{"status":"available","doknr":"OLD279974","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0530.18K74.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"18 K 74/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie aus Palästina stammenden Kläger sind die Eltern des Schülers F2, der die\nKlasse 5 b der Realschule Istrasse in X besucht. Sie begehren aus Gründen des\nislamischen Glaubens die Befreiung ihres Sohnes F2 vom koedukativ erteilten\nSchwimmunterricht.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 12. September 2004 stellte die Familie F,F1, F2 einen\nentsprechenden Antrag, in dem angegeben wurde, F2 dürfe auf Grund der\nislamischen Werte der Familie nicht am Schwimmunterricht teilnehmen; der\n(ersatzweisen) Teilnahme am normalen Sportunterricht einer anderen Klasse stünde\nnichts entgegen.\n\n4\n\nDie von F2 besuchte Realschule informierte die Kläger mit Schreiben vom\n15. September 2004 darüber, dass die Bezirksregierung E1 als zuständige\nSchulaufsichtsbehörde für die Erteilung der beantragten Befreiung zuständig sei. Sie\nwies darauf hin, dass für Mädchen und Jungen getrennte Umkleideräume benutzt\nwürden und das Tragen einer religiösen Vorschriften entsprechenden Kleidung\ngrundsätzlich möglich sei. Eine Befreiung komme nur in Betracht, wenn die\nTeilnahme aus besonderen Gründen unzumutbar sei und dies begründet werde.\n\n5\n\nDie Kläger ergänzten ihren Antrag mit Schreiben vom 20. September 2004, in\ndem sie ausführten, nicht der Schwimmunterricht als solcher, sondern die Art und\nWeise der Durchführung verstoße gegen ihre islamischen Werte. Durch die\nBadebekleidung seien nur die Geschlechtsteile der gemeinsam am\nSchwimmunterricht teilnehmenden Jungen und Mädchen verdeckt. Dies stehe in\nWiderspruch zu islamischen Prinzipien, gefährde die Gefühlswelt junger Menschen\nund sei für Moslems unzumutbar.\n\n6\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. November 2004 ab. Zur\nBegründung führte sie aus, ein zur Befreiung vom Schwimmunterricht erforderlicher\nbesonderer Ausnahmefall liege nicht vor. Der Schulsport sei ein wichtiger Bestandteil\ndes staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. Er diene der\nGesundheitserziehung und der Einübung sozialen Verhaltens. Demgegenüber\nmüssten das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Eltern des Schülers bzw.\ndes Schülers selbst zurückstehen. Dem Koran lasse sich nicht entnehmen, dass\nheranwachsenden Schülern die Teilnahme am Sportunterricht verboten sei. Auch der\nAnblick der Mitschülerinnen und Mitschüler in Badebekleidung sei nicht unzumutbar.\nIm Alltag, aber auch im normalen Schulunterricht, werde der Sohn der Kläger\nohnehin - gerade im Sommer - häufig mit dem Anblick luftig bekleideter Mädchen und\nFrauen konfrontiert. Vor diesem für den hiesigen Kulturkreis alltäglichen Anblick biete\ndie Befreiung vom Schwimmunterricht keinen Schutz.\n\n7\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 26. November 2004 Widerspruch. Sie führten\nan, im Alltag könne man dem Anblick leicht bekleideter Menschen durch Wegsehen\nentgehen, was im Schwimmbad, wo Lehrer, Mädchen und Jungen im selben Becken\nschwämmen, nicht möglich sei. Zudem sei auch für moslemische Jungen und\nMänner eine bestimmte Kleidung und das Keuschheitsgelübde vorgeschrieben.\n\n8\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember\n2004, den Klägern mit gemeinsamer Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2004\nzugestellt, als unbegründet zurück. Unter Vertiefung ihres Vorbringens im Bescheid\nvom 4. November 2004 führte sie aus, die Schule sei zwar gehalten,\nBeeinträchtigungen der Religionsfreiheit der Schüler mit organisatorischen Mitteln zu\nbegegnen. Eine nach Geschlechtern getrennte Durchführung des\nSchwimmunterrichts sei nach den Angaben der Realschule allerdings aus\nOrganisationsgründen nicht möglich. Dies begründe aber