{"status":"available","doknr":"OLD279945","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0531.12L2718.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"12 L 2718/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 155,08 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des in N1 gelegenen Grundstücks G1, mit \nder postalischen Bezeichnung Cstraße 00/Kstraße 00.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 2004 zog der Antragsgegner die Antragstellerin - \nentsprechend der Höhe ihres Miteigentumsanteils - für die erstmalige Herstellung der \nErschließungsanlage „KStraße von Tweg bis Cstraße\" - nach Berücksichtigung einer \nVorausleistung von 225,35 Euro - zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von \n620,34 Euro heran. \n\n5\n\nHiergegen erhob die Antragstellerin am 5. Juni 2004 Widerspruch. Den zugleich \ngestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides lehnte der \nAntragsgegner mit Schreiben vom 5. Juli 2004 ab.\n\n6\n\nMit dem am 3. September 2004 bei Gericht eingegangenen Aussetzungsantrag \nmacht die Antragstellerin geltend: Die - im unbeplanten Innenbereich gelegene - \nKStraße sei im Bereich von Tweg bis Cstraße, wie im Beitragsbescheid ausgeführt, \nbereits vor 1962 als öffentliche Straße vorhanden gewesen und dann von 1971 bis \n1993 zu einer Anwohnerstraße (Spielstraße) ausgebaut worden; 1993 sei die \nErschließungsanlage technisch endgültig hergestellt worden. Auf Grund der \ndamaligen Fertigstellung der Erschließungsanlage könne im Jahre 2004 kein \nErschließungsbeitrag mehr erhoben werden; der Beitragsanspruch sei verjährt, \njedenfalls aber verwirkt. \nEs sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem Ausbau der KStraße zur Anwohner-\n/Spielstraße um eine erstmalige Herstellung handele; denn die Straße habe, wovon \nauch der Antragsgegner ausgehe, schon vor 1962 dem öffentlichen Verkehr gedient. \nJedenfalls sei diese Erschließungsanlage spätestens 1993 endgültig hergestellt \nworden, so dass die (Festsetzungs-)Verjährung am 31.12.1993 zu laufen begonnen \nhabe. Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass die Merkmale der \nendgültigen Herstellung nach der EBS 1988 insoweit nicht erfüllt gewesen seien, als \ndie KStraße keine Gehwege \"mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn\" aufgewiesen \nhabe. Bei Spielstraßen sei der \"niveaugleiche Ausbau\" die Regel und habe auch im \nkonkreten Fall dem Bauprogramm des Antragsgegners entsprochen. Die \nBaumaßnahme sei 1993 abgeschlossen worden. Der Antragsgegner sei auch bereits \nspätestens 1995 in mehreren Verfahren vom Verwaltungsgericht darauf hingewiesen \nworden, dass die seinerzeit geltende Erschließungsbeitragssatzung (EBS 1988) \ninsoweit lückenhaft sei, und dabei gleichsam aufgefordert worden, die Satzung in \ndieser Hinsicht zu verbessern. Vor diesem Hintergrund erscheine es \nrechtsmissbräuchlich, dass der Antragsgegner nicht zumindest zeitnah nach \nBeendigung der Bauarbeiten an der KStraße im Jahre 1993 die rechtlichen \nGrundlagen für die Abrechenbarkeit der entstandenen Kosten geschaffen habe. \nAus der Sicht eines objektiven Betrachters habe nach nunmehr 11 Jahren seit \nAbschluss der Bauarbeiten nicht mehr damit gerechnet werden müssen, dass jetzt \nplötzlich Erschließungsbeiträge nacherhoben werden, zumal der Antragsgegner es \nwider besseres Wissen jahrelang versäumt habe, seine offenbar unzureichende \nErschließungsbeitragssatzung nachzubessern. Vor den in der EBS 1988 eröffneten \nMöglichkeiten einer Kostenspaltung oder einer Abweichungssatzung habe der \nAntragsgegner ebenfalls bis zum Inkrafttreten der neuen EBS am 1.1.2001 keinen \nGebrauch gemacht. Diese Untätigkeit des Antragsgegners gehe über das bloße \nUnterlassen der Beitragseinforderung hinaus und wirke wie ein aktives Tun im Sinne \nder Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen. Wer etwas unterlasse, zu dem \ner rechtlich verpflichtet sei, werde nach althergebrachten Grundsätzen so behandelt \nwie der, der rechtswidrig eine Handlung vornehme, die er rechtlich nicht vornehmen \ndürfe. Der Antragsgegner habe durch seine überlange Untätigkeit bei ihr den \nEindruck erzeugt, dass keine Erschließungskosten für den Ausbau der vorhandenen \nStraße zur Anwohnerstraße erhoben werden. Während der 11 Jahre sei auch keine \nZwischennachricht ergangen etwa des Inhalts, dass eine Satzungsänderung geplant \nsei und danach eine Abrechnung erfolgen werde. Es sei auch keinerlei Grund dafür \nersichtlich, warum die neue Erschließungsbeitragssatzung