{"status":"available","doknr":"OLD280090","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0525.18L958.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"18 L 958/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19. Mai 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der am 19. Mai 2005 erhobenen \nKlage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar \n2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E \nvom 7. April 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nZunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht \nzu beanstanden. Sie wurde von der insoweit neben dem Antragsgegner während des \nWiderspruchsverfahrens zuständigen Bezirksregierung E im Widerspruchsbescheid \nvom 7. April 2005 angeordnet und in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Weise u.a. damit \nbegründet, dass bei der bevorstehenden Klassenfahrt die Einhaltung von \nVerhaltensregeln und das Befolgen der Anweisungen der begleitenden Lehrer von \nunabdingbarer und elementarer Bedeutung sei, zumal die Fahrt ins Ausland führe. \nDies gelte insbesondere im Hinblick auf den unerlaubten Konsum von Alkohol, der \nbei einer derartigen Fahrt ein ungleich höheres Gefährdungspotential und eine \nunzumutbare Belastung für die begleitenden Lehrkräfte bzw. für die gesamte Gruppe \ndarstellen würde. Diese sowie die weiteren Ausführungen in der Begründung der \nVollziehungsanordnung lassen hinreichend einzelfallbezogene Erwägungen im \nHinblick auf die Erforderlichkeit einer sofortigen Umsetzung der \nschulordnungsrechtlichen Maßnahme erkennen. Überdies sind die im hiesigen \nZusammenhang an die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellenden \nAnforderungen nicht zu überziehen, zumal sich bei schulordnungsrechtlichen \nMaßnahmen ohnehin aufdrängt, dass ihr Zweck nur bei alsbaldiger Vollziehung \nerreichbar ist,\n\n6\n\nsiehe VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 1998 - 1 L 5085/98 -.\n\n7\n\nEiner vorherigen Anhörung vor Erlass der Vollziehungsanordnung bedurfte es \nentgegen der seitens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vertretenen \nAnsicht nicht. Eine direkte Anwendung des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) scheidet aus, da es sich bei der \nVollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen \nunselbstständigen Annex handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 80 Rn. 78, \n82). Ob eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW geboten ist oder \nrechtsstaatliche Erwägungen eine vorherige Anhörung nahe legen (dazu \nKopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 82) kann im Ergebnis offen bleiben, da der \nAntragsteller jedenfalls im Laufe des vorliegenden Verfahrens ausreichend \nGelegenheit hatte, zum Erlass der Vollziehungsanordnung Stellung zu nehmen. Ein \netwaiger Verfahrensmangel dürfte somit geheilt worden sein (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, \nAbs. 2 VwVfG NRW). Selbst wenn man dies verneinte, wäre die Anhörung jedenfalls \nnoch nachholbar.\n\n8\n\nDie sodann im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n9\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt \nnur dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig \nist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der \nSuspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber der sofortigen Vollziehung \naus anderen Gründen vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht \nvor.\n\n10\n\nDer Beschluss der Klassenkonferenz vom 26. Januar 2005, den Eltern des \nAntragstellers bekannt gegeben mit Bescheid vom 11. Februar 2005, ist nicht \noffensichtlich rechtswidrig.\n\n11\n\nDer ausgesprochene Ausschluss von der vom 30. Mai 2005 bis zum 3. Juni 2005 \nanberaumten Klassenfahrt findet seine Rechtsgrundlage in §§ 18 Abs. 1 Allgemeine \nSchulordnung (ASchO NRW), 26a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Schulverwaltungsgesetz \n(SchVG NRW).