{"status":"available","doknr":"OLD279943","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0531.2K6416.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"2 K 6416/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage betreffend Art. 16a GG zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. September 2003 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im \nSinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) beim Kläger hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.1977 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \naserbeidschanischer Volkszugehörigkeit. \n\n3\n\nEr verließ den Iran nach eigenen Angaben am 24.11.1381 iranischer \nZeitrechnung (13. Februar 2003) und reiste am 29. Bahman 1381 (18. Februar 2003) \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei gab er an, mit Turkish Airlines von \nIstanbul nach Frankfurt geflogen zu sein und sich dabei der Hilfe von Schleppern, die \nihm einen falschen Pass verschafft hätten, bedient zu haben. Reiseunterlagen legte \ner trotz Nachfragen nicht vor.\n\n4\n\nAm 25. Februar 2003 stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im \nfolgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung gab er bei der Anhörung \nam 6. März 2003 im wesentlichen an: \n\n5\n\nSchon während seiner Schulzeit habe er Probleme mit den Bassidj gehabt. Er \nhabe an Demonstrationen und am Freitagsgebet teilnehmen müssen, was er aber \nnicht gewollt habe. Er sei dann letztlich im Frühling 1371 (1992) nach dem ersten \nJahr der Berufsschule entlassen worden. Seit seiner Kindheit sei er mit einem E, der \nim selben Stadtviertel Teherans aufgewachsen sei, befreundet gewesen. Über ihn \nsei er im Jahr 1375 (1996/97) in Kontakt zu den Volksmudjahedin gekommen. Er sei \naber kein Mitglied der Volksmudjahedin gewesen. Anfangs, während seines \nMilitärdienstes von 1375 bis 1377 (1996/97 - 1998/99), habe er ihnen monatlich \n100.000 bis 200.000 Touman an finanzieller Hilfe geleistet. Er habe nur zu einem Teil \nder Gruppe in Verbindung gestanden, den ihm der E vorgestellt habe. Zu dem \naktiven Zweig hätten neben E noch T, B und B1 sowie eine Frau gehört. Sie hätten \nmorgens und abends immer den Radiosender der Volksmudjahedin hören müssen. \nDen Namen des Senders könne er nicht nennen, aber man habe ihn auf der \nLangwelle unter der Frequenz 40 oder 47 KHz empfangen können. Nach dem \nMilitärdienst seien seine Aktivitäten größer geworden. Man habe sich in einem Haus \ngetroffen, wo eine Person über die Ziele der Organisation gesprochen habe. Es sei \ndarum gegangen, dass im Iran keine Demokratie herrsche und Parteien nicht \nzugelassen seien, dass es Freiheit für Frauen geben müsse und dass die Wahlen \nnicht gesund verliefen. Ferner würden die Einnahmen etwa aus den Erdölverkäufen \nnicht für die Menschen im Iran verwendet. \n\n6\n\nDie Volksmudjahedin seien 1344 (1965/66) gegründet worden von \nMohammad Hanifnejad, Asghar Badizadegan und Said Mohsen. Sie hätten Tage, an \ndenen der Märtyrer gedacht werde, etwa der 18. Khordat, an dem der Führer der \nOrganisation vom Schahregime hingerichtet worden sei. Am 30. Khordat habe \nMasud Radjawi mit Ayatollah Khomeini gebrochen. Mit dem Begriff der Touhidi-\nGesellschaft sei gemeint, dass eine Gesellschaft ohne Schichten mit einem \nislamischen Hintergrund errichtet werden solle, bei der alle auf gleicher Stufe \nstünden. Nach 1360 (19981/82) hätten die Volksmudjahedin eine Armee gegründet, \ndie im Irak stationiert sei und das iranische Regime stürzen wolle. \n\n7\n\nEr selbst habe die Aufgabe erhalten, an Demonstrationen teilzunehmen, um dort \ndie Parolen schärfer zu gestalten. So habe er vom 18. Tir 1378 (9. Juli 1999) an eine \nWoche lange an den Studentenunruhen teilgenommen. Dann habe es aber \nProbleme in der Gruppe gegeben und man habe die Aktivitäten bis 1380 (2001/02) \nreduziert. \n\n8\n\nAm 26. Mehr 1380 (18. Oktober 2001) habe er, der Kläger, wieder an einer \nDemonstration teilgenommen. Es habe ein Fußballspiel zwischen dem Iran und \nBahrein gegeben, das der