{"status":"available","doknr":"OLD280131","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0524.26K7463.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"26 K 7463/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE vom 6. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 26. Oktober 2004 verpflichtet, der Klägerin für im Februar und März 2004 \ngeleistete 20 Unterrichtsstunden eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von \n494,80 Euro zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Oberstudienrätin (A 14) im Dienst des beklagten Landes. \nSie versieht ihren Dienst als teilzeitbeschäftigte Lehrerin am J-Gymnasium in I. Die \nregelmäßige Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer von 25, \n5 Unterrichtsstunden pro Woche war für die Klägerin vom 1. Februar 2004 bis zum \n17. Mai 2004 auf 19 Unterrichtsstunden ermäßigt. Im Februar 2004 leistete sie auf \nAnordnung des Schulleiters Dr. D vier zusätzliche Unterrichtsstunden und im \nMärz 2004 neunzehn zusätzliche Unterrichtsstunden.\n\n3\n\nMit Antrag vom 22. Mai 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom \n30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - bei der Bezirksregierung E die Zahlung einer \nzeitanteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 für die in den Monaten \nFebruar und März 2004 geleisteten 23 zusätzlichen Unterrichtsstunden.\n\n4\n\nDie Schulleitung leitete den Antrag der Klägerin am 2. Juni 2004 zusammen mit \neiner an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) \nadressierten Änderungsmitteilung über die geleisteten Mehrarbeitsstunden ebenfalls \nvom 2. Juni 2004 an die Bezirksregierung E weiter. \n\n5\n\nAuf Anforderung der Bezirksregierung vom 14. Juni 2004 übersandte die \nKlägerin unter dem 22. Juni 2004 eine tagesscharfe Abrechnung (Bl. 263, 264 \nBeiakte Heft 1) der in den Monaten Februar und März 2004 insgesamt geleisteten \nUnterrichtsstunden entsprechend der Anlage 1 zu BASS 21 - 22 Nr. 21, die durch die \nSchulleitung am 28. Mai 2004 bestätigt worden war. Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 \nteilte die Schulleitung der Bezirksregierung mit, dass die Klägerin am Donnerstag, \nden 17. Juni 2004, drei Ausfallstunden wegen des letzten Schultags der Abiturienten \ngehabt habe. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der \nKlägerin auf zeitanteilige Besoldung der 23 mehr geleisteten Unterrichtsstunden ab. \nNach den einschlägigen Rechtsgrundlagen werde eine Vergütung für geleistete \nMehrarbeit im Schuldienst nur in Höhe der in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die \nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) aufgeführten \nStundensätze gewährt. Die Rechtsauffassung des OVG NRW werde nicht geteilt. Im \nübrigen setze die Vergütung von Mehrarbeit eine schriftliche Anordnung oder \nGenehmigung der Bezirksregierung E als zuständiger oberer Schulaufsichtsbehörde \nvoraus, da es sich aufgrund der Periodizität der Mehrarbeitsstunden um regelmäßige \nMehrarbeit gehandelt habe. Eine schriftliche Genehmigung oder Anordnung der \nMehrarbeit durch die Bezirksregierung sei aber nicht erfolgt. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die \nSchulleitung habe die Mehrarbeit als „ad- hoc-Vertretung\" für die erkrankte Kollegin \nI1 angeordnet. Diese habe entgegen der Attestlage stets signalisiert, dass sie ihren \nDienst vorzeitig wieder aufnehmen werde. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung E \nden Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Bescheides \nzurück und vertiefte ihr Vorbringen zur fehlenden schriftlichen Anordnung bzw. \nGenehmigung der Mehrarbeit. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 26. November 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führt sie ergänzend aus, dass sich ihr Anspruch auf Besoldung aus \nArt. 141 EGV ergebe. Die geleistete Mehrarbeit sei auch ordnungsgemäß durch den \nSchulleiter angeordnet worden. Die Mehrarbeit sei aufgrund eines \nkrankheitsbedingten Ausfalles einer Kollegin erforderlich gewesen. Es habe sich um \neine notwendige Unterrichtsvertretung gehandelt. Für die Anordnung von Mehrarbeit \nbei notwendiger Unterrichtsvertretung sei aber der Schulleiter zuständig, Ziff. 3.2.1 \ndes Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979. Da die erkrankte Kollegin \ndem Schulleiter mehrfach signalisiert hätte, den Dienst wieder vorzeitig \naufzunehmen, sei für ihn nicht abzuschätzen gewesen, ob es sich um eine „ad-hoc-„ \noder um eine längerfristige Vertretung handeln würde.