{"status":"available","doknr":"OLD279905","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0601.16K1729.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"16 K 1729/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Herstellerin von Hackfleischprodukten. Sie stellt u.a. die Erzeugnisse „Hackfleisch vom \nSchwein\" und „Hackfleisch halb & halb\" her, die tiefgefroren in Fertigpackungen von 500 g in Verkehr gebracht \nwerden. \nAuf der Verpackungsoberseite befindet sich jeweils die Abbildung von gewolftem Fleisch in rohem Zustand \nzusammen mit Zwiebel und Petersilie. Das Fleisch ist in kräftiger roter Farbe dargestellt. Links unter der Abbildung \nbefindet sich auf grünem Grund in weißer Schrift kleingedruckt der Hinweis „Zutatenvorschlag\". Gleichgestaltet \nverläuft längs des rechten Randes der Verpackung der Hinweis „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren! Vor \nVerzehr gut durcherhitzen!\" Auf der Packungsunterseite befindet sich auf einem farbig gestalteten Kästchen die \n(deutlich lesbare) Angabe: „Fettgehalt weniger als: 20%\". Ferner steht dort: „Hinweis für den Verbraucher: Vor dem \nVerzehr gut durcherhitzen! Nach dem Auftauen sofort verbrauchen! Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren!\" \nWeiterhin ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bei -18°C aufgedruckt sowie der Hinweis „Aufbewahrung: \n*Kühlschrank 1 Tag, **Gefrierfach -12° C - ca. 1 Woche, ***Tiefgefrierfach -18° C siehe \nMindesthaltbarkeitsdatum\".\n\n3\n\nDie Klägerin bringt ferner unter der Marke „U\" das Tiefkühlprodukt „Hackfleisch gemischt\" in Verkehr. Die \nAbbildung auf der Vorderseite der Verpackung zeigt frisch gewolftes Fleisch, das, aus der Öffnung eines \nFleischwolfes tretend, auf einem runden Holzbrett aufgefangen wird sowie Gurkenscheiben und eine \naufgeschnittene Zwiebel. Neben dieser Abbildung befindet sich der Aufdruck „Garniervorschlag\". Auf der \nPackungsunterseite befindet sich neben anderen Angaben der Hinweis: „Vor dem Verzehr gut durcherhitzen!\"\n\n4\n\nAm 25. Juni 2002 entnahm ein Mitarbeiter des Veterinäramtes des Landkreises F1 eine Probe des Produktes \n„Hackfleisch vom Schwein\" im B-Markt in I, welche vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut P, als irreführend beanstandet wurde. Zur Begründung hieß es: Durch \ndie Darstellung auf der Verpackung werde dem Verbraucher suggeriert, es handele sich bei dem Packungsinhalt \num schieres Muskelfleisch in der Art wie Rinder-Tartar; in Wahrheit bestehe der Packungsinhalt aber aus \nblassrosa-beigefarbenem Schweinehackfleisch mit einem deutlich sichtbaren Anteil an Fett und Bindegewebe. \nAußerdem sei der Hinweis zur Aufbewahrung nach dem Einkauf irreführend, da das tiefgefrorene \nHackfleischerzeugnis nicht bei einer Temperatur über -18°C gelagert werden dürfe.\n\n5\n\nAm 18. November 2002 wurde eine weitere Probe dieses Produktes im B-Markt in N1 entnommen und wegen \nder bildlichen Darstellung beanstandet.\n\n6\n\nDas Lebensmittelinstitut P beanstandete ferner eine am 25. August 2003 im B-Markt in C entnommene weitere \nProbe dieses Produktes sowohl wegen der bildlichen Darstellung als auch wegen des \nAufbewahrungshinweises.\n\n7\n\nAm 4. Juni 2003 wurden im B-Markt L1 in C1 Proben sowohl des Produktes „Hackfleisch vom Schwein\" als \nauch des Produktes „Hackfleisch halb & halb\" genommen und wegen ihrer Gesamtaufmachung durch das Institut \nfür Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen C1 (ILAT) ebenfalls als irreführend beanstandet, weil die bildlich \nsuggerierte Verzehrsempfehlung und die Warnhinweise in einem krassen Widerspruch zueinander stehen \nwürden.