oder der Erlass einer \nAbweichungssatzung nicht früher in die Wege geleitet worden sei. Aufgrund dieser \nUmstände sei der Beitragsanspruch verwirkt. Darüber hinaus müsse sich der \nAntragsgegner deshalb aber auch so behandeln lassen, als sei der Beginn der \nFestsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres der Fertigstellung der \nErschließungsanlage eingetreten; infolgedessen habe die \nFestsetzungsverjährungsfrist am 31.12.1997 geendet. Im Übrigen werde die \nRichtigkeit der Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes bestritten. \n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2004 \nanzuordnen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n10\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n11\n\nEr führt - unter ergänzender Bezugnahme auf die Begründungen des \nHeranziehungsbescheids und des Schreibens vom 5. Juli 2004 - im Wesentlichen \naus: Die abgerechnete Erschließungsanlage sei 1993 technisch endgültig hergestellt \nworden. Einer förmlichen Widmung habe es nicht bedurft, da die Straße bereits vor \n1962 vorhanden gewesen sei und dem öffentlichen Verkehr gedient habe (vgl. § 60 \nAbs. 2 StrWG). Wegen des niveaugleichen Ausbaus der Erschließungsanlage habe \neine Abrechnung erst nach dem Inkrafttreten der neuen EBS am 1.1.2001 erfolgen \nkönnen, weil die frühere EBS 1988 keine diesbezüglichen Herstellungsmerkmale \nenthalten habe. Erst mit Inkrafttreten der EBS 2001 seien alle technischen und \nrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen, um eine Verteilung der Ausbaukosten \nvorzunehmen. Eine Verjährung des Beitragsanspruchs komme nicht in Betracht, da \nder Lauf der Verjährungsfrist nicht nur die endgültige technische Herstellung \nvoraussetze, sondern das Entstehen des Beitragsanspruchs; die Verjährungsfrist \nende daher erst am 31.12.2005. Auch eine Verwirkung sei nicht eingetreten; \nein diesbezügliches aktives Verhalten seitens des Beitragsgläubigers liege nicht vor. \n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, die es rechtfertigen, die \nAntragstellerin entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der \nZahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO), und die Vollziehung für die \nAntragstellerin auch keine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte zur Folge hätte.\n\n15\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn auf \nGrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage und vorrangig ausgehend \nvon den Einwänden des Antragstellers dessen Obsiegen im Hauptverfahren \nwahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 (3 B 2564/85), DÖV 1990, \n119, \nund vom 17. März 1994 (15 B 3022/93).\n\n17\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet jedoch ihre Grenze an \nden Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. \n4 GG vermittelt. Dies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren \nvordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der \nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des \nErschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, a.a.O.\n\n19\n\nHiervon ausgehend bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Heranziehung der \nAntragstellerin zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage „KStraße von \nTweg bis Cstraße\". \n\n20\n\nSoweit die Antragstellerin \"bezweifelt\", ob es sich - mit Blick darauf, dass diese \nStraße (auch nach dem Vortrag des Antragsgegners) schon vor 1962 dem \nöffentlichen Verkehr gedient habe - bei dem 1992/93 erfolgten Ausbau der KStraße \nzur Anwohner-/Spielstraße um eine \"erstmalige\" Herstellung handele, ist dieser - \nnicht näher substantiierte - Vortrag nicht geeignet, dem Aussetzungsantrag zum \nErfolg zu verhelfen. \nDies gilt insbesondere auch, sofern das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu \nverstehen sein sollte, dass es auf die Annahme einer \"vorhandenen Straße\" im Sinne \nvon § 242 Abs. 1 BauGB abzielt, wonach für vorhandene Erschließungsanlagen, für \ndie eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften \nnicht entstehen konnte, nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag erhoben werden \nkann.