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 6. Oktober 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n26. Oktober 2004 zu verpflichten, ihr für im Februar und \nMärz 2004 geleistete 20 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige \nBesoldung in Höhe von 747,00 Euro, hilfsweise eine \nMehrarbeitsvergütung in Höhe von 494,80 Euro zu \ngewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt es die Ausführungen in den angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen der Bezirksregierung E. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung \nE (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und bezüglich des Hilfsantrags begründet. Im übrigen ist \ndie Klage nicht begründet. \n\n18\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für \n20 von ihr im Februar und März 2004 geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden in \nHöhe von insgesamt 494,80 Euro entsprechend des sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 der \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in \nder Fassung vom 13. März 1992 - BGBl. I S. 528 - zuletzt geändert durch Art. 11 des \nGesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) - ergebenden Stundensatzes \nvon 24,74 Euro. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. Oktober 2004 und der \nWiderspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. Oktober 2004 sind rechtswidrig, \nsoweit mit ihnen die Zahlung einer solchen Mehrarbeitsvergütung nach den \nStundensätzen der MVergV abgelehnt wurde, § 113 Abs. 5 S. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n19\n\nFür die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an Beamte des beklagten \nLandes sind die Vorschriften des § 78a Landesbeamtengesetzes \nNordrhein-Westfalen (LBG) i.V.m. § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) \ni.V.m. den Vorschriften der MVergV maßgeblich. Die genannten Vorschriften der \nVerordnung sind im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar: \n\n20\n\nDie Klägerin gehört als verbeamtete Lehrerin im Schuldienst des beklagten \nLandes mit aufsteigenden Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 14 zu den \nvon § 2 Abs. 1 MVergV erfassten Personengruppen, denen grundsätzlich \nMehrarbeitsvergütung zugestanden werden kann - hier nach Nr. 6 „Lehrer im \nSchuldienst\" -. \n\n21\n\nDie Klägerin hat auch dem Grunde nach vergütbare Mehrarbeit im Sinne von \n§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 MVergV erbracht. Eine Mehrarbeitsvergütung darf für Beamte \nnur in solchen Bereichen vorgesehen werden, in denen die Mehrarbeit messbar ist. \nDie Arbeitsleistung von Lehrern ist aber nur im Bereich ihrer jeweiligen \nUnterrichtserteilung messbar. Dementsprechend nimmt Nr. 2.2.2 des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht \nim Schuldienst\" (GABl. NRW S. 296) zuletzt geändert durch Runderlass vom \n26. Oktober 1981 (BASS 21 - 22 Nr. 21) auch alle anderen dienstlichen Leistungen, \ndie keine Unterrichtstätigkeit darstellen, vom Anwendungsbereich der Regelungen \nüber die Mehrarbeit aus. Die Klägerin begehrt aber Mehrarbeitsvergütung für 20 von \nihr in den Monaten Februar und März 2004 zusätzlich zu ihrem individuellen \nPflichtstundenumfang geleistete Unterrichtsstunden und damit für messbare \nMehrarbeit i.S. der MVergV.\n\n22\n\nDie Klägerin unterliegt als Lehrerin auch i.S.v. § 3 Abs. 1 MVergV der \nArbeitszeitregelung für Beamte. Zwar fallen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst \nnicht in den Anwendungsbereich der allgemein für Beamte geltenden \nArbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (ArbZV NW), vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der \nArbZV NW. Für verbeamtete Lehrer ergibt sich jedoch die regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit hiervon abweichend in Gestalt der wöchentlichen Pflichtstundenzahl unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Schulform aus § 2 der Verordnung zu § 5 Abs. 1 \nSchulfinanzgesetz (SchulFG) vom 22. April 2002 (SGV. NRW \nGliederungs-Nr. 223).\n\n23\n\nDie von der Klägerin geleisteten zusätzlichen 20 Unterrichtsstunden sind auch \ni.