\n\n8\n\nAußerdem begutachtete das ILAT eine am 4. Juni 2003 im M-Markt D Straße in C1 entnommene Probe des \nTiefkühlproduktes „Hackfleisch gemischt\". Das ILAT beanstandete die Aufmachung mit der gleichen Begründung \nwie zuvor. Die Abbildung lade zum Rohverzehr ein, während der Durcherhitzungshinweis einen Rohverzehr \nausschließe. Dies widerspreche sich und sei irreführend für den Verbraucher. \n\n9\n\nUnter Bezugnahme auf diese Gutachten leitete der Landrat des Kreises N ein Ordnungswidrigkeitenverfahren \nein und übersandte dem bei der Klägerin Verantwortlichen unter dem 5. Februar 2004 ein \nAnhörungsschreiben.\n\n10\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 10. März 2004 Feststellungsklage erhoben. \nSie macht im Wesentlichen geltend: Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG liege nicht vor. Maßgeblich sei \nnicht die Verbrauchererwartung eines nicht schützenswerten, flüchtigen Verbrauchers, sondern die eines \nverständigen und interessierten Verbrauchers. Ferner käme es auf die Gesamtwirkung des Produktes an. Die \nbildliche Darstellung dürfe daher nicht losgelöst von den sonstigen dem Verbraucher zur Verfügung stehenden \nInformationen bewertet werden. Angesichts der Fettgehaltsangabe, der Angabe „Zutatenvorschlag\" und des \nDurcherhitzungshinweises erliege der Verbraucher nicht dem Irrtum, dass es sich bei dem Hackfleisch um schieres \nMuskelfleisch in der Art von zum rohen Verzehr geeigneten Tartar handele. Aus der Fettgehaltsangabe könne der \nVerbraucher erkennen, dass es sich bei dem Inhalt nicht um Muskelfleisch mit einem besonders geringen \nFettanteil handele. Dazu gebe der Durcherhitzungshinweis dem Verbraucher zu verstehen, dass das Hackfleisch \nnicht wie Tartar zum Rohverzehr bestimmt sei. Die Angabe „Zutaten-Vorschlag\" diene dem Verbraucher nur als \nHinweis dafür, dass die Abbildung den Inhalt der Packung nicht originalgetreu wiedergebe. Auch die Eigenschaft \nals Tiefkühlprodukt schließe die Verbrauchererwartung aus, dass dieses Hackfleisch zum Rohverzehr bestimmt \nsei. Ein Verbraucher, der Hackfleisch als Brotaufstrich oder ähnliches wünsche, erwerbe von vornherein frisches, \nnicht tiefgekühltes Hackfleisch. Jedenfalls sei aber ein deutlicher Hinweis auf die von der Verkehrsauffassung \nabweichende Beschaffenheit des Erzeugnisses - was hier der Fall sei - ausreichend, um eine Irreführung \nauszuschließen. \nDie Auffassung, dass die Verbraucher auch tiefgefrorenes Hackfleisch zum Rohverzehr erwerben würden, sei \nunzutreffend.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass die Lagerungshinweise auf der Packung \nnicht Gegenstand der Beanstandung sein sollen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n1.) festzustellen, dass das von dem Beklagten anlässlich der Kontrollen vom 25. Juni \n2002 im B-Markt in I, vom 18. November 2002 im B-Markt in N1, vom 04. Juni 2003 im B-\nMarkt L1 in C1 sowie vom 25. August 2003 im B-Markt in C beanstandete Erzeugnis \n„Hackfleisch vom Schwein, tiefgefroren\" entgegen der Auffassung des Beklagten nicht \ngegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG verstößt; \n\n14\n\n2.) festzustellen, dass das von dem Beklagten anlässlich der Kontrolle vom 04. Juni \n2003 im B-Markt L1 in C1 beanstandete Erzeugnis „Hackfleisch halb & halb, tiefgefroren\" \nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG verstößt;\n\n15\n\n3.) festzustellen, dass das von dem Beklagten anlässlich der Kontrolle vom 04. Juni \n2003 im M-Markt D Straße in C1 beanstandete Erzeugnis „Hackfleisch gemischt, \ntiefgefroren\" entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG \nverstößt.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr vertritt die Auffassung: Es entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung, die in den Leitsätzen des \nDeutschen Lebensmittelbuches niedergelegt seien, dass Hackfleisch sowohl roh als auch gegart verzehrt werden \nkönne. Eine Irreführung der Verbraucher durch die Produkte der Klägerin sei dadurch gegeben, dass durch die \nProduktaufmachung der Eindruck erweckt werde, das Hackfleisch sei uneingeschränkt verwendbar und könne roh \ngegessen werden. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass zu den Zutaten wie Zwiebeln, Petersilie und \nGurken der Hinweis „Zutaten-Vorschlag\" oder „Serviervorschlag\" gegeben werde. Garniert werde vom Verbraucher \nüblicherweise jedoch nur ein Endprodukt und nicht ein noch zu verarbeitendes Produkt. Auch wenn die rohe \nVerwendung durch die als Warnhinweis zu verstehende Mitteilung „Vor dem Verzehr gut durcherhitzen\" \neingeschränkt werde, so komme es doch maßgeblich auf den Gesamteindruck der Produkte an, der hier von den \ndie Verpackung dominierenden Abbildungen bestimmt werde. Außerdem sei der Hinweis auf das Durcherhitzen \nauf einem ansonsten als rohes Hackfleisch aufgemachten Erzeugnis nicht ausreichend, um den Rohverzehr \nauszuschließen. Vielmehr müsse die Verwendungsbeschränkung schon mit der Verkehrsbezeichnung eindeutig \nsein, wie etwa „nicht zum Rohverzehr geeignet\" oder neben der Bezeichnung „Hackfleisch ... zum Braten und \nKochen\" zu Frikadellen verarbeitetes Hackfleisch o.ä. abgebildet werden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n22\n\nGemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. \nEine solche Feststellungsklage kann statthafterweise nur zur Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses, d.h. \nnur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, \nbereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Die Parteien streiten hier in Bezug auf die von der Klägerin in Verkehr \ngebrachten tiefgefrorenen Hackfleischerzeugnisse darüber, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG vorliegt. \nDieser Streit hat sich in der für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert, weil der Beklagte ein \nBußgeldverfahren eingeleitet hat. Zwar richtet sich letzteres Verfahren gegen einen Mitarbeiter der Beklagten, dies \nsteht der Anerkennung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses aber nicht entgegen. Wird ein \nverantwortlicher Angestellter für ein auch der hinter ihm stehenden juristischen Person zurechenbares Vorgehen \nmit einem Bußgeld bedroht, muss sich auch die hinter ihm stehende juristische Person rechtliche Klarheit \nverschaffen können, denn schließlich besitzen deren Gremien wirtschaftlich und rechtlich die unternehmerische \nGestaltungsbefugnis. Daher hat auch die jeweilige juristische Person, hier die Klägerin, ein Interesse an der \nKlärung der streitigen Rechtslage für sie selbst, denn sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um \nihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einstellen zu können. Da die Klägerin ein wesentliches Interesse daran \nhat, möglichst noch vor Erlass eines Bußgeldbescheides eine verwaltungsgerichtliche Klärung zu bekommen, \ndamit nicht ihr Mitarbeiter gleichsam für sie als Unternehmerin die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage \n„auf der Anklagebank\" erleben muss, besteht auch das erforderliche alsbaldige Feststellungsinteresse im Sinne \nvon § 43 Abs. 1 VwGO,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 1994 - 13 A 4016/92 - ZLR 1995, 217 und vom 27. Juni 1996 - 13 A \n4024/94 -.\n\n24\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n25\n\nDie von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden.\n\n26\n\nArt. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur \nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln \nsowie Werbung hierfür (Etikettierungsrichtlinie) schreibt vor, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie \nerfolgt, nicht geeignet sein darf, den Käufer irrezuführen. \nDamit übereinstimmend ist es gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG verboten, Lebensmittel unter irreführender \nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt \ninsbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen \noder sonstige Aussagen über Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwertet werden (§ 17 Abs. \n1 Nr. 5 lit. b LMBG). \nEin Verstoß gegen diese Vorschrift setzt voraus, dass das Erzeugnis mit der berechtigten Erwartung der \nVerbraucher nicht übereinstimmt, die bei diesen aufgrund der Bezeichnung, Aufmachung, Darstellung oder \nsonstigen Aussagen hervorgerufen wird. Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und \nverständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, wobei das Gericht, das selbst zu den angesprochenen \nVerbraucherkreisen gehört, in der Lage ist, über die wahrscheinliche Verbraucherreaktion selbst zu entscheiden. \n\n27\n\nDas im Klageantrag zu 1) genannte Hackfleischerzeugnis „Hackfleisch vom Schwein, tiefgefroren\" ist von der \nKlägerin unter irreführender Aufmachung in Verkehr gebracht worden. \nDie auf der Packungsoberseite vorhandene Abbildung von annähernd fettfreiem Hackfleisch im Rohzustand ist \ngeeignet, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über Qualität und Verwendungsmöglichkeit des \nPackungsinhaltes zu erwecken. \n\n28\n\nSo weicht der tatsächliche Packungsinhalt erheblich von dieser bildlichen Darstellung ab, denn es handelt sich \nhierbei um Fleisch mit einer blass-rosa Farbe und deutlich erkennbaren Fett- und Bindegewebsbestandteilen. \nDurch die Abbildung aber wird dem Verbraucher suggeriert, es befinde sich in der Packung nahezu schieres, d.h. \nqualitativ höherwertiges Muskelfleisch. Diese Verbrauchererwartung wird weder durch die Verkehrsbezeichnung \n„Hackfleisch vom Schwein\" noch durch die auf der Packungsunterseite befindliche Angabe „Fettgehalt weniger als: \n20%\" korrigiert. Zwar weiß der Verbraucher, dass Schweinehackfleisch keineswegs nur aus reinem Muskelfleisch \nbestehen muss, was aber nicht heißt, dass es nicht doch daraus bestehen kann. Folglich wird durch die Angaben \nauf der Verpackung nicht ausgeschlossen, dass bei der Herstellung des betr. Produktes nahezu fettfreies Fleisch \nverwendet wurde. Auch die Angabe zum Fettanteil suggeriert einen geringen Fettanteil, zumal sie durchaus \nbedeuten kann, dass der Fettgehalt deutlich unter 20% liegt, schließlich umfasst diese Angabe eine Spanne von \n0% - 19,9%. \n\n29\n\nFerner löst die bildliche Darstellung auf der Packungsoberseite die Vorstellung aus, dass das in der Packung \nenthaltene Fleisch auch roh verzehrt werden könne, eine Vorstellung, die mit der Verkehrsbezeichnung \n„Hackfleisch vom Schwein\" in Einklang steht, da nach der Verkehrsauffassung Schweinehackfleisch durchaus roh \nverzehrt werden kann. Diese Verwendungsmöglichkeit spiegeln auch die Leitsätze für Fleisch und \nFleischerzeugnisse, die den Charakter einer gutachterlichen Äußerung haben und Rückschlüsse auf die \nallgemeine Verkehrsauffassung zulassen, wieder. Hiernach ist Schweinehackfleisch vielfach zum Rohverzehr \nbestimmt ist (Ziffer 2.507.2.2). Tatsächlich handelt es sich bei dem Packungsinhalt aber um Fleisch, das sich \nschon aufgrund seiner Konsistenz nach dem Auftauen keinesfalls zum Rohverzehr eignet.\n\n30\n\nDiese Diskrepanz zwischen der in erster Linie dem Verbraucher den Hinweis auf den Packungsinhalt \nliefernden Abbildung auf der Packungsoberseite in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und dem \ntatsächlichen Inhalt der Packung wird für den Durchschnittsverbraucher auch nicht durch die übrigen auf der \nPackung befindlichen Hinweise oder sonstige Umstände ausgeräumt.