keinen\nBefreiungsanspruch, weil es dem Sohn der Kläger möglich sei, am\nSchwimmunterricht teilzunehmen, ohne den Vorschriften des Islam\nzuwiderzuhandeln. Männer seien nach dem Koran nur gehalten, den Bereich vom\nBauchnabel bis zu den Knien zu bedecken, was bei entsprechender\nSchwimmkleidung möglich sei und von der Schule auch zugelassen werde. Der\nAnblick von Mitschülerinnen in Badebekleidung sei zudem auch deshalb für F2 unter\nreligiösen Gesichtspunkten nicht unzumutbar, weil nur Männer verpflichtet seien, die\nAugen vor dem weiblichen Geschlecht zu senken. Auf einen Fünftklässler finde diese\nVorschrift (noch) keine Anwendung. Schließlich könne F2 den Anblick der\nMitschülerinnen durch einfaches Wegsehen - genau, wie im alltäglichen Leben -\nvermeiden.\n\n9\n\nDer Kläger zu 1. hat am 6. Januar 2005 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 23.\nMai 2005 hat die Klägerin zu 2. angegeben, die Klageerhebung durch ihren Mann sei\nauch in ihrem Namen erfolgt und sich ausdrücklich der Klage angeschlossen. Die\nKläger sind der Ansicht, aus Gründen ihrer Religionsfreiheit und mangels Möglichkeit\nzur geschlechtergetrennten Erteilung des Schwimmunterrichts einen\nBefreiungsanspruch zu haben. Neben dem Zwang, spärlich bekleidete\nMitschülerinnen während des Schwimmunterrichts anzusehen, sei auch direkter\nKörperkontakt mit anderen Schülerinnen im Schwimmunterricht nicht zu vermeiden.\nNach verbindlichen islamischen Vorschriften gelte das Gebot der\nGeschlechtertrennung ab einem Alter von 10 Jahren.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 4.\nNovember 2004 und 8. Dezember 2004 zu verpflichten, ihren\nSohn vom koedukativen Schwimmunterricht zu befreien.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. zulässig. Zwar hat sich die\nKlägerin zu 2. entgegen § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nspäter als einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids mit Schreiben\nvom 23. Mai 2005 der zunächst vom Kläger zu 1. allein erhobenen Klage\nangeschlossen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids ist jedoch fehlerhaft\nerfolgt, weil sie einheitlich an beide Kläger erfolgt ist und nicht, wie es entsprechend\n§ 2 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) hätte erfolgen müssen, an jeden\nder beiden Kläger gesondert mit getrennten Postzustellungsurkunden.\n\n17\n\nIn der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten\nBefreiung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren (Eltern-) Rechten, §\n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf\nErteilung einer Befreiung für ihren Sohn F2 vom koedukativ erteilten\nSchwimmunterricht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Schulordnung (ASchO)\nkann ein Schüler nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich\nbegrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern\noder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Diese Vorschrift findet auf\nalle Unterrichtsfächer, also auch auf das Fach Sport Anwendung. Das Fach Sport ist\nfür Schüler der 5./6. Klasse der Realschule ein gemäß § 6 Abs. 1 und 5\nAusbildungsordnung Sekundarstufe I (AO-S I) i.V.m. Anlage 2 zur AO-S I der\nallgemeinen Schulpflicht aus Art. 8 Abs. 2 Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (LVerf NRW) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 ASchO unterliegendes\nPflichtfach.\n\n18\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 2 ASchO entscheidet über die Befreiung bis zu 2 Monaten\nder Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Danach ist die Beklagte\nals gemäß § 15 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) zuständige\nSchulaufsichtsbehörde zwar für die Entscheidung über die Befreiung zuständig, denn\nder zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 gestellte Antrag richtete sich auf eine\nBefreiung für das gesamte Schuljahr. Allerdings liegt bereits kein besonderer\nAusnahmefall i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO vor. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff\nerlaubt eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1\nGrundgesetz (GG) entsprechenden allgemeinen Schulpflicht. Angesichts der\nbesonderen Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrags für die Gesellschaft sowie\ninsbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen Bürgern\ngleichermaßen eingeräumten Grundrechte und dem Ziel des Schulwesens, allen\njungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben\nentsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, \n\n19\n\nvgl. hierzu BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. August\n1993, - 6 C 30/02 -,\n\n20\n\nist eine restriktive Auslegung geboten.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991, - 19 A 1706/90 -.\n\n22\n\nDanach ist ein besonderer Ausnahmefall jedenfalls dann anzunehmen, wenn die\nDurchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder einer\nbestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des\nKindes und/oder seiner Eltern verletzen würde.\n\n23\n\nOVG NRW, a.a.O..\n\n24\n\nDas ist hier nicht der Fall. Im Fall der Kläger muss das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2\nSatz 1 GG) und das dieses Recht im Zusammenhang mit der Befreiung vom\nSchwimmunterricht aus religiösen Gründen besonders prägende Recht der\nGlaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) hinter dem in Art.\n7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zurücktreten. Daraus folgt -\nandere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch\ngeltend gemacht -, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz\n1 ASchO nicht vorliegt.\n\n25\n\nBei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen gilt im\neinzelnen Folgendes. Durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist das\nRecht der Eltern gewahrt, ihre Kinder (auch) in religiöser und weltanschaulicher\nHinsicht zu erziehen und ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse\noder weltanschauliche Überzeugung nahezubringen sowie ihr gesamtes Verhalten -\nwozu auch die Beachtung von Bekleidungsvorschriften, die vielfach einen nicht\nunwesentlichen Bestandteil der Lebensführung von Religions- oder\nWeltanschauungsgemeinschaften bilden - an den Lehren des Glaubens\nauszurichten. Danach ist der Wunsch der Eltern, die Teilnahme ihres Kindes an einer\nSchulveranstaltung zu verhindern, die das Kind zwingt, sich als verbindlich\nerachteten religiösen Bekleidungs- oder Verhaltensvorschriften zuwider zu verhalten,\ngrundsätzlich durch die genannten Grundrechtspositionen geschützt. Auch ist es\ndem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten\nGlaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit\nvorzunehmen,\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O..\n\n27\n\nAllerdings trifft denjenigen, der unter Berufung auf seine Grundrechte aus Art. 6\nAbs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Befreiung von einer vom Staat durch\nGesetz allen auferlegten Pflicht - hier von der allgemeinen Schulpflicht hinsichtlich\ndes Sportunterrichts - begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche\nGe- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu\ngenügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen\ndieser Ge- oder Verbote die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Erst die konkrete,\nsubstantiierte und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend dargestellten\nreligiösen oder weltanschaulichen Gebots ausreichend objektivierbare Darlegung\neines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen\nGlaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln, ist geeignet, einen möglichen Anspruch\nauf Befreiung von einer konkret entgegenstehenden, grundsätzlich für alle geltenden\nPflicht unter der Voraussetzung zu begründen, dass der Zwang zu Befolgung dieser\nPflicht die Glaubensfreiheit verletzen würde.