{"status":"available","doknr":"OLD280089","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0525.18L780.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"18 L 780/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. April 2005 gegen den für \nsofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 wird hinsichtlich der Rücknahme der \nsprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der Aufforderung, die Erlaubnis zur Entwertung vorzulegen, wiederhergestellt \nund hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. April 2005 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. April 2005 \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 hinsichtlich der Rücknahme \nder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der Aufforderung, die Erlaubnis zur Entwertung \nvorzulegen, wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nHinsichtlich der im Bescheid vom 11. April 2005 enthaltenen Rücknahme der auf der Grundlage des § 27 \nSprengstoffgesetz (SprengG) erteilten Erlaubnis und der Aufforderung, das Original dieser Erlaubnis dem \nAntragsgegner zur Entwertung vorzulegen, hat der Antrag Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nformell rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in den Fällen \ndes Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu \nbegründen. Gesichtspunkte, die eine solche Begründung ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO als \nnicht erforderlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.\n\n6\n\nErforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht \nlediglich formelhafte, schriftliche Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise \ndie sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des \nBetroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu \nwerden.\n\n7\n\nDiesen Erfordernissen wird die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2005 enthaltene \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerecht. Zwar ist diese recht ausführlich, sie lässt \nallerdings durchweg auf den Einzelfall abstellende, gerade die besondere Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung \nherausstellende Ausführungen vermissen. \nWenn der Antragsgegner ausführt, die Vollziehungsanordnung sei aus Gleichbehandlungsgründen geboten, fehlt \nes insoweit schon an einem auf den konkreten Fall bezogenen Ansatz. Es wird lediglich allgemein dargelegt, dass \nbei Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung Personen benachteiligt \nwürden, denen wegen mangelnder Zuverlässigkeit eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis von vornherein nicht erteilt \nworden sei, weil diese Personen umgehend mit rechtlichen Schritten zu rechnen hätten, wenn sie sich dennoch auf \ndem Gebiet des Sprengstoffrechts betätigten. Diese Begründung lässt in keiner Weise eine Auseinandersetzung \nmit der Fallkonstellation des Antragstellers erkennen. Es handelt sich lediglich um eine gerade nicht den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung eines vermeintlichen besonderen \nVollziehungsinteresses. \nSoweit im Hinblick auf den Erlass der Vollziehungsanordnung weiter ausgeführt wird, dass die Rücknahme der \nerteilten Erlaubnis der Gefahrenabwehr zuzuordnen sei und es insofern keinen einleuchtenden Grund gebe, \nwarum dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zugestanden werden und eine weitere \nBetätigung auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts bis zu einer Hauptsachentscheidung hingenommen werden \nsolle, geht dies schon im Ansatz fehl. Die mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beabsichtigte „Warnfunktion\" (siehe dazu \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 84) soll der Behörde gerade den Stellenwert des grundsätzlich mit der \nEinlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verbundenen Suspensiveffekts vor Augen führen und \nsie dazu anhalten, die ausnahmsweise für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Aspekte \nsorgsam abzuwägen. Es geht also nicht darum festzustellen, ob kein Grund ersichtlich ist, der gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung spricht, sondern umgekehrt darum zu begründen, warum abweichend von \ndem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen ist. Der \nAntragsgegner hätte also, um den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge zu tun, den Gedanken \nder Gefahrenabwehr weiterverfolgen und beispielsweise dartun müssen, dass konkret vom Antragsteller auf Grund \nseiner strafrechtlichen Verfehlungen ausgehende Gefahren eine sofortige Durchsetzung der Rücknahmeverfügung \ndringend erforderlich machten. Gerade solche Aspekte lassen die Ausführungen im Bescheid vom 11. April 2005 \nindes vermissen. Der bloße Hinweis auf die Zuordnung der Maßnahme zum Bereich der Gefahrenabwehr kann \njedenfalls nicht ausreichen. \nIn den weiteren Ausführungen des Antragsgegners kann schließlich ebenfalls keine hinreichende formelle \nBegründung erblickt werden, da auch sie lediglich allgemeine, formelhafte Erwägungen enthalten, ohne auch nur \nansatzweise einzelfallbezogene Aspekte aufzugreifen. Besonders deutlich wird dies beim diesbezüglich vorletzten \nSatz: „Bei dieser Sach- und Interessenlage ist in Ihrem Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung dieser Verfügung gegeben.\" Es handelt sich dabei lediglich um die Feststellung eines besonderen \nVollziehungsinteresses unter Hinweis auf eine Sach- und Interessenlage, die aber gerade den vorangegangenen \nAusführungen nicht zu entnehmen ist.\n\n8\n\nIst dem Antrag damit schon wegen der formell unzureichenden Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nstattzugeben, kommt es auf die im Übrigen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende \nInteressenabwägung nicht mehr an.\n\n9\n\nAngemerkt sei jedoch, dass einiges dafür spricht, dass auch diese zu Gunsten des Antragstellers ausgehen \nwürde. Denn ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürfte zweifelhaft sein, ob im Rahmen einer \nunabhängig davon noch durchzuführenden allgemeinen Interessenabwägung ein das private Interesse des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse auszumachen \nwäre. Zu berücksichtigen und zu bewerten wären dabei etwa vom Antragsteller in sprengstoffrechtlicher Hinsicht \nausgehende Gefahren. Gegen eine solche Annahme spricht etwa, dass der Antragsgegner - in Kenntnis der \nnunmehr als Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit herangezogenen Verurteilungen wegen \nVermögensdelikten - die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zunächst erteilt hatte.\n\n10\n\nAuch hinsichtlich der im Bescheid vom 11. April 2005 enthaltenen Zwangsgeldandrohung hat der Antrag Erfolg. \nDie hierbei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Die \nZwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, denn mit der gerichtlichen Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Vorlage des Originals der \nErlaubnis zum Zwecke der Entwertung entfallen zugleich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW). \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-25/18-l-780-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-25/18-l-780-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280089","retrieved":"2026-07-09 02:54:01.274503+00:00"}}