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet bzw. genehmigt worden. Dabei \nist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter dem Begriff einer schriftlichen \nAnordnung die vor der Erbringung der Leistung erfolgende Anweisung zur Leistung \nvon Mehrarbeit, unter dem Begriff der schriftlichen Genehmigung dagegen die \nnachträgliche Zustimmung zu bereits geleisteter Mehrarbeit zu verstehen. Die \nKlägerin leistete die in Rede stehenden zusätzlichen 20 Unterrichtsstunden zwar auf \njeweilige vorherige Anordnung des Schulleiters Dr. D. Diese Anordnungen erfolgten \nnach den Erkenntnissen des Gerichts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \njedoch nur mündlich und genügen bereits daher nicht den Erfordernissen des § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 MVergV an eine vorherige schriftliche Anordnung. Die Mehrarbeit wurde \njedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich genehmigt. Die schriftliche \nGenehmigung liegt in Gestalt der durch die Schulleitung am 28. Mai 2004 \nunterschriebenen Formulare „Nachweis über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst\" \ngemäß Anlage 1 zu Ziffer 4.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom \n11. Juni 1979 (BASS 21-22 Nr. 21) für Februar und März 2004 vor. Diese beiden \ntagesgenauen Abrechnungen der Ist- und Sollstunden (vgl. Bl. 263 und 264 der \nBeiakte Heft 1) weisen die von der Klägerin beanspruchten vier Mehrarbeitsstunden \nim Monat Februar und neunzehn Mehrarbeitsstunden im Monat März 2004 aus. Zwar \nist gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten \nim Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom \n17. April 1994 - BASS 10-32 Nr. 44 - (SGV.NRW Gliederungs- Nr. 2030) für die \ndienstrechtlichen Entscheidungen der Gymnasiallehrer - also auch für die Anordnung \nvon Mehrarbeit gegenüber der Klägerin - grundsätzlich die obere \nSchulaufsichtsbehörde zuständig. Dies ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 \nSchulverwaltungsgesetz (SchulVG) die Bezirksregierung E. Gemäß Ziffer 3.1.2 des \no.g. Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 - BASS 21-22 Nr. 21 - \nwurde die Zuständigkeit für die Anordnung oder Genehmigung gelegentlicher \nMehrarbeit bei notwendiger Unterrichtsvertretung jedoch auf den Schulleiter \nweiterübertragen und nur für regelmäßige Mehrarbeit bei der oberen \nSchulaufsichtsbehörde belassen. Der Schulleiter der Klägerin ist aber zu recht davon \nausgegangen, dass es sich bei den von ihm zunächst mündlich angeordneten \nVertretungsstunden der Klägerin um gelegentliche Mehrarbeit zur notwendigen \nUnterrichtsvertretung im Sinne dieses Erlasses gehandelt hat. Denn die Klägerin \nleistete die zusätzlichen Unterrichtsstunden, um eine erkrankte Kollegin zu vertreten, \ndie zwar längerfristig krankgeschrieben war, jedoch gegenüber dem Schulleiter stets \nihre frühere Rückkehr signalisiert hatte. Zur Sicherstellung der notwendigen \nUnterrichtsvertretung hat der Schulleiter daher den schulpraktischen Erfordernissen \nentsprechend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst nicht auf die \n- kostenintensiveren - Möglichkeiten eines Antrags auf vorübergehende Aufstockung \nder Pflichtstundenzahl der Klägerin bzw. auf Genehmigung regelmäßiger Mehrarbeit \ndurch die Bezirksregierung E zurückgegriffen, sondern die Unterrichtsvertretung im \nWege der - flexiblen - jeweiligen Einzelregelung der Vertretung sichergestellt. Selbst \nwenn die Bezirksregierung E aber für die Anordnung oder Genehmigung der \nMehrarbeit zuständig gewesen wäre, so könnte eine fehlerhafte Handhabung des \nErlasses vom 11. Juni 1979 durch die Schulleitung dem Anspruch der Klägerin nicht \nentgegengehalten werden. Ein solcher Fehler beträfe lediglich das Innenverhältnis \nvon Schulleitung und Bezirksregierung. Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin ist \nallein der Inhalt der ihr gegenüber tatsächlich ergangenen Genehmigung der \nMehrarbeit. Mit der Unterzeichnung der o.g. Nachweise über Mehrarbeit hat die \nSchulleitung aber im für eine Genehmigung erforderlichen nahen zeitlichen \nZusammenhang mit dem Anfall der Mehrarbeit im Februar und März 2004,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -,\n\n25\n\ndiese Mehrarbeit schriftlich nachträglich genehmigt. Mit der Nachweisung der \ngeleisteten Mehrarbeitsstunden wollte die Schulleitung die Voraussetzungen des \nAnspruchs der Klägerin auf eine Mehrarbeitsvergütung für die dokumentierten \nzusätzlichen Unterrichtsstunden schaffen und hat daher mit der Unterzeichnung \ndieser Formulare rechtserheblich der geleisteten Mehrarbeit nachträglich schriftlich \nzugestimmt. \n\n26\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV setzt die Gewährung der \nMehrarbeitsvergütung darüber hinaus voraus, dass die Mehrarbeit die regelmäßige \nArbeitszeit im Kalendermonat um fünf Stunden - bei Lehrern um drei \nUnterrichtsstunden - übersteigt. Es kann hier dahin stehen, ob diese in § 3 Abs. 1 \nNr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV geregelte Mindeststundenzahl, sog. \nBagatellgrenze, unter Beachtung der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs \n(EuGH) vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg\" aufgestellten Grundsätze \nwegen eines Verstoßes gegen den in Art. 141 EG-Vertrag i.V.m. der \nRichtlinie 75/117/EWG geregelten gemeinschaftsrechtlichen \nEntgeltgleichheitsgrundsatz im Falle der teilzeitbeschäftigten Klägerin unanwendbar \nist. Denn die Klägerin hat im Februar 2004 vier und im März 2004 neunzehn \nzusätzliche Unterrichtsstunden geleistet und damit jeweils die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 MVergV enthaltene Bagatellgrenze überschritten, so dass ihr - bei \nErfüllung aller anderen Voraussetzungen - Mehrarbeitsvergütung jeweils bereits ab \nder ersten zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunde zu gewähren ist. \n\n27\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass von den insgesamt geleisteten \n23 zusätzlichen Unterrichtsstunden im Februar und März 2004 drei \nUnterrichtsstunden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV durch die Gewährung von drei \nAusfallstunden Freizeitausgleich am 17. Juni 2004 - dem letzten Schultag der \nAbiturienten - kompensiert worden sind. \n\n28\n\nDie von der Klägerin ohne Kompensation geleisteten verbleibenden \n20 Unterrichtsstunden sind daher nach der MVergV vergütungspflichtig. \n\n29\n\nHieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des für den Zeitraum Februar und \nMärz 2004 maßgeblichen Vergütungssatzes von 24,74 Euro gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 \nMVergV ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 494,80 Euro. \n\n30\n\nDie Klägerin hat jedoch darüber hinaus keinen - mit dem erfolglosen Hauptantrag \ngeltend gemachten - aus Art. 141 EGV i.V.m. den Richtlinien 75/117/EWG \nund 97/81/EG folgenden Anspruch auf zeitanteilige Besoldung der dem Grunde nach \nvergütungsfähigen 20 Mehrarbeitsstunden aus der für sie maßgeblichen \nBesoldungsgruppe A 14. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV vorgesehene Höhe der \nVergütung von 24,74 Euro pro Stunde steht mit unmittelbar geltendem \nGemeinschaftsrecht in Einklang:\n\n31\n\na.A. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, VG Minden; Urteil \nvom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -. \n\n32\n\nAus Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates \nvom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19) und der Richtlinie 97/81/EG des Rates \nvom 15. Dezember 1997 (ABl. Nr. L 014 S. 9) ergibt sich kein Anspruch der \nteilzeitbeschäftigten Klägerin auf zeitanteilige Besoldung der geleisteten \nMehrarbeitsstunden anstelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV vorgesehenen \nMehrarbeitsvergütung. Denn die nach nationalem Recht vorgesehene Vergütung \nnach der MVergV führt nicht zu einer dem o.g. unmittelbar geltenden \nGemeinschaftsrecht widersprechenden Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten \nKlägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern. \n\n33\n\nNach Art. 141 EGV in Verbindung mit den Richtlinien 75/117/EWG und 97/81/EG \ngilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder \ngleichwertiger Arbeit sowie das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. \n\n34\n\nArt. 141 EGV und die seiner Umsetzung dienende Richtlinie 75/117/EWG zielen \nauf die Beseitigung bestehender unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen \nzwischen Männern und Frauen bei der Bezahlung. Der in ihnen verankerte \nGrundsatz des gleichen Entgelts beinhaltet, dass für gleiche oder gleichwertige \nArbeit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche \nEntgeltbestandteile und -bedingungen verboten ist, soweit die unterschiedliche \nBehandlung nicht durch ein Ziel objektiv gerechtfertigt ist, das nichts mit der \nZugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat oder zur Erreichung des \nverfolgten Ziels nicht erforderlich ist,\n\n35\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - C 381/99 - „Brunnhofer\", Sammlung der \nRechtsprechung (Slg. d. Rsprg.) 