Iran verloren habe. Die Leute hätten geglaubt, das sei \neine politische Entscheidung gewesen, und es habe in einigen Stadtteilen Unruhen \ngegeben. Das habe es auch vorher schon bei anderen Fußballspielen gegeben. Er \nhabe das Spiel zu Hause am Fernseher gesehen und sei danach zu E gegangen. \nDer habe ihm mitgeteilt, er hätte per Handy die Anweisung erhalten, die Unruhen zu \nnutzen. Er sei mit E, der eine Flagge der Volksmudjahedin mitgenommen habe, zum \nI1-Platz in O gefahren. E sei vor dem Gebäude der Telefongesellschaft an dem Platz \ndurch eine Gittertür geklettert, habe die dort hängende iranische Nationalflagge \nheruntergeholt und dafür die Flagge der Volksmudjahedin gehisst. Er, der Kläger, \nhabe aufgepasst. Die Leute hätten sich darüber gefreut. Es seien jedoch zivil \ngekleidete Sicherheitskräfte erschienen. E habe fliehen können. Er, der Kläger, sei \nauch weggelaufen, dann jedoch stehen geblieben, weil er in der Ladanstraße viele \nPolizisten gesehen habe. Einer der Sicherheitsleute, der eine Pistole gehabt habe, \nhabe ihn dann festgehalten, geschlagen und zu einem weißen PKW Peykan \ngebracht. Darin hätten zwei weitere Leute gesessen, die auf ihn eingeschlagen \nhätten. Man habe ihn mitgenommen, ihm eine Augenbinde angelegt und in einen \ndunklen Raum gebracht, wo man ihm die Binde abgenommen habe. Die \nSicherheitsleute hätten ihn befragt und ihm vorgehalten, er habe bei der \nDemonstration Parolen gerufen. Außerdem habe man ihn in der Nähe der Person \ngesehen, welche die Flagge gehisst habe. Man habe ihn eine Woche lang \nfestgehalten und mit einer Stange geschlagen. Da man aus ihm aber nichts weiter \nhabe herausbringen können, habe er nach einer Woche unter Zwang eine \nVerpflichtungserklärung unterschreiben müssen. Dann habe man ihn mit \nverbundenen Augen irgendwohin gebracht und freigelassen.\n\n9\n\nDanach habe er die Kontakte zu seinen Freunden eingeschränkt und sei erst \nwieder im Monat Bahman 1380 aktiv geworden. Vom 2. bis zum 6. Bahman 1380 \n(22. bis 26. Januar 2002) hätten am Cplatz Demonstrationen von Lehrern \nstattgefunden. Sie hätten gegen die schlechte Bezahlung demonstriert. Am 6. \nBahman 1380 hätten zwischen 15.000 und 20.000 Menschen demonstriert. Er, der \nKläger, habe die Aufgabe gehabt, den Parolen dort eine schärfere Richtung zu \ngeben und Traktate zu verteilen. Er habe Traktate unter seinem Hemd versteckt \ngehabt und habe E, der sich in der vordersten Linie der Demonstranten aufgehalten \nhabe, sagen wollen, dass er sich nicht so weit vorne aufhalten, sondern \nzurückkommen solle. Da habe er gesehen, wie E, der zu diesem Zeitpunkt etwa 100 \nMeter von ihm entfernt gewesen sei, festgenommen worden sei. Er habe ihm zu Hilfe \neilen wollen, dann aber gesehen, dass genau der Bassidj, der ihn, den Kläger, \nzuletzt verhaftet habe, auf ihn zu gekommen sei. Er sei daraufhin weggelaufen und \nder Mann habe ihn verfolgt. Plötzlich sei er, der Kläger, mit einem älteren Mann \nzusammengestoßen und habe dabei seine Traktate verloren. Er habe keine Zeit zum \nEinsammeln gehabt. Da seien ihm drei unbekannte Leute zu Hilfe gekommen und \nhätten sich seinem Verfolger in den Weg gestellt. So habe er weglaufen können und \nsei in eine Gasse gerannt. Der Mann habe ihn aber immer noch verfolgt und hinter \nihm hergerufen. Daraufhin habe sich ein Motorrad mit einem weiteren Freund, T, \ngenähert. Er, der Kläger, habe aufsteigen und so entkommen können. T habe ihn zu \neinem Onkel gebracht, der in einem Vorort von Teheran, Saadatabad, ein Haus \ngehabt habe. Dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten. Dann habe er bis zur \nAusreise am 22. Bahman 1381 (11. Februar 2003) bei einem Freund des Onkels in \nder Stadt Kazeroun gelebt. Dort habe er über Handy von B erfahren, dass E unter \nder Folter gestorben sei. Auch seine Mutter, die es von der Mutter des E erfahren \nhabe, habe ihm hiervon berichtet. Er habe auch mitbekommen, dass das Haus, in \ndem er mit seinen Eltern gelebt habe, ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht \nworden