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, -.6 C 30/92 -, Urteil vom 12.\nDezember 1972, - 1 C 30/69 -.\n\n29\n\nAuf dieses Darlegungserfordernis hat das Gericht die anwaltlich vertretenen\nKläger mit Schreiben vom 10. Mai 2005 ausdrücklich hingewiesen.\n\n30\n\nHieran gemessen erscheint es dem Gericht bereits zweifelhaft, dass F2 an der\nTeilnahme am koedukativ erteilten Schwimmunterricht aufgrund von als verbindlich\nerachteten Ge- oder Verboten des Islam gehindert sein soll. \n\n31\n\nDie Kläger verweisen hierzu auf ihre \"islamischen Werte\", die mit dem koedukativ\nerteilten Schwimmunterricht nicht vereinbar seien. Sie führen an, nicht nur für\nmoslemische Mädchen und Frauen, sondern auch für moslemische heranwachsende\nJungen und Männer sei bestimmte Kleidung vorgeschrieben und gelte das\nKeuschheitsgelübde. Mit welchen für sie als verbindlich erachteten Vorschriften\n(beispielsweise des Koran) der koedukative Schwimmunterricht in Widerspruch\nstehen soll, wird indes nicht dargelegt. Insbesondere geben die Kläger nicht an,\nwelchen konkreten religiösen Bekleidungsvorschriften sie sich verpflichtet fühlen und\nwarum diese Bekleidungsvorschriften durch eine Badebekleidung - beispielsweise in\nForm eines von dem Bauchnabel bis zu den Knien reichenden Schwimmshorts -\nnicht sollen eingehalten werden können. Der nur pauschale und unsubstantiierte\nHinweis auf den Koran bzw. (in der mündlichen Verhandlung) auf die Sunna ist\ninsoweit unzureichend, denn ohne Nachweis dieser angeblich verbindlichen\nVorschriften können die von den Klägern daraus abgeleiteten Verhaltensgebote nicht\nnachvollzogen werden. Eine solche Darlegung wäre gerade auch deshalb\nerforderlich gewesen, weil die Realschule (im Schreiben vom 15. September 2004)\nwie auch die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden angeführt haben, dass F2\ndas Tragen einer den religiösen Vorschriften entsprechenden und den Bereich vom\nKnie bis zum Bauchnabel abdeckenden Bekleidung während des\nSchwimmunterrichts grundsätzlich möglich sei. Dem Koran lasse sich nämlich keine\nkonkrete Anweisung entnehmen, die die Teilnahme am Sportunterricht für\nheranwachsende Schüler verböte, und religiöse Bekleidungsvorschriften des Islam\nverlangten bei Männern lediglich, den Bereich zwischen Bauchnabel und Knien zu\nbedecken. \n\n32\n\nDie Beklagte hat weiter ausgeführt, es seien auch sonst keine religiösen\nVorschriften - insbesondere solche des Koran - ersichtlich, die der Teilnahme am\nSchwimmunterricht entgegenstünden und F2 bzw. den Kläger in einen\nGewissenskonflikt führten. Der Umstand, dass F2s Mitschülerinnen und Mitschüler in\nin Deutschland üblicher Schwimmbekleidung am Schwimmunterricht teilnähmen, sei\nnicht unzumutbar. Dies folge bereits daraus, dass es nach dem Koran nur Männern\nvorgeschrieben sei, die Augen vor dem weiblichen Geschlecht zu senken, um ihre\nKeuschheit zu bewahren. Diese Vorschrift finde auf F2 als Schüler der 5. Klasse\nkeine Anwendung, weil er noch kein Mann sei. Zudem werde hierdurch auch deshalb\nkein unausweichlicher Gewissenskonflikt begründet, weil F2 im Alltag und auch in\nder Schule - insbesondere in den Sommermonaten - entsprechend der von dem\nKläger angeführten Verhaltensgebote gezwungen sei, seinen Blick von leicht und\nnicht den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechend bekleideten Frauen\nabzuwenden.