\n\n31\n\nSo ist der Umstand, dass es sich um ein Tiefkühlprodukt handelt, nicht geeignet, den Eindruck, das Erzeugnis \nsei zum Rohverzehr geeignet, zu entkräften. Denn eine allgemeine Verkehrsauffassung dahingehend, dass \ntiefgefrorenes Hackfleisch keinesfalls roh verzehrt werden kann, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. \nVielmehr geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass er tiefgefrorene Produkte grundsätzlich \nannähernd wie frische Ware behandeln kann, diese jedoch nach dem Auftauen nur alsbald verbrauchen muss und \nnicht wieder einfrieren darf. Dass er in Bezug auf Hackfleischerzeugnisse eine abweichende Vorstellung hat, ist \nnicht ersichtlich, zumal sich soweit ersichtlich auch weder aus der Hackfleischverordnung noch der Verordnung \nüber tiefgefrorene Lebensmittel oder sonstigen Rechtsvorschriften irgendwelche Hinweise darauf ergeben, dass \ntiefgefrorenes Rinder- oder Schweinehackfleisch nicht roh verzehrt werden darf. \n\n32\n\nDass auf der Packung zusammen mit dem rohen Hackfleisch auch eine Zwiebel und Petersilie abgebildet sind, \nist auch in Verbindung mit dem klein gedruckten Hinweis: „Zutatenvorschlag\" nicht dazu geeignet, den Verbraucher \ndarauf hinzuweisen, dass ein Rohverzehr des Fleisches nicht in Betracht kommt. Denn diese Zutaten werden \nkeinesfalls ausschließlich in durcherhitzten Hackfleischgerichten verwendet, sondern nach gängigen Rezepturen \ngenauso in roh zubereitetem Hackfleisch bzw. als Garnierung. \n\n33\n\nAllein der auf der Verpackung befindliche Hinweis: „Vor Verzehr gut durcherhitzen!\" weist darauf hin, dass der \nPackungsinhalt nicht roh verzehrt werden sollte. Dies ist jedoch nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher \nhinreichend auszuschließen. Denn diese Angabe entspricht der für frisches und tiefgefrorenes Hackfleisch \ngleichermaßen geltenden Vorstellung der Verbraucher, dass es sinnvoll ist, Hackfleisch vor dem Genuss \nregelmäßig durchzuerhitzen, weil Hackfleisch äußerst schnell verderblich ist. Auch ein aufgeklärter Verbraucher \nwird diesen Hinweis daher als Empfehlung dahingehend auffassen, dass ihm als Vorsichtsmaßnahme zu diesem \nVerhalten geraten wird, was eine andere Verwendung jedoch nicht ausschließt. \nEine mangelnde Eignung zum Rohverzehr ergibt sich aus diesem Hinweis jedoch nicht eindeutig, daher ist dieser \nHinweis nicht geeignet, der blickfangmäßig herausgestellten Verwendungsmöglichkeit unmissverständlich \nentgegenzuwirken.\n\n34\n\nNichts anderes gilt für die ebenfalls im Hinblick auf den Rohverzehr beanstandete Verpackung des \nErzeugnisses „Hackfleisch halb & halb\" und erst recht für das Erzeugnis „Hackfleisch gemischt\", dessen Eignung \nzum Rohverzehr noch dadurch verstärkt wird, dass das Erzeugnis quasi servierbereit auf einem Holzbrett, garniert \nmit Gurkenscheiben und aufgeschnittener Zwiebel dargestellt ist und diese Abbildung auch noch mit dem Zusatz \n„Serviervorschlag\" gekennzeichnet wird. Da auch gemischtes Hackfleisch, halb und halb, nach Ziffer 2.507.2.3 der \nLeitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ebenfalls vielfach zum Rohverzehr bestimmt ist und diese \nBestimmung auf der Verpackung dieser von der Klägerin in Verkehr gebrachten Erzeugnisse nicht eindeutig \nausgeschlossen wird, wird der Verbraucher beim Erwerb dieser Erzeugnisse durch die Produktaufmachung über \ndiese Verwendungsmöglichkeit getäuscht. \n\n35\n\nDie weiteren in den Gutachten enthaltenen Beanstandungen hinsichtlich der Aufbewahrungshinweise sind \nhingegen nicht Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. Dies hat der Beklagte ausdrücklich klargestellt.\n\n36\n\nAus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n38\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/16-k-1729-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-06-01/16-k-1729-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279905","retrieved":"2026-07-09 02:53:47.612896+00:00"}}