sei. Er habe Traktate von der Demonstration am 2. Bahman 1380 behalten \nund unter seinen Schreibtisch geklebt, um sie zu behalten. Seine Eltern seien zum \nVerhör mitgenommen worden. Das sei Ende Azar, Anfang Dey 1381 (Ende \nDezember 2002) gewesen. Sein Onkel habe ihm davon berichtet. Ferner seien T und \nweitere, in der Hierarchie über dem E stehende Leute festgenommen worden. \n\n10\n\nAm 22. Bahman 1381 (11. Februar 2003) sei er von Kazeroun aus aufgebrochen \nund habe die türkische Grenze am 24. Bahman1381 (13. Februar 2003) in der Nähe \nvon Salmaz überquert. Ein Schlepper habe ihm dabei geholfen. In einem türkischen \nDorf habe er sich einen Tag lang aufgehalten und sei dann nach Van gebracht \nworden. Mit einem Reisebus sei er in Begleitung eines anderen Schleppers nach \nIstanbul gefahren, wo er am 27. Bahman 1381 (16. Februar 2003) angekommen sei. \nAm 29. Bahman 1381 (18. Februar 2003) sei er morgens um 8.30 Uhr mit Turkish \nAirlines von Istanbul nach Frankfurt/M. geflogen, wo er gegen 11.30 oder 12.00 Uhr \nangekommen sei. \n\n11\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. September 2003 den Asylantrag \nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran nicht vorlägen und \nforderte den Kläger zur Ausreise auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, \neiner Anerkennung als Asylberechtigtem gemäß Art. 16a GG stehe die Einreise des \nKlägers über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a \nAsylVfG entgegen, da er bei einer Einreise über den Landweg zwingend einen \nNachbarstaat Deutschlands durchquert haben müsse und alle Nachbarstaaten \nsichere Drittstaaten im genannten Sinne seien. Für seine Behauptung, auf dem \nLuftweg eingereist zu sein, könne er den Nachweis nicht führen, obwohl ihm hierfür \ndie volle Beweislast obliege. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nbestehe nicht, weil das Vorbringen des Klägers nicht tatsächlich Erlebtem \nentspreche. Sein Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es erschöpfe sich in pauschalen \nBehauptungen ohne konkrete Einzelheiten und enthalte eine Vielzahl von Zufällen, \ndie den Sachvortrag in ihrer Gesamtheit unglaubhaft erscheinen ließen. Auch gehe \nes nicht über das hinaus, was in seinem Herkunftsstaat allgemein bekannt sei. \n\n12\n\nDer Bescheid wurde am 23. September 2003 zugestellt.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 1. Oktober 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiter verfolgt. Er rügt, die Anhörung beim Bundesamt sei nicht durch \nden Verfasser des ablehnenden Bescheides durchgeführt worden. Hätte der \nAnhörende über den Asylantrag entschieden, wäre nicht mehr von Zufälligkeiten die \nRede gewesen. Seine - des Klägers - Schilderungen seien nachvollziehbar und nicht \nvon Zufälligkeiten durchsetzt. Auch habe er sein Wissen über die Volksmudjahedin \nsehr konkret geäußert. \n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag zurückgenommen, \nsoweit er auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \ngerichtet war.\n\n15\n\nEr beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. September 2003 zu verpflichten festzustellen, dass ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: \n§ 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran bei ihm vorliegt.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 ist der Kläger eingehend \ngehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n20\n\nDie Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 4. Mai 2005 auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen \nwurde.\n\n24\n\nDie Klage im übrigen, mit der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nfestgestellt werden sollen, hat Erfolg.\n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2003 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nEr hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, der mit dem Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005 an die Stelle von § 51 \nAbs. 1 AuslG getreten ist.