\n\n12\n\nFormelle Fehler sind entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten des \nAntragstellers nicht ersichtlich. Nach §§ 18 Abs. 1 Satz 1 ASchO NRW, 26a Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 3 SchVG NRW trifft die Entscheidung über den vorübergehenden \nAusschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen die \nKlassenkonferenz. Hier fand eine gemeinsame Konferenz für die Klassen 10a und \n10c statt. Im Falle des Antragstellers wurde der Beschluss ausweislich des Protokolls \nvom 26. Januar 2005 (Seite 3) durch die Klassenkonferenz seiner Klasse 10c \ngefasst. Dass die Konferenz nicht die nach § 9 Schulmitwirkungsgesetz (SchMG \nNRW) vorgesehene Zusammensetzung aufwies, ist nicht ersichtlich. Im Protokoll \nvom 26. Januar 2005 wird im Hinblick auf die Teilnehmer auf den nach der \nvorgenannten Vorschrift vorgesehenen Teilnehmerkreis verwiesen. Dass dies \nunzutreffend war, die Klassenkonferenzen für die Klassen 10a und 10c also etwa, \nisoliert betrachtet, nicht ordnungsgemäß besetzt waren, ist weder substantiiert \nvorgetragen noch ansonsten erkennbar. \nDie Zusammensetzung des Teilnehmerkreises war auch - entgegen dem Vorbringen \nin der Antragsschrift - nicht deswegen fehlerhaft, weil eine gemeinsame \nKlassenkonferenz der Klassen 10a und 10c des Antragsgegners durchgeführt wurde. \nGesetzliche Vorschriften, die einer derartigen Verfahrensweise schlechthin \nentgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls vom 26. Januar \n2005 wurde die Zusammenlegung damit gerechtfertigt, dass über das \nzusammenhängende Verhalten mehrerer Schüler aus unterschiedlichen Klassen \nberaten werde. Darin ist ein sachgerechter und plausibler Grund für die \nVorgehensweise des Antragsgegners zu sehen. Wie bereits dargelegt, ist auch \ndavon auszugehen, dass trotz der Zusammenlegung die ordnungsgemäße \nBesetzung auch bei isolierter Betrachtung jeder einzelnen Klassenkonferenz \ngewährleistet blieb. Nicht zuletzt sei angemerkt, dass die gemeinsame Durchführung \nder Klassenkonferenzen im allseitigen Einvernehmen (auch der Eltern des \nAntragstellers) erfolgte. Dass die Eltern des Antragstellers diesem Procedere nur vor \ndem Hintergrund einer ansonsten befürchteten Schlechterstellung des Antragstellers \nzugestimmt hätten, erscheint dem Gericht wenig plausibel. \nSoweit die Verfahrensbevollmächtigten darauf hinweisen, dass Unterlagen zur \nZusammensetzung der Klassenkonferenz nicht vorgelegt worden seien, und damit \nmöglicherweise einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, begründet auch \ndies keine formellen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten \nMaßnahme. Mit in den Verwaltungsvorgängen befindlichem Schreiben vom 13. \nFebruar 2005 bat der Vater des Antragstellers um unverzügliche Übermittlung des \nProtokolls über die Klassenkonferenz vom 26. Januar 2005. Mit Schreiben vom 14. \nFebruar 2005 teilte die Schulleiterin des Antragsgegners daraufhin mit, dass \ngrundsätzlich in das Protokoll Einsicht genommen werden könne. Die dem \nAntragsteller nach § 29 VwVfG NRW zustehenden Rechte wurden damit gewahrt. \nDie in dem Schreiben des Vaters des Antragstellers begehrte Übersendung des \nProtokolls sieht § 29 VwVfG NRW nicht vor. Soweit die Einsichtmöglichkeit in dem \nSchreiben der Schulleiterin vom 14. Februar 2005 lediglich für diesen Tag - aus nicht \nnäher bezeichneten Gründen - versagt wurde, resultiert daraus keine Verletzung des \n§ 29 VwVfG NRW, da ein Anspruch auf Akteneinsicht zu einem bestimmten \nZeitpunkt nicht besteht. \nAuf Grund des Umstandes, dass jedenfalls im gerichtlichen Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die \nVerwaltungsvorgänge in Kopie übersandt wurden, dürfte ein etwaiger \nVerfahrensfehler ohnehin geheilt worden sein. \nAnhaltspunkte für Verstöße gegen die Verfahrensgrundsätze nach § 15 ASchO NRW \nsind nicht erkennbar und werden auch von der Antragstellerseite nicht geltend \ngemacht.\n\n13\n\nAuch in materieller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine \nRechtswidrigkeit des Ausschlusses von der Klassenfahrt sprechen. Vielmehr spricht \nvieles dafür, dass die Voraussetzungen für die Maßnahme nach §§ 18 Abs. 1 ASchO \nNRW, 26a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SchVG NRW vorlagen.