2001, S. I - 04961; Urteil vom 27. Mai 2004 -\n C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", NVwz 2004, S. 1103.\n\n36\n\nDurch die Richtlinie 97/81/EG wurde die im Jahr 1997 zwischen den \neuropäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit \nin Gemeinschaftsrecht überführt. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für die \nUmsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften \nbis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen. § 4 - der mit „Grundsatz der \nNichtdiskriminierung\" überschrieben ist - bestimmt insbesondere, dass \nTeilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie \nteilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht \nschlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung \nist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. \n\n37\n\nDie Klägerin fällt zunächst in den Anwendungsbereich der genannten \nBestimmungen.\n\n38\n\nArt. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG wenden sich ihrem Wortlaut nach \nzwar an die Mitgliedstaaten. Der EuGH hat jedoch in seiner Rechtsprechung \nklargestellt, dass sie auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in \nden Mitgliedstaaten gelten und sich die betroffenen Arbeitnehmer vor den \ninnerstaatlichen Gerichten unmittelbar auf den Entgeltgleichheitsgrundsatz berufen \nkönnen,\n\n39\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, 43/75 „Defrenne II\", Slg. d. Rsprg. 1976 \nS. 00455; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, \nKommentar, Stand Januar 2005, Art. 141 Rn 46 mwNw; Geiger, EUV/EGV, \n4. Auflage 2004, Art. 141 Rn 3; Rust in: von der Groeben/Schwarze, Vertrag über \ndie Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, \n6. Auflage 2003, Art. 141 Rn 256 f..\n\n40\n\nDer Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG in deutsches Recht dient für Beamte des \nbeklagten Landes § 78g LBG unmittelbar.\n\n41\n\nArt. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG finden nach der Rechtsprechung \ndes EuGH und des BVerwG auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst und hier \nspeziell auch auf Beamtenverhältnisse - wie das der Klägerin - Anwendung, \n\n42\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C 1/95 - „Hellen Gerster\", Slg. d. \nRsprg. 1997 S. I-05253; Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", \naaO; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -; Rust in: von der \nGroeben/Schwarze, aaO, Art. 141 Rn 259. \n\n43\n\nDie nach den nationalen Bestimmungen des § 78a LBG, des § 48 BBesG und \nder Vorschriften der MVergV zu zahlende Mehrarbeitsvergütung ist eine vom \nbeklagten Land an die betroffenen Lehrkräfte aufgrund ihres \nBeschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung und damit Entgelt i.S. des \nGemeinschaftsrechts, \n\n44\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO; Urteil \nvom 26. Juni 2001 - C-381/99 - „Brunnhofer\", aaO; Urteil vom 17. Mai 1990 -\n C 262/88 - „Barber\"; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -.\n\n45\n\nDie Klägerin wird durch die Höhe der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 4 Abs. 3 \nNr. 4 MVergV jedoch nicht im Sinne der genannten Bestimmungen gleichheitswidrig \nbenachteiligt.\n\n46\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EGV i.V.m. Richtlinie 75/117/EWG \nverbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts \nin Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen bei gleicher oder \ngleichwertiger Arbeit. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn ein Entgelt zwar \nunabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer bestimmt wird, im Ergebnis jedoch \nüberwiegend die Arbeitnehmer des einen Geschlechts ein geringeres Entgelt \nerhalten und wenn dieses Ergebnis nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt \nist,\n\n47\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - C-399/92 - „Helmig u.a.