\n\n21\n\nDamit sind aus dem sachlichen Geltungsbereich der §§ 127 ff. BauGB sowohl die \nvorhandenen Straßen im Sinne des früheren Preußischen Anliegerbeitragsrechts als \nauch die im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes \nprogrammgemäß hergestellten Straßen ausgeschlossen; vgl. BVerwG, Urteil vom \n21. September 1979 (4 C 22, 27, 29.78), ZMR 1980, 221 (224) = BRS 37 Nr. 134; \nOVG NW, Urteil vom 9. Februar 1996 (3 A 743/92), OVGE 45, 254; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rdnr. 27, 29 ff. m.w.N.,\n\n22\n\nDie Prüfung der Frage, ob die abgerechnete Erschließungsanlage oder einzelne \nihrer Teileinrichtungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt programmgemäß \nausgebaut waren, setzt nämlich in der Regel umfangreiche tatsächliche Ermittlungen \nvoraus, die den Rahmen des summarischen Verfahrens überschreiten würden, mit \nder Folge, dass auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nicht feststellbar \nist, dass die abgerechnete Straße eine vorhandene Straße im Rechtssinne ist. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 30. März 1990 (3 B 2409/87), \nRechtsprechungssammlung des OVG NW im Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE) § 180 BBauG/§ 242 BauGB \n„vorhandene Erschließungsanlage\". \n\n24\n\nDies gilt auch im vorliegenden Verfahren, zumal in Anbetracht dessen, dass die \nAntragstellerin ihren Vortrag insoweit nicht einmal substantiiert und für einen \n\"programmgemäßen\" früheren Ausbauzustand der abgerechneten \nErschließungsanlage konkret nichts dargetan hat. \n\n25\n\nHinsichtlich des Vorliegens der (sonstigen) allgemeinen Voraussetzungen für die \nEntstehung der Erschließungsbeitragspflicht sind - bei summarischer Prüfung - keine \nBedenken ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin dem Grunde nach \nnicht erhoben. \nSoweit sie \"die Richtigkeit der Ermittlung des umlagefähigen \nErschließungsaufwandes bestreitet\", ist ein solches pauschales Bestreiten \nunerheblich; insoweit sind bei summarischer Prüfung auch keine offensichtlichen \nFehler erkennbar. \n\n26\n\nEine Verjährung der Beitragsforderung dürfte hier nicht in Betracht kommen, da \ndie Beitragspflicht - wie auch die Antragstellerin im Grunde einräumt - erst auf der \nGrundlage der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung der \nStadt N entstehen konnte. Die frühere Erschließungsbeitragssatzung vom 21.1.1988 \nsetzte nämlich u.a. als Merkmal der endgültigen Herstellung von \nErschließungsanlagen \"Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester \nDecke\" voraus (§ 13 Abs. 1 Buchst. b). Solche Gehwege bestanden und bestehen \njedoch nach dem - von der Antragstellerin nicht bestrittenen - Vorbringen des \nAntragsgegners bei der „KStraße von Tweg bis Cstraße\" nicht; vielmehr wurde ein \nsog. \"niveaugleicher Ausbau\" durchgeführt. Eine Herstellung im Rechtssinne konnte \ndeshalb, da seitens der Stadt N insoweit auch keine besondere Satzungsregelung \n(Abweichungssatzung) beschlossen wurde, erst aufgrund des § 9 Abs. 1 S. 2 der \n(am 1.1.2001 in Kraft getretenen) Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September \n2000 erfolgen, worin bestimmt ist, dass sich die \"flächenmäßigen Bestandteile\" aus \ndem Bauprogramm ergeben, welches für die jeweilige konkrete Anlage \nverabschiedet wurde. Erst durch die Erfüllung dieser Herstellungsmerkmale konnte \ndie Beitragspflicht entstehen. Dass Erschließungsbeiträge auch für die Kosten \nsolcher Erschließungsanlagen erhoben werden können, die bereits vor dem \nInkrafttreten einer Erschließungsbeitragssatzung technisch endgültig fertiggestellt \nworden sind, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Der Vertrauensschutz \ndes Bürgers erstreckt sich allein darauf, dass eine Inanspruchnahme erst nach \nErlass einer Beitragssatzung erfolgt, an Hand deren er die Herstellung der Anlage \nund die Berechnung des Beitrages überprüfen kann.\n\n27\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 11 Rdnr. 5, \n59 m.w.N. \nAus der Rechtsprechung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1973 \n(IV C 39.72), Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46: \"Mit einem Bescheid, der \naufgrund einer gültigen Beitragssatzung erlassen wird, können \nErschließungsbeiträge auch für Anlagen oder Teilanlagen gefordert werden, die \n(ganz oder teilweise) zu einer Zeit gebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung \nnicht vorhanden war.