\n\n26\n\nDa die Voraussetzungen des Asylbegehrens nach Art. 16a Abs. 1 GG und des \nFeststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich sind, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - zu § 51 Abs. 1 \nAuslG,\n\n28\n\ngelten die Grundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung hier in gleicher \nWeise. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne der \ngenannten Vorschrift ist derjenige, der in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen erleidet, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Eine die Zuerkennung des Asylrechts rechtfertigende begründete \nBefürchtung einer politischen Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem \nAsylsuchenden - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - für \nseine Person bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht, so dass ihm nicht zuzumuten war, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin \nzurückzukehren. Das Asylgrundrecht setzt dabei von seinem Tatbestand her \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nvoraus. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann \nihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der \nzu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nausgeschlossen ist.\n\n29\n\nHiervon ausgehend ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger \nden Iran aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat und im \nFalle einer Rückkehr eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. \n\n30\n\nDabei war im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:\n\n31\n\nDer Kläger, dem schon in der Schule die Einflussnahme staatlicher Organe auf \nden privaten Bereich zuwider war, kam über einen Jugendfreund in Kontakt zu den \nVolksmudjahedin und wurde über sie und ihre Ziele informiert. Er teilte zwar nicht \nihre Ideologie, entschloss sich aber, ihre politischen Ziele zu unterstützen. Bei einer \nAgitation während der Unruhen nach einem Fußballspiel im Oktober 2001 - unter \nanderem hat sein Freund die iranische Nationalflagge durch die der Volksmudjahedin \nersetzt - wurde er festgenommen und blieb eine Woche lang inhaftiert. Dabei wurde \ner verhört und geschlagen, dann jedoch freigelassen, weil man ihm eine Verbindung \nzu den Mudjahedin nicht nachweisen konnte. Während der Lehrerdemonstrationen \nim Januar 2002 wollte er mit seinem Freund erneut zu einer Verschärfung beitragen, \nrief regimefeindliche Parolen und führte zudem Flugblätter der Volksmudjahedin \nunter dem Hemd mit sich, die als solche zu identifizieren waren („Gruß Radjawi\"). \nDabei erkannte ihn dieselbe Person, die ihn wenige Monate zuvor verhaftet hatte, \nund versuchte, ihn erneut festzunehmen. Auf der Flucht durch die Menge verlor der \nKläger bei einem Zusammenstoß mit einem Dritten die Flugblätter, konnte aber \nselbst entkommen. \n\n32\n\nDiesen Feststellungen liegen die Einlassungen zu Grunde, welche der Kläger \nbeim Bundesamt und im Klageverfahren vorgebracht hat. \n\n33\n\nDem folgt das Gericht. Das Vorbringen des Klägers ist gleich bleibend, detailliert \nund widerspruchsfrei geschildert worden. Soweit er die Geschehnisse in der \nmündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 geschildert hat, machte sein Verhalten \nauf das Gericht einen glaubhaften Eindruck. Seine Angaben waren durchweg \nanschaulich und erfolgten ohne zu zögern. Dabei wirkte er inhaltlich sicher und \nvermochte auf Zwischenfragen des Gerichts spontan und überzeugend zu antworten. \nDer Eindruck, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergab, wurde durch Beobachtungen \nwährend der Verhandlung noch verstärkt. Als er zu seiner Haftzeit befragt wurde, \nänderte sich seine bis dahin schnelle und aufgeweckt wirkende Darstellung der \nGeschehnisse. Er sank etwas in sich zusammen, seufzte und schilderte die für ihn \nmit körperlichen und seelischen Qualen verbundene Zeit seiner Haft langsamer und \nemotional deutlich bewegter. Eine ähnliche Beobachtung ergab sich bei seiner \nReaktion auf die Frage nach dem Aussehen des alten Mannes, mit dem er bei seiner \nFlucht durch