\n\n14\n\nDer Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass das im Rahmen der \nBesinnungstage vom 13. bis 15. Dezember 2004 in der Jugendburg H gezeigte \nVerhalten des Antragstellers sich als erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von §§ \n26a Abs. 1 SchVG NRW, 14 Abs. 1 ASchO NRW darstellte. Der Antragsteller hat \nseine sich aus § 3 Abs. 4 Nr. 3 ASchO NRW ergebende Verpflichtung, alles zu \nunterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt, in \nhohem Maße verletzt. Insoweit folgt das Gericht zunächst den überzeugenden \nAusführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2005 und im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 7. April 2005.\n\n15\n\nDie diesbezüglichen Einwände des Antragstellers vermögen eine andere \nBeurteilung nicht zu rechtfertigen. Im Kern werden die seitens des Antragsgegners \nerhobenen Vorwürfe dabei nicht in Abrede gestellt. So räumt der Antragsteller selbst \nein, während der Besinnungstage entgegen dem geltenden Alkoholverbot gehandelt \nund sich übergeben zu haben. Die Beteiligten sind sich weiterhin insoweit einig, als \nder Antragsteller zuvor jedenfalls keine nennenswerten Pflichtverletzungen \nbegangen hat. Dies wurde auch bei der Beschlussfassung durch die \nKlassenkonferenz berücksichtigt. \nSoweit der Antragsteller sodann im Hinblick auf die Geschehnisse in Zusammenhang \nmit dem Verstoß gegen das Alkoholverbot am 14. Dezember 2004 die \nZugrundelegung eines falschen Sachverhaltes durch den Antragsgegner rügt und die \nGeschehnisse zum Teil anders darstellt, vermögen die diesbezüglichen \nAusführungen nicht zu überzeugen. Angesichts der ausführlichen Berichte der \nwährend der Besinnungstage anwesenden Lehrer und auch der betroffenen Schüler \n(einschließlich des Antragstellers) spricht aus Sicht der Kammer jedenfalls vieles \ndafür, dass der bei der Beschlussfassung am 26. Januar 2005 zugrunde gelegte \nSachverhalt im wesentlichen zutreffend ermittelt wurde. Dass der Antragsgegner \ndabei mit großer Sorgfalt unter Abwägung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte \nvorging, wird bereits dadurch belegt, dass in umfassender Weise die Berichte der \nbetreuenden Lehrkräfte und der betroffenen Schüler eingeholt und zur Grundlage der \nEntscheidung gemacht wurden. Mehr kann vom Antragsgegner in Zusammenhang \nmit der Sachverhaltsaufklärung vernünftigerweise nicht verlangt werden. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass man im Rahmen der Klassenkonferenz bei der Würdigung des \nSachverhaltes zu insgesamt unzutreffenden Schlussfolgerungen gelangte. So lassen \nsich den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen durchaus \nAnhaltspunkte etwa dafür finden, dass der Antragsteller bis heute versucht, sein \nFehlverhalten durch nachgeschobene Äußerungen in einem milderen Licht \nerscheinen zu lassen. Wenn zum Beispiel die während der Besinnungstage laut dem \nBericht von Herrn G vom 10. Januar 2005 getätigte Äußerung des Antragstellers, \nsich bewusst entschieden zu haben, am letzten Abend Alkohol zu konsumieren, \nnachträglich bestritten wird, vermag dies keine Zweifel an der Richtigkeit der \nAngaben des Herrn G zu begründen, zumal schon keine nachvollziehbaren Gründe \nfür eine falsche Darstellung ersichtlich sind. \nLetztlich kann es aber auch nicht Aufgabe der im vorliegenden Verfahren nur \ngebotenen summarischen Prüfung sein abschließend zu klären, ob sich etwa das \nVerhalten des Antragstellers am Abend des 14. Dezember 2004 in mehrere \nPflichtverletzungen aufteilen lässt, ob der Alkoholgenuss der - alleinige - Grund für \ndas Erbrechen war, welche Erklärungen der Antragsteller bezüglich des \nAlkoholgenusses gegenüber den betreuenden Lehrkräften im einzelnen abgegeben \nhat sowie schließlich, inwiefern sich der Antragsteller für sein Verhalten entschuldigt \nund entsprechende Einsicht gezeigt hat. \nInsgesamt ist dabei nochmals hervorzuheben, dass jedenfalls der Kern der Vorwürfe \nund damit auch die wesentliche Grundlage der Beschlussfassung auf der \nKlassenkonferenz am 26. Januar 2005 unstreitig ist.