\" \n\n28\n\nDer somit am 1.1.2001 entstandene Beitragsanspruch war auf Grund der \ngeltenden Verjährungsregelungen (vierjährige Verjährungsfrist, vgl. §§ 1 Abs. 3, \n12 Abs. 1 Ziffer 4 KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO) im Zeitpunkt des \nErlasses des Bescheides offensichtlich nicht verjährt. Auf die Frage, aus welchen \nGründen sich die Entstehung der Beitragspflicht verzögert hat und ob diese etwa von \nder Gemeinde zu vertreten sind, kommt es für die - allein an den objektiven \nTatbestand der Forderungsentstehung anknüpfende - Verjährung nicht an. \n\n29\n\nAuch für eine Verwirkung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Allein ein Zeitablauf \nvon etwa 10 Jahren zwischen der technischen Fertigstellung der Anlage und der \nBeitragsabrechnung reicht als solcher nicht aus, um die Beitragserhebung als \ntreuwidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann eine Verwirkung erst nach der \nEntstehung eines Rechts eintreten, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 (IV C 73.73), BVerwGE 48, 247 = BRS \n37 Nr. 166 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52, sowie OVG NW, Urteil vom 12. \nApril 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63, \n\n31\n\nmithin hier erst nach der 2001 erfolgten Entstehung des Beitragsanspruchs. Ein \ndavor liegendes Verhalten ist insoweit grundsätzlich unerheblich. Weder eine \nVerzögerung der Entstehung der Beitragspflicht noch eine Verzögerung, die die \nGeltendmachung der entstandenen Erschließungsbeitragsforderung betrifft, führen \nfür sich allein zu einem Rechtsverlust der Gemeinde nach dem Grundsatz von Treu \nund Glauben.\n\n32\n\nOVG NW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. \n1990, 63. \n\n33\n\nSelbst ein jahrelanges Unterbleiben der Beitragserhebung kann für sich \ngenommen nicht zur Verwirkung der Beitragsforderung führen. Es muss vielmehr zu \neinem als unangemessen erscheinenden Zeitablauf (sog. Zeitmoment) ein positives \nVerhalten der Gemeinde hinzukommen, aufgrund dessen der Beitragspflichtige \nberechtigterweise darauf vertrauen darf, er werde auf die Zahlung eines \nErschließungsbeitrags nicht mehr in Anspruch genommen (sog. Umstandsmoment, \nz.B. eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft). \n\n34\n\nOVG NW, Beschluss vom 30. März 2005 (3 E 1323/04). \n\n35\n\nDafür ist hier nichts ersichtlich. Im Übrigen ist auch nichts dafür dargetan, dass \nsich die Antragstellerin im Vertrauen darauf, dass die Gemeinde den Beitrag nicht \nmehr verlangen wird, auf die Nichterhebung eingerichtet hat und auch Anlass hatte, \nsich darauf einstellen zu dürfen (sog. Vertrauensdisposition). \n\n36\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 46-47.\n\n37\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, es erscheine \"rechtsmissbräuchlich\", \nwenn der Antragsgegner sich darauf berufe, die in der EBS 1988 vorausgesetzten \nHerstellungsmerkmale seien insoweit nicht erfüllt gewesen seien, als die \n\"niveaugleich ausgebaute\" KStraße keine \"Gehwege mit Abgrenzung gegen die \nFahrbahn\" aufgewiesen habe, jedoch trotz wiederholter Hinweise des \nVerwaltungsgerichts in mehreren Verfahren (Mitte der 90er Jahre) auf die \ndiesbezügliche \"Lücke\" in der EBS 1988 keine \"Nachbesserung\" jener Satzung (bis \nzum Inkrafttreten der EBS 2001) vorgenommen und deshalb die Verzögerung der \nAbrechung zu vertreten habe, ist diese Rechtsauffassung nicht zutreffend. Der \nEinzelne hat weder einen Anspruch darauf, dass eine Erschließungsmaßnahme zu \neinem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen wird, noch darauf, dass die \nentsprechende Beitragsabrechnung \"zeitnah\" oder gar \"unverzüglich\" erfolgt. Auch \nbesteht keine Pflicht der Behörde, eine Straße nach ihrer (technischen) Herstellung \nunverzüglich dem öffentlichen Verkehr zu widmen; dem Einzelnen steht weder ein \nAnspruch auf Widmung zu noch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung \ndarüber, ob und wann eine Straße gewidmet werden soll. \n\n38\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 1992 (2 S 1369/90, JURIS): \nkeine \"unzulässige Rechtsausübung\" durch Beitragserhebung in einem solchen \nFall, da sich \"die Annahme einer pflicht- oder gesetzwidrigen Unterlassung ... \nverbietet\". \n\n39\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Erlasses einer (den Anforderungen des \nBeitragsrechts genügenden) Erschließungsbeitragssatzung durch die Gemeinde. \nAuch insoweit besteht kein subjektiver Anspruch der Beitragspflichtigen, schon gar \nnicht auf ein Inkrafttreten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Gleiches gilt hinsichtlich \ndes Einsatzes des Mittels einer Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB). \n\n40\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 (8 C 47.82, 8 C 67-69.82), \nBVerwGE 68, 48 (56); Driehaus, a.a.O., § 20 Rdnr. 2; Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, Kommentar, 8. Aufl. 2002, § 127 Rdnr. 44 m.w.N.