\", Slg. d. \nRspr. S. I-05727; Geiger, aaO, Art. 141 Rn 9; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, aaO, \nArt. 141 Rn 30 ff..\n\n48\n\nDies kann für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von \nBeschäftigen im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil \nüberwiegt, \n\n49\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 1994 - C-399/92 - „Helmig u.a.\", aaO; \nLangenfeld in: Grabitz/Hilf, aaO, Art 141 Rn 31 f..\n\n50\n\nDer EuGH hat für Teilzeitbeschäftigte weitergehend den Grundsatz entwickelt, \ndass eine solche geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, \nwenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet \nwird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte, \n\n51\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994, - C-399/92 - „Helmig u.a.\", aaO; \nUrteil\n\n52\n\nvom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74, NJW 1986, 3020. \n\n53\n\nZwar geht das Gericht unter Bezugnahme auf die Feststellungen des VG Minden \nund des OVG NRW ebenfalls von einem Überwiegen des Frauenanteils in der \nGruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte aus,\n\n54\n\nvgl. insoweit VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -.\n\n55\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \neine erhebliche Veränderung der festgestellten Verhältnisse ergeben hat, sind für \ndas Gericht nicht ersichtlich. Das Überwiegen des Frauenanteils in der Gruppe der \nTeilzeitbeschäftigten entspricht auch der Lebenserfahrung. \n\n56\n\nDie teilzeitbeschäftigte Klägerin erhält jedoch im Vergleich zu einem \nvollzeitbeschäftigten Lehrer für die von ihr in den Monaten Februar und März 2004 \ninsgesamt geleisteten Unterrichtsstunden - Regelarbeitszeit als auch \nMehrarbeitsstunden - keine niedrigere Gesamtvergütung als sie einem \nVollzeitbeschäftigten für den gleichen Stundenumfang gezahlt wird. \n\n57\n\nDie Klägerin erhält nämlich für die von ihr im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung \nregelmäßig zu leistende individuelle Pflichtstundenzahl von 19 Unterrichtsstunden \npro Woche dieselbe Besoldung wie sie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer anteilig für \n19 Unterrichtsstunden erhält. Die Besoldung wird nicht etwa aufgrund der \nTeilzeitbeschäftigung als solcher insgesamt gegenüber der Vollzeitbesoldung \nvermindert, sondern gemäß § 6 BBesG lediglich entsprechend dem Verhältnis der \nreduzierten Pflichtstundenzahl zur Regelarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter gekürzt, \nohne dass hierbei ein weiterer Abzug wegen der Leistung „nur\" von Teilzeitarbeit \nvorgenommen wird. Für die von der Klägerin zusätzlich, d.h. zu ihrer individuellen \nPflichtstundenzahl, geleisteten zwanzig weiteren Unterrichtsstunden erhält sie \ndenselben Mehrarbeitsstundensatz nach der MVergV wie ihn ein vollzeitbeschäftigter \nGymnasiallehrer erhält, der über seine regelmäßige Arbeitszeit von 25,5 Stunden \nhinaus zusätzlichen Unterricht erteilt. Die Klägerin wird also bezüglich beider \nEntgeltbestandteile - also sowohl im Hinblick auf die Höhe der Regelbesoldung, als \nauch im Hinblick auf die Höhe der Mehrarbeitsvergütung - mit vollzeitbeschäftigten \nLehrern gleich behandelt. \n\n58\n\nDieser gesonderte Vergleich der Regelbesoldung einerseits und der \nMehrarbeitsvergütung andererseits zur Feststellung einer Ungleichbehandlung \nteilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinsichtlich des Entgelts entspricht auch den \nGrundsätzen des EuGH zum Entgeltgleichheitsgrundsatz. Der EuGH hat in seinem \ndie Mehrarbeitsvergütung von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen betreffenden Urteil \nvom 27. Mai 2004 ausdrücklich festgestellt, dass die Einhaltung des Grundsatzes \ndes gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmerinnen \nund Arbeitnehmern gezahlten Entgelts gesondert zu prüfen ist: \n\n59\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO: \n„Folglich sind die Entgelte für die Regelarbeitszeit und die Mehrarbeitsvergütung \ngesondert zu vergleichen\"; ebenso bereits Urteil vom 15. Dezember 1994 -\n C-399/92 -, „Helmig u.a.