\n\n16\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mit einer \nOrdnungsmaßnahme zu belegen, ist auch mit Blick auf § 13 Abs. 1 ASchO NRW \nnicht zu beanstanden. Andere erzieherische Einwirkungen unterhalb der Stufe von \nSchulordnungsmaßnahmen reichen angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes \nund vor allem vor dem Hintergrund der Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs \nder bevorstehenden Klassenfahrt nach England nicht aus. In diesem \nZusammenhang dürfte auch die kurz vor den Besinnungstagen im Hinblick auf die \nKlassenfahrt nach England gemachte Äußerung des Antragstellers, man werde auch \ndort schon Wege finden, an Alkohol zu gelangen, zu berücksichtigen sein, da sie \nzeigt, dass für den Antragsteller der Alkoholgenuss im Rahmen von Klassenfahrten \noffenbar dazugehört. Wenn die genannte Äußerung im Antragsschriftsatz als \nflapsige, keineswegs ernst gemeinte Bemerkung hingestellt wird, stehen einer \nsolchen Einordnung bereits die kurze Zeit später, während der Besinnungstage \nvorgefallenen Ereignisse entgegen. Ein deutlicheres Indiz für die Ernsthaftigkeit der \nAnkündigung als die Realisierung des Alkoholgenusses während der „Generalprobe\" \nvor der Fahrt nach England kann es kaum geben. Selbst wenn aber von einer nicht \nernst gemeinten Äußerung auszugehen wäre, würde dies keineswegs für den \nAntragsteller sprechen, sondern eine nicht minder unangemessene Einstellung \nbezüglich des Problems des Alkoholkonsums auf Klassenfahrten \ndokumentieren.\n\n17\n\nDie Ordnungsmaßnahme ist auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten \nfehlerhaft. Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist ein geeignetes und \nangemessenes Mittel, dem Antragsteller die Schwere seiner Verstöße deutlich vor \nAugen zu führen und ihn künftig davon abzuhalten, weitere Pflichtverletzungen zu \nbegehen. Nach Auffassung der Kammer ist gerade die ergriffene Maßnahme das \nadäquate und sachgerechte Mittel, um zum einen den störungsfreien Ablauf der \nbevorstehenden Fahrt nach England sicherzustellen und zum anderen, um auch \nunter generalpräventiven Aspekten künftigen Alkoholexzessen mit unabsehbaren \nFolgen im Rahmen von Klassenfahrten und ähnlichen Veranstaltungen vorzubeugen, \nzumal insbesondere die Nachahmungsgefahr in Zusammenhang mit dem vom \nAntragsteller während der Besinnungstage gezeigten Verhalten kaum zweifelhaft \nsein kann. Weil gerade während einer Klassenfahrt oder ähnlichen Veranstaltungen \ndie äußerste Disziplin aller Beteiligten unverzichtbar ist, ist es nicht zu beanstanden, \ndass bereits - wie hier - ein einmaliger Verstoß gegen zu beachtende Regeln zu einer \nSchulordnungsmaßnahme der hier in Rede stehenden Art führt. Dass gerade die \nbevorstehende Klassenfahrt nach England das Anlegen strenger Maßstäbe \nbezüglich der zu fordernden Disziplin erforderlich macht, hat der Antragsgegner in \nseinem Schreiben an die Bezirksregierung E vom 18. März 2005 unter Hinweis auf \nnegative Erfahrungen in der Vergangenheit dargetan. Im Hinblick auf die \nAngemessenheit der getroffenen Maßnahme ist auch wiederum die bereits oben \nangesprochene Äußerung des Antragstellers, man werde auch während der \nKlassenfahrt nach England an Alkohol gelangen, zu berücksichtigen. Dass die \nMaßnahme erst über fünf Monate, nachdem es zu den Vorfällen während der \nBesinnungstage kam, greift, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Zwar mag \nes grundsätzlich sinnvoll und sachgerecht sein, eine Schulordnungsmaßnahme in \nGestalt des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht oder sonstigen \nSchulveranstaltungen zeitnah zu dem zugrunde liegenden Verhalten des Schülers \ndurchzuführen. Sie kann aber auch, wenn es nötig und angemessen erscheint, auf \neine später stattfindende Schulveranstaltung angewendet werden.