{"status":"available","doknr":"OLD279973","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0530.7L1026.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"7 L 1026/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die Antragsteller am 31. Mai 2005 \nnach Serbien und Montenegro abzuschieben,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nDen Antragstellern fehlt das Rechtsschutzinteresse, das heißt das \nschützenswerte Interesse an einer Sachentscheidung, für den gestellten Antrag.\n\n6\n\nDie Antragstellung ist rechtmissbräuchlich. Die Umstände des Falles zeichnen \nsich dadurch aus, dass den Antragstellern der konkrete Abschiebungstermin \n(31. Mai 2005) bereits am 18. Mai 2005 durch den Antragsgegner bekannt gegeben \nwurde. Der vorliegende Antrag ging jedoch, wie sich aus dessen Fax-Aufdruck ergibt, \nerst am 30. Mai 2005 um 14.36 Uhr, mithin einen Tag vor der geplanten Abschiebung \nzu einer Zeit bei Gericht, zu der angesichts des nahenden allgemeinen \nDienstschlusses mit einer rechtzeitigen Vorlage des Antrags an die zuständige \nKammer kaum noch zu rechnen war, ein. Bei dieser Art der Antragstellung musste es \naus Sicht der Antragsteller als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass \neine gerichtliche Entscheidung auf Grund der Notwendigkeit, zunächst \nVerwaltungsvorgänge beizuziehen und auszuwerten sowie den Antragsgegner \nanzuhören, angesichts der bereits am morgigen Tag beginnenden \nAbschiebungsmaßnahme objektiv nicht möglich sein, das Gericht mithin vor der Wahl \nstehen werde, allein auf Grund des von den Antragstellern für mitteilenswert \ngehaltenen Sachverhalts zu entscheiden oder eine zur Erledigung des \nAbschiebungstermins führende Stillhaltezusage des Antragsgegners einzuholen. Da \nbei dem soeben wiedergegebenen zeitlichen Vorlauf der Abschiebung eine objektive \nNotwendigkeit für eine derartig späte Antragstellung nicht ersichtlich ist, ist die einzig \ndenkbare Erklärung für diese Art der Antragstellung die, dass das \nRechtsschutzgesuch rechtsmissbräuchlich allein zu dem Zweck eingereicht wurde, \nohne gerichtliche Sachprüfung eine Stornierung der Abschiebung zu erreichen.\n\n7\n\nLediglich angemerkt sei, dass der Antrag wohl auch in der Sache keinen Erfolg \ngehabt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist diesen die \nAbschiebung, wie ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde dem Kammervorsitzenden \nheute fernmündlich mitgeteilt hat, nicht erst am 7. Mai, sondern bereits am \n7. April 2005 angekündigt worden, sodass die Monatsfrist des § 60a Abs. 5 Satz 4 \nHalbsatz 1 AufenthG eingehalten wurde. Soweit die Antragsteller sich ferner darauf \nberufen, der Antragsteller zu 4. befinde sich gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG kraft \nGesetzes in einem Asylverfahren, dürfte einiges dafür sprechen, dass die Regelung \ndes § 14a Abs. 2 AsylVfG sich nicht auf solche Kinder erstreckt, die, wie der \nAntragsteller zu 4., vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Regelung am \n1. Januar 2005 im Bundesgebiet geboren wurden.\n\n8\n\nVgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - \n3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117 ff.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der \nFassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom \n5. Mai 2004. Das für die Bemessung des Streitwertes maßgebende Interesse eines \nAusländers an der vorläufigen Aussetzung seiner Abschiebung bewertet die Kammer \nin ständiger Praxis,\n\n10\n\nvgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 7 L 1698/00 -,\n\n11\n\nim Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n12\n\nvgl. Beschluss vom 16. Mai 2000 - 18 B 1141/98 - und vom 19. März 2001 \n- 19 E 199/01 -,\n\n13\n\nund die dort in Bezug genommene Streitwertpraxis des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -,\n\n15\n\nmit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes von 5.000,-- Euro für jede \nPerson, deren Abschiebung mit dem Antrag verhindert werden soll.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-30/7-l-1026-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-30/7-l-1026-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279973","retrieved":"2026-07-09 02:53:52.926387+00:00"}}