die Menge zusammen gestoßen ist. Als er sagte, das könne er nicht im \neinzelnen wiedergeben, er habe den Kopf auf der Flucht unten gehalten und nur \neinen flüchtigen Blick auf den Mann werfen können, ging anfangs ein überlegen \nwirkendes Lächeln über sein Gesicht. Dies vermittelte den Eindruck, als wundere er \nsich darüber, wie jemand von ihm verlangen könne, solche Details zu nennen, die er \nin der Hektik der Flucht unmöglich habe feststellen können. Für die Glaubhaftigkeit \nseines Vorbringens spricht außerdem, dass er seine politische Haltung überzeugend \nvermitteln konnte und hieran anknüpfend auch in Deutschland in derselben Richtung \nexilpolitisch tätig ist, ohne dass dies allerdings für sich genommen asylrechtliche \nRelevanz hätte. Ebenfalls überzeugend und typisch für politische Aktivitäten im \nUntergrund ist die Angabe des Klägers, er kenne persönlich nur wenige Mitglieder \nder Mudjahedin, die ihm sein Freund vorgestellt habe; auch wisse er nicht, wie und \nvon wem dieser die Anweisungen für die gemeinsamen Aktivitäten erhalte. Je \nweniger der einzelne von der Organisation weiß, um so geringer ist für diese die \nGefahr, falls jemand aus ihrem Kreis verhaftet und unter der Folter nach anderen \nMitgliedern und sonstigen Einzelheiten befragt wird.\n\n34\n\nAnders als im Bescheid des Bundesamtes formuliert nannte der Kläger eine Fülle \nvon Details zu den Volksmudjahedin, zu ihrer Entstehung, ihren politischen Zielen \nund ihren Gedenktagen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er seine Angaben \nzu den Geschehnissen vor der Flucht - z.T. ohne Nachfrage - um weitere \nEinzelheiten, die ebenfalls zur Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen beitragen. \nBeispielsweise machte er anschauliche Angaben zu der Befestigung der von seinem \nFreund ausgetauschten Fahne. Vor allem beschrieb er seine Haft bis hin zu der \nFrage nach den sanitären Gegebenheiten und dem Essen. Er schilderte ferner, wie \ndie von ihm mitgeführten Flugblätter mit einer Banderole zusammengehalten wurden \nund wie sie ihm von seinem Freund im Auto auf dem Weg zur Demonstration \nübergeben wurden, oder dass während der Demonstration ein Lehrer auf den Kopf \ngeschlagen wurde und blutete. Auch konnte er nachvollziehbar erklären, wie er \nwährend seines Aufenthaltes in Kazeroun telefonisch in Kontakt zu einem ihm \nbekannten Mitglied der Volksmudjahedin aufnehmen konnte. \n\n35\n\nDemgegenüber fallen die wenigen Ungereimtheiten bei Bewertung der \nGlaubhaftigkeit nicht entscheidend ins Gewicht. Das gilt zunächst für die Angabe des \nTages, an dem die Unruhen nach dem Fußballspiel stattfanden. Während der Kläger \nhier den 26. Mehr 1380 (18. Oktober 2001) angab und das Fußballspiel auf den \nNachmittag legte, lässt sich dem Internet entnehmen, dass das Spiel zwischen \nBahrein und dem Iran, bei dem es um die Qualifikation für die \nFußballweltmeisterschaft 2002 ging, am 21. Oktober 2001 stattfand und um 20.30 \nUhr begann. Indes erscheint ohne weiteres möglich, dass sich der Kläger bezüglich \nDatum und Anstoßzeit einfach nur geirrt hat, zumal er als Zeitpunkt für den \nFahnentausch 1.00 bis 1.30 Uhr in der Nacht angab. Diese Zeitangabe passt dazu, \ndass sich die Unruhen, in deren Verlauf die Fahnen ausgetauscht wurden, nach dem \nSpiel entwickelt haben. Bei einem Anstoß des Fußballspiels um 20.30 Uhr und \ndemgemäß einem Ende gegen 22.15 Uhr kann es also ohne weiteres um 1.00 Uhr \nnachts zu der Fahnenaktion gekommen sein.\n\n36\n\nSoweit schließlich das Bundesamt die Anhäufung von Zufällen gegen die \nGlaubhaftigkeit anführt, dringt es nicht durch. Dass derselbe Bassidj, der den Kläger \nanlässlich der Fußballunruhen verhaftet hat, auch auf der etwa drei Monate später \nstattfindenden Lehrerdemonstration auftaucht, erscheint ohne weiteres möglich, \nwenn man von der - wahrscheinlichen - Annahme ausgeht, dass seine Aufgabe in \nder Beobachtung und Zerschlagung von Demonstrationen in Teheran bestanden hat. \nDass der Kläger bei der panischen Flucht durch eine Menschenmenge mit jemandem \nzusammenstößt, ist ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Auch erscheint es bei der in \ndieser Menschenmenge bestehenden regimefeindlichen Grundstimmung als ohne \nweiteres denkbar, dass sich Demonstranten finden, die Ungeschicklichkeit \nvorschützen und sich wie zufällig einem einzelnen Verfolger in den Weg stellen. Im \nübrigen spricht gerade die Schilderung derartiger Komplikationen im Verlauf der \nFlucht für den Realitätsgehalt der Aussage.