\", aaO, wo die Überstundenvergütung für \nTeilzeitbeschäftigte mit der für Vollzeitbeschäftigte gesondert verglichen wurde; \nUrteil vom 26. Juni 2001, - C-381/99 - „Brunnhofer\", aaO.\n\n60\n\nIn seinem die Mehrarbeitsvergütung betreffenden Urteil vom 27. Mai 2004 sieht \nder EuGH Anknüpfungspunkte für die Möglichkeit einer - ggf. von den nationalen \nGerichten festzustellenden - Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen in \nBezug auf die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV nur im Hinblick auf die in §§ 3 \nAbs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV enthaltene „starre\" Mindeststundenzahl, die sog. \nBagatellgrenze. Mit dieser rechtlichen Bewertung bringt der EuGH aber zugleich zum \nAusdruck, dass er die Differenzierung zwischen einer Besoldung der individuellen \nRegelarbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin einerseits und der Gewährung \neiner Mehrarbeitsvergütung ab dem Überschreiten dieser individuellen \nRegelarbeitszeit andererseits als mit dem gemeinschaftsrechtlichen \nEntgeltgleichheitsgrundsatz im Einklang stehend bewertet. \n\n61\n\nZu dieser Rechtsprechung des EuGH in Widerspruch setzt sich aber eine \nBetrachtungsweise, die zur Feststellung einer Benachteiligung bezüglich des \nEntgelts die von einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin zusätzlich zu ihrer individuellen \nPflichtstundenzahl geleisteten Unterrichtsstunden mit den entsprechenden \nUnterrichtsstunden gleichsetzt, die ein vollzeitbeschäftigter Lehrer noch im Rahmen \nseiner höheren regelmäßigen wöchentlichen Regelarbeitszeit erbringt, \n\n62\n\nvgl. Betrachtungsweise des OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 -\n 6 A 4424/01 -.\n\n63\n\nEin solcher Vergleich von Mehrarbeitsstunden einerseits und im Rahmen der \nRegelarbeitszeit erbrachter Unterrichtsstunden andererseits geht aber auch aus \nanderen Gründen ins Leere. Bei den hier in Rede stehenden zusätzlichen \nUnterrichtsstunden der teilzeitbeschäftigten Klägerin, die diese über ihre individuell \nniedrigere Arbeitszeit hinaus erbringt, handelt es sich im Vergleich zu einem \nvollzeitbeschäftigten Lehrer der gleichen Besoldungsgruppe, der diese \nUnterrichtsstunden im Rahmen seiner höheren regelmäßigen wöchentlichen \nArbeitszeit leistet, nicht um gleiche bzw. gleichwertige Arbeit, wie sie für die \nAnwendbarkeit des Art. 141 EGV i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG erforderlich \nist, \n\n64\n\na.a. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil \nvom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -.\n\n65\n\nDenn die Teilzeitarbeit im Beamtenverhältnis unterscheidet sich von der \nVollzeitarbeit im Beamtenverhältnis nicht nur in quantitativer, sondern auch in \nqualitativer Hinsicht,\n\n66\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Mai 1985 -\n 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, \nBVerfGE 71, 39 beide mwNW zur Rsprg.; BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 -\n 2 C 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 767; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2004 -\n 1 A 2323/02 - (Jurisdokument-Nr. MWRE 204012246); a.A. OVG NRW, Urteil vom \n30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -. \n\n67\n\nDem steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n27. November 1997 entgegen, \n\n68\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91, NJW 1998, \n1215 (1216), „Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in \nquantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht.\".\n\n69\n\nDieser Beschluss betraf ausschließlich die Teilzeitbeschäftigung in privatrechtlich \nbegründeten Arbeitsverhältnissen. Das BVerfG führt im vorgenannten Beschluss an \nanderer Stelle ausdrücklich aus, dass die Restriktionen, denen eine \nTeilzeitbeschäftigung von Beamten unterliegt, zu keiner Zeit für privatrechtlich \nbegründete Arbeitsverhältnisse übernommen worden sind und hebt den qualitativen \nUnterschied zwischen der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten und der eines \nprivatrechtlichen Arbeitnehmers hervor.