\n\n41\n\nEine (finanzielle) Belastung ergibt sich hieraus für die Beitragspflichtigen in allen \ndiesen Fällen im Übrigen nicht, da ihre Zahlungspflicht bis zum Vorliegen aller \nbeitragsrechtlichen Voraussetzungen hinausgeschoben und insoweit ihre Liquidität \ngeschont wird. \n\n42\n\nDarauf, ob die endgültige Herstellung im Rechtssinne „verzögert\" erfolgt, d.h. erst \nlängere Zeit nach der technischen Fertigstellung, kommt es daher für die Entstehung \nder Beitragspflicht nicht an. Insofern kommt allenfalls - unter der weiteren \nVoraussetzung des Fehlens eines sachlich vertretbaren Grundes für die \nVerzögerung - in Betracht, dass eine Überwälzung der durch dieses Unterlassen \nbzw. die Verzögerung entstandenen Mehrkosten auf die betroffenen Bürger \nunzulässig ist und insoweit die Fremdfinanzierungskosten (teilweise) als nicht \n„erforderlicher\" Aufwand im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB anzusehen sind. \n\n43\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 (11 C 3.99), BVerwGE 110, \n344 = Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 51 = KStZ 2000, 213; eingehend \nDriehaus, \na.a.O., § 13 Rdnr. 29 und § 15 Rdnr. 21. \n\n44\n\nDer Antragsgegner hat indes - mit Rücksicht auf einen \"nicht angemessenen \nzeitlichen Zusammenhang\" zwischen der technischen Herstellung und der Erfüllung \nder rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. Bl. 12 der \nAbrechnungsakte) - in der Beitragsabrechnung Fremdfinanzierungszinsen lediglich \nbis zum 31.12.1997 angesetzt. Insoweit dürfte kein Widerspruch zu der \nobergerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der Kammer bestehen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nur solche durch die \nungerechtfertigte Verzögerung entstandene Mehrkosten als nicht „erforderlicher\" \nAufwand im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB anzusehen, die nach Ablauf eines \nbestimmten „Vertretbarkeits\"-Spielraums nach technischer Fertigstellung der \nErschließungsanlage entstanden sind. Dieser Rahmen dürfte hier jedenfalls bis zum \nEnde des zugrundegelegten Zinsberechnungszeitraums (31.12.1997) nicht \nüberschritten worden sein. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., worin beim gegebenen Sachverhalt die Grenze im Jahr der - \nfünf Jahre nach technischer Fertigstellung erfolgten - Widmung eines zugehörigen \nVerbindungswegs gesehen wurde. Nach dem Urteil der Kammer vom 9. Dezember \n2002 (12 K 4868/99) wird eine über vier Jahre hinausgehende Verzögerung einer \nWidmung nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. \n\n46\n\nWeitere Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides herleiten ließen, hat die \nAntragstellerin nicht vorgebracht. \nSolche Zweifel drängen sich bei summarischer Prüfung durch die Kammer auch \nnicht offensichtlich auf. \n\n47\n\nDie begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint im Übrigen auch \nunter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nnicht gerechtfertigt. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn in einem offenkundig \nnicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung \neinen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder gut zu machenden Nachteil \nsolchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom Gesetzgeber \nvorausgesetzte Interesse an der schnellen Entrichtung der Abgaben zurücktreten \nmüsste.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. Januar 1950 (III B 121/49), OVGE 1, 77, \nund vom 8. Januar 1990 (2 B 2565/89).\n\n49\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin durch die Vollziehung der \nBeitragsbescheide solche nicht wieder gut zu machenden Nachteile drohen, die \ninsbesondere einer Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz gleichkommen \nwürden, sind nicht ersichtlich und auch von ihr selbst nicht geltend gemacht \nworden.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004. \nDabei schätzt die Kammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der \nZahlungspflicht in der Regel auf ein Viertel des zu zahlenden Betrags. Dies entspricht \ndem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004; NVwZ \n2004, 1327) unter Abschnitt II Ziffer 1.5 vorgesehenen Ansatz.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-31/12-l-2718-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-31/12-l-2718-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279945","retrieved":"2026-07-09 02:53:50.605910+00:00"}}