen \r\nStatus zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine \r\nRücknahme eines derartigen Status,\n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A \r\n3766/03.A - m.w.Nachw. in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung \r\ndes UNHCR. \n\n\r\n\r\n31\n\nEin etwaiges - ungeachtet entfallener Verfolgungsgefahr - bestehendes \r\nSchutzbedürfnis ist ggf. im Rahmen der Prüfung der §§ 60 Abs. 2 -7, 60 a AufenthG \r\nzu berücksichtigen. Auch Art. 11 Abs. 1 e), 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG \r\n(Qualifikationsrichtlinie) stehen einem Widerruf nicht entgegen. Zwar wird dort \r\n(inhaltlich entsprechend der GFK) der Widerruf einer Anerkennung der \r\nFlüchtlingseigenschaft gemäß Art. 2 d) für den Fall vorgesehen, dass der Schutz des \r\nLandes der Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es \r\njedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, um den Schutz vor \r\nindividueller Verfolgung, die nicht mehr droht, nicht aber um die Schutz- und \r\nFunktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. „subsidiäre Schutz\" gemäß Art. \r\n15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls ausdrücklich für individuelle \r\nBedrohungen vorgesehen. Schließlich belegt Erwägung 26 der Richtlinie, dass \r\nGefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein \r\nausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, \r\ndie als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu beurteilen wäre. \r\nZudem haben die Mitgliedsstaaten bis zum 10. Oktober 2006 Zeit, die Aussagen der \r\nRichtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, sofern überhaupt Anpassungsbedarf \r\nbesteht.\n\n\r\n\r\n32\n\nAuch im übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (früher: \r\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) liegen zu Gunsten des Klägers nicht \r\nvor.\n\n\r\n\r\n33\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 \r\nAufenthG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat \r\noder eine staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist, \r\nwie bereits oben dargelegt, nichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen \r\noder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für den Kläger mit der \r\nerforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten.\n\n\r\n\r\n34\n\nGründe für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls \r\nnicht ersichtlich. \r\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \r\nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr \r\nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom \r\nStaat ausgeht oder diesem zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Für \r\ndie Annahme einer konkreten Gefahr genügt aber nicht die theoretische Möglichkeit, \r\nOpfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist \r\nerforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche \r\nGefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. \r\nDemgegenüber ist die Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder \r\ndie Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein \r\neiner generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorbehalten (§ 60 \r\nAbs. 7 Satz 2 AufenthG), und das grundsätzlich selbst dann, wenn eine solche \r\nGefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar betrifft. Trotz bestehender \r\nerheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \r\ngesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \r\nAbschiebezielstaat droht. \r\nAbweichend von diesem Grundsatz gebietet eine verfassungskonforme Auslegung \r\nund Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG im Einzelfall allerdings dann, wenn der \r\nAusländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt \r\nwäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \r\nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, die Gewährung \r\nvon Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, \n\n\r\n\r\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \r\nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, vom 2. September 1997 \r\n- 9 C 40.96 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 \r\nAbs. 6 AuslG.\n\n\r\n\r\n36\n\nDas gilt aber nur dann, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht \r\nanderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt \r\nwird,\n\n\r\n\r\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420.\n\n\r\n\r\n38\n\nLetzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift \r\nvorliegend ein. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nvom 18. Dezember 2003 (Az. 14.44.382-I 3) zur Verlängerung auslaufender \r\nDuldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, \r\nder gemäß dem Schreiben des Innenministeriums NRW an das OVG NRW vom \r\n28. Januar 2004 (Az. 15.44.382-I 3) auch auf Fälle des Erlöschens \r\nasylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet \r\nangesichts des angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und des \r\nunter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes (§ 60a Abs. 2 AufenthG) \r\nbestehenden Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung unmissverständlich die \r\nrechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung,\n\n\r\n\r\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A - und vom \r\n29. Juni 2004 - 9 A 2389/02.A -.\n\n\r\n\r\n40\n\nHieran hat sich bislang nichts geändert, da der Erlass laut Schreiben des \r\nInnenministeriums NRW vom 20. Dezember 2004 an das VG Münster \r\n(Az. 15-39.00.02-I 3) weiterhin anzuwenden ist. \n\n\r\n\r\n41\n\nEs bedarf daher keines Eingehens auf für den Kläger möglicherweise \r\nbestehende gruppenspezifische Gründe für Besorgnisse und auf die Frage, ob daran \r\nanknüpfend eine verfassungsrechtlich relevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. \r\nMaßgeblich kann allenfalls eine individuelle, in persönlichen Eigenschaften und \r\nVerhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sein. In dieser Hinsicht \r\nist vom Kläger jedoch nichts Spezifisches und Konkretes vorgetragen worden. \r\nGerade die offensichtlichen und schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der \r\nSicherheit im Irak sind als Gefahren allgemeiner Art einzuordnen. Gleiches gilt für die \r\ndort bestehenden Versorgungsengpässe. Auch die Sorge, als langjährig im Ausland \r\nverbliebener Iraker gegenüber den immer im Irak verbliebenen Staatsbürgern bei \r\neiner Rückkehr Nachteile zu erleiden, ist als gruppenspezifisches Besorgnis \r\neinzuordnen und damit aufgrund der bestehenden Erlasslage im Rahmen des § 60 \r\nAbs. 7 AufenthG nicht zu berücksichtigen.\n\n\r\n\r\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \r\nAsylVfG.\n\n\r\n\r\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/16-k-6254-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/16-k-6254-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279906","retrieved":"2026-07-09 02:53:47.695699+00:00"}}