\n\n70\n\nNicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit \nbildet aber seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das \nBeamtenverhältnis kennzeichnet, \n\n71\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, aaO, mwNw zur \nRsprg. \n\n72\n\nDurch die Berufung in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich \nvoll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, \nArbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht steht als \nKorrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer \nGrundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als \numfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht, \n\n73\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, aaO. \n\n74\n\nDie Dienstbezüge sind daher die vom Staat festzusetzende öffentlich-rechtliche \nGegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm auf Lebenszeit mit \nseiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt. \nDie Besoldung stellt daher - anders als die Vergütung oder Entlohnung von \nAngestellten und Arbeitern - keine unmittelbare Gegenleistung für eine konkret \nerbrachte Arbeitsleistung dar. Die Besoldung steht im Gegensatz zu privatrechtlichen \nArbeitsverhältnissen mit der konkreten Arbeitsleistung gerade nicht in einem \nSynallagma, sondern sichert den Beamten einen von der konkreten Arbeitsleistung \nunabhängigen, amtsangemessenen Lebensunterhalt. Hierbei verkennt das Gericht \nnicht, dass diese Funktion der Alimentation grundsätzlich auch im Zusammenhang \nmit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden muss. \nSie steht aber nicht in einem vergleichbar engen - stundengenau ausrechenbaren - \nVerhältnis, wie dies in privaten Arbeitsverhältnissen der Fall ist. \n\n75\n\nWird einem Beamten Teilzeitbeschäftigung bewilligt, so wird zwar seine \nDienstleistungspflicht nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Hierdurch wird aber \ndas dem Beamtenverhältnis zugrunde liegende Grundprinzip des Einsatzes der \nganzen Arbeitskraft auf Lebenszeit gegen die Zahlung einer amtsangemessenen \nAlimentation auf Lebenszeit durchbrochen. Das „Teilzeit-Beamtenverhältnis\" ist \ndaher zu dem Beamtenverhältnis eines Vollzeitbeamten aufgrund dieser \nDurchbrechung der prägenden Strukturmerkmale ein Aliud. \n\n76\n\nDurch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung an die Klägerin - zuletzt mit \nVerwaltungsakt vom 19. November 2003 (Bl. 244 der Beiakte Heft 1) - wurde ihr \nBeamtenverhältnis daher auf eine qualitativ andere Basis, die der \nTeilzeitbeschäftigung, gestellt. Ihr Beamtenverhältnis wurde hierdurch hinsichtlich \nihrer Dienstverpflichtung in Abweichung von § 78 LBG und § 2 der Verordnung zu \n§ 5 SchulFG vom 22. April 2002 (SGV.NRW Gliederungs-Nr. 223) auf der Basis einer \nindividuellen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Unterrichtsstunden neu definiert. Für \ndie Beurteilung aller weiteren besoldungsrechtlichen Fragen ist daher ausschließlich \ndieses qualitativ veränderte „Teilzeit-Beamtenverhältnis\" maßgeblich. Vergütbare \nMehrarbeit liegt aber für alle Beamten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV erst bei \nÜberschreitung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit vor. Durch die Teilzeitbewilligung ist \ndie maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ihre individuelle wöchentliche \nArbeitszeit von 19 Unterrichtsstunden. Mithin ist jede von der Klägerin über diese \nindividuelle Regelstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtsstunde Mehrarbeit im \nSinne der MVergV und aufgrund der Ableistung zusätzlich zu ihrer individuellen \nTeilzeitdienstverpflichtung mit der Leistung derselben Stunde im Rahmen eines \nVollzeitbeamtenverhältnisses nicht vergleichbar. \n\n77\n\nEine rechtfertigungsbedürftige gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung \nder teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Lehrer liegt \nnicht vor. \n\n78\n\nDie Klägerin wird aus den o.g. Gründen auch nicht entgegen § 78g LBG \naufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung rechtfertigungsbedürftig unterschiedlich zu einer \nVollzeitlehrkraft behandelt. \n\n79\n\nDie Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgt, \nweil das Gericht mit seinem Urteil von der Entscheidung des OVG NRW vom \n30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung \nberuht.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-24/26-k-7463-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-24/26-k-7463-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280131","retrieved":"2026-07-09 02:54:04.718936+00:00"}}