\n\n18\n\nVgl. Pöttgen/Jehkul/Zaun, ASchO, 20. Aufl. § 18 Rn. 1.\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall liegt die „zeitliche Verzögerung\" in der Natur der Sache, da \ndie Klassenfahrt nach England erst Ende Mai 2005 stattfindet. Es ist jedenfalls nicht \nersichtlich, inwieweit dieser Umstand grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit der \nMaßnahme begründen soll.\n\n20\n\nDie Entscheidung wurde auch nicht unter Heranziehung sachfremder \nErwägungen getroffen, indem ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. \nInsoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.\n\n21\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) im Hinblick darauf, dass \ngegen einen Mitschüler des Antragstellers, der an den Vorfällen während der \nBesinnungstage ebenfalls beteiligt war, mildere Maßnahmen ergriffen wurden, ist \nebenfalls nicht anzunehmen. Insoweit lassen die aus den Verwaltungsvorgängen \nersichtlichen Darstellungen schon nicht den Schluss zu, dass es sich um völlig \ngleichgelagerte Sachverhalte handelte. Vielmehr lassen sowohl die Berichte der \nLehrer als auch die der betroffenen Schüler (einschließlich des Antragstellers) über \ndie Vorfälle während der Besinnungstage erkennen, dass im Hinblick auf das \njeweilige Verhalten Differenzierungen geboten sind, wobei hier zugleich zu betonen \nist, dass das Verhalten der anderen Schüler während der Besinnungstage nicht zur \nÜberprüfung im hiesigen Verfahren steht. Ausweislich des Protokolls über die \nKlassenkonferenz vom 26. Januar 2005 wurden sodann in nachvollziehbarer Weise \nindividuelle, vom jeweiligen Verhalten während der Besinnungstage - unter \nBerücksichtigung früherer und auch späterer Verhaltensweisen - ausgehende \nSchulordnungsmaßnahmen beschlossen. Vor allem aber - ungeachtet des zuvor \nangesprochenen individuell unterschiedlichen Verhaltens der Schüler - ist nicht \nersichtlich, dass der Antragsgegner hier in willkürlicher und damit gegen Art. 3 GG \nverstoßender Weise von einer bestimmten, seit längerem herausgebildeten \nVerwaltungspraxis abgewichen ist. Insoweit fehlt es schon an einer erkennbaren \ngefestigten Verwaltungspraxis des Antragsgegners bei Vorfällen der vorliegenden \nArt. Eine solche ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem \nVorbringen der Antragstellerseite. Der - seitens des Antragsgegners bestrittene - \nEinwand, auf Grund von ähnlichen Vorfällen bei vorangegangenen Besinnungstagen \nsei nicht eingeschritten worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn \ndies auf einer bewussten Entscheidung des Antragsgegners beruht hätte, bei \nAlkoholmissbrauchsfällen in Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen keine \nSchulordnungsmaßnahmen zu ergreifen, könnte man dem Antragsgegner kaum das \nRecht absprechen, aus - wohl ohne weiteres nachzuvollziehenden - sachlichen \nGründen diese Praxis zu ändern.\n\n22\n\nAuch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, - auch im Interesse der \nMitschüler und Mitschülerinnen - einen geordneten und störungsfreien Ablauf \nschulischer Veranstaltungen zu gewährleisten und zu diesen Zwecken einer - wie \nhier - aus pädagogischen Gründen gebotenen Schulordnungsmaßnahme unmittelbar \nEffektivität zu verleihen, ist höher zu bewerten als das private Interesse des \nAntragstellers daran, vor der Vollziehung der Maßnahme ein Hauptsacheverfahren \ndurchlaufen zu können.\n\n23\n\nSoweit in dem angegriffenen Bescheid vom 11. Februar 2005 noch bestimmt \nwird, dass der Antragsteller während der Zeit der Klassenfahrt am Unterricht einer \nanderen Klasse teilnehmen muss und dort die ihm von seinen Fachlehrern gestellten \nAufgaben zu erledigen hat, ist dies, soweit aus den Ausführungen des Antragstellers \nersichtlich, nicht Gegenstand seines Begehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-25/18-l-958-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-25/18-l-958-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280090","retrieved":"2026-07-09 02:54:01.357503+00:00"}}