\n\n37\n\nIst nach alledem der beschriebene Geschehensablauf der Entscheidung zu \nGrunde zu legen, ist eine politische Verfolgung des Klägers im Falle einer Rückkehr \nin den Iran hinreichend wahrscheinlich. Aktivitäten für die Volksmudjahedin führen \nregelmäßig zu staatlichen Zwangsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht. Diese \nGruppierung verfolgt erkennbar den Sturz des Regimes und des islamischen \nSystems. Die Volksmodjahedin sind daher der „Hassgegner\" der Justiz und des \nStaates der Islamischen Republik Iran, weil sie es als praktisch einzige \nOppositionsbewegung auch heute noch schaffen, bewaffnete Anschläge im Iran \ndurchzuführen. Sie verfügten - zumindest bis zum Einmarsch alliierter Truppen - über \nnachhaltigen, auch waffentechnisch-logistischen Rückhalt im Irak, außerdem \nbetreiben sie auch im westlichen Ausland eine sehr aktive exilpolitische \nOppositionstätigkeit und gefasste Anhänger oder sogar Mitglieder der \nVolksmodjahedin werden im Iran mit der ganzen Härte und Schärfe der für sie \ngeltenden Gesetze behandelt, weil die Volksmodjahedin als „Verderbensstifter auf \nErden\" („Monafeghin\") gelten und für diesen Tatbestand im Iran die Todesstrafe \nvorgesehen ist. Dies liegt daran, dass es sich um eine Gruppe handelt, die mit \nWaffengewalt den Sturz der Regierung und der Staatsform der Islamischen Republik \nIran anstrebt. Eine Beteiligung auch unterhalb konkreter Teilnahme an bewaffneten \nAktionen oder einem konkreten Eingebundensein in die militärische Organisation der \nVolksmodjahedin durch Mitgliedschaft oder propagandistische Betätigung für die \nVolksmodjahedin ist im Iran höchst gefährlich und führt mindestens zu langjährigen \nGefängnisstrafen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Situation seit dem \nSturz von Saddam Hussein wesentlich verändert hätte.\n\n38\n\nVgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das \nVG Aachen; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nInformationszentrum Asyl und Migration, Iran - Information -, Mojahedin-e Khalq-e \nIran (MEK), Volksmudschaheddin, April 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes, \nBerichtszeitraum 1. Oktober - 30. November 2003, Dezember 2003; Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004, S. 15/16.\n\n39\n\nDie Regierung geht darüber hinaus auch gegen Sympathisanten und \nUnterstützer der Volksmodjahedin hart vor. \n\n40\n\nVgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Februar 2001 an das \nVG Aachen, vom 31. Januar 2001 an das VG Neustadt/Weinstraße und vom 22. \nDezember 2000 an das VG München, Gutachten von amnesty international vom \n13. Juni 2000 und vom 11. Juni 2000 an das VG München und vom 11. September \n1997 an das VG Münster; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 \n- 5 A 4492/03.A -.\n\n41\n\nDie dem Kläger als Aktivisten der Volksmodjahedin im Iran unmittelbar \ndrohenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen knüpfen mithin an politische \nMerkmale an. War der Kläger bei seiner Ausreise aus dem Iran wegen dieses \nVorwurfs der Unterstützung der Volksmodjahedin von politischer Verfolgung \nunmittelbar bedroht, kann auch für den Fall seiner Rückkehr nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die iranischen Sicherheitskräfte \naus diesem Grunde auf ihn Zugriff nehmen würden.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-31/2-k-6416-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-31/2-k-6416-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279943","retrieved":"2026-07-09 02:53:50.438652+00:00"}}