\n\n33\n\nHierzu haben die Kläger im Widerspruchsschreiben vom 25. November 2004\nangegeben, im alltäglichen Leben, besonders in den Sommermonaten, habe man die\nMöglichkeit, leicht bekleidete Menschen durch Wegschauen gar nicht\nwahrzunehmen. Im Schwimmbad, wo Lehrer, Mädchen und Jungen im selben\nSchwimmbecken planschten, sei man dagegen gezwungen, hinzuschauen. Ihre\nVerfahrensbevollmächtigte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im\nSchwimmbad könne man schon deshalb nicht einfach wegschauen, weil sonst eine\nKollisionsgefahr bestünde. Dass die islamischen Bekleidungsvorschriften für F2 und\nseine Mitschülerinnen bereits Geltung beanspruchten, ergäbe sich aus einer\nverbindlichen Vorschrift der Sunna, wonach \"die Betten von Kindern ab dem Alter\nvon 10 Jahren zu trennen seien\".\n\n34\n\nDiese Differenzierungen sind indes nicht nachvollziehbar. Wenn es F2 nach den\nAngaben der Kläger außerhalb des Schwimmunterrichts ohne weiteres möglich ist,\nden angeblich für ihn aus religiösen Gründen bestehenden Gewissenskonflikt durch\nbloßes Wegschauen zu vermeiden, dann ist es nicht einsichtig, weshalb dies nicht\ngenauso während des Schwimmunterrichts (dem Umziehen vor bzw. nach dem\nSchwimmunterricht kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil hierzu\nunwidersprochen nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume benutzt werden)\nmöglich sein soll. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu\nnicht den religiösen Vorstellungen entsprechend gekleideten Mitschülerinnen\nwährend des Schwimmunterrichts intensiver ist als außerhalb davon. Gerade bei\nBusfahrten, auf den Schulfluren während Unterrichtspausen und auf dem Schulhof,\naber auch im Klassenraum dürften sich die Schüler F2s Klasse, aber auch anderer\nKlassen, auf einer Fläche aufhalten, die in vielen Fällen deutlich kleiner ist, als ein für\nden Schwimmunterricht benutztes Hallenbad. Insbesondere besteht auch in den\ngenannten Bereichen außerhalb des Schwimmunterrichts eine - zum Teil deutlich\nvehementere - Kollisionsgefahr, die zu meistern F2 offenbar trotz Wegschauens in\nder Lage ist. Sonstige Gründe, warum F2 während des Schwimmunterrichts, aber\nnicht außerhalb davon, dennoch gezwungen sein soll, seine leicht bekleideten\nMitschülerinnen anzublicken, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In diesem\nZusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass sich die Kinder während des\nSchwimmunterrichts überwiegend im Wasser befinden dürften und während dieser\nZeit schon aus diesem Grund die Gefahr des Anblicks nicht den eigenen religiösen\nVorschriften entsprechend gekleideter Mitschülerinnen gering sein dürfte.\n\n35\n\nZudem bleibt es zweifelhaft, dass die in Bezug genommenen islamischen\nBekleidungsvorschriften für F2, dessen Alter die Verfahrensbevollmächtigte der\nKläger auf Nachfrage des Gerichts nicht angeben konnte, als Schüler der fünften\nKlasse überhaupt schon Geltung beanspruchen sollen. Nach den dem Gericht\nvorliegenden Erkenntnissen gelten islamische Bekleidungsvorschriften für Muslime\nab der Pubertät, da dieser Einschnitt die Volljährigkeit kennzeichnet. \n\n36\n\nVgl. etwa folgende Websites: www.religion-\nonline.info/islam/themen/kleidung.html;\nhttp://islam.de/?site=forum/faq&di=answers#scharai/gebet_keidung.html;\nhttp://64.233.183.104/search?q=cache:kpq3F5c-qPoJ:\nwww.akas.tu-freiberg.de/25fragenislam.pdf+akas+25+fragen+islam&hl=de.\n\n37\n\nDass F2 bereits in der Pubertät sein soll, ist für das Gericht mangels Angaben zu\nseinem Alter und zu seinem Entwicklungsstand nicht nachvollziehbar. Der pauschale\nHinweis auf die Sunna, wonach \"die Betten von Kindern ab dem Alter von 10 Jahren\nzu trennen seien\", gibt diesbezüglich wenig her. Weder wird dargelegt, um welche\nVorschrift genau es sich handeln soll, noch ist es nicht einsichtig, weshalb diese\nVorschrift auch eine Aussage über die Geltung von Bekleidungsvorschriften\nbeinhalten soll.\n\n38\n\nNach alldem ist bereits nicht objektiv nachvollziehbar dargelegt, dass die Kläger\nbzw. ihr Sohn durch die Teilnahme am koedukativ erteilten Schwimmunterricht in\neinen Gewissenskonflikt gestürzt würden. \n\n39\n\nAber selbst wenn dies zu bejahen wäre, müssten die geltend gemachten\nRechtspositionen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinter dem\nstaatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zurücktreten. Dieser\nverfassungsrechtliche Bildungsauftrag im Bereich der Schulerziehung umfasst auch\ndie inhaltliche Gestaltung und Festlegung der Ausbildung und Unterrichtsziele. Der\nStaat kann daher in der Schule unabhängig von den Erziehungszielen der Eltern\nauch im Bereich des religiösen Bekenntnisses eigene Erziehungsziele verfolgen.\nDieser Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Bildungs- und\nErziehungsrecht der Schüler und Eltern gleichgeordnet; weder dem einen noch dem\nanderen Recht kommt ein absoluter Vorrang zu.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 , - 1 BvR 63.68 -, und vom\n16. Oktober 1979, - 1 BvR 7.74 -.\n\n41\n\nIm Rahmen des staatlichen Bildungskonzepts kommt dem - hier in der Form des\nSchwimmunterrichts durchgeführten - Sportunterricht eine bedeutsame Funktion zu.\nDie Beklagte weist zu Recht auf die positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der\nSchüler und die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten, die Einübung sozialen\nVerhaltens und das gerade auch beim Schwimmunterricht bedeutsame Erlernen der\nEinhaltung von Regeln und Vorschriften hin. Damit trägt der Sportunterricht in\nbesonderer Weise zur Erfüllung wichtiger überfachlicher Erziehungsaufgaben der\nSchule (Gesundheitsförderung, soziales Lernen, Regelbeachtung etc.) bei. Das gilt\ninsbesondere angesichts der zunehmenden motorischen Defizite und körperlichen\nLeistungsschwächen bei Schulkindern. In diesem Bereich bietet der Schulsport\nerhebliche Potenziale zur sozialen Prävention und Intervention. Er kann auch\npädagogische Beiträge zur Koedukation, zur interkulturellen Erziehung und auch zur\nGewaltprävention leisten (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.\nSeptember 2004, S. 9, vgl. www.kmk.org). Gerade das Erlernen von Fähigkeiten in\neinem Handlungsraum, der Spontanität genauso erfordert wie planerisches Denken,\nDurchsetzungsvermögen wie Sensibilität, Leistungsstärke des Einzelnen wie\nSolidarität mit Schwächeren ermöglicht, dass durch Sport negatives Sozialverhalten\nverringert und jene Spannungen positiv wirksam werden, die aus unterschiedlichen\nBegabungen, Neigungen und Temperamenten resultieren. Bei dem hier fraglichen\nSchwimmunterricht kommt für die Schülerinnen und Schüler die Erfahrung hinzu,\ndass das Medium Wasser einen besonderen Reiz ausübt, die normalen\nmenschlichen Fähigkeiten jedoch unzureichend sind und lebensbedrohlich sein\nkönnen. Dem durch den Schwimmunterricht vermittelten Gefahrenbewusstsein, dem\nZiel, das Schwimmen zu erlernen und der hierdurch erfahrenen realistischen\nEinschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit kommt daher eine für die\ngesamte Lebensführung der Kinder wichtige und der Vermeidung späterer\nlebensbedrohlicher Situationen dienliche Bedeutung zu. \n\n42\n\nDer so definierte staatliche Erziehungsauftrag lässt sich zunächst nicht dadurch\nmit den widerstreitenden Rechtspositionen der Kläger in einen schonenden\nAusgleich bringen, dass der Schwimmunterricht nicht koedukativ, sondern nach\nGeschlechtern getrennt durchgeführt wird. Hierzu hat die Beklagte auf die dem\ndurchgreifend entgegenstehenden, ohne weiteres nachvollziehbaren und von den\nKlägern auch nicht in Zweifel gezogenen erheblichen Organisationsschwierigkeiten\nhingewiesen. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob den Klägern ein Anspruch auf einen\nnach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht zustände, selbst wenn das\nschulorganisatorisch möglich wäre. Denn dieser Anspruch kollidierte möglicherweise\nmit dem Anspruch anderer Eltern und Schüler bzw. Schülerinnen, die zum Erlernen\nwichtiger sozialer Werte, die gerade im Sport- bzw. Schwimmunterricht vermittelt\nwerden, auf einen koedukativ durchgeführten Schwimmunterricht Wert legen.\n\n43\n\nAngesichts der angeführten Aspekte setzt sich der staatliche Erziehungsauftrag\nzur Überzeugung des Gerichts gegen das von den Klägern unter dem spezifischen\nGesichtspunkt ihrer Religionsfreiheit verstandene Erziehungsrecht durch und ist F2\nbzw. den Klägern seine Teilnahme am Schwimmunterricht zumutbar. Die mit dem\nstaatlichen Erziehungsauftrag einschließlich des Schwimmunterrichts verbundenen\nEingriffe in die Grundrechte der Kläger bzw. ihres Sohnes stehen in einem\nangemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den\nstaatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen\nerwarten lassen. Der Schwimmunterricht hat nicht nur die Vermittlung von Wissen\nzum Inhalt, sondern auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die\ngleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an\ndemokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilnehmen\nkönnen. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden und dem\nanderen Geschlecht, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und\nSelbstbehauptung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der\nGesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur\ngelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch aller\nFächer verbundenen Alltagserfahrung sind.\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 29. April 2003, DVB. 2003, 999.\n\n45\n\nDemgegenüber erfolgt die Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Kläger nur\nin einem kleinen Teilbereich der schulischen Ausbildung und ist durch die im\nRahmen der staatlichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse\nÜberzeugungen möglichen organisatorischen Maßnahmen erheblich abgemildert.\nHierzu zählen die Benutzung von nach Geschlechtern getrennten Umkleidekabinen\nund die Möglichkeit zur Verwendung einer den religiösen Bekleidungsvorschriften\nentsprechenden Badebekleidung. Zudem ist durch die ständige Anwesenheit von\nLehrpersonal gewährleistet, dass bei der konkreten Durchführung des\nSchwimmunterrichts möglichst weitgehend auf die geltend gemachten\nRechtspositionen der Kläger und ihres Sohnes Rücksicht genommen wird.\nDiesbezüglich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch\nausdrücklich klargestellt, dass hierdurch verhindert werden könne, dass F2 im\nRahmen bestimmter Übungen bzw. Spiele eine Mitschülerin berühren müsse. Auch\nist auf die verbleibende umfängliche Einflussnamemöglichkeit der Kläger auf die\nErziehung F2s hinzuweisen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu\nbeachten, dass Schule nicht im isolierten Raum stattfindet, sondern eingebunden ist\nin die Vielschichtigkeit und das soziale Gefüge der in Deutschland gelebten\nGesellschaftsform. Diese zeichnet sich durch von Konventionen und Normen\nweitgehend losgelöste Verhaltensweisen aus, die auch ausgelebt werden. Das\nbedeutet, dass im alltäglichen Zusammenleben überall und jederzeit Situationen\nanzutreffen sind, in denen muslimische Glaubensangehörige mit freieren\nWertvorstellungen konfrontiert werden, mit denen sie umgehen müssen. Nichts\nanderes gilt für staatlichen Schwimmunterricht, bei dem noch die Aufgabe besteht,\ndurch Lehrpersonen Spannungen abzumildern.\n\n46\n\nDurch die vorgenannten Aspekte ist der Eingriff in die Religionsfreiheit und das\nErziehungsrecht so weit abgemildert, dass die Zumutbarkeitsgrenze in der\nGesamtschau - jedenfalls hinsichtlich eines Schülers der fünften Klasse - nicht\nüberschritten wird.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.\n\n48\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2\nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-30/18-k-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-30/18-k-74-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279974","retrieved